{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"IX ZR 384/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Abs. 2 Dc, § 675 a.F.; AO § 160 Belehrt der steuerliche Berater über die Anforderungen, die an Barquittungen zu stellen sind, falsch und führt dies dazu, daß die Finanzbehörde die quittierten Beträ- ge nicht als Betriebsausgaben anerkennt, kann die Haftung des steuerlichen Bera- ters entfallen, wenn der Mandant die ihm möglichen und zumutbaren Angaben vor Erlaß der nachteiligen Änderungsbescheide nicht nachholt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 384/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Februar 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 254 Abs. 2 Dc, § 675 a.F.; AO § 160\n\nBelehrt der steuerliche Berater über die Anforderungen, die an Barquittungen zu\n\nstellen sind, falsch und führt dies dazu, daß die Finanzbehörde die quittierten Beträ-\n\nge nicht als Betriebsausgaben anerkennt, kann die Haftung des steuerlichen Bera-\n\nters entfallen, wenn der Mandant die ihm möglichen und zumutbaren Angaben vor\n\nErlaß der nachteiligen Änderungsbescheide nicht nachholt.\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 384/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 14. September 1999 insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.\n\nDie Klage wird insgesamt als unbegründet abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nEine Angehörige des Klägers (fortan: Zedentin) betrieb nach dessen\n\nVortrag in den Streitjahren 1989 bis 1993 einen Handel mit gebrauchten Palet-\n\nten und Gitterboxen, die sie fortlaufend gegen Barzahlung ankaufte. Die ihr\n\nüber die behaupteten Kaufpreise erteilten Quittungen wurden von den Verkäu-\n\nfern - insgesamt zwölf Personen - im Empfängerfeld des Quittungsformulars nur\n\nmit dem Nachnamen unterzeichnet. Angaben zu den Vornamen und den An-\n\nschriften der Zahlungsempfänger fehlen durchgängig. In ihren jährlichen Steu-\n\nererklärungen setzte die Zedentin unter anderem die quittierten Beträge in vol-\n\nler Höhe als Betriebsausgaben ab. Im Anschluß an eine im April 1996 durch-\n\ngeführte Außenprüfung erließ das Finanzamt am 17. März 1997, 27. Mai 1997\n\nund 13. Juni 1997 geänderte Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- und Einkom-\n\nmensteuerbescheide. Darin ließ es die Zahlungen für den Einkauf der Paletten\n\nund Gitterboxen in Anwendung des § 160 AO nur in Höhe von rund 20 % zum\n\nAbzug zu, weil die Zedentin die Zahlungsempfänger nicht im Einzelnen benannt\n\nhabe. Die Zedentin hat die Änderungsbescheide angefochten; bestandskräftige\n\nEntscheidungen liegen noch nicht vor.\n\nDer Beklagte beriet die Zedentin seit April 1989 steuerlich. Mit Abtre-\n\ntungsvereinbarung vom 20. Februar 1998 hat die Zedentin Schadensersatzan-\n\nsprüche im Zusammenhang mit der steuerlichen Beratung an den Kläger abge-\n\ntreten. Dieser begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, daß der\n\nBeklagte verpflichtet sei, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der Ze-\n\ndentin an erhöhten Einkommensteuerzahlungen für die Jahre 1990 bis 1993\n\nentstanden sei, weil er sie über den nach § 143 Abs. 3 AO notwendigen Inhalt\n\nder Aufzeichnungen zum Wareneingang nicht unterrichtet habe.\n\nDas Landgericht hat das im ersten Rechtszug als Leistungsklage formu-\n\nlierte Klagebegehren als unzulässig angesehen. Das Berufungsgericht hat der\n\nauf ein Feststellungsbegehren umgestellten Klage mit der Einschränkung ent-\n\nsprochen, daß der Beklagte dem Kläger den Schaden zur Hälfte zu ersetzen\n\nhabe. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der\n\nKlage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDem Kläger stehe der abgetretene Schadensersatzanspruch dem Grun-\n\nde nach zu. Im ersten Beratungsgespräch am 6. April 1989 habe die Zedentin\n\neine Reihe von Quittungen dabei gehabt. Sie habe unter Bezugnahme hierauf\n\ndie Frage gestellt, ob die quittierten Beträge als Betriebsausgaben abgesetzt\n\nwerden könnten. Der Beklagte habe diese Frage bejaht, ohne darüber zu beleh-\n\nren, welche Einzelangaben nach § 143 Abs. 3 AO notwendig seien, damit das\n\nFinanzamt die Barquittungen anerkenne. Damit habe der Beklagte seine Pflicht\n\nzur steuerlichen Beratung verletzt. Die Zedentin treffe jedoch an der Verursa-\n\nchung des Schadens ein Mitverschulden von 50 v.H. Die Zedentin könne auch\n\njetzt noch im Rahmen des steuerlichen Rechtsmittelverfahrens die Namen und\n\nAnschriften ihrer Lieferanten benennen. Die Benennung hätte zur Folge, daß\n\nmöglicherweise keine oder nur geringere Nachforderungen auf die Zedentin\n\nzukämen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen vermögen einen Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers gegen den Beklagten - auch einen hälftigen - nicht zu rechtfertigen.\n\n1. Gegen die Zulässigkeit der nur noch im Streit befindlichen Feststel-\n\nlungsklage bestehen keine Bedenken. Soweit die Revision im Anschluß an die\n\nlandgerichtliche Entscheidung Zweifel an der Abtretbarkeit des ursprünglich\n\ngegen den Beklagten gerichteten Befreiungsanspruchs der Zedentin an den\n\nKläger äußert (vgl. BGHZ 12, 136, 141; BGH, Urt. v. 12. März 1993 - V ZR\n\n69/92, WM 1993, 1557, 1559), ist über diesen Anspruch nicht mehr zu entschei-\n\nden. Der Schaden, der dem Beklagten angelastet wird und den der Kläger fest-\n\ngestellt wissen will, ist mit der Bekanntgabe der nachteiligen Änderungsbe-\n\nscheide an die Zedentin im Jahre 1997 entstanden (vgl. BGHZ 119, 69, 73;\n\n129, 386, 388; BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, WM 1998, 779,\n\n780). Der Schadensersatzanspruch konnte mithin am 20. Februar 1998 an den\n\nKläger abgetreten werden.\n\n2. Der Beklagte hat als Steuerberater im Rahmen seines Auftrags seinen\n\nMandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steu-\n\nerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß der\n\nSteuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswe-\n\ngen muß er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen\n\nund sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten. Er hat\n\nden Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und\n\nInteressen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGHZ\n\n129, 386, 396; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301,\n\n302).\n\na) Betriebsausgaben, die durch Barquittungen nachgewiesen werden\n\nsollen, werden nur unter strengen Voraussetzungen anerkannt. Nach § 160 AO\n\nsind sie steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflich-\n\ntige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger genau\n\nzu benennen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß nicht nur\n\nbei dem Steuerpflichtigen der steuermindernde Posten, sondern auch beim Ge-\n\nschäftspartner der korrespondierende steuererhöhende oder -begründende Po-\n\nsten berücksichtigt wird (vgl. BFH/NV 1996, 802; Tipke/Kruse, AO und FGO\n\n16. Aufl. § 160 AO Rn. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanz-\n\nhofs gilt dies auch für Zahlungen, die den Wareneinkauf betreffen (BFH\n\nBStBl. II 1986, 318, 320). Diese Regelung läuft auf eine Art Gefährdungshaf-\n\ntung hinaus (vgl. BFH/NV 1993, 633, 634). Wer sich darauf einläßt, daß sein\n\nGeschäftspartner seine Identität nicht preisgibt, oder wer seinen Gläubiger oder\n\nLeistungsempfänger zwar kennt, ihn aber gleichwohl nicht nennt, gefährdet den\n\nSteueranspruch, den der Fiskus gegen den Gläubiger und Empfänger hat\n\n(BFH/NV 1999, 698, 699; Tipke/Kruse aaO). Nach Sinn und Zweck der Be-\n\nstimmung muß die Benennung des Empfängers so genau sein, daß seine Per-\n\nson ohne besondere Schwierigkeiten bestimmt und ermittelt werden kann. Im\n\nRegelfall ist es daher erforderlich, daß der zutreffende (volle) Name und die\n\nrichtige Adresse angegeben werden, so daß der Empfänger ohne weiteres er-\n\nreicht werden kann (BFH/NV 1993, 633, 634; 1996, 801, 802).\n\nb) Nach den von der Revision hingenommenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts waren die im vorausgegangenen Zeitraum der Zedentin erteil-\n\nten Barquittungen Gegenstand der Besprechung vom 6. April 1989, sei es, daß\n\nsie unmittelbar vorlagen, sei es, daß die Zedentin ihren Inhalt mit Worten be-\n\nschrieben hat. In beiden Fällen hätte der Beklagte erkennen können und müs-\n\nsen, daß die Quittierung von Barzahlungen erheblichen Umfangs auf den übli-\n\nchen Quittungsformularen, die nicht einmal zwingend ein besonderes Feld für\n\ndie Angabe der Anschrift des Zahlungsempfängers enthalten, steuerrechtlich in\n\nhohem Maße risikobehaftet war. Denn diese Handhabung des Wareneinkaufs\n\nentsprach ersichtlich nicht den Anforderungen der § 143 Abs. 3 Nr. 2, § 160\n\nAbs. 1 AO. Der Beklagte hätte deshalb bereits im April 1989 darauf dringen\n\nmüssen, daß die Zedentin die Abwicklung ihrer Geschäfte den steuerlichen Er-\n\nfordernissen anpaßte.\n\n3. Dieses Versäumnis führt jedoch nicht bereits zur Haftung des Beklag-\n\nten. Seine Schadensersatzpflicht setzt unter anderem weiter voraus, daß der\n\nZedentin ein Schaden im Rechtssinne entstanden ist, also ein Nachteil infolge\n\ndes Verlustes oder der Vorenthaltung einer Vermögensposition, die ihr nach der\n\nRechtsordnung zustand (vgl. BGHZ 125, 27, 34; 145, 256, 259; BGH, Urt. v.\n\n28. September 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2077). Hatte die Zedentin\n\nnach der materiellen Rechtslage keinen Anspruch auf die Absetzung der quit-\n\ntierten Beträge, so fehlt ein ersatzfähiger Schaden.\n\na) Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die\n\ndurch den Betrieb veranlaßt sind. Berücksichtigungsfähig können daher über-\n\nhaupt nur tatsächlich erbrachte Aufwendungen (\"gezahlte Ausgaben\") sein (vgl.\n\nBFH BStBl. II 1981, 333, 336; BFH/NV 1993, 633, 634; Schmidt/Heinicke, EStG\n\n20. Aufl. § 4 Rn. 472, § 11 Rn. 12 und Rn. 30 Stichwort \"Barzahlung\"). Steht\n\ndagegen fest, daß die Ausgaben nicht gemacht, sondern fingiert worden sind,\n\nist § 160 AO nicht anwendbar. Die Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich dann dar-\n\naus, daß § 4 Abs. 4 EStG nicht erfüllt ist (Kruse/Tipke aaO § 160 Rn. 4). Wie\n\ndie Revision mit Recht rügt, trifft das Berufungsgericht zu den Ausgaben der\n\nZedentin für Paletten und Gitterboxen keine Feststellungen. Im unstreitigen Teil\n\ndes Tatbestandes des Berufungsurteils ist hierzu lediglich ausgeführt, die Ze-\n\ndentin betreibe einen Handel mit gebrauchten Paletten und Gitterboxen, die sie\n\nerwerbe und weiterveräußere; in den Entscheidungsgründen knüpft das Beru-\n\nfungsgericht unter II 3 an die \"geltend gemachten Betriebsausgaben\" an und\n\nunterstellt damit, daß den umstrittenen Barquittungen entsprechende Lieferun-\n\ngen zugrunde lagen. Dies hatte der Beklagte in den Vorinstanzen ausdrücklich\n\nbestritten (Schriftsätze vom 2. Juli 1998, S. 6; vom 3. Mai 1999, S. 16 f, 21; v.\n\n13. Juli 1999, S. 7 ff). Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszuge-\n\nhen, daß die von dem Kläger behaupteten Ausgaben nicht angefallen sind.\n\nb) Auf dieser tatsächlichen Grundlage durfte das Berufungsgericht, was\n\ndie Revision mit Recht rügt, die von dem Kläger begehrte Feststellung nicht\n\naussprechen. Denn der Auftraggeber hat für einen Regreßanspruch gegen sei-\n\nnen steuerlichen Berater Art und Höhe des geltend gemachten Schadens dar-\n\nzulegen und gemäß § 287 ZPO zu beweisen (BGHZ 129, 386, 400; BGH, Urt.\n\nv. 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, WM 1993, 1513, 1516; Zugehör, WM Sonder-\n\nbeilage 4/2000 S. 19 unter b). Ohne Feststellungen zum Schaden beruht das\n\nBerufungsurteil auf der rechtsfehlerhaften Überbürdung der Darlegungs- und\n\nBeweislast auf den Beklagten. Es ist daher aufzuheben.\n\nIII.\n\nDer Rechtsstreit ist zur Endentscheidung im Sinne einer Klageabweisung\n\nreif, ohne daß weitere Feststellungen zu treffen sind. Insbesondere kann dahin-\n\nstehen, ob die Zedentin - wie der Kläger unter Beweisantritt vorträgt - die im\n\nKassenbuch verzeichneten und durch die streitigen Barquittungen belegten\n\nZahlungen für Paletten und Gitterboxen tatsächlich aufgewandt hat.\n\n1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zedentin hätte nach\n\nDurchführung der Außenprüfung und vor Erlaß der Änderungsbescheide die\n\nNamen und Anschriften ihrer Lieferanten benennen können, läßt die Haftung\n\ndes Beklagten nach § 254 Abs. 2 BGB vollständig entfallen.\n\na) Die gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts erhobene Gegen-\n\nrüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht brauchte die Zeugin F. zu\n\nder Behauptung des Klägers nicht zu hören, der Ankauf bis Januar 1992 sei\n\nausschließlich über N. erfolgt und der Zeugin sei bis zu dessen Tod\n\nim Januar 1992 unbekannt geblieben, wer als Ankäufer bei den einzelnen Ge-\n\nschäften aufgetreten sei. Das Berufungsgericht hat nämlich weiter festgestellt,\n\ndie Zeugin sei nach dem Tod des N. von denselben Personen be-\n\nliefert worden wie zuvor, und hat ferner berücksichtigt, daß die Zeugin - nach\n\ndem eigenen Vorbringen des Klägers - bei dem Ankauf der Waren selbst zuge-\n\ngen gewesen sei. Der Hinweis auf die Vertragsabwicklung bis Januar 1992\n\nstellt deshalb die Kenntnis der Zeugin von den Namen und Anschriften der Lie-\n\nferanten nicht in Frage.\n\nb) Der Geschädigte hat grundsätzlich im Rahmen des § 254 BGB geeig-\n\nnete und zumutbare Rechtsbehelfe zu ergreifen, um den ihm drohenden Scha-\n\nden abzuwenden oder zu mindern (BGHZ 90, 17, 32; BGH, Urt. v. 23. Mai 1991\n\n- III ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1458; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM\n\n1994, 948, 949). Soweit der Mitverschuldensvorwurf reicht, kann das Scha-\n\ndensersatzbegehren auch in vollem Umfang unbegründet sein (vgl. BGH, Urt. v.\n\n23. Mai 1991 aaO S. 1459). Ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden\n\nkann sich auch daraus ergeben, daß der Geschädigte sich darauf beschränkt,\n\nsich gegenüber der Behörde Einwendungen vorzubehalten, ohne die von dieser\n\ngeforderten tatsächlichen Angaben nachzuholen. So liegt der Fall hier.\n\nc) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 FGO ist § 160 AO im finanz-\n\ngerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Daraus ergibt sich nach all-\n\ngemeiner Auffassung unter anderem, daß der Steuerpflichtige die von der Fi-\n\nnanzbehörde verlangte Angabe des Gläubigers oder Empfängers sogar noch\n\nvor den Finanzgerichten nachholen kann (BFH BStBl. II 1986, 318, 320;\n\nKlein/Rüsken aaO § 160 Rn. 31; Tipke/Kruse aaO § 96 FGO Rn. 55). Dann war\n\ndies erst recht im Besteuerungsverfahren möglich. Die Zedentin hätte deshalb,\n\nnachdem der Betriebsprüfer die Rechnungserstellung in der Schlußbespre-\n\nchung der Außenprüfung vom 11. Dezember 1996 beanstandet hatte (vgl. S. 9\n\nund 19 des vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Berichts über die Au-\n\nßenprüfung vom 13. Dezember 1996), die Empfänger der Betriebsausgaben\n\nauf das Verlangen der Finanzbehörde hin mit vollem Namen und der Adresse\n\nso genau bezeichnen müssen, daß sie ohne eigene (zusätzliche) Ermittlungen\n\nder Finanzbehörde hätten festgestellt werden können (vgl. BFH/NV 1993, 633,\n\n634; 1996, 801, 802; BFH BStBl. II 1996, 51, 52; Klein/Rüsken aaO § 160\n\nRn. 7; Tipke/Kruse aaO § 160 AO Rn. 16). Die Angaben waren, weil sie ohne\n\nweiteres nachgeholt werden konnten, auch erfolgversprechend.\n\nd) Sie waren der Zedentin auch zumutbar. Nach der Rechtsprechung des\n\nBundesfinanzhofs begründet der Einkauf von Waren, die von einer namentlich\n\nnicht bekannten Person geliefert wurden, den Verdacht auf Schwarzmarktge-\n\nschäfte und legt die Annahme nahe, daß die Nichtbenennung des Empfängers\n\nder Zahlungen diesem die Nichtversteuerung seiner Gewinne sichern soll (vgl.\n\nBFH BStBl. II 1986, 318, 320; Tipke/Kruse aaO § 160 Rn. 8). Dies gilt insbe-\n\nsondere dann, wenn die Gesamtheit der streitigen Zahlungen - wie hier mit ca.\n\n2 Mio. DM in dem Zeitraum von vier Jahren - so hoch liegt, daß mögliche Steu-\n\nerverkürzungen gewichtiger zu bewerten sind als der Arbeitsaufwand des Steu-\n\nerpflichtigen bei der Benennung der Empfänger (hier: zwölf Personen) und als\n\ndas Interesse dieser Empfänger, ihre Wohnsitzfinanzämter nicht zu unterrichten\n\n(vgl. BFH BStBl. II 1989, 995, 996). Besondere Umstände, die das Verlangen\n\nnach Empfängerbenennung ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen\n\n(vgl. hierzu Kruse/Tipke aaO § 160 Rn. 11 f), wurden von dem Kläger in den\n\nTatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Insbesondere entbinden ungewöhnliche\n\nMarktverhältnisse und allgemeine Unsitten den Steuerpflichtigen nicht davon,\n\nsich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu\n\nrichten, sich notfalls im nachhinein über die Identität der Zahlungsempfänger zu\n\nvergewissern und diese den Finanzbehörden preiszugeben (vgl. BFH BStBl. II\n\n1989, 995, 996).\n\n2. Daran ändert es im Ergebnis nichts, daß Feststellungen zu der Höhe\n\nder von dem Kläger behaupteten Aufwendungen für den Einkauf der Paletten\n\nund Gitterboxen fehlen. Die Frage, ob dem Mandanten infolge eines Bera-\n\ntungsfehlers ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, hat der Regreßrichter\n\ngrundsätzlich unter Einbeziehung der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zu entscheiden (BGHZ 145, 256, 261 ff).\n\nNach der danach einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanz-\n\nhofs, die schon zu der Vorgängervorschrift des § 205a RAO entwickelt wurde\n\n(vgl. BFHE 70, 447, 448 f; 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1981, 333, 336), ist es für die\n\nAnwendung des § 160 AO unerheblich, ob das Finanzamt oder das Finanzge-\n\nricht von der Verausgabung der geltend gemachten Aufwendungen überzeugt\n\nist oder nicht (vgl. BFHE 128, 1, 4; BFH BStBl. II 1989, 995, 996; 1998, 51, 53;\n\nBFH/NV 1993, 633, 634; BT-Drucks. VI 1982 S. 146; Kruse/Tipke aaO § 160\n\nRn. 4).\n\nIV.\n\nDer Senat hat daher in der Sache abschließend zu entscheiden (§ 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Der Senat\n\nist an der getroffenen sachlichen Entscheidung nicht durch den vorausgegan-\n\ngenen Verfahrensgang gehindert. Nach der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs kann das Rechtsmittelgericht ein die Klage als unzulässig\n\nabweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisenden Urteil erset-\n\nzen, wenn nur der Kläger das (erste) Rechtsmittel eingelegt hat. Denn durch die\n\nAbweisung der Klage als unzulässig ist dem Kläger keine Rechtsposition ir-\n\ngendwelcher Art zuerkannt worden (BGHZ 23, 36, 50; BGH, Urt. v. 21. April\n\n1988 - VII ZR 372/86, NJW 1988, 1982, 1983).\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/ix-zr-384-99","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/ix-zr-384-99","retrieved":"2026-07-10 14:04:40.879765+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-20/ix-zr-384-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2003-02-20","dockets":["IX ZR 384/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.02.2003 – IX ZR 384/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/ix-zr-384-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 254 Abs. 2 Dc, § 675 a.F.; AO § 160 Belehrt der steuerliche Berater über die Anforderungen, die an Barquittungen zu stellen sind, falsch und führt dies dazu, daß die Finanzbehörde die quittierten Beträ- ge nicht als Betriebsausgaben anerkennt, kann die Haftung des steuerlichen Bera- ters entfallen, wenn der Mandant die ihm möglichen und zumutbaren Angaben vor Erlaß der nachteiligen Änderungsbescheide nicht nachholt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 14. September 1999 insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.\n\nDie Klage wird insgesamt als unbegründet abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/160","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"160","label":"§ 160 AO 1977","mentions":8},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":2},{"id":"FGO/96","law":"FGO","abbreviation":"FGO","ref":"96","label":"§ 96 FGO","mentions":2},{"id":"AO 1977/143","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"143","label":"§ 143 AO 1977","mentions":2},{"id":"EStG/4","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"4","label":"§ 4 EStG","mentions":2},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:04:40.879765+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}