{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"II ZR 187/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GenG § 39 Abs. 1 Verkündet am: 17. Februar 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der von der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG zu fassende Be- schluß über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Führung von (Schadenser- satz-) Prozessen gegen im Amt befindliche oder ehemalige Vorstandsmitglieder muß als materielle Klagevoraussetzung eindeutig erkennen lassen, daß ein An- spruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem we- sentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 187/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGenG § 39 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer von der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG zu fassende Be-\n\nschluß über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Führung von (Schadenser-\n\nsatz-) Prozessen gegen im Amt befindliche oder ehemalige Vorstandsmitglieder\n\nmuß als materielle Klagevoraussetzung eindeutig erkennen lassen, daß ein An-\n\nspruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem we-\n\nsentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann,\n\nob die Klage durch ihn gedeckt ist.\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 187/02 - OLG Frankfurt a. Main\n\n LG Darmstadt\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n8. Mai 2002 im Kostenpunkt, soweit nicht die außergerichtlichen\n\nKosten der Beklagten zu 2 und 3 betroffen sind, und insoweit\n\naufgehoben, als \n\nihre Berufung gegen das Urteil der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. Februar\n\n1999 hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 zurückgewiesen wor-\n\nden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine mittelgroße, als Genossenschaft verfaßte Volksbank,\n\nnimmt die vier Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder wegen angeblicher\n\nPflichtverletzungen im Kreditgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nUnter der Geschäftsleitung der Beklagten vergab die Klägerin - bei einer\n\nBilanzsumme von ca. 1,8 Mrd. DM im Jahre 1996 - an gewerbliche Kreditneh-\n\nmer umfangreiche Kredite, die - nach ihrer Behauptung - infolge Pflichtwidrig-\n\nkeiten der Beklagten ab dem Jahr 1997 in einem derartigen Ausmaß notleidend\n\nwurden, daß ein Konkurs nur durch Sicherungsbürgschaft des Bundesverban-\n\ndes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) in Höhe von\n\n107 Mio. DM abgewendet werden konnte; das Ausfallrisiko der von den Be-\n\nklagten zu verantwortenden Kreditengagements beziffert die Klägerin mit\n\n300 Mio. DM. Daher trennte sich die Klägerin von den Beklagten, und zwar vom\n\nBeklagten zu 1 durch Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 1997, vom Beklagten\n\nzu 3 durch fristlose Kündigung im Dezember 1997 und von den Beklagten zu 2\n\nund 4 durch Aufhebungsverträge zum 31. Januar 1998. Im Zusammenhang mit\n\ndem Erhalt der Sicherungsbürgschaft verpflichtete sich die Klägerin unter Nr. 7\n\ndes Vertrages über Sicherungsmaßnahmen vom 14. April 1998 gegenüber dem\n\nBVR, Regreßansprüche gegenüber ihren früheren Vorstandsmitgliedern zu\n\nprüfen und, soweit vorhanden, in Abstimmung mit dem BVR geltend zu ma-\n\nchen; außerdem war sie gehalten, bis zur Klärung der Ersatzpflicht des Vor-\n\nstandes dessen Entlastung durch die Vertreterversammlung auszusetzen. Auf\n\nder Vertreterversammlung (§ 43 a GenG) der Klägerin vom 18. Juni 1998 be-\n\nrichtete zunächst unter TOP 7 (Entlastung des Vorstandes für das Jahr 1997)\n\nder von der neuen Geschäftsleitung der Klägerin mit der Regreßprüfung beauf-\n\ntragte Rechtsanwalt K., daß nach den Prüfungsberichten des Prüfungsver-\n\nbandes für die Jahre 1995 bis 1997 die Beklagten sich wegen Verletzung ihrer\n\nVorstandspflichten schadensersatzpflichtig gemacht hätten; daher habe er,\n\nRechtsanwalt K., derartige Regreßansprüche aus sechs Kreditengage-\n\nments mit einem entstandenen bzw. noch zu erwartenden Gesamtschaden von\n\nrund 40 Mio. DM bereits zum Gegenstand eines Klageentwurfs gemacht; im\n\nHinblick auf Nr. 7 des Sicherungsvertrages solle - unter Berücksichtigung et-\n\nwaiger Gegenansprüche - ein Teilbetrag in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM ge-\n\ngen jedes der vier Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden. Den Beklagten\n\nwurde daraufhin die Entlastung für 1997 verweigert. Unter TOP 8 (\"Beschluß-\n\nfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen frü-\n\nhere Vorstandsmitglieder, erforderlichenfalls im Wege eines Prozesses\") erör-\n\nterte die Vertreterversammlung zunächst ihre Zuständigkeit für den beantragten\n\nBeschluß, ferner ein etwaiges Mitverschulden des genossenschaftlichen Prü-\n\nfungsverbandes für die den Beklagten angelasteten Schäden und die sich aus\n\nNr. 7 des Sanierungsvertrages ergebenden Pflichten zur Durchsetzung der Er-\n\nsatzansprüche; Fragen zu dem Bericht von Rechtsanwalt K. wurden nicht\n\ngestellt. Danach wurde laut Versammlungsprotokoll \"darüber en bloc abge-\n\nstimmt, Schadensersatzansprüche gegen die Herren Ha., Ka., N.\n\nund T. (d.h. die vier Beklagten) in Höhe von je 2,5 Mio. DM geltend zu\n\nmachen. Der Beschluß wurde mit 56 bei vier Gegenstimmen gefaßt.\" Demge-\n\nmäß hat die Klägerin im August 1998 gegen die Beklagten Klage auf Zahlung\n\nvon jeweils 2,5 Mio. DM erhoben; sie ist in der Klageschrift - entsprechend dem\n\nin der Vertreterversammlung erwähnten Entwurf - gleichrangig nebeneinander\n\nauf \n\nsechs Kreditengagements \n\n(\"Ba./W.\" - 3,4 Mio. DM; \n\n\"Kas.-Gruppe\"\n\n- 2,162 Mio. DM; \n\n\"Q.-Gruppe\" - 4,124 Mio. DM; \n\n\"He.\" \n\n- 2,5 Mio. DM;\n\n\"De. und Sohn GmbH\" \n\n- 25,8 Mio. DM; \n\n\"G.\" - 2,195 Mio. DM) gestützt\n\nund mit \n\ndem \n\n(weiteren) Kreditengagement \n\n\"H.-Vertriebs GmbH\"\n\n(11,3 Mio. DM Schaden) begründet worden. Bereits mit Replik vom 14. Januar\n\n1999 hat die Klägerin zur weiteren Klagebegründung das Kreditengagement\n\n\"P.-Gruppe\" mit einem Gesamtschadensvolumen von 3,169 Mio. DM \n\nin\n\nden Prozeß eingeführt und zugleich ihr Leistungsbegehren im Sinne einer\n\nEventualklagehäufung in einer bestimmten Reihenfolge gegenüber den Be-\n\nklagten gestaffelt: Gegen die Beklagten zu 1 und 4 hat sie primär das En-\n\ngagement De. \n\nund \n\nsodann \n\nnacheinander \n\ndie \n\nFälle P., G.,\n\nH., Q., Ba./W., Kas. und He. verfolgt, gegenüber den Beklagten\n\nzu 2 und 3 hingegen eine andere Reihenfolge gewählt. Das Landgericht hat die\n\nKlage als unschlüssig abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Klage\n\nanders gestaffelt und dabei teilweise beschränkt: Gegenüber dem Beklagten\n\nzu 1 stützt sie sich primär auf das Kreditengagement H. und sodann hilfswei-\n\nse nacheinander auf die Fälle G., De. und P.; gegen den\n\nBeklagten zu 4 verfolgt sie primär das Kreditengagement \"P.\" und hilfs-\n\nweise die Fälle G. und De. weiter. Während der Berufungsinstanz hat\n\ndie Klägerin den Rechtsstreit mit dem Beklagten zu 2 durch Prozeßvergleich\n\nund mit dem Beklagten zu 3 durch außergerichtlichen Vergleich, verbunden mit\n\neiner übereinstimmenden Erledigungserklärung, beigelegt. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 mit der\n\nErwägung zurückgewiesen, der Klage fehle es (derzeit) an einem hinreichen-\n\nden Ermächtigungsbeschluß der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1\n\nGenG. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Die gegen die Beklagten zu 1 und 4 jeweils erhobene Teilklage ist\n\n- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungen - nicht mangels Bestimmt-\n\nheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Die Klägerin hat bereits mit der Berufungsbe-\n\ngründung und nochmals in der Berufungsverhandlung vom 24. April 2002 hin-\n\nreichend klargestellt, daß sie gegen die Beklagten in einer von ihr genau be-\n\nzeichneten Reihenfolge der Kreditengagements erstrangige Teilbeträge des\n\njeweils dadurch entstandenen Schadens geltend macht. Auch wenn die ent-\n\nsprechende Prozeßerklärung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht\n\nprotokolliert ist, so läßt sich doch bereits der entsprechenden Feststellung im\n\nBerufungsurteil in Verbindung mit der Berufungsbegründung entnehmen, daß\n\nauch innerhalb der jeweils im Wege der zulässigen Eventualklagehäufung nach\n\n§ 260 ZPO gestaffelt geltend gemachten Kreditengagements der jeweils be-\n\nhauptete Schaden im einzelnen in der Rangfolge der chronologischen Darstel-\n\nlung in der Berufungsbegründung von der Klägerin beansprucht wird. Diese\n\nPrüfungsreihenfolge hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vor dem Se-\n\nnat - was in dieser Instanz zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 2002\n\n- II ZR 355/00, ZIP 2002, 895, 899 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 3. Dezember\n\n1953 - III ZR 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) - nochmals klarstellend bestätigt.\n\nDamit sind die dem Hauptanspruch und den in bestimmter Reihenfolge gestaf-\n\nfelten Hilfsansprüchen jeweils zugrundeliegenden Forderungen - auch innerhalb\n\nder einzelnen Kreditengagements - als solche nach Grund und Betrag eindeutig\n\nbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.\n\nII. Das Berufungsgericht hält die gegen die Beklagten zu 1 und 4 gerich-\n\ntete Klage für (derzeit) unbegründet, weil es an der materiellen Klagevorausset-\n\nzung des § 39 Abs. 1 GenG fehle. Der Ermächtigungsbeschluß der Vertreter-\n\nversammlung vom 18. Juni 1998 beziehe sich nur auf die Klage in ihrer ur-\n\nsprünglichen, mit dem in der Generalversammlung dargestellten Klageentwurf\n\nidentischen Gestalt, nicht jedoch auf das im Berufungsrechtszug geänderte\n\nKlagebegehren. Die nunmehr vorrangige Geltendmachung der erst nachträglich\n\nin den Prozeß eingeführten Kreditengagements H. und P. sei von\n\ndem Beschluß der Vertreterversammlung ebenso wenig gedeckt wie die Redu-\n\nzierung des übrigen Prozeßstoffs auf ein Drittel der ursprünglichen Klage. Diese\n\nBeurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Ermächtigungsbeschluß der Vertreterver-\n\nsammlung der Klägerin vom 18. Juni 1998 eine zu geringe Tragweite beige-\n\nmessen, weil es für seine Auslegung offenbar einen zu engen Maßstab ange-\n\nlegt und wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (§ 286 ZPO).\n\na) Gemäß § 39 Abs. 1 GenG ist allein die Generalversammlung dazu be-\n\nrufen, über die Führung von Prozessen gegen die Vorstandsmitglieder zu be-\n\nschließen. Welche Anforderungen an den Inhalt dieses Ermächtigungsbe-\n\nschlusses zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; sie sind daher\n\naus dem Normzweck dieser als materielle Klagevoraussetzung (vgl. Sen.Urt. v.\n\n26. Januar 1998 - II ZR 279/96, ZIP 1998, 508, 509 m.w.N.) ausgestalteten Zu-\n\nständigkeitsregelung zu bestimmen. Die gesetzliche Zuweisung der Entschei-\n\ndungskompetenz für die von der Genossenschaft gegen ihre Vorstandsmitglie-\n\nder zu führenden Prozesse an die Generalversammlung findet ihren Grund\n\ndarin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genos-\n\nsenschaft vorbehalten bleiben soll, darüber zu befinden, ob ein möglicherweise\n\nim übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossen-\n\nschaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommen\n\nund die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für \"Anse-\n\nhen und Kredit der Genossenschaft\" möglicherweise abträglichen Wirkung in\n\nKauf genommen werden soll; das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch\n\nim Amt oder bereits ausgeschieden ist (Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58,\n\nNJW 1960, 1667; vgl. zur ähnlich gelagerten Konstellation in § 46 Nr. 8\n\nGmbHG: BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96,\n\nZIP 1998, 332). Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Intention muß der\n\nErmächtigungsbeschluß eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch geltend\n\ngemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern\n\nhinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die Klage\n\ndurch ihn gedeckt ist (vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei § 46 Nr. 8 GmbHG:\n\nBaumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 46 Rdn. 41; Hachenburg/Hüffer,\n\nGmbHG 8. Aufl. § 46 Rdn. 96; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner,\n\nGmbHG § 46 Rdn. 43 m.w.N.; OLG Düsseldorf, GmbHR 1995, 232; indirekt\n\nschon Sen.Urt. v. 13. Februar 1975 - II ZR 92/73, NJW 1975, 977). Selbst an\n\ndiesen \"Mindestinhalt\" des Ermächtigungsbeschlusses sind im Hinblick darauf,\n\ndaß die Mitglieder der Generalversammlung regelmäßig nicht juristisch vorge-\n\nbildet sind, grundsätzlich keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen;\n\ninsbesondere muß der Lebenssachverhalt nicht in Einzelheiten abgegrenzt\n\nwerden, zumal da eine solche Klärung häufig erst bei der Vorbereitung des\n\nProzesses oder im Prozeß selbst erfolgen kann (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner\n\naaO; Krieger in: VGR-Jahrestagung 1998, 111, 114).\n\nb) Unter Zugrundelegung dieses weiten Maßstabs war der Ermächti-\n\ngungsbeschluß vom 18. Juni 1998 gemäß § 39 GenG - entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts - nicht auf die Klage nach Maßgabe der Klageschrift be-\n\nschränkt, sondern deckte das Klagebegehren weitergehend auch in der verän-\n\nderten Gestaltung durch die Berufungsbegründung ab.\n\naa) Bereits seinem Wortlaut nach ist der Ermächtigungsbeschluß nicht\n\nauf bestimmte Vorfälle in der Klageschrift beschränkt, sondern - ausgehend von\n\nder Formulierung der Tagesordnung unter TOP 8 - so gefaßt, daß allgemein\n\nSchadensersatzansprüche gegen die vier Beklagten als frühere Vorstandsmit-\n\nglieder in Höhe von je 2,5 Mio. DM (erforderlichenfalls) auf dem Prozeßweg\n\ngeltend gemacht werden sollen. Der Wortsinn deckt danach alle Regreßforde-\n\nrungen aus pflichtwidriger Vorstandstätigkeit, begrenzt nur in der Anspruchshö-\n\nhe, ab.\n\nbb) Auch den bei der Auslegung des Beschlusses zur näheren Konkreti-\n\nsierung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts heranzuziehenden Be-\n\ngleitumständen, wie sie sich aus dem Protokoll der Vertreterversammlung zu\n\nTOP 7 und 8 ergeben, läßt sich die vom Berufungsgericht angenommene Be-\n\nschränkung auf sechs in der Klageschrift erwähnte Kreditfälle nicht entnehmen.\n\nDie Vertreterversammlung, die die immensen, unter der Geschäftsleitung der\n\nBeklagten entstandenen Forderungsausfälle und das Eintreten des BVR mit\n\neiner Sicherungsbürgschaft von 107 Mio. DM kannte, wurde von Rechtsanwalt\n\nK. informiert, daß ausweislich der Prüfungsberichte des Prüfungsverbandes\n\nsich die Beklagten unzweifelhaft im Zeitraum von 1995 bis 1997 wegen Pflicht-\n\nverletzungen im Kreditgeschäft schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Ob-\n\nwohl bereits der Schaden aus sechs in der Klageschrift näher erwähnten Kre-\n\nditengagements sich auf 40 Mio. DM belaufen und hiervon nur ein Teilbetrag\n\nvon jeweils 2,5 Mio. DM gegen die vier Beklagten geltend gemacht werden\n\nsollte, hat die Vertreterversammlung den Ermächtigungsbeschluß zu TOP 8 nur\n\nbezüglich der Höhe der einzuklagenden Klagesumme von 2,5 Mio. DM je Be-\n\nklagten, nicht jedoch darüber hinaus - umfassend - auf den Inhalt des mit der\n\nspäteren Klageschrift identischen Klageentwurfs begrenzt. Wäre eine derartige\n\nBeschränkung tatsächlich beabsichtigt gewesen, so hätte nichts nähergelegen,\n\nals sie - außer der Begrenzung der Schadenssumme - ausdrücklich in den Be-\n\nschluß aufzunehmen. Dagegen spricht aber bereits, daß die Vertreter die in der\n\nVersammlung lediglich der Anzahl nach genannten Kreditengagements weder\n\nnamentlich noch inhaltlich im einzelnen kannten - und auch nicht kennen muß-\n\nten. Eine umfassende Beschränkung hierauf lag zudem - was das Berufungsge-\n\nricht nicht bedacht hat - schon wegen der Unwägbarkeiten eines jeden Prozeß-\n\nverlaufs nicht im Interesse der Klägerin.\n\nDer Wortlaut des Beschlusses vom 18. Juni 1998 sowie die vom Beru-\n\nfungsgericht anhand des Protokolls der Vertreterversammlung festgestellten\n\nBegleitumstände führen daher zu der Auslegung, daß die Vertreterversamm-\n\nlung den Aufsichtsrat ermächtigen wollte, die Beklagten auf Ersatz von je\n\n2,5 Mio. DM aus all den Kreditgeschäften in Anspruch zu nehmen, die sie in\n\ndem anhand der Prüfungsberichte der Jahre 1995 bis 1997 überprüften Zeit-\n\nraum ihrer Vorstandstätigkeit mit der Folge der Konkursreife der Klägerin\n\npflichtwidrig geführt haben und aus denen sich Regreßansprüche ableiten las-\n\nsen, die zu verfolgen sich die Klägerin gegenüber dem BVR verpflichtet hatte.\n\ncc) Mit diesem allgemeinen Inhalt genügte der Ermächtigungsbeschluß\n\nden Anforderungen des § 39 GenG an die Konkretisierung. Angesichts der be-\n\nhaupteten fortgesetzten Pflichtwidrigkeiten über einen langen Zeitraum mit einer\n\nSumme von Schäden war eine Abgrenzung des Lebenssachverhalts im Detail\n\nfür die Grundentscheidung der Vertreterversammlung, die Beklagten auf Scha-\n\ndensersatz in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM in Anspruch zu nehmen, nicht er-\n\nforderlich; vielmehr reichte - was das Oberlandesgericht ebenfalls nicht bedacht\n\nhat - die hier vorliegende zusammenfassende Benennung der Pflichtenverstöße\n\nnach Art einer \"Sammelbezeichnung\" (vgl. Pleyer, GmbHR 1961, 30; Scholz/\n\nK. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 156) in Verbindung mit der Bezifferung\n\nder Ersatzforderung aus. Damit war die Einbeziehung sowohl des Kreditenga-\n\ngements H., das ohnehin als siebter Einzelfall bereits detailliert in der Klage-\n\nschrift dargestellt war, als auch des in der Replik \"nachgeschobenen\" Kreditfalls\n\nP. in den Prozeß gegen die Beklagten von dem Ermächtigungsbeschluß\n\ngedeckt.\n\ndd) Nichts anderes gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -\n\nfür die konkrete Staffelung und Abgrenzung des Klagevorbringens im einzelnen\n\nbezüglich der Teilklagen gegen die Beklagten. Hierzu mußte der Ermächti-\n\ngungsbeschluß schon deshalb keine konkreten Regelungen treffen, weil die\n\nEinzelheiten der Rechtsverfolgung, d.h. die Art und Weise der Prozeßführung,\n\nnach § 39 GenG dem Aufsichtsrat als ermächtigtem Organ oblag. Im übrigen\n\nläßt der Ermächtigungsbeschluß in Verbindung mit den festgestellten Begleit-\n\numständen auch nicht erkennen, daß die Vertreterversammlung, die die Einzel-\n\nheiten des Klageentwurfs gar nicht kannte und auch nicht kennen mußte, dem\n\nAufsichtsrat insoweit eingrenzende Vorschriften machen wollte. Hinzu kommt,\n\ndaß - was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat - in dem zur Zeit der\n\nVertreterversammlung vorliegenden Klageentwurf und der mit ihm identischen\n\nKlageschrift eine Staffelung bzw. eine Abgrenzung nach Haupt- und Hilfsan-\n\nsprüchen überhaupt noch nicht vorgenommen wurde, vielmehr die dort ge-\n\nnannten Kreditengagements \"nebeneinander\" aufgeführt sind; auch deshalb\n\nwar der Aufsichtsrat durch den Ermächtigungsbeschluß - der die Klageschrift\n\neinschloß, sich aber nicht darin erschöpfte - nicht festgelegt, sondern konnte im\n\nVerlauf des Prozesses - wie erstmals in der Replik geschehen - durch den Pro-\n\nzeßbevollmächtigten die Reihenfolge der Geltendmachung der Kreditengage-\n\nments und die Abgrenzung sowie Schadensstaffelung vornehmen lassen.\n\nDemgemäß waren selbstverständlich die prozessualen Veränderungen in der\n\nBerufungsinstanz durch Beschränkung der Klagen auf eine geringere Anzahl\n\nvon Kreditengagements und die veränderte \"Staffelung\" im Rahmen der Even-\n\ntualklagehäufung von der Grundermächtigung nach § 39 Abs. 1 GenG gedeckt.\n\nDas schließt die nunmehr erstrangige Geltendmachung des bereits in der Kla-\n\ngeschrift aufgeführten Kreditengagements H. gegen den Beklagten zu 1\n\nebenso ein wie die primäre Geltendmachung des zulässigerweise mit der Re-\n\nplik \"nachgeschobenen\" Kreditfalles P. gegenüber dem Beklagten zu 4.\n\nIII. Da der Klage nicht die materiell-rechtliche Voraussetzung der Prozeß-\n\nermächtigung durch die Vertreterversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG fehlt,\n\nist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO n.F. an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, damit es sich nunmehr mit den geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzansprüchen gegen die Beklagten zu 1 und 4 befassen kann.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-17/ii-zr-187-02","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":9},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-17/ii-zr-187-02","retrieved":"2026-07-10 14:06:40.094306+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-17/ii-zr-187-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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