{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"V ZR 38/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZR 38/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 wird\n\nnicht angenommen.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-\n\nsion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\nDie Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - Art. 237 § 2\n\nAbs. 2 EGBGB nur dann eingreift, wenn bei Ablauf der\n\nAusschlußfrist noch Eigentum des Volkes oder des nach der Ab-\n\nwicklung Zuordnungsberechtigten eingetragen war, ist nicht ent-\n\nscheidungserheblich. Jedenfalls greift die Norm nicht ein, wenn\n\n- wie hier - ein Dritter gutgläubig das Eigentum erworben hat und\n\nin das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. auch Art. 237 § 2\n\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), so daß eine Ersitzung nicht\n\nmehr möglich ist.\n\nSoweit die Revision unter Hinweis auf Schmidt/Gohrke, VIZ 2000,\n\n697 ff, die Ansicht vertritt, daß die Norm immer schon dann ein-\n\ngreift, wenn vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum des Volkes ein-\n\ngetragen und später ein anderer Eigentümer im Grundbuch ein-\n\ngetragen war, so verkennt sie, daß die zitierten Autoren das nur\n\nfür den Fall annehmen, daß sich die Unrichtigkeit des Grund-\n\nbuchs auch bei Eintragung eines \"anderen Eigentümers\" fortsetzt.\n\nIm hier vorliegenden Fall wird aber das Grundbuch mit Eintragung\n\ndes Gutgläubigen richtig. Dann tritt der gesetzliche Erwerb nach\n\nArt. 237 § 2 EGBGB nicht mehr ein (Schmidt/Gohrke, VIZ 2000,\n\n697, 698 bei Fn. 13).\n\nEine analoge Anwendung der Norm auf den entstandenen An-\n\nspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht.\n\nDies wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar.\n\nMit Art. 237 § 2 EGBGB hat der Gesetzgeber darauf reagiert, daß\n\nder Senat die Ersitzung von Volkseigentum, jedenfalls vor dem\n\n31. Dezember 2005, verneint hat (BGHZ 132, 245; 136, 228). Er\n\nwollte mit der Fristenregelung ein ähnliches Ergebnis erzielen, al-\n\nso eine Art Buchersitzung (vgl. LG Rostock, VIZ 2002, 589, 591;\n\nBöhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697)\n\noder absolute Verjährung ohne Einredeerfordernis (vgl. Schnabel,\n\nZOV 1997, 384, 389). Wenn ein Bucheigentümer das Grundstück,\n\nbevor er es ersessen hat, wirksam veräußert, bleibt er dem wah-\n\nren Eigentümer zur Herausgabe des Erlöses auch über den\n\n- fiktiven - Ersitzungszeitpunkt hinaus verpflichtet. Er hätte die Er-\n\nsitzung abwarten müssen. Soweit in Rechtsprechung und Litera-\n\ntur diskutiert wird, ob und inwieweit schuldrechtliche Ansprüche\n\nauf Herausgabe mit dem Erlöschen des dinglichen Herausgabe-\n\nanspruchs infolge Ersitzung ebenfalls erloschen sind (RGZ 130,\n\n69; Staudinger/Wiegand, BGB [1995], § 937 Rdn. 18 ff; Soer-\n\ngel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 937 Rdn. 7), geht es stets um Fälle, in\n\ndenen tatsächlich ersessen wurde, und um die Frage, ob vertrag-\n\nliche Rückgewähransprüche oder Ansprüche aus Leistungskon-\n\ndiktion bestehen bleiben. Davon unterscheidet sich der vorliegen-\n\nde Fall. Hier ist es nicht zur Ersitzung gekommen. Der Anspruch\n\naus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist entstanden. Nur der Gesetzge-\n\nber hätte ihn ausschließen können. Das ist Art. 237 § 2 EGBGB\n\nnicht zu entnehmen, und eine Analogie scheitert daran, daß ein\n\nAusschluß - wie die Parallele zur gewöhnlichen Ersitzung zeigt -\n\nnicht zwingend ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Lemke Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/v-zr-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 2","ref_norm":"237-2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/v-zr-38-02","retrieved":"2026-07-10 14:02:01.075695+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-13/v-zr-38-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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