{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-02-14","aktenzeichen":"IXa ZB 53/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1 EC-Karten sind keine \"über die Forderung vorhandenen Urkunden\" im Sinne des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 53/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 836 Abs. 3 Satz 1\n\nEC-Karten sind keine \"über die Forderung vorhandenen Urkunden\" im\nSinne des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03 - LG Traunstein\n AG Rosenheim\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nRaebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 14. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Traunstein vom 14. März 2002\n\nwird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 168,71 \n\nGründe:\n\nI. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvoll-\n\nstreckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 771 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)(cid:8)(cid:7)(cid:16)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:8)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:12)(cid:23)(cid:6)(cid:24)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:28)(cid:27)(cid:28)(cid:3)(cid:19)(cid:29)(cid:4)(cid:30)(cid:16)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:8)(cid:31)(cid:19)(cid:7) (cid:30)!(cid:23)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\"(cid:3)(cid:6)(cid:1)$#&%(’(cid:19)(cid:7)*)&+(cid:2)(cid:9)\"(cid:7)(cid:16)(cid:31)(cid:19)(cid:3)(cid:6)(cid:27),(cid:13)-(cid:29) .(cid:4)(cid:9)(cid:2).(cid:8)’/(cid:9)\n\n(394,20 \n\nam 27. Dezember 2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\n\nerlassen, der die Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse R.\n\n \"aus laufendem Geschäftsverkehr und auf Auszahlung der auf\n\ndem Konto/den Konten des Schuldners befindlichen und noch eingehen-\n\nden Gelder\" zum Gegenstand hat. Zugleich hat es die an die Gläubige-\n\nrin, hilfsweise an die Drittschuldnerin beantragte Herausgabe aller Euro-\n\nscheckformulare durch die Schuldnerin angeordnet, nicht hingegen die\n\nHerausgabe auch der EC-Karte und sonstiger Scheckkarten. Mit Be-\n\nschluß vom 10. Januar 2002 hat das Amtsgericht den dahingehenden\n\nAntrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist\n\nvor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die\n\nGläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 7\n\nAbs. 1 Satz 2 EGZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechts-\n\nbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht keine Ver-\n\npflichtung des Schuldners, bei Pfändung seines Kontos die EC-Karte an\n\nden Gläubiger oder den Drittschuldner herauszugeben. Der Gläubiger\n\nkönne die an ihn überwiesene Forderung durchsetzen, ohne im Besitz\n\nder EC-Karte zu sein. Eine besondere Sicherungsfunktion komme der\n\nBestimmung des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zu.\n\nDemgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Schuld-\n\nner könne durch den Einsatz der EC-Karte die ausgebrachte Pfändung\n\nund Überweisung unterlaufen. Durch die Begebung von Schecks oder die\n\nAbhebung von Bargeld an nicht institutseigenen Automaten entstünden\n\nAnsprüche Dritter gegen seine Bank und damit Aufwendungsersatzan-\n\nsprüche der Bank gegen ihn. Die Ansprüche seien aufgrund Allgemeiner\n\nGeschäftsbedingungen durch ein vertragliches Pfandrecht gesichert, das\n\ngegenüber dem Pfändungspfandrecht vorrangig sei. Die Pfändung sämt-\n\nlicher Forderungen des Kunden aus dem laufenden Geschäftsverkehr\n\nerfasse zudem auch das Recht, die EC-Karte zu nutzen.\n\n2. Dieser Standpunkt vermag nicht zu überzeugen.\n\na) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der Auffassung ange-\n\nschlossen, daß über § 836 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Satz 3 ZPO keine Her-\n\nausgabe der EC- oder anderer Scheckkarten durch den Schuldner ange-\n\nordnet werden kann (LG Münster RPfleger 2000, 506 und DGVZ 2000,\n\n187, 188; LG Stuttgart RPfleger 1994, 471, 472; Zöller/Stöber, ZPO\n\n23. Aufl. § 836 Rdn. 13; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 166\n\nm). Die Bestimmung soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung\n\nbeim Drittschuldner erleichtern. Der Schuldner ist verpflichtet, ihn bei der\n\nDurchsetzung der Forderung zu unterstützen. Er hat nicht nur die nötigen\n\nAuskünfte zu erteilen, sondern auch die über die Forderung vorhandenen\n\nUrkunden zur Verfügung zu stellen. Das betrifft Urkunden, die den Gläu-\n\nbiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, wie\n\netwa im Falle des § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB oder nach erfolgter Abtre-\n\ntung, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst\n\nder Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefrei-\n\nheit dienen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger\n\nRechtsschutz 3. Aufl. § 836 ZPO Rdn. 6 Fn. 25; Thomas/Putzo, ZPO\n\n24. Aufl. § 836 Rdn. 19; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 836\n\nRdn. 17; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 836 Rdn. 14). EC-Karten\n\nwerden weder zum Beweis der Forderung benötigt, noch ist der Gläubi-\n\nger auf ihre Vorlage angewiesen, um die Forderung beim Drittschuldner\n\ngeltend machen zu können. Sie zählen daher nicht zu den Urkunden im\n\nSinne der genannten Vorschrift. Das hat das Beschwerdegericht zutref-\n\nfend angenommen.\n\nb) Wenn die Rechtsbeschwerde mit der Gegenansicht (LG Dort-\n\nmund DGVZ 1992, 188; vgl. auch Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 836\n\nRdn. 7) darauf verweist, die Herausgabe der EC-Karte sei erforderlich,\n\ndamit der Schuldner nicht durch die Begebung von Euroschecks Auf-\n\nwendungsersatzansprüche zugunsten der Bank begründen könne, die\n\ndurch ein Vertragspfandrecht vorrangig gesichert wären, so greift dies\n\nnicht durch. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3\n\nSatz 1 ZPO, dem gesetzlichen Pfändungspfandrecht gegenüber einem\n\nvertraglich vereinbarten Pfandrecht zur Durchsetzung zu verhelfen. Vor\n\nVerfügungen, die die Einziehung der Forderung vereiteln oder erschwe-\n\nren, wird der Gläubiger durch § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO geschützt.\n\nDem Schuldner sind Verfügungen zum Nachteil des Gläubigers verboten;\n\nwerden sie dennoch getroffen, haben sie gemäß §§ 135, 136 BGB im\n\nVerhältnis zum Gläubiger keine Wirksamkeit. Dem Drittschuldner wieder-\n\num ist es untersagt, Forderungen gegenüber dem Schuldner zu erfüllen.\n\nZahlt er an den Schuldner, so hat diese Leistung keine Wirksamkeit ge-\n\ngenüber dem Gläubiger. Nicht zuletzt gewährt im Falle einer Kontopfän-\n\ndung die Vorschrift des § 357 Satz 1 HGB dem Gläubiger weiteren\n\nSchutz.\n\nc) Die Rechtsbeschwerde läßt ferner unberücksichtigt, daß es seit\n\ndem 1. Januar 2002 kein Euroscheckverfahren mit betragsmäßiger Zah-\n\nlungsgarantie der Banken mehr gibt. Schon deshalb war das Vollstrek-\n\nkungsgericht nicht gehalten, in den Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß, der am 27. Dezember 2001 - wenige Tage vor Auslaufen der Eu-\n\nroscheckgarantie - erlassen und der Gläubigerin zur Veranlassung der\n\nZustellung übersandt worden ist, eine auf die EC-Karte bezogene Her-\n\nausgabeanordnung aufzunehmen. Es mußte diese Anordnung auch nicht\n\nim Hinblick auf das Point-of-sale-Verfahren treffen, das an die Stelle des\n\nEuroscheckverfahrens getreten ist. Das von der Rechtsbeschwerde her-\n\nausgestellte Schutzbedürfnis des Gläubigers kann sich hier von vornher-\n\nein nicht ergeben.\n\n(1) Richtig ist, daß aufgrund der Besonderheiten des Euroscheck-\n\nverfahrens ein Vorrang des regelmäßig bei Kontoeröffnung zur Siche-\n\nrung der eigenen Ansprüche vereinbarten AGB-Pfandrechts der Bank an\n\nden gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kunden, die im Rah-\n\nmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung in ihre Verfügungsgewalt\n\ngelangten, gegenüber dem späteren Pfändungspfandrecht des Gläubi-\n\ngers bestand. Die Verpflichtung der Bank, ordnungsgemäß ausgestellte\n\nund fristgerechte Euroschecks einzulösen, fand ihre rechtliche Grundla-\n\nge in der Aushändigung der Scheckkarte nebst Formularen an den Kun-\n\nden. Der durch die Scheckkarte \n\nlegitimierte Aussteller erhielt die\n\nRechtsmacht, die Bank durch die Begebung von Schecks zu verpflichten,\n\nohne daß diese auf die Entstehung ihrer Garantiehaftung gegenüber dem\n\nSchecknehmer noch wesentlich hätte Einfluß nehmen können. Damit war\n\nauch die Forderung der Bank auf Ersatz der Aufwendungen, die ihr durch\n\ndie mit dem Einsatz der EC-Karte verbundene Zahlungsverpflichtung er-\n\nwuchsen, auf ein Geschäft zurückzuführen, das im Hinblick auf eine\n\nschon vor der Pfändung bestehende Verpflichtung vorgenommen wurde\n\n(§ 357 Satz 2 HGB; vgl. BGHZ 93, 71, 78 f.; BGH, Urteil vom 13. Mai\n\n1997 - IX ZR 129/96 - ZIP 1997, 1231, 1233 unter II 3).\n\n(2) Beim jetzigen Point-of-sale-Verfahren verhält es sich anders.\n\nMit der Aushändigung der EC-Karte an den Kunden ist keine dem weite-\n\nren Einfluß der Bank entzogene Rechtsmacht verbunden, zu ihren La-\n\nsten eine Garantiehaftung zu begründen. Vielmehr gibt die kartenausge-\n\nbende Bank selbst nach auf elektronischem Wege erfolgter Prüfung der\n\nKarte und des getätigten Umsatzes gegenüber dem Händler die Erklä-\n\nrung ab, dessen Forderung gegenüber dem Kunden zu begleichen\n\n(Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch I § 68\n\nRdn. 2, 9). Erst durch diese Zustimmung zum Zahlungsvorgang wird eine\n\nEinstandspflicht der Bank begründet. Der im Verhältnis zum Kontoinha-\n\nber dann gegebene Aufwendungsersatzanspruch kann nicht durch ein\n\ndem Pfändungspfandrecht vorrangiges AGB-Pfandrecht gesichert wer-\n\nden. Es widerspräche dem Regelungsgehalt des § 357 Satz 1 HGB und\n\nentzöge Bankkonten weitgehend der Beschlagnahmewirkung des § 829\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO, könnte jede Bank als Drittschuldnerin auf der\n\nGrundlage ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Pfän-\n\ndungsgläubiger mittelbar Schuldposten in Rechnung stellen, die nicht be-\n\nreits vor der Pfändung angelegt sind, sondern erst danach durch neue,\n\nauf einem selbständigen Willensentschluß beruhende Geschäfte entste-\n\nhen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 aaO unter III).\n\nAus den gleichen Gründen können auch die von der Rechtsbe-\n\nschwerde angeführten sonstigen Aufwendungsersatzansprüche nicht zu\n\neiner vorrangigen Pfandgläubigerstellung der Bank führen.\n\nd) Schließlich ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertre-\n\ntenen Ansicht das Recht der Schuldnerin zur Nutzung der EC-Karte nicht\n\nGegenstand der Pfändung und Überweisung gewesen. Insbesondere\n\nhandelt es sich nicht um ein Neben- oder Vorzugsrecht im Sinne des\n\n§ 401 BGB. Darunter sind unselbständige Sicherungsrechte oder sonsti-\n\nge Hilfsrechte zu verstehen, die zur Durchsetzung der Forderung erfor-\n\nderlich sind (Staudinger/Busche, 13. Bearb. [1999] § 401 BGB Rdn. 28).\n\nDazu gehört die EC-Karte gerade nicht.\n\nRaebel Athing Dr. Boetticher\n\n Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-14/ixa-zb-53-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-14/ixa-zb-53-03","retrieved":"2026-07-10 14:03:40.689004+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-14/ixa-zb-53-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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