{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"VI ZA 8/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZA 8/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Februar 2003\n\nin dem Prozeßkostenhilfeverfahren\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Greiner, die\n\nRichterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll\n\nam 18. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsit-\n\nzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. , die Richter\n\nam Bundesgerichtshof Dr. G. und W. , die Richterin\n\nam Bundesgerichtshof D. sowie die Richter am Bun-\n\ndesgerichtshof P. , S. und Z. wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Be-\n\nschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Der Antragsteller, der sich als \"Markendesigner\" betätigt, begehrt Pro-\n\nzeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das\n\nLandgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlender\n\nErfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April\n\n2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschluß\n\nvom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das\n\nRechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. Nachvollziehbare\n\nGründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen Be-\n\nschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nMit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom\n\n10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Greiner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat\n\ner im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der\n\nAntragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechts-\n\nschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen\n\ndes Antragsgegners. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluß\n\nvom 11. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewiesen.\n\nMit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 hat der Antragsteller die Vorsit-\n\nzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. , den Richter am Bundesge-\n\nrichtshof W. , die Richterin am Bundesgerichtshof D. sowie die\n\nRichter am Bundesgerichtshof P. , S. und Z. wegen Besorgnis der Be-\n\nfangenheit abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003 hat er erklärt, sein\n\nAblehnungsgesuch erfasse nunmehr auch den Präsidenten des Bundesge-\n\nrichtshofs sowie alle in einer vorgelegten Namensliste genannten BGH-Richter\n\nder Straf- und Zivilsenate. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 3. Februar 2003\n\nhat er sein Ablehnungsgesuch bezüglich des Richters am Bundesgerichtshof\n\nDr. G. und weiterer namentlich genannter Richter anderer Zivilsenate wie-\n\nderholt.\n\n2. Über die Ablehnungsgesuche vom 27. Dezember 2002, vom 7. Januar\n\n2003 und vom 3. Februar 2003 hat der Senat zu entscheiden, soweit sich die\n\nGesuche gegen Mitglieder des VI. Zivilsenats richten. Diese Entscheidung er-\n\ngeht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, weil die Ablehnungsgesuche\n\nrechtsmißbräuchlich und daher unzulässig sind. Für die Ablehnung sämtlicher\n\nRichterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs einschließlich des Präsiden-\n\nten des Bundesgerichtshofs hat der Antragsteller keinen sachlichen Grund an-\n\ngeführt. Aufgrund seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Januar 2003 ist\n\nnicht auszuschließen, daß er mit seinen zahlreichen, immer wieder erneuerten\n\nAblehnungsgesuchen im wesentlichen das Ziel verfolgt, auf diesem Wege die\n\nBeschlußunfähigkeit des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Dafür besteht\n\nkein Rechtsschutzbedürfnis.\n\nII.\n\nDas Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers ist unbegründet. Die\n\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den\n\nBeschluß des Beschwerdegerichts vom 30. April 2002 ist nicht statthaft, denn\n\ndiese ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen Urteile des Berufungsge-\n\nrichts gegeben. Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 und 2 ZPO ist\n\nnicht zulässig, weil sie weder vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist\n\nnoch ein Fall vorliegt, in dem ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt\n\nist.\n\nGreiner Diederichsen Pauge\n\n Stöhr Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/vi-za-8-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/vi-za-8-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:14.098600+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-18/vi-za-8-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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