{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"VII ZR 267/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 406 BGB Der Schuldner kann mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden For- derung gegenüber dem neuen Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn er seine For- derung als Sicherheit abgetreten und bei der Rückübertragung von der Abtretung an den neuen Gläubiger Kenntnis hatte. Das gilt auch dann, wenn der Sicherungsfall eingetreten und die Abtretung offengelegt worden war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 267/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§ 406 BGB\n\nDer Schuldner kann mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden For-\n\nderung gegenüber dem neuen Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn er seine For-\n\nderung als Sicherheit abgetreten und bei der Rückübertragung von der Abtretung an\n\nden neuen Gläubiger Kenntnis hatte. Das gilt auch dann, wenn der Sicherungsfall\n\neingetreten und die Abtretung offengelegt worden war.\n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 267/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der H. AG Rückerstattung\n\neiner an die Beklagte geleisteten Zahlung.\n\nDie H. AG, die mit der Errichtung eines Großhandelslagers beauftragt\n\nwar, schloß mit der Beklagten einen Nachunternehmervertrag über die Ausfüh-\n\nrung von Abbruch-, Erd- und Entwässerungsarbeiten sowie die Herstellung von\n\nAußenanlagen. Die Beklagte übertrug die Abbruch- und Erdarbeiten, Teillei-\n\nstungen im Bereich der Außenanlagen, die Entwässerungsarbeiten sowie die\n\nVerlegung von Kabelrohren und EDV-Schächten der W. GmbH als „Nach-\n\nNachunternehmerin“ und trat dieser am 30. Oktober 1997 sicherungshalber ih-\n\nren Anspruch gegen die H. AG ab.\n\nVon den ihr nach Abschluß der Arbeiten von der Beklagten in Rechnung\n\ngestellten rund 3,3 Mio. DM hielt die H. AG rund 2,4 Mio. DM für gerechtfertigt\n\nund zahlte den von ihr mit DM 202.229,56 ermittelten Schlußrechnungsbetrag\n\nim Februar 1999 an die W. GmbH aus, die die Sicherungsabtretung durch die\n\nBeklagte zwischenzeitlich offengelegt hatte. Im Juni 1999 zahlte die H. AG nach\n\nerneuter Rechnungsprüfung weitere DM 70.068,16 an die W. GmbH. Über den-\n\nselben Betrag stellte sie außerdem einen Scheck aus, den sie der Beklagten\n\nübersandte und der von dieser eingelöst wurde.\n\nIm September 1999 trat die H. AG den ihr aus ihrer Sicht wegen einer\n\nDoppelzahlung gegen die Beklagte zustehenden Rückforderungsanspruch an\n\ndie Klägerin ab. Im Juli 2000 übertrug die W. GmbH die an sie sicherungshalber\n\nabgetretene Forderung an die Beklagte zurück, nachdem sie sich mit dieser im\n\nRahmen eines Vergleichs über den Ausgleich der Restwerklohnforderung ver-\n\nständigt hatte.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten\n\nist erfolglos geblieben.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die H. AG als Zedentin der von der\n\nKlägerin geltend gemachten Forderung habe an die Beklagte ohne Rechts-\n\ngrund geleistet und deshalb nach § 812 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BGB Erstattung\n\nverlangen können. Auch wenn durch die Zahlung der H. AG an die W. GmbH in\n\ngleicher Höhe deren Werklohnschuld nicht vollständig getilgt worden sein sollte,\n\nhabe durch die Zahlung an die Beklagte wegen der offengelegten Abtretung\n\nihrer Forderung an die W. GmbH keine Erfüllungswirkung eintreten können. Die\n\nBeklagte könne auch nach der Rückabtretung der sicherungsabgetretenen For-\n\nderung durch die W. GmbH gegenüber der Klägerin gegen den Bereicherungs-\n\nanspruch nicht mit einem ihr nach ihrer Behauptung zustehenden Restwerk-\n\nlohnanspruch aufrechnen. Es fehle an der notwendigen Gegenseitigkeit der\n\nForderungen. Die Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten durch § 406\n\nBGB komme der Beklagten nicht zugute, weil sie beim Rückerwerb der siche-\n\nrungshalber an die W. GmbH abgetretenen Forderung bereits von der Abtre-\n\ntung des Bereicherungsanspruchs an die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Der\n\nRückerwerb einer sicherungshalber abgetretenen Forderung sei bei der An-\n\nwendung des § 406 BGB wie ein Ersterwerb zu behandeln. Dem stehe nicht\n\nentgegen, daß der ursprünglich der Beklagten zustehende Werklohnanspruch\n\nder W. GmbH lediglich zur Sicherung abgetreten gewesen sei. Der in der Lite-\n\nratur vertretenen Ansicht, daß der Schuldner in diesem Fall zur Aufrechnung\n\nberechtigt sei, könne jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn wie hier der\n\nSicherungsfall eingetreten und die Abtretung offengelegt sei.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n1. Für die Zahlung der H. AG an die Beklagte fehlte es an einem Rechts-\n\ngrund.\n\na) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu\n\nunterstellen, daß die Werklohnschuld der H. AG durch ihre Zahlungen an die W.\n\nGmbH entsprechend den Behauptungen der Beklagten nicht vollständig getilgt\n\nwar. Ein etwa noch bestehender Anspruch stand aber wegen der Sicherungs-\n\nabtretung zugunsten der W. GmbH zum Zeitpunkt der Scheckzahlung nicht der\n\nBeklagten zu. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung entsprechend\n\nihrem Wortlaut dahin ausgelegt, daß sie die gesamte zu diesem Zeitpunkt noch\n\nbestehende Forderung der Beklagten gegen die H. AG umfaßte. Die Revision\n\nzeigt keinen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen auf, der eine vom Wortlaut\n\nabweichende, einschränkende Auslegung rechtfertigen könnte.\n\nb) Daß die Beklagte und die W. GmbH eine Vereinbarung geschlossen\n\nhatten, wonach die Sicherungsabtretung unter der auflösenden Bedingung der\n\nBefriedigung der W. GmbH stehen sollte, macht die Revision nicht geltend.\n\nc) Die trotz der Sicherungsabtretung geleistete Zahlung der H. AG an\n\ndie Beklagte ist auch nicht deshalb mit Rechtsgrund erfolgt, weil die H. AG we-\n\ngen eines im kaufmännischen Verkehr unwirksamen Abtretungsverbots zur Lei-\n\nstung an die Beklagte als bisherige Gläubigerin berechtigt war, § 354 a Satz 2\n\nHGB. Die H. AG und die Beklagte hatten in Ziffer 7.6 des zwischen ihnen zur\n\nVertragsgrundlage gewordenen \n\n„Nachunternehmer-Verhandlungsprotokolls“\n\nvereinbart, daß die Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag nur mit Zu-\n\nstimmung der H. AG erfolgen dürfe. Diese Zustimmung hat die H. AG durch\n\nschlüssiges Verhalten erteilt, indem sie nach Offenlegung der Abtretung durch\n\ndie W. GmbH an diese gezahlt und dies der Beklagten angezeigt hat. Da dies\n\nbereits im Februar 1999 geschehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Zu-\n\nstimmung auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirkt, nicht an; jedenfalls zum\n\nZeitpunkt der streitigen Zahlung im Juni 1999 hat ein Abtretungsverbot nicht\n\nmehr bestanden.\n\n2. Die Beklagte ist nicht gehindert, gegen den auf die Klägerin überge-\n\ngangenen Bereicherungsanspruch mit der nach ihrem Vortrag bestehenden\n\nRestwerklohnforderung, von der zugunsten der Revision auszugehen ist, gegen\n\ndie H. AG aufzurechnen. Die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen steht\n\ndem nicht entgegen, weil der Beklagten der erweiterte Schuldnerschutz bei Ab-\n\ntretungen gemäß § 406 BGB zugute kommt (a). Die Rückabtretung der siche-\n\nrungshalber abgetretenen Forderung, soweit sie zur Erfüllung des Sicherungs-\n\nzwecks nicht mehr benötigt wird, stellt auch dann keinen „Erwerb der Forde-\n\nrung“ im Sinne des § 406 2. Halbsatz BGB dar, wenn Verwertungsreife einge-\n\ntreten war (b).\n\na) Zweck der §§ 404, 406 BGB ist es, Nachteile des Schuldners durch\n\ndie Abtretung einer Forderung zu vermeiden. Der Schuldner soll gegenüber\n\ndem neuen Gläubiger nicht ungünstiger stehen als er gegenüber dem alten\n\nGläubiger stand. § 406 BGB soll den Schuldnerschutz gegenüber § 404 BGB\n\nerweitern. Die Bedeutung der Vorschrift liegt dabei darin, daß sie dem Schuld-\n\nner nicht nur die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abtretung erhalten soll; er soll\n\nsich vielmehr auch auf solche Umstände berufen können, die später eingetreten\n\nsind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber\n\ndem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGH, Urteil vom 28. November 1955\n\n– II ZR 153/54, BGHZ 19, 153, 156 f.; BGH, Urteil vom 27. April 1972 – II ZR\n\n122/70, BGHZ 58, 327, 329).\n\n§ 406 BGB schließt die Aufrechnung mit solchen Forderungen aus, die\n\nerst in Kenntnis des Schuldners von der Abtretung erworben worden sind oder\n\ndie nach Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden\n\nsind. Damit soll verhindert werden, daß der Schuldner in Kenntnis der Abtretung\n\neine Forderung erwirbt, um aufrechnen zu können.\n\nDiesem Zweck entsprechend ist eine einschränkende Beurteilung des\n\nErwerbs der Forderung im Sinne von § 406 2. Halbsatz BGB geboten, wenn die\n\nGegenforderung lediglich in Abwicklung einer Sicherungsabrede nach Erfüllung\n\ndes Sicherungszwecks an den Sicherungsgeber zurückübertragen wird. Zwar\n\nscheidet bei der Sicherungsabtretung die Forderung im Rechtssinne aus dem\n\nVermögen des Zedenten aus; der Zessionar wird im Verhältnis zum Schuldner\n\nzum alleinigen Gläubiger. Wirtschaftlich gehört die Forderung jedoch auch nach\n\nder Abtretung zum Vermögen des Sicherungsgebers; der Sicherungsnehmer\n\ndarf mit ihr als Treuhänder nur unter Wahrung des Sicherungszwecks verfah-\n\nren. Sowohl das Reichsgericht (RGZ 145, 193) als auch der Bundesgerichtshof\n\n(Urteil vom 7. April 1959 – VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1224) haben daher dem\n\nSicherungsgeber die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage jedenfalls bis zur\n\nVerwertungsreife (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 – VIII ZR 60/77, BGHZ 72,\n\n141, 146) eröffnet, wenn Gläubiger des Sicherungsnehmers auf den Gegen-\n\nstand zugegriffen haben. In der Literatur wird daher die Ansicht vertreten, daß\n\ndie Rückabtretung der Forderung nach dem Wegfall des Sicherungszwecks\n\nnicht einem Ersterwerb nach Kenntnis entspricht (vgl. Fricke, NJW 1974, 1362;\n\nStaudinger/Busche (1999), § 406 BGB Rn. 19; MünchKomm BGB/Roth,\n\n4. Aufl., § 406 Rn. 16). Dem ist zu folgen; bei dem Rückerwerb des Siche-\n\nrungsgebers nach einer Sicherungsabtretung liegt keiner der die Einschränkung\n\ndes § 406 2. Halbsatz BGB rechtfertigenden Fälle vor. Vielmehr ist der Siche-\n\nrungsgeber lediglich entsprechend der Ausgestaltung des Treuhandverhältnis-\n\nses auch rechtlich wieder Gläubiger der Forderung geworden, die wirtschaftlich\n\nnie endgültig aus seinem Vermögen ausgeschieden war.\n\nb) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die\n\nSicherungsabtretung offengelegt und nach dem Vortrag der Klägerin der Siche-\n\nrungsfall eingetreten war. Dies ist zwar im Verhältnis zu Gläubigern des Siche-\n\nrungsnehmers in der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz von rechtlicher Be-\n\ndeutung. Es führt jedoch nicht dazu, daß die treuhänderische Bindung des Si-\n\ncherungsnehmers in seiner Rechtsbeziehung zum Sicherungsgeber entfällt und\n\ndie wirtschaftliche Verbundenheit der Forderung mit dem Vermögen des Siche-\n\nrungsgebers gänzlich beseitigt wird. Der Sicherungsnehmer darf weiterhin nicht\n\nungebunden über die Forderung verfügen.\n\nDie W. GmbH als Sicherungsnehmerin blieb vielmehr verpflichtet, eine\n\nVerwertung der Forderung nur im Rahmen der Sicherungsabrede vorzunehmen\n\nund die Forderung, soweit sie zur Erfüllung des Sicherungszwecks nicht benö-\n\ntigt wurde, in Abwicklung des Treuhandverhältnisses der Beklagten als Treuge-\n\nberin zurückzuübertragen. Deren Rückerwerb stellt auch unter diesen Umstän-\n\nden keinen „Erwerb der Forderung“ im Sinne des § 406 2. Halbsatz BGB dar.\n\n3. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts ermöglichen keine Prüfung, ob der Beklagten die zur\n\nAufrechnung gestellte Restwerklohnforderung gegen die H. AG zusteht. Die\n\nweitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, dies zu klären.\n\nDressler\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nKuffer\n\nKniffka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/vii-zr-267-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/vii-zr-267-01","retrieved":"2026-07-10 14:06:36.613100+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-13/vii-zr-267-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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