{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"IX ZR 102/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 851 Abs. 2, 857 Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzu- verlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesi- cherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 102/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Februar 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nZPO §§ 851 Abs. 2, 857\n\nHat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich\n\njedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzu-\n\nverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen\n\nmit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesi-\n\ncherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen\n\nlassen.\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Gießen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung und die Anschlußberufung gegen das Urteil der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. März 2001 wer-\n\nden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.\n\nvon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte und ihr Ehemann (im folgenden: Schuldner), die seit dem\n\n27. April 1995 verheiratet sind, schlossen am 23. August 1995 einen notariel-\n\nlen Ehe- und Übergabevertrag, in dessen Abschnitt A die Eheleute für den Fall,\n\ndaß der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod beendet wird oder\n\ndaß die Beklagte ein Gewerbe oder sonstiges Unternehmen gründet, den Aus-\n\ngleich des Zugewinns hinsichtlich des Geschäftsvermögens des Schuldners\n\nausschlossen; in Abschnitt B übertrug der Schuldner das Eigentum an dem von\n\nden Eheleuten bewohnten Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslängli-\n\nchen Nießbrauchsrechts auf die Beklagte. In § 5 des Abschnitts B heißt es:\n\n\"Dem Erschienenen zu 1 wird von der Erschienenen zu 2 das\n\nRecht eingeräumt, jederzeit von ihr oder ihren Rechtsnachfolgern\n\nohne Angabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflas-\n\nsung des hier überlassenen Grundbesitzes zu verlangen.\"\n\nZur Sicherung seines Rückauflassungsanspruchs ließ sich der Schuld-\n\nner eine Vormerkung im Grundbuch eintragen.\n\nDie Kläger erwirkten gegen den Schuldner Titel über insgesamt ca.\n\n35.000 DM, aus denen sie ergebnislos die Zwangsvollstreckung betrieben. Mit\n\nBeschluß des Vollstreckungsgerichts vom 4. September 2000, der Beklagten\n\nzugestellt am 7. September 2000, wurde das Recht des Schuldners gegen die\n\nBeklagte \"auf Rückübertragung des Eigentums und Rückauflassung ... (Recht\n\ndes Schuldners jederzeit von der Drittschuldnerin oder ihren Rechtsnachfol-\n\ngern ohne Angabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflassung ...\n\nzu verlangen)\" gepfändet und den Klägern zur Einziehung überwiesen.\n\nMit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Abgabe einer Auf-\n\nlassungserklärung gegenüber einem Sequester (§ 848 Abs. 2 Satz 1 ZPO) so-\n\nwie auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 988,80 DM nebst Zinsen in An-\n\nspruch. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Auflassung zu erklären,\n\nund die Zahlungsklage abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung\n\neingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dage-\n\ngen wenden sich die Kläger mit ihrer - zugelassenen - Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nweisung von Berufung und Anschlußberufung.\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDerzeit könnten die Kläger aufgrund der Pfändung und Überweisung von\n\nder Beklagten nicht die Abgabe einer Auflassungserklärung verlangen, denn\n\ndas von den Klägern in Beschlag genommene \"angebliche\" Recht des Schuld-\n\nners auf Rückübertragung des Grundstückseigentums sei nach dem Rechtsge-\n\ndanken des § 852 Abs. 2 ZPO in seiner Verwertbarkeit aufschiebend bedingt.\n\nDie Übertragung des Grundstücks von dem Schuldner auf die Beklagte sei als\n\nehebedingte Zuwendung zu qualifizieren. Sie sei zur Sicherung der ehelichen\n\nLebensgemeinschaft im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation\n\ndes Familienvermögens (Übertragung auf die \"betrieblich nicht haftende Be-\n\nklagte\") erfolgt. Das dem Schuldner in Teil B § 5 des Vertrages eingeräumte\n\nRecht, die Rückübertragung zu verlangen, habe seine Grundlage ebenfalls in\n\nder ehelichen Lebensgemeinschaft. Es solle allein der Entscheidung des\n\nSchuldners überlassen bleiben, ob er den Anspruch gegen die Beklagte durch-\n\nsetzen wolle. Demgemäß hätten die Vertragsparteien auch nicht einen Rück-\n\nübertragungsanspruch des Schuldners, sondern nur ein Recht vereinbart, die\n\nRückforderung zu verlangen. Erst die entsprechende Willensäußerung des\n\nSchuldners lasse den Rückübertragungsanspruch entstehen. Diese Entschei-\n\ndung könne ein Gläubiger nicht an sich ziehen. Demgemäß schulde die Be-\n\nklagte den Klägern auch nicht Ersatz von Anwaltskosten.\n\nB.\n\nDiese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nI. Zum Auflassungsanspruch\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind das Recht des\n\nSchuldners, die Rückübertragung zu verlangen, sowie der von der Ausübung\n\ndieses Rechts abhängige Auflassungsanspruch wirksam gepfändet worden.\n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, daß die Kläger nicht schon deshalb die Auflassung verlangen\n\nkönnen, weil sie den Rückübertragungsanspruch des Schuldners, der sich aus\n\nTeil B § 5 des notariellen Vertrages ergibt und durch die im Grundbuch einge-\n\ntragene Rückauflassungsvormerkung gesichert ist, gepfändet haben. Dieser\n\nAnspruch ist abhängig davon, daß der Schuldner die Rückübertragung ver-\n\nlangt. Nicht zu folgen ist der Meinung der Revision, das Recht, die Rücküber-\n\ntragung zu verlangen, sei gleichbedeutend mit dem Rückübertragungsan-\n\nspruch. Entweder läßt dieses Verlangen die Rückübertragungsverpflichtung\n\nerst entstehen (vgl. die rechtsähnliche Lage bei der vereinbarten Einräumung\n\neines Dispositionskredits und dessen Abruf durch den Kreditnehmer, BGHZ\n\n147, 193, 194 f) oder diese ist aufschiebend bedingt durch die Ausübung jenes\n\nRechts.\n\n2. Die Kläger könnten ohne weiteres die Auflassung verlangen, wenn\n\nder Schuldner inzwischen von der Beklagten die Rückübertragung verlangt\n\nhätte. Dies ist jedoch weder festgestellt noch vorgetragen. Zwar läßt der Um-\n\nstand, daß zugunsten des Schuldners eine Rückauflassungsvormerkung ein-\n\ngetragen worden ist, darauf schließen, daß er dies ausdrücklich verlangt hat.\n\nDenn gemäß Teil B § 5 letzter Absatz des notariellen Vertrags sollte die Nota-\n\nrin nur unter dieser Voraussetzung den Antrag auf Eintragung der Vormerkung\n\neinreichen. Dafür, daß sie sich nicht daran gehalten hat, ist nichts vorgetragen.\n\nFalls der Schuldner ausdrücklich die Eintragung der Rückauflassungsvormer-\n\nkung verlangt hat, bedeutet dies aber nicht zwingend, daß er zugleich die\n\nRückauflassung verlangt hat. Denn eine Vormerkung kann auch für einen be-\n\ndingten oder künftigen Anspruch eingetragen werden (§ 883 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB).\n\n3. Die Pfändung und Überweisung des Rückübertragungsanspruchs er-\n\nfaßt zwar - entgegen der Auffassung der Revision - nicht ohne weiteres auch\n\ndas Recht, die Rückübertragung zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist jedoch\n\nzusätzlich das \"Recht des Schuldners jederzeit von der Drittschuldnerin ... die\n\nRückübertragung ... zu verlangen\" gepfändet und überwiesen worden.\n\n4. Die Pfändung und Überweisung des Rechts, die Rückübertragung zu\n\nverlangen, ist wirksam.\n\na) Das Recht, durch eine Wollenserklärung einen Rückübertragungsan-\n\nspruch als unbedingten Anspruch zur Entstehung zu bringen, ist ein Gestal-\n\ntungsrecht, weil es seinem Inhaber die \"Befugnis zum rechtlichen Können\"\n\nverleiht (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 857 Rn. 76). Ob und in welchem\n\nUmfang derartige Rechte der Pfändung unterliegen, ist nicht abschließend ge-\n\nklärt (vgl. Weyrich, Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Ge-\n\nstaltungsrechte Diss. Heidelberg 1951 S. 91 ff; Luthardt, Die Pfändung von\n\nGestaltungsrechten Diss. Göttingen 1952 S. 55 ff).\n\naa) Für unpfändbar angesehen wurden bisher akzessorische Gestal-\n\ntungsrechte (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793,\n\n1794). Solche Rechte erwirbt der Pfändungspfandgläubiger mit der Pfändung\n\nund Überweisung des Hauptrechts (BGH, Urt. v. 21. Juni 1985 - V ZR 134/84,\n\nNJW 1985, 2640, 2641; v. 11. Juli 1985 - VII ZR 52/83, ZIP 1985, 1141, 1142;\n\nvgl. ferner LG Wiesbaden NJW-RR 1996, 59). Im vorliegenden Fall ist das Ge-\n\nstaltungsrecht nicht akzessorisch (von dem Rückübertragungsanspruch ab-\n\nhängig); vielmehr verhält es sich umgekehrt so, daß der Rückübertragungsan-\n\nspruch von der Ausübung des Gestaltungsrechts abhängt.\n\nbb) Die Pfändbarkeit von nicht akzessorischen Gestaltungsrechten\n\nrichtet sich nach dem Einzelfall.\n\nUnpfändbar ist etwa das Recht zur Zurücknahme hinterlegter Gegen-\n\nstände (§ 377 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für das Vorkaufsrecht nach § 473\n\nBGB n.F. oder § 1094 Abs. 1 BGB, falls die Übertragbarkeit nicht besonders\n\nvereinbart ist (RGZ 148, 105, 112). Für unpfändbar gehalten werden ferner das\n\nRecht auf Herabsetzung einer Vertragsstrafe (Stein/Jonas/Brehm, aaO), die\n\nBefugnis, eine günstigere Lohnsteuerklasse zu wählen (Stein/Jonas/Brehm,\n\n§ 857 ZPO Rn. 9), und die Kompetenz zur Abtretung einer Forderung (Münch-\n\nKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 857 Rn. 10). Eine verbreitete Meinung im Schrift-\n\ntum verneint bei einem Dispositionskredit die Pfändbarkeit des Abrufrechts,\n\nweil niemand durch Dritte in die Rolle eines Schuldners gedrängt werden dürfe\n\n(vgl. die Nachweise in BGHZ 147, 193, 195 sowie Lwowski/Bitter, in: Schi-\n\nmansky/\n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rn. 47; Stöber, Forde-\n\nrungspfändung 13. Aufl. Rn. 116; Bitter WM 2001, 889, 891; Honsell JZ 2001,\n\n1143; Schuschke ZIP 2001, 1084, 1087; Bach Jura 2002, 833; Felke WM 2002,\n\n1632, 1636; R. Fischer DZWIR 2002, 143, 144). Der Bundesgerichtshof hat die\n\nFrage bisher offengelassen (vgl. BGHZ 93, 315, 325; 147, 193, 195).\n\nAndererseits kann der Gläubiger eines Miteigentümers dessen Anspruch\n\nauf Aufhebung der Gemeinschaft sowie Teilung und Auszahlung des Erlöses\n\ngemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO),\n\nobwohl der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Mitei-\n\ngentumsanteil nicht abtretbar, also nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO auch\n\nnicht pfändbar ist (BGHZ 90, 207, 215). Bei einer Lebensversicherung auf den\n\nTodesfall kann ein Gläubiger des Versicherungsnehmers schon zu dessen\n\nLebzeiten die Versicherungssumme pfänden und das Bezugsrecht eines Drit-\n\nten widerrufen (Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rn. 15). Das Recht aus einem\n\nVertragsangebot kann jedenfalls dann gepfändet werden, wenn dem Ange-\n\nbotsempfänger die Befugnis eingeräumt ist, jenes Recht an einen Dritten ab-\n\nzutreten (RGZ 111, 46, 47).\n\nb) Im vorliegenden Fall ist die Pfändbarkeit zu bejahen.\n\naa) Das Recht des Schuldners, nach freiem Belieben einen Gegenstand\n\nseinem Vermögen (wieder-)einzuverleiben, hat Vermögenswert. Da dieser\n\nVermögenswert bei der Grundstücksübertragung ausgeklammert worden ist,\n\nhat sich der Schuldner des Grundstücks nicht vollständig (vgl. auch den Nieß-\n\nbrauchsvorbehalt), zumindest nicht endgültig entäußert.\n\nbb) Die Pfändbarkeit des Rechts, die Rückübertragung zu verlangen, ist\n\nnicht etwa wegen dessen Unveräußerlichkeit ausgeschlossen (§§ 851 Abs. 1,\n\n857 Abs. 1 ZPO). Das im vorliegenden Fall vereinbarte Recht des Schuldners,\n\ndie Rückauflassung zu verlangen, ähnelt dem Wiederkaufsrecht (§ 456 BGB\n\nn.F.) oder einem Aneignungsrecht. Diese Rechte, bei denen es sich ebenfalls\n\num selbständige Gestaltungsrechte handelt, sind ohne weiteres übertragbar\n\n(vgl. Staudinger/Busche, BGB 13. Bearb. 1999 § 413 Rn. 11; MünchKomm-\n\nBGB/Roth, 4. Aufl. § 413 Rn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 413\n\nRn. 5).\n\ncc) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es sei den Gläubi-\n\ngern - in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO - verwehrt, den\n\nAnspruch auf Rückübertragung des Grundstücks \"an sich zu ziehen\". Die\n\nÜbertragung des Grundstücks von dem Schuldner auf die Beklagte sei als eine\n\nehebezogene Zuwendung anzusehen. Mit Rücksicht auf die familiäre Verbun-\n\ndenheit der Eheleute solle es allein der Entscheidung des Schuldners überlas-\n\nsen bleiben, ob er den Anspruch gegen die Beklagte durchsetze. Dem folgt der\n\nSenat nicht.\n\nEine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO scheidet aus.\n\nSinn und Zweck der dort normierten Pfändungsbeschränkung ist es, mit Rück-\n\nsicht auf die familiären oder persönlichen Beziehungen zwischen Schuldner\n\nund Gläubiger allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Anspruch\n\ndurchgesetzt werden soll (BGHZ 123, 183, 186). Im vorliegenden Fall ist dieser\n\nGedanke nicht anwendbar.\n\nEine ehebezogene Zuwendung wird man hier schon deshalb verneinen\n\nmüssen, weil sie nicht auf Dauer (der funktionierenden Ehe) angelegt, sondern\n\njederzeit aus beliebigen Gründen rückforderbar war. Diese Vermögensverlage-\n\nrung war zur Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft un-\n\ngeeignet, weil der Fortbestand der Vermögensverlagerung auch dann nicht\n\ngesichert war, wenn sich die Erwartung, daß die Lebensgemeinschaft Bestand\n\nhabe, erfüllte. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann die Grundstücks-\n\nübertragung auch nicht als Kompensation für den teilweisen Ausschluß des\n\nZugewinns in Teil A des notariellen Vertrages angesehen werden. Nach dem\n\nVorbringen der Beklagten soll die Rückübertragung des Grundstücks haupt-\n\nsächlich im Falle der Ehescheidung in Betracht kommen. Gerade für diesen\n\nFall ist jedoch der Zugewinnausgleich teilweise ausgeschlossen. Das soll\n\ndaneben auch dann gelten, wenn \"die Beklagte ein Gewerbe oder sonstiges\n\nUnternehmen gründet\". Dies hat mit der Übertragung des Grundbesitzes nichts\n\nzu tun.\n\nLetztlich kann die Frage, ob eine ehebezogene Zuwendung vorliegt,\n\naber dahinstehen. Denn eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2\n\nZPO kommt allenfalls für einen Ausgleichs- oder Rückforderungsanspruch in\n\nBetracht, der sich daraus ergibt, daß die Ehe gescheitert und damit die Ge-\n\nschäftsgrundlage der ehebezogenen Zuwendung entfallen ist. In diesem Falle\n\nsoll ein Gläubiger nicht in die den Ehegatten vorbehaltene, letztlich auf Billig-\n\nkeitsgesichtspunkten beruhende Vermögensauseinandersetzung zwischen ih-\n\nnen eingreifen und sie gegen den Willen des Berechtigten erzwingen können.\n\nDiesen Schutz verdient hingegen nicht ein Recht, die Rückforderung zu\n\nverlangen, das seinerseits ausdrücklich nicht ehebezogen ist, sondern jeder-\n\nzeit ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann und dessen\n\nGeltendmachung - wie die Beklagte selbst vorgetragen hat - im freien Belieben\n\ndes Schuldners steht. Wäre das Grundstück in dessen Eigentum verblieben,\n\nhätten die Kläger auch dann darauf zugreifen können, wenn es die wirtschaftli-\n\nche Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft dargestellt hätte. Für das im\n\nVermögen des Schuldners verbliebene uneingeschränkte Recht, die Rückauf-\n\nlassung zu verlangen, kann nichts anderes gelten. Andernfalls würde der\n\nRückforderungsvorbehalt stärkeren Vollstreckungsschutz genießen als das\n\nEigentum.\n\nVerfolgen Eheleute oder sonstige nahe Angehörige den gemeinsamen\n\nWillen, Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger eines der Beteilig-\n\nten zu entziehen, und verschieben sie zu diesem Zweck die betreffenden Ge-\n\ngenstände untereinander, belassen sie aber dabei dem Schuldner ein allein\n\nvon seinem Belieben abhängiges, vormerkungsgesichertes Recht auf Rückfor-\n\nderung, kann § 852 Abs. 2 ZPO selbst dann nicht angewandt werden, wenn die\n\nGrundstücksübertragung auch mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen erfolgt\n\nist. Könnten die Gläubiger des Schuldners dessen Recht, die Rückübertragung\n\nzu verlangen, nicht im Wege einer Pfändung und Überweisung \"an sich zie-\n\nhen\", wäre das Grundstück überhaupt keiner Zwangsvollstreckung unterwor-\n\nfen. Auch die Gläubiger der Beklagten könnten nicht mit Aussicht auf Erfolg\n\ndarauf zugreifen. Dem stünde die zugunsten des Schuldners eingetragene\n\nVormerkung und sein lebenslanges Nießbrauchsrecht entgegen. Ein solches\n\nErgebnis wäre untragbar.\n\nII. Zum Zahlungsanspruch\n\nInsofern macht die Revision nur geltend, da die Klage bezüglich des\n\nAuflassungsanspruchs Erfolg haben müsse, sei der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Kläger könnten keinen Ersatz der Anwaltskosten verlangen, die\n\nGrundlage entzogen. Dies mag zutreffen. Indes haben die Kläger für einen\n\nmateriellrechtlichen Anspruch auf Zahlung der inzwischen an ihren Prozeßbe-\n\nvollmächtigten entrichteten Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO\n\nnebst Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO nicht schlüssig vorgetragen.\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte auch insoweit als Drittschuldnerin in An-\n\nspruch. Es ist nicht ersichtlich, daß der Schuldner gegen diese einen Anspruch\n\nauf Zahlung der betreffenden Kosten gehabt hat und dieser von der Pfändung\n\nund Überweisung erfaßt worden ist.\n\nKreft\n\ngen.\n\nKirchhof\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer ist wegen urlaubsbe-\ndingter Ortsabwesenheit verhin-\ndert, seine Unterschrift beizufü-\n\n Kreft\n\n Ganter \n\n(cid:0)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:15)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\n(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/ix-zr-102-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1094","ref_norm":"1094","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 848","ref_norm":"848","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/ix-zr-102-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:48.208523+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-20/ix-zr-102-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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