{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"XI ZB 20/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 20/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und\n\ndie Richterin Mayen\n\nam 18. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 13. August 2002 wird\n\nauf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren beträgt 5.112,91 \n\nGründe:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.\n\nmit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, für BGHZ vorgesehen), sie\n\nist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2\n\nZPO fehlt.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Sache keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine\n\nRechtssache nach § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann, wenn eine\n\nRechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und\n\nentscheidungserheblich ist sowie das Interesse der Allgemeinheit an der\n\neinheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH,\n\nBeschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811 und V ZB\n\n16/02, WM 2002, 1896, 1897, für BGHZ vorgesehen; siehe auch Senats-\n\nbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, für\n\nBGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Rechts-\n\nbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die von der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung zum Beginn der Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigun-\n\ngen entwickelten Grundsätze auch für die neuen Fristenregelungen des\n\n§ 520 Abs. 2 ZPO gelten oder ob die danach vorgesehene zweimonatige\n\nBerufungsbegründungsfrist in jedem Fall mit Zustellung des Berichti-\n\ngungsbeschlusses neu beginnt, nicht.\n\na) Die Rechtsbeschwerde stellt zu Recht nicht die Ansicht des\n\nLandgerichts in Frage, daß die Berufungsbegründungsfrist des § 520\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwik-\n\nkelten Regeln über die Wirkung von Urteilsberichtigungen zwei Monate\n\nnach Zustellung des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils vom\n\n2. April 2002 abgelaufen war, so daß die mit Anwaltsschriftsatz des Klä-\n\ngers vom 24. Juni 2002 beantragte Fristverlängerung nicht mehr gewährt\n\nwerden konnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die\n\nBerichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO gewöhnlich keinen Einfluß\n\nauf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Nur wenn das angefochtene\n\nUrteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für das weitere\n\nprozessuale Handeln der Parteien sowie für die Entschließung des\n\nRechtsmittelgerichts zu bilden, beginnt mit der Bekanntgabe des Be-\n\nrichtungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist (st.Rspr., siehe z.B.\n\nBGHZ 113, 228, 230 f.; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1994\n\n- XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033 und vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99,\n\nNJW-RR 2001, 211 jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt\n\nhier nicht vor. Das angefochtene Urteil war nur hinsichtlich der im Ru-\n\nbrum nicht richtig aufgeführten Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu\n\n1) korrekturbedürftig.\n\nb) Damit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger auf-\n\ngeworfenen Frage. Daß die in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierte Beru-\n\nfungsbegründungsfrist von zwei Monaten nicht mehr abhängig vom Da-\n\ntum der Berufungseinlegung, sondern mit Zustellung des in vollständiger\n\nForm abgefaßten Urteils beginnt, ändert nichts. Nichts spricht dafür, daß\n\nnach neuem Recht die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ohne\n\nRücksicht auf dessen Inhalt und Tragweite immer eine neue Rechtsmit-\n\ntelfrist in Lauf setzt. Eine solche undifferenzierte Regelung ergäbe er-\n\nsichtlich keinen Sinn.\n\n2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen\n\nder Ansicht des Klägers auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforder-\n\nlich (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nur dann\n\nerfüllt, wenn der konkrete Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die\n\nAuslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen\n\nRechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Gibt es dagegen\n\nfür die rechtliche Beurteilung typischer und verallgemeinerungsfähiger\n\nLebenssachverhalte eine richtungsweisende Orientierungshilfe, bedarf\n\nes keiner höchstrichterlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 1897 f.). Das ist hier aus den darge-\n\nlegten Gründen der Fall.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/xi-zb-20-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/xi-zb-20-02","retrieved":"2026-07-10 14:05:35.666260+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-18/xi-zb-20-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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