{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"V ZR 422/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fb Ein Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung zurück- reicht, obwohl für ihn die vollständige Fristensicherung zumindest zweifelhaft sein mußte, trifft eine besondere Sorgfaltspflicht. Ihr ist nicht genügt, wenn der Rechts- anwalt die Handakten mit der Verfügung zur sofortigen Wiedervorlage in den Ge- schäftsgang seines Büros gibt, um erst anschließend zu überprüfen, ob die Frist no- tiert ist. Erfolgt die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig, vergißt der Rechtsan- walt aber die weitere Bearbeitung, so ist ihm auch in Situationen ungewöhnlichen Arbeitsanfalls als Verschulden vorzuwerfen, daß er nicht sofort die Fristensicherung klärte, oder - falls dies nicht möglich war - an seinem Arbeitsplatz für eine Erinne- rung an die Dringlichkeit der Sache sorgte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 422/02\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 233 Fb\n\nEin Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung zurück-\n\nreicht, obwohl für ihn die vollständige Fristensicherung zumindest zweifelhaft sein\n\nmußte, trifft eine besondere Sorgfaltspflicht. Ihr ist nicht genügt, wenn der Rechts-\n\nanwalt die Handakten mit der Verfügung zur sofortigen Wiedervorlage in den Ge-\n\nschäftsgang seines Büros gibt, um erst anschließend zu überprüfen, ob die Frist no-\n\ntiert ist. Erfolgt die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig, vergißt der Rechtsan-\n\nwalt aber die weitere Bearbeitung, so ist ihm auch in Situationen ungewöhnlichen\n\nArbeitsanfalls als Verschulden vorzuwerfen, daß er nicht sofort die Fristensicherung\n\nklärte, oder - falls dies nicht möglich war - an seinem Arbeitsplatz für eine Erinne-\n\nrung an die Dringlichkeit der Sache sorgte.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - V ZR 422/02 - OLG Hamm\n\n LG Bielefeld\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\n\nzur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen\n\ndie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2002 wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten\n\nder Streithelferin, tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.258,73 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte - auch aus abgetretenem Recht ihres\n\nEhemanns - wegen angeblich falscher Informationen beim Kauf einer Eigen-\n\ntumswohnung auf Rückabwicklung dieses Geschäfts in Anspruch. Mit ihrer Wi-\n\nderklage verlangt die Beklagte die Feststellung, daß dem Drittwiderbeklagten\n\n- dem Ehemann der Klägerin - keine Schadensersatzansprüche aus dem Kauf\n\nder Eigentumswohnung zustehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen\n\nund der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klä-\n\ngerin und des Drittwiderbeklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.\n\nIhrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist das Berufungsurteil\n\nam 18. Oktober 2002 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Berufungsurteil haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte mit\n\nam 13. Dezember 2002 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und\n\ngleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nFrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags tragen sie unter Glaub-\n\nhaftmachung vor, auf Grund eines Büroversehens, das nach der Organisation\n\ndes Büros ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an sich ausge-\n\nschlossen sei, sei die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde\n\nnicht notiert worden. Dies sei erst am 29. November 2002 bemerkt worden. Das\n\nBüro sei so organisiert, daß jedes eingehende Schriftstück vom Personal auf\n\nFristen durchgesehen werden müsse. Fristen müßten in einem computerge-\n\nstützten Fristenkalender erfaßt werden. Danach werde das Schriftstück mit ei-\n\nnem vorgehefteten Ausdruck der erfaßten Frist dem sachbearbeitenden\n\nRechtsanwalt vorgelegt. Dieser müsse die Frist kontrollieren und abzeichnen.\n\nDie Einhaltung der Büroanweisungen werde regelmäßig kontrolliert. Im vorlie-\n\ngenden Fall sei eine Auszubildende im dritten Lehrjahr, die sich als sehr zu-\n\nverlässig erwiesen habe, mit der Posteingangsbearbeitung betraut gewesen.\n\nSie habe es aus nicht mehr aufklärbaren Gründen am 18. Oktober 2002 unter-\n\nlassen, eine Frist vorzunotieren und dem Berufungsurteil einen Fristausdruck\n\nbeizuheften. Dies sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt aufgefallen. Er\n\nhabe verfügt, daß eine Abschrift des Urteils für die Partei gefertigt und ihm die\n\nAkte sofort wieder vorgelegt werde. Nach der Wiedervorlage habe er kontrollie-\n\nren wollen, ob die Frist überhaupt und ggf. richtig eingetragen sei. Ob die so-\n\nfortige Wiedervorlage der Akte unterblieben oder die Akte von dem Rechtsan-\n\nwalt wegen seiner starken Arbeitsbelastung zunächst nicht beachtet worden\n\nsei, lasse sich nicht mehr aufklären. In der fraglichen Zeit sei die Arbeitsbelas-\n\ntung des Rechtsanwalts sehr hoch gewesen, weil sich herausgestellt habe, daß\n\neiner der von ihm als Rechtsanwalt beschäftigten Mitarbeiter tatsächlich nicht\n\nzur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\nNach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß die Nichtzulassungsbeschwerde in-\n\nnerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt werden.\n\nDie Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil das Berufungsurteil bereits am\n\n18. Oktober 2002 zugestellt wurde, die Beschwerde \n\njedoch erst am\n\n13. Dezember 2002 bei dem Revisionsgericht eingegangen ist. Gegen die Ver-\n\nsäumung dieser Notfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht\n\ngewährt werden. Der hierauf gerichtete Antrag der Klägerin und des Drittwider-\n\nbeklagten ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache selbst ohne Erfolg.\n\n1. Nach § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur\n\nbei unverschuldeter Fristversäumung eröffnet. An dieser Voraussetzung fehlt\n\nes hier, weil ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dessen Verhal-\n\nten sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zurechnen lassen müssen\n\n(§ 85 Abs. 2 ZPO), ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist\n\ntrifft. Er hat den verspäteten Rechtsmittelauftrag an die beim Revisionsgericht\n\nzugelassene Rechtsanwältin und damit auch die verspätete Einlegung der\n\nNichtzulassungsbeschwerde zu verantworten.\n\na) Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszu-\n\nstellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn neben dem Zustellungs-\n\ndatum (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26. März 1996, VI ZB 1, 2/96, NJW 1996,\n\n1900, 1901; Beschl. v. 2. Juni 1999, XII ZB 63/99, NJW-RR 1999, 1585, 1586;\n\nBeschl. v. 17. September 2002, VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782) auch die Ein-\n\ntragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sicherge-\n\nstellt ist (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1985, IVb ZR 23/85, VersR 1985, 962, 963).\n\nHiernach ist es zwar nicht erforderlich, daß das Empfangsbekenntnis erst nach\n\nvollständiger Fristensicherung \n\nin den allgemeinen Geschäftsbetrieb des\n\nRechtsanwalts und von dort an das zustellende Gericht zurückgegeben wird.\n\nEntschließt sich ein Rechtsanwalt aber, das Empfangsbekenntnis vor vollstän-\n\ndiger Fristensicherung zurückzugeben, so trifft ihn eine besondere Sorgfalts-\n\npflicht (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1985, aaO). Um ihr gerecht zu werden, genü-\n\ngen allgemeine Weisungen des Rechtsanwalts an sein Personal grundsätzlich\n\nnicht (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1985, aaO).\n\nb) Im vorliegenden Fall hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte\n\ndie besondere Sorgfaltspflicht nicht beachtet. Er bemerkte zwar bei der ihm aus\n\nAnlaß der Vorlage obliegenden Prüfung (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember\n\n2000, VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782), daß eine Fristensicherung zumindest\n\nzweifelhaft war. Wie der bei den Gerichtsakten befindliche Zustellungsnach-\n\nweis mit Datum vom 18. Oktober 2002 belegt, unterzeichnete er gleichwohl\n\nnoch vor Aufklärung der Angelegenheit das Empfangsbekenntnis und gab die-\n\nses offensichtlich auch in den Geschäftsgang seines Büros. Von dort aus ging\n\ndas Empfangsbekenntnis noch am selben Tag durch Telekopie bei dem Beru-\n\nfungsgericht ein. Es war mithin eine Situation gegeben, bei der der Rechtsan-\n\nwalt angesichts der unzulänglichen Fristensicherung zu besonderer Sorgfalt\n\ngehalten war. Den hieraus folgenden Anforderungen hat er nicht entsprochen,\n\nwobei sein Verschulden für die Fristversäumung in beiden hier möglichen\n\nSachverhaltsvarianten ursächlich geworden ist.\n\naa) Nach dem glaubhaft gemachten Geschehen ist es zunächst möglich,\n\ndaß die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb verspätet eingelegt wurde, weil\n\ndem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Handakten - entgegen sei-\n\nner Verfügung - nicht sofort, sondern erst nach Fristablauf wieder vorgelegt\n\nwurden. Dies hätte der Rechtsanwalt zumindest - was ausreicht (Senat,\n\nBeschl. v. 8. März 2001, V ZB 5/01, NJW-RR 2001, 1072) - mitverschuldet. Die\n\nvon ihm verfügte sofortige Wiedervorlage der Handakten stellt keine ausrei-\n\nchend konkrete Einzelanweisung dar, wie sie regelmäßig für die Beachtung der\n\nhier geschuldeten besonderen Sorgfalt zu fordern ist. Es handelt sich lediglich\n\num eine Anordnung im Rahmen des allgemeinen Geschäftsgangs und nicht um\n\neinen Auftrag zur sofortigen Aktenvorlage an eine bestimmte Mitarbeiterin (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Juli 1991, XII ZB 39/91, VersR 1992, 516). In Ausnahmefäl-\n\nlen kann zwar auch eine allgemeine Weisung genügen, dies setzt aber voraus,\n\ndaß sich der Rechtsanwalt nicht lediglich auf deren Einhaltung verläßt, sondern\n\ndaneben noch Vorkehrungen trifft, um die notwendigen Maßnahmen zur\n\nFristensicherung noch persönlich veranlassen zu können (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n12. Juni 1985, aaO). Für solche Vorkehrungen hat der zweitinstanzliche Pro-\n\nzeßbevollmächtigte nicht gesorgt, sondern mit der Verfügung an sein Personal\n\nnamentlich die Urteilsausfertigung aus der Hand gegeben und sich damit jede\n\nMöglichkeit genommen, auch bei unterbliebener Wiedervorlage eine Fristensi-\n\ncherung herbeizuführen.\n\nbb) Vor dem Hintergrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts ist als\n\nUrsache der Fristversäumung ferner möglich, daß dem zweitinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten zwar die Handakten noch rechtzeitig vorgelegt wurden, er\n\naber die schleunige Klärung der Angelegenheit auf Grund starken Arbeitsan-\n\nfalls vergaß. Auch in diesem Fall hätte der Rechtsanwalt seiner Sorgfaltspflicht\n\nnicht genügt.\n\n(1) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob hier - wie im Regelfall\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1974, VIII ZB 26/74, VersR 1975, 40) - bereits\n\ndas Vergessen der Vornahme einer fristwahrenden Handlung als schuldhaftes\n\nVerhalten des Rechtsanwalts anzusehen ist. Die vorliegende Situation ist durch\n\ngesteigerten Arbeitsanfall wegen der - erst nachträglich erkannten - fehlenden\n\nAnwaltszulassung eines als Rechtsanwalt tätig gewordenen Angestellten ge-\n\nkennzeichnet. Selbst wenn hier von einer außergewöhnlichen Inanspruchnah-\n\nme des Prozeßbevollmächtigten ausgegangen wird, bei der ihm das Vergessen\n\nausnahmsweise nicht als Verschulden zur Last gelegt werden kann, ist dieser\n\nVorwurf doch wegen einer vorausgegangenen Nachlässigkeit gerechtfertigt.\n\n(2) Auch ein Rechtsanwalt, der nicht - wie hier - zu besonderer Sorgfalt\n\nverpflichtet ist, hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintra-\n\ngung und Behandlung von Fristen auszuschließen \n\n(BGH, Beschl. v.\n\n10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, NJW 1992, 574 m.w.N.). Dies hat der zweit-\n\ninstanzliche Prozeßbevollmächtigte nicht beachtet, als er der von ihm als klä-\n\nrungsbedürftig erkannten Frage der Fristensicherung nicht sogleich nachging,\n\nsondern durch die Verfügung der Übersendung einer Urteilskopie an die Man-\n\ndanten und anschließender Wiedervorlage der Handakten die Überprüfung auf\n\neinen späteren Zeitpunkt verschob. Gerade in der gegebenen Situation eines\n\nungewöhnlichen Arbeitsanfalls schuf der Rechtsanwalt auf diese Weise die\n\nnaheliegende Gefahr, daß ihm selbst bei einer alsbaldigen Wiedervorlage die\n\nDringlichkeit der Angelegenheit entfallen war und daher die gebotenen Maß-\n\nnahmen zur Fristensicherung unterblieben. Vernünftige Gründe für ein solches\n\nVorgehen sind nicht ersichtlich und werden auch mit dem Wiedereinsetzungs-\n\nantrag nicht geltend gemacht. Sie liegen auch völlig fern. Nachdem der\n\nRechtsanwalt erkannt hatte, daß eine Notierung der Beschwerdefrist mögli-\n\ncherweise unterblieben war, hätte er sogleich durch Rückfrage bei seiner zu-\n\nständigen Mitarbeiterin den Sachverhalt klären und durch eine konkrete Ein-\n\nzelweisung das Notieren der Beschwerdefrist veranlassen können. All dies wä-\n\nre binnen weniger Minuten zu erledigen gewesen, so daß auch andere drin-\n\ngende Arbeiten den Rechtsanwalt nicht ernsthaft von einem sofortigen Handeln\n\nabhalten konnten. Selbst wenn der Rechtsanwalt, etwa nach Dienstende sei-\n\nnes Personals, durch von ihm nicht zu beeinflussende Umstände gehindert\n\nwar, der Angelegenheit auf der Stelle nachzugehen, durfte er nicht - wie ge-\n\nschehen - sämtliche Unterlagen aus der Hand geben, ohne dafür zu sorgen,\n\ndaß er an seinem Arbeitsplatz - etwa durch eine nicht zu übersehende Notiz -\n\nan die Dringlichkeit der Sache erinnert wurde. Ohne eine solche Vorsorge war\n\nes naheliegend, daß ihm - zumal bei starkem Arbeitsanfall - nach einer erneu-\n\nten Vorlage der Handakten im normalen Geschäftsgang die Notwendigkeit ei-\n\nner schleunigen Klärung der Fristensicherung entfallen war.\n\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 238\n\nAbs. 4 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/v-zr-422-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/v-zr-422-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:20.432052+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-13/v-zr-422-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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