{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"IV ZB 31/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Be- schwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internatio- nales Recht ankommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 31/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b\n\nDie Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Be-\nschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1\nNr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internatio-\nnales Recht ankommt.\n\nBGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02 - LG Hamburg\n AG Hamburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf\n\nund den Richter Felsch\n\nam 19. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landge-\n\nrichts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 4. September 2002\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 5.022,73 \n\nGründe:\n\nI. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:5)(cid:18)(cid:5)(cid:0)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)(cid:11)(cid:26)(cid:11)(cid:19)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:12)(cid:11)(cid:10)(cid:31)(cid:30)(cid:11)(cid:19) (cid:25)\"!\n\n#%$&(cid:16)\n\nauf Zahlung von 5.022,73 \n\n März\n\n2002 zugestellt. Das Amtsgericht wies sie mit Urteil vom 3. Mai 2002 ab,\n\nweil ein Versicherungsfall nicht dargetan sei. Gegen dieses dem Kläger-\n\nvertreter am 15. Mai 2002 zugestellte Urteil wurde am Freitag, dem\n\n14. Juni 2002, Berufung beim Landgericht eingelegt, also innerhalb der\n\nam Montag, dem 17. Juni 2002, endenden Frist des § 517 ZPO; die Be-\n\nrufung wurde am 5. Juli 2002 rechtzeitig begründet. Das Landgericht\n\nwies die Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2002 darauf hin, daß sich\n\nder Hauptsitz der Beklagten ausweislich des der Klage beigefügten Ver-\n\nsicherungsscheins in L. befinde und sie in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland lediglich über eine Niederlassung verfüge, für die ein Hauptbevoll-\n\nmächtigter bestellt sei; zuständig für die Berufung sei daher das Ober-\n\nlandesgericht gemäß §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG. Die Kammer beab-\n\nsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Demgegenüber ver-\n\ntrat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, das Landge-\n\nricht sei zuständig. Es hat die Berufung durch Beschluß vom\n\n4. September 2002 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der\n\nKläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO\n\nstatthaft und nach § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig im Hinblick auf die\n\nKlärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der durch\n\nArt. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu\n\ngefaßt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen form- und frist-\n\ngerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Auf die Wertgren-\n\nze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (BGH, Beschluß vom\n\n4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 unter II 1 b).\n\n2. Mit Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluß fest-\n\ngestellt, daß es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft nach\n\nenglischem Recht mit Sitz in L. handle, die in H. lediglich über eine\n\nZweigniederlassung verfüge. Deren Eintragung im Handelsregister be-\n\nsagt für sich genommen nichts über ihre rechtliche Selbständigkeit (§ 13\n\nHGB; vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1998 - X ARZ 1298/97 - NJW\n\n1998, 1322). Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt mithin im\n\nAusland (§ 17 ZPO), so daß die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1\n\nb GVG dem Wortlaut nach gegeben sind. Dagegen wendet sich der Klä-\n\nger mit seiner Rechtsbeschwerde auch nicht mehr.\n\n3. Er macht vielmehr geltend, im Hinblick auf die für Niederlassun-\n\ngen von Versicherungsgesellschaften geltenden Sonderregelungen so-\n\nwie auf Art. 8 ff. EGVVG müsse § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG einschränkend\n\nausgelegt werden. Dem ist nicht zu folgen.\n\na) Mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 b und c GVG hat der Gesetzgeber für Sa-\n\nchen mit Auslandsberührung eine neue Zuständigkeit der Oberlandesge-\n\nrichte zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Ent-\n\nscheidungen der Amtsgerichte eingeführt, im übrigen aber an der Zu-\n\nständigkeit der Landgerichte gemäß § 72 GVG festgehalten. Diese Son-\n\nderzuweisung sollte dem Umstand Rechnung tragen, daß durch die In-\n\nternationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschrei-\n\ntenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch\n\neine obergerichtliche Rechtssprechung bestehe. Dabei wurde mit § 119\n\nAbs. 1 Nr. 1 b GVG an den allgemeinen Gerichtsstand einer Partei im\n\nZeitpunkt der Rechtshängigkeit angeknüpft, weil sich bei einem allge-\n\nmeinen Gerichtsstand im Ausland regelmäßig Fragen des Internationalen\n\nPrivatrechts stellten; das Kriterium des Gerichtsstands gewährleiste eine\n\nhinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgren-\n\nzung der Berufungszuständigkeit zwischen Landgericht und Oberlandes-\n\ngericht (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.).\n\nb) Danach ist die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des\n\nOberlandesgerichts daran, daß eine Partei bei Klageerhebung keinen\n\nallgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu verstehen: Sie greift\n\nauch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des In-\n\nternationalen Privatrechts stellen (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 119\n\nGVG Rdn. 15; MünchKomm/Wolf, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband,\n\nGVG § 119 Rdn. 4). Schon deshalb kommt die vom Kläger geforderte\n\nteleologische Reduktion der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für\n\nden hier vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht.\n\nc) Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Beschluß vom 6. April\n\n1979 angenommen, daß eine ausländische Versicherungsgesellschaft,\n\ndie im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält, im Hinblick auf\n\nderen weitgehende Angleichung an eine juristisch selbständige Rechts-\n\npersönlichkeit durch das Versicherungsaufsichtsrecht ihren allgemeinen\n\nGerichtsstand im Inland am Ort der Niederlassung habe; dies gelte je-\n\ndenfalls für die Zuständigkeit im Mahnverfahren gemäß § 689 Abs. 2\n\nZPO (I ARZ 403/78 - VersR 1979, 561 unter II). Diese Entscheidung\n\nkann ungeachtet zwischenzeitlicher Änderungen des Versicherungsauf-\n\nsichtsrechts jedenfalls deshalb nicht auf die Auslegung des § 119 Abs. 1\n\nNr. 1 b GVG übertragen werden, weil es für die Zuständigkeit des Ober-\n\nlandesgerichts nach dem Zweck dieser Regelung nicht auf das Maß an\n\nSelbständigkeit einer Niederlassung ankommt, sondern darauf, ob Inter-\n\nnationales Privatrecht für die Entscheidung eine Rolle spielen könnte.\n\nHierfür hat der Gesetzgeber auf den allgemeinen Gerichtsstand abgeho-\n\nben, der sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz bestimmt (§ 17\n\nZPO). Liegt dieser Sitz im Ausland, ist generell das Auftreten von Fragen\n\ndes Internationalen Privatrechts möglich, mit denen der Gesetzgeber die\n\nOberlandesgerichte betraut hat, auch wenn die Partei im Inland eine\n\nNiederlassung mit verhältnismäßig weitgehender Selbständigkeit unter-\n\nhält. Der Zweck der Neuregelung steht mithin einer einschränkenden\n\nAuslegung für inländische Niederlassungen ausländischer Versiche-\n\nrungsgesellschaften entgegen.\n\nd) Nichts anderes ergibt sich im Blick auf das europäische Interna-\n\ntionale Versicherungsvertragsrecht: Nach Art. 8 EGVVG ist auf ein Ver-\n\nsicherungsverhältnis, bei dem das versicherte Risiko in dem Land bele-\n\ngen ist, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufent-\n\nhalt hat, zwar das Recht dieses Landes anzuwenden, hier also deut-\n\nsches Recht. Deshalb ist das Entstehen von Fragen des Internationalen\n\nPrivatrechts aber nicht ausgeschlossen. In welchem Land ein Risiko be-\n\nlegen ist, wird in Art. 7 Abs. 2 EGVVG differenziert geregelt. Art. 9 bis 11\n\nEGVVG eröffnen in einer Reihe von Fällen die Möglichkeit einer Rechts-\n\nwahl oder der Zuordnung zum Recht des Staates, zu dem der Versiche-\n\nrungsvertrag die engsten Verbindungen aufweist. Ob einer dieser beson-\n\nderen Tatbestände vorliegt oder aber der Fall des Art. 8 EGVVG, ist be-\n\nreits eine Frage des Internationalen Privatrechts, deren Entscheidung\n\nder Gesetzgeber dem Oberlandesgericht als Berufungsinstanz zugewie-\n\nsen hat. Auch insoweit kommt also eine teleologische Reduktion des\n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht in Betracht.\n\n4. Mithin war die Berufung unzulässig, weil sie nicht nach § 519\n\nAbs. 1 ZPO bei dem hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständigen\n\nBerufungsgericht eingereicht wurde.\n\nEine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.\n\nDas mit der Sache zuvor nicht befaßte Landgericht war nicht verpflichtet,\n\ndie Berufung etwa noch am Tage ihres Eingangs an das zuständige\n\nOberlandesgericht weiterzuleiten, um die am Montag, dem 17. Juni 2002,\n\nablaufende Berufungsfrist zu wahren (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173 unter\n\nC II 2). Eine spätere Weiterleitung (oder eine Verweisung analog § 17 a\n\nAbs. 2 GVG, für die sich MünchKomm/Wolf, aaO GVG § 119 Nr. 7 aus-\n\nspricht,) hätte dem Kläger nicht mehr geholfen, weil durch den rechtzei-\n\ntigen Eingang der Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gericht\n\nauch bei Weiterverweisung an das zuständige Gericht die inzwischen\n\nabgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt wird \n\n(BGH, Urteil vom\n\n9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 - NJW 2000, 1574 unter 3 a). Die inso-\n\nweit für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (BGHZ 71, 367 ff.)\n\nkönnen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Be-\n\nstimmung der Zuständigkeit für das Berufungsverfahren nach § 119\n\nAbs. 1 Nr. 1 b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das\n\nKartellverfahren belastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999\n\naaO unter 3 b). Einen Antrag auf Verweisung verbunden mit einem An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der\n\nBerufungsfrist hat der Kläger nicht gestellt. Das Landgericht hat die Be-\n\nrufung daher mit Recht als unzulässig verworfen.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/iv-zb-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 689","ref_norm":"689","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/iv-zb-31-02","retrieved":"2026-07-10 14:06:27.878619+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-19/iv-zb-31-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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