{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"IX ZR 76/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Zur Verpflichtung des Urkundsnotars, eine von den Vertragsparteien gewollte Ab- hängigkeit eines Vertrages von einem anderen in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 76/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBNotO § 19\n\nZur Verpflichtung des Urkundsnotars, eine von den Vertragsparteien gewollte Ab-\n\nhängigkeit eines Vertrages von einem anderen in der Urkunde zum Ausdruck zu\n\nbringen.\n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 76/99 - OLG München\n\nLG München II\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:21)(cid:22)(cid:11)(cid:14)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:4)(cid:27)(cid:28)(cid:21)(cid:22)(cid:29)(cid:30)(cid:11)(cid:14)(cid:31)(cid:6) (cid:28)(cid:1)\"!#(cid:1)%$& (cid:10)(cid:15)(cid:18)(cid:27)(cid:28)(cid:21)(cid:22)(cid:29)’(cid:17)(cid:12)(cid:27)(cid:28)()(cid:9)*(cid:7)(cid:18)(cid:23)\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und \n\n13. Februar 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den verklagten Notar aus abgetretenem Recht des\n\nJ. D. (im folgenden: D. jun. oder Zedent) wegen\n\nAmtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDer Beklagte beurkundete am 24. März 1993 unter UR-Nr. 545/93 und\n\n546/93 drei Verträge. In einer ersten Urkunde verkaufte J. W. das\n\nGrundstück T. straße 10 in P. zu 800/1000 an die J. D. \n\n GmbH (im \n\nfolgenden: GmbH) - deren Geschäftsführer D. \n\njun. war - (Vertrag 1) und zu 200/1000 an die Eheleute S. (Vertrag 2). Ge-\n\nmäß den Anteilen von 200/1000 (entsprechend der Größe der Erdgeschoß-\n\nwohnung) und 800/1000 (entsprechend der Größe der Flächen in den Oberge-\n\nschossen) beabsichtigten die Erwerber die Aufteilung in Wohnungseigentum\n\nund die Zuweisung des Sondereigentums an einen jeden von ihnen. Der Ge-\n\nsamtkaufpreis betrugt 1.825.000 DM. Davon entfielen 1.500.000 DM auf den\n\nAnteil der GmbH und 325.000 DM auf den der Eheleute S. . In einer an-\n\nschließend - in Abwesenheit W. s - gefertigten zweiten Urkunde verkauften\n\ndie Eheleute S. das unweit des ersten Kaufobjekts gelegene, mit einer\n\nGrundschuld belastete Grundstück T. straße 36 lastenfrei zum Preis von\n\n325.000 DM an D. jun. (Vertrag 3).\n\nDa die Verkäufer S. die auf dem Kaufobjekt T. straße 36 ru-\n\nhende Last nicht ablösten, erhob D. jun. beim Landgericht Passau\n\nKlage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung. Mit Urteil vom 29. Juni 1994\n\nwies das Landgericht die Klage ab. Es hielt den geltend gemachten Anspruch\n\nfür unbegründet, weil der Vertrag 3 gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig sei. Es sei\n\nnicht alles beurkundet, was die Parteien als Gegenleistung vereinbart hätten.\n\nDer beurkundete Kaufpreis von 325.000 DM stelle nicht den tatsächlichen Wert\n\ndes Anwesens dar. Vielmehr sei als weitere geldwerte Gegenleistung verein-\n\nbart worden, daß die Eheleute S. den Miteigentumsanteil an dem Grund-\n\nstück T. straße 10 zu einem ebenfalls sehr günstigen Preis erwerben\n\nkönnten. Es habe damit eine Verknüpfung zwischen den jeweils sehr günstigen\n\nKaufpreisen des Anwesens T. straße 36 und des Miteigentumsanteils\n\nan dem Grundstück T. straße 10 bestanden, die aber nicht beurkundet\n\nworden sei. Dies führe zur Nichtigkeit des Vertrages 3. In der Berufungsver-\n\nhandlung einigte sich D. jun. mit dem Ehepaar S. vergleichs-\n\nweise über die Rückabwicklung des Vertrages 3. Außerdem verpflichtete sich\n\ndas Ehepaar S. , den Miteigentumsanteil an dem Grundstück T. \n\nstraße 10 an D. jun. zu übertragen. Dieser verpflichtete sich im\n\nGegenzug, an das Ehepaar S. den entsprechenden Kaufpreisanteil zu be-\n\nzahlen. Dieser Vergleich wurde anschließend vollzogen.\n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten im Wege des\n\nSchadensersatzes Erstattung der Kosten des Vorprozesses mitsamt den\n\nKosten für den Vollzug des Vergleichs sowie der nutzlos aufgewendeten\n\nKosten für einen Umbau des Anwesens T. straße 36, insgesamt\n\n338.840,86 DM nebst Zinsen. Die Klägerin macht geltend, nach dem Willen der\n\nEheleute S. , der GmbH und von D. jun. habe eine Verknüp-\n\nfung zwischen dem Erwerb des Erdgeschosses des Anwesens T. stra-\n\nße 10 und dem Erwerb der T. straße 36 bestanden. Die Eheleute S. \n\nhätten das zuletzt genannte Objekt nur dann an den Zedenten veräußern wol-\n\nlen, wenn sie sich an dem Erwerb des Objekts T. straße 10 hätten be-\n\nteiligen können. Zum Ausgleich habe umgekehrt die GmbH von dem\n\n- eigentlich gewünschten - alleinigen Erwerb des Objekts T. straße 10\n\nzugunsten einer Beteiligung der Eheleute S. nur dann Abstand nehmen\n\nwollen, wenn diese durch Veräußerung des Objekts T. straße 36 an den\n\nZedenten eine \"Gegenleistung\" erbrachten. Dieser \"Verknüpfungswille\" sei\n\ndem Beklagten nicht verborgen geblieben. Er hätte somit dafür Sorge tragen\n\nmüssen, daß dieser Wille in den Vertragsurkunden zum Ausdruck komme, um\n\neine Nichtigkeit des Vertrages über das Grundstück T. straße 36 zu ver-\n\nhindern. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf\n\ndie Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht D. jun.\n\nund dessen Vater, der die Vorgespräche mit dem Beklagten geführt hat, als\n\nZeugen vernommen und den Beklagten angehört. Danach hat es die Klage\n\nabgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Verletzung von Amtspflichten\n\ndurch den Beklagten sei nicht feststellbar. Es habe keine rechtliche Einheit\n\nzwischen den drei Verträgen bestanden. Eine solche scheitere bereits daran,\n\ndaß der Verkäufer des Objekts T. straße 10, W. , von der Veräuße-\n\nrung des Objekts T. straße 36 keine Kenntnis gehabt habe. Hinsichtlich\n\nihrer Behauptung, daß der Beklagte Anlaß zu der Annahme gehabt habe, die\n\nBeteiligten wollten eine rechtliche Einheit, sei die Klägerin beweisfällig geblie-\n\nben. Nach der Darstellung des Beklagten sei lediglich gewollt gewesen, daß\n\ndie Verträge am selben Tage abgeschlossen werden, weil es sich um sehr\n\ngünstige Kaufgelegenheiten gehandelt habe. Hingegen hätten die Verträge\n\nnicht miteinander verbunden werden sollen, weil W. von dem dritten Ver-\n\ntrag nichts habe erfahren dürfen. Das Risiko, daß die Eheleute S. nach\n\nAbschluß der beiden die T. straße 10 betreffenden Verträge zum Ab-\n\nschluß des dritten nicht mehr bereit sein würden, hätten der Zedent und sein\n\nVater gekannt und in Kauf genommen. Dieser Vortrag sei plausibel und in sich\n\ngeschlossen. Demgegenüber werde der Beweiswert der Aussagen der Zeugen\n\nVater und Sohn D. wesentlich dadurch gemindert, daß D.\n\njunior im Vorprozeß ganz anders vorgetragen, nämlich den Willen zur Herstel-\n\nlung einer rechtlichen Einheit geleugnet habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht ausgeschlossen wer-\n\nden, daß der Beklagte unter Verstoß gegen seine Amtspflichten (§ 19 i.V.m.\n\n§ 14 Abs. 2 BNotO) den Vertrag 3 formunwirksam (§ 125 BGB) beurkundet hat.\n\n1. Das im Vorprozeß ergangene Urteil des Landgerichts Passau, das\n\nzuungunsten des Zedenten von der Formnichtigkeit des Vertrags 3 ausgegan-\n\ngen ist, wirkt allerdings nicht gegen den Beklagten. Die in jenem Verfahren von\n\ndem Zedenten ausgesprochene Streitverkündung entfaltet keine Interventions-\n\nwirkung (§ 68 ZPO), weil das Urteil des Landgerichts Passau nicht in Rechts-\n\nkraft erwachsen ist. Die Frage, ob der Vertrag 3 formunwirksam war, ist des-\n\nhalb im vorliegenden Verfahren neu zu prüfen.\n\n2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vertrag 3 sei formwirksam\n\nzustande gekommen, weil eine rechtliche Einheit insbesondere mit dem Ver-\n\ntrag 2 nicht gewollt gewesen sei, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.\n\nOb die Parteien mehrere Verträge miteinander verknüpfen wollen, ist\n\nzwar eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (BGHZ 76, 43, 49; 78, 346,\n\n349; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238). Im vor-\n\nliegenden Fall ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht jedoch nicht bin-\n\ndend, weil dieses - wie die Revision mit Recht geltend macht - versäumt hat,\n\nwesentlichen Tatsachenstoff, der eine rechtliche Verknüpfung belegen könnte,\n\nin die Abwägung miteinzubeziehen.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Beklagte einge-\n\nräumt hat, die Eheleute S. hätten eine Abhängigkeit des Vertrages 3 vom\n\nVertrag 2 gewollt. In der Klageerwiderung hat er vorgetragen, aus der von Frau\n\nS. an ihn gerichteten Frage, was wohl passiert wäre, wenn sie den drit-\n\nten Vertrag nicht unterschrieben hätte, sei für ihn ersichtlich gewesen,\n\n\"daß die Eheleute S. die Veräußerung des Anwesens T. \n straße 36 von dem Erwerb des Miteigentumsanteils an dem\nAnwesen T. straße 10 abhängig gemacht hatten\".\n\nIm Schriftsatz des Beklagten vom 20. Februar 1997 heißt es:\n\n\"Richtig mag sein, daß aus der Sicht der Beteiligten S. der\nAbschluß des ersten Vertrages die Voraussetzung für den Ab-\nschluß des zweiten Vertrages gebildet hat\" (hier ist mit dem \"er-\nsten\" Vertrag der zweite und mit dem \"zweiten\" der dritte ge-\nmeint).\n\nIm Schriftsatz vom 22. Januar 1998 hat der Beklagte vorgetragen:\n\n\"Es mag durchaus sein, daß die Ehegatten S. das Objekt\nT. straße 36 nicht zum Preis von DM 325.000 an den Ze-\ndenten veräußert hätten, wenn sie nicht zuvor das Erdgeschoß\nT. straße 10 zum gleichen Preis erhalten hätten.\"\n\nZudem hat sich das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen\n\nmit dem im folgenden wiedergegebenen Teil des unstreitigen Tatbestandes\n\ndes Berufungsurteils nur unvollständig befaßt (in der Diktion des Berufungsge-\n\nrichts sind die Verträge 1 und 2 insgesamt der \"Vertrag 1\" und der Vertrag 3\n\nder \"Vertrag 2\"):\n\n\"Die Einzelheiten der Verträge vom 24.03.1993 waren zwischen\ndem Beklagten und dem Bauingenieur Dipl.-Ing. Jo. D.\n , dem Vater des J. D. , im Vorfeld ab-\ngesprochen worden. Dabei war der Beklagte von Jo. D.\n gefragt worden, wie man sicherstellen könne, daß das\nEhepaar S. beide Verträge unterschreibe, nämlich den als er-\nsten Vertrag vorgesehenen Kaufvertrag hinsichtlich des Anwe-\nsens T. straße 10 und dann noch den anschließend zu\nbeurkundenden Vertrag über das Objekt T. straße 36. Der\nBeklagte hatte darauf erklärt, daß er seine Unterschrift unter bei-\nde Verträge erst setze, wenn auch der zweite Vertrag von den\nParteien unterschrieben sei. Dementsprechend war der Beklagte\nauch verfahren.\"\n\nAußer acht gelassen hat das Berufungsgericht ferner den Vortrag des\n\nBeklagten in der Berufungsbegründung, die Erdgeschoßwohnung des Anwe-\n\nsens T. straße 10 und das Anwesen T. straße 36 seien jeweils\n\n800.000 DM wert gewesen. Die (unterstellte) Differenz zwischen dem wahren\n\nWert und dem angegebenen Preis der Kaufobjekte wirkte sich im Verhältnis\n\nzwischen den Vertragsparteien nur dann nicht aus, wenn beide Geschäfte\n\ndurchgeführt - die Erdgeschoßwohnung des Anwesens T. straße 10 und\n\ndas Anwesen T. straße 36 somit im wirtschaftlichen Ergebnis ge-\n\ntauscht - wurden. Wurde nur ein Geschäft durchgeführt, kam das Mißverhältnis\n\nzwischen Preis und Wert voll zum Tragen.\n\nDas Berufungsgericht ist schließlich auch nicht auf den Inhalt des Ver-\n\ngleichs eingegangen, mit welchem der Vorprozeß beendet wurde. Nachdem\n\nsich die Übertragung des lastenfreien Eigentums an dem Grundstück T. \n\n straße 36 nicht durchsetzen ließ, haben der Zedent und die Eheleute S. \n\nnicht nur den Vertrag 3 rückabgewickelt, sondern auch den Vertrag 2 im wirt-\n\nschaftlichen Ergebnis aufgehoben.\n\n3. Nach dem Vortrag der Klägerin kommt in Betracht, daß jedenfalls der\n\nVertrag 3 nach dem Willen beider Vertragsparteien in seiner Wirksamkeit von\n\ndem Vertrag 2 abhing. Gegebenenfalls hätte diese Verknüpfungsabrede mitbe-\n\nurkundet werden müssen, weil es sich um einen wesentlichen Bestandteil der\n\nvertraglichen Übereinkunft handelte (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1999\n\n- V ZR 251/98, NJW 2000, 951; v. 7. April 2000 - V ZR 83/99, NJW 2000,\n\n2017; Staudinger/Wufka, BGB Neubearbeitung 2001 § 313 Rn. 174; Korte,\n\nHandbuch der Beurkundung von Grundstücksgeschäften 1990 Rn. 3/65;\n\nReithmann, in: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestal-\n\ntung 8. Aufl. Rn. 84 f). Tatsächlich ist sie nicht beurkundet worden. Mangels\n\nGrundbuchvollzugs ist eine Heilung dieses etwaigen Formmangels nicht er-\n\nfolgt. Diese Möglichkeit einer einseitigen Verknüpfung der Verträge hat das\n\nBerufungsgericht nicht bedacht.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung deutet der Vortrag der\n\nKlägerin nicht lediglich auf einen wirtschaftlichen, sondern auf einen rechtli-\n\nchen Zusammenhang hin. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn\n\ndas eine Geschäft für das andere bloßer Anlaß war oder dieses erst ermöglicht\n\nhat (BGH, Urt. v. 26. November 1999 - V ZR 251/98, aaO S. 952; v. 13. Juni\n\n2002 - VII ZR 321/00, NJW 2002, 2559, 2560). Soll demgegenüber das eine\n\nGeschäft nicht ohne das andere durchgeführt werden, ist der Zusammenhang\n\nein rechtlicher.\n\nGegen die wenigstens einseitige rechtliche Verknüpfung des Vertra-\n\nges 3 mit dem Vertrag 2 spricht nicht, daß D. jun. an dem zuletzt\n\ngenannten nicht beteiligt war und daß, wenn man den Vertrag 1 hinzunimmt, an\n\nden jeweiligen Beurkundungen für die \"Vertragspartei D. \" ver-\n\nschiedene Personen im Rechtssinne beteiligt waren, nämlich hinsichtlich des\n\nVertrags 1 die GmbH und hinsichtlich des Vertrags 3 D. jun. Eine\n\nrechtliche Einheit zwischen mehreren Verträgen setzt nicht voraus, daß an ei-\n\nnem jeden von ihnen dieselben Parteien beteiligt sind (BGHZ 76, 43, 49). Im\n\nübrigen haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte des vorliegenden\n\nVerfahrens und ebenso im Vorprozeß die Eheleute S. keinen Unterschied\n\nzwischen der GmbH, D. sen. und D. jun. gemacht.\n\nKlägerin und Beklagter haben stets von den \"Herren D. \" gespro-\n\nchen. Wer die Geschäftsanteile an der GmbH hält, ist zwar nicht dargelegt\n\nworden. Im Vorprozeß haben die Eheleute S. jedoch - soweit ersichtlich:\n\nunwidersprochen - vorgetragen, D. sen. betreibe die GmbH. Damit\n\nwar offensichtlich gemeint, daß D. jun. als Geschäftsführer nur vorge-\n\nschoben sei. Möglicherweise sollte auch zum Ausdruck gebracht werden, daß\n\ndie GmbH wirtschaftlich D. sen. gehöre. Daß dieser sowohl für die\n\nGmbH als auch für D. jun. sprechen konnte, ergibt sich aus des-\n\nsen im Vorprozeß gehaltenen Vortrag, auf den die Klägerin im vorliegenden\n\nVerfahren Bezug genommen hat. Danach ist D. sen. mit den\n\nEheleuten S. am 18. März 1993 übereingekommen, das \"Doppelgeschäft\"\n\nin der Form zu tätigen, daß das Grundstück T. straße 10 \"gemeinsam\"\n\nerworben und das Grundstück T. straße 36 von S. an D. \n\n jun. veräußert wird. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen.\n\nKein Hindernis für die Annahme einer rechtlichen Einheit ist endlich der\n\nUmstand, daß Fallgestaltungen denkbar sind, in denen der Vertrag 3 ohne den\n\nVertrag 2 von Bestand hätte sein können. Hätte beispielsweise der Verkäufer\n\nW. wegen Nichterfüllung der Verträge 1 und 2 gemäß § 463 BGB a.F. den\n\nsogenannten großen Schadensersatz leisten müssen, wäre es nach der Inter-\n\nessenlage wohl nicht geboten gewesen, den Vertrag 3 aufzuheben; denn die\n\nEheleute S. wären dann für das (teilweise) Ausbleiben der \"Gegenleistung\"\n\ndurch W. entschädigt worden. Ähnlich mag es sich verhalten, wenn der\n\nVertrag 2 infolge eines von S. zu vertretenden Umstands - etwa aufgrund\n\nNichtzahlung des Kaufpreises an W. - gescheitert wäre. Diese Fallgestal-\n\ntungen sind indes mit der vorliegenden nicht vergleichbar.\n\nFalls sich auf dieser Grundlage der Verknüpfungswille feststellen läßt,\n\nist die an das Vorliegen getrennter Urkunden anknüpfende Vermutung (vgl.\n\nBGHZ 76, 43, 49; 104, 18, 22; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1986 - V ZR 247/85,\n\nNJW 1987, 1069), daß die Parteien zwischen den verschiedenen Geschäfte\n\nkeinen rechtlichen Zusammenhang wollten, widerlegt (Staudinger/Wufka, § 313\n\nBGB Rn. 176).\n\n4. Die Klägerin hat weiterhin vorgetragen, es habe \"zwischen den Ver-\n\ntragsschließenden J. D. GmbH, den Herren D. \n\nund den Ehegatten S. eine ... Vereinbarung dahingehend bestand(en)\",\n\ndaß der Zedent das Anwesen T. straße 36 von S. erwirbt und im\n\nGegenzug diesen das Erdgeschoß des Objekts T. straße 10 verschafft.\n\nDas könnte dahin verstanden werden, daß die Beteiligten die Verknüpfungsab-\n\nrede im Rahmen eines Vorvertrages niedergelegt haben. Das Berufungsgericht\n\nhat sich damit ebenfalls nicht befaßt. Gegebenenfalls war dieser Vorvertrag\n\nallerdings - jedenfalls insofern, als er die Verpflichtung zum Abschluß des Ver-\n\ntrags 3 mit der darin enthaltenen Verkaufsverpflichtung begründete - gemäß\n\n§ 125 BGB in Verbindung mit § 313 Satz 1 BGB a.F. formnichtig (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 1. Juli 1970 - IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916; v. 15. Oktober 1992\n\n- VII ZR 251/91, NJW-RR 1993, 522). Die Formnichtigkeit des Vorvertrages\n\nwird in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. mit dem form-\n\ngültigen Abschluß des Hauptvertrages geheilt (vgl. RGZ 169, 185, 189 ff;\n\nBGHZ 82, 398, 403 ff). Zum formgültigen Abschluß des Hauptvertrages könnte\n\ngerade auch die Beurkundung der Abhängigkeit des einen Vertrages von dem\n\nanderen gehört haben. Geht man davon aus, daß diese Abhängigkeit weiterhin\n\ngewollt war und einen maßgeblichen Bestandteil der in dem Hauptvertrag zum\n\nAusdruck kommenden Willensübereinkunft darstellte, wurde der Hauptvertrag\n\nnicht formgültig beurkundet. Dann fehlt die rechtliche Grundlage für eine\n\nErstreckung der Heilungswirkung auch auf die nicht beurkundeten Teile des\n\nVorvertrags (vgl. hierzu RGZ 169, 185, 190; BGHZ 82, 398, 404; BGH, Urt. v.\n\n15. Oktober 1992 - VII ZR 251/91, aaO). Dafür spricht, daß gegen eine rechtli-\n\nche Bindung Bedenken bestehen könnten, wenn eine für die Beteiligten so\n\nwichtige Abrede an keiner Stelle - weder in einem etwaigen Vorvertrag noch in\n\ndem Hauptvertrag - formwirksam beurkundet worden ist. Andererseits erscheint\n\nes nicht von vornherein als ausgeschlossen, daß die Beteiligten den rechtli-\n\nchen Verknüpfungswillen ausschließlich in einem Vorvertrag zum Ausdruck\n\nbringen wollten. Dann wird man für die Heilung aber verlangen müssen, daß\n\nihnen die rechtliche Tragweite der solcherart aufeinander bezogenen (Vor- und\n\nHaupt-)Verträge deutlich gemacht worden ist. Dazu fehlen Feststellungen.\n\n5. Gegebenenfalls hätte der Beklagte die Formunwirksamkeit mögli-\n\ncherweise vermeiden können.\n\nAus mehreren, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Umständen\n\nkönnte sich ergeben, daß der Beklagte einen Willen der Vertragsparteien zu\n\nwenigstens einseitiger Verknüpfung des Vertrages 3 mit dem Vertrag 2 recht-\n\nzeitig, nämlich vor Abschluß der Beurkundung, erkannt hat.\n\nDas Berufungsgericht hat die Einlassung des Beklagten nicht vollständig\n\ngewürdigt, er habe dem Zeugen D. sen. vor der Beurkundung be-\n\ndeutet, \"daß es das Normale wäre, beide Verkäufe in einer Urkunde zu beur-\n\nkunden\". Diese Unterlassung wird von der Revision mit Recht beanstandet.\n\nDas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es für den verklagten Notar\n\ndann, wenn er nicht von einem Verknüpfungswillen der Beteiligten ausgegan-\n\ngen wäre, \"normal\" gewesen wäre, zwei Verkäufe (T. straße 10 und 36),\n\ndie zwischen teilweise unterschiedlichen Vertragspartnern zustande kamen, in\n\neiner Urkunde zu beurkunden.\n\nFerner hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag des Beklag-\n\nten befaßt, daß er die Abhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 (späte-\n\nstens) in dem Moment erkannt habe, als die Ehefrau S. an ihn die Frage\n\ngerichtet habe, was denn passiere (bzw. passiert wäre), wenn sie den dritten\n\nVertrag nicht unterschreibe (bzw. unterschrieben hätte). Zwar ist zwischen den\n\nParteien streitig, ob der Vertrag 3 zu dem Zeitpunkt, als die Frage aufgeworfen\n\nwurde, von den Beteiligten bereits unterschrieben war. Unstreitig hatte jedoch\n\nder Beklagte als Notar noch nicht unterschrieben. Solange seine Unterschrift\n\nausstand, war die Beurkundung noch nicht beendet.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hätte der Beklagte die\n\nAbhängigkeit des Vertrages 3 von dem Vertrag 2 ohne Einschaltung des nur an\n\nden Verträgen 1 und 2, nicht am Vertrag 3, beteiligten Verkäufers W. wirk-\n\nsam zum Ausdruck bringen können. Es hätte genügt, in den beurkundeten Text\n\ndes Vertrages 3 eine Verknüpfungsabrede aufzunehmen. Das hätte beispiels-\n\nweise durch Aufnahme einer Bedingung oder eines Rücktrittsvorbehalts ge-\n\nschehen können (vgl. Korte, aaO Rn. 3/27).\n\nAn einer Pflichtverletzung würde es nichts ändern, daß D. \n\nsen. sich angeblich des Risikos bewußt war, bei getrennter Beurkundung\n\nkönnte nur der Vertrag 2 unterschrieben werden, der Vertrag 3 aber nicht, und\n\nder Beklagte erklärt hatte, \"das Normale wäre, beide Verträge in einer Urkunde\n\nzu beurkunden\". Falls bei der \"Vertragspartei D. \" anfänglich eine\n\ngewisse Risikobereitschaft bestanden haben sollte, kann sich diese aus-\n\nschließlich darauf bezogen haben, daß die Eheleute S. einseitig ihren\n\nVorteil wahrnehmen, also nur das Geschäft über die T. straße 10 und\n\nnicht auch das über die T. straße 36 abschließen könnten. An ein\n\nScheitern des Geschäfts über die T. straße 36 wegen Formmangels hat\n\nmöglicherweise niemand gedacht. Im übrigen könnte die \"Vertragspartei D. \n\n \" durch den Vorschlag des Beklagten, \"das machen wir in einem\n\nTermin und ich unterschreibe dann den ersten Vertrag erst, wenn der zweite\n\nunterschrieben ist\" (so der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Berufungs-\n\ngericht), in eine trügerische Sicherheit gewiegt worden sein.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig (§ 563 ZPO a.F.).\n\n1. Falls die Beurkundung des Vertrages 3 formnichtig war, hat der Be-\n\nklagte sein fehlendes Verschulden nicht dargetan (zur Darlegungslast vgl.\n\nBGHZ 145, 265, 275).\n\n2. Es ist derzeit nicht auszuschließen, daß eine in der Beurkundung ei-\n\nnes - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - formnichtigen Vertra-\n\nges zu sehende schuldhafte Pflichtverletzung für den Schaden der Kläger ur-\n\nsächlich war.\n\na) Wenn der Beklagte die Formnichtigkeit vermieden hätte, wäre der\n\nVertrag nicht aus anderen Gründen nichtig gewesen.\n\naa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung waren die Verträge\n\nvom 24. März 1993 keine Scheingeschäfte (§ 117 BGB). Auf die Frage, ob\n\nhypothetische Reserveursachen im Notarhaftungsrecht beachtlich werden kön-\n\nnen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14. März 1985 - IX ZR 26/84, WM 1985, 666, 670;\n\nv. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2077 f; v. 13. April 2000\n\n- IX ZR 432/98, WM 2000, 1355, 1356), kommt es im vorliegenden Fall deshalb\n\nnicht an.\n\nEin Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den\n\näußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft ver-\n\nbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 88;\n\n67, 334, 339). Ob ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde,\n\nist überwiegend Tatfrage und als solche der Nachprüfung in der Revisionsin-\n\nstanz weitgehend entzogen (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW\n\n1991, 3095, 3098). Das Revisionsgericht kann jedoch selbst feststellen, ob ein\n\nScheingeschäft gegeben ist, wenn der Tatrichter diese Frage nicht geprüft hat,\n\nobwohl die tatsächlichen Grundlagen geklärt sind. So verhält es sich im vorlie-\n\ngenden Fall. Das Berufungsgericht ist auf den Einwand des Beklagten, daß\n\nbewußt zu niedrige Kaufpreise angegeben worden seien, ausdrücklich nicht\n\neingegangen. Zum Tatsächlichen gibt es nichts mehr aufzuklären.\n\nDer Beklagte hat vorgetragen - und darauf nimmt die Revisionserwide-\n\nrung Bezug -, D. jun. und sen. sowie die Eheleute S. hätten\n\nihn, den Beklagten, als Werkzeug einer Steuerstraftat benutzt. Die Eheleute\n\nS. hätten nach einem \"Verlustgeschäft\" gesucht, um hohe steuerliche Ge-\n\nwinne aus früheren Grundstücksgeschäften zu neutralisieren. Das Verlustge-\n\nschäft habe durch Veräußerung des im Jahre 1991 zu einem Preis von\n\n870.000 DM erworbenen Anwesens T. straße 36 zum Preis von nun-\n\nmehr 325.000 DM bewerkstelligt werden sollen. Durch den gleichzeitigen Er-\n\nwerb des 200/1000 Anteils an dem Grundstück T. straße 10 zum Preis\n\nvon ebenfalls nur 325.000 DM habe der technische Verlust bei der Veräuße-\n\nrung des Objekts T. straße 36 kompensiert werden sollen. Der Kauf-\n\npreis für das Anwesen T. straße 36 hätte ebenso wie der für den\n\n200/1000 Anteil der Eheleute S. an dem Anwesen T. straße 10 mit\n\nmindestens 800.000 DM beziffert werden müssen.\n\nDieser Vortrag ist für ein Scheingeschäft unschlüssig. Die Verträge 1\n\nund 2 waren schon deshalb keine Scheingeschäfte, weil zumindest der Ver-\n\nkäufer W. die Verträge so, wie sie beurkundet wurden, ernsthaft gewollt\n\nhat. Von einem Mißverhältnis zwischen dem Gesamtkaufpreis und dem wirkli-\n\nchen Wert des Grundstücks wußte er nichts. Von dieser Erkenntnis sollte er\n\nnach dem Willen der Käufer sogar tunlichst ferngehalten werden. Die als Käu-\n\nfer auftretenden GmbH und S. wollten die Verträge 1 und 2 ebenfalls so,\n\nwie sie beurkundet wurden, und nicht anders. Nach dem Vortrag des Beklagten\n\nhatten die Eheleute S. der GmbH die für äußerst günstig eingeschätzte\n\nGelegenheit zum Erwerb des Objekts T. straße 10 verschafft. Festge-\n\nstellt ist, daß sie am Erwerb beteiligt werden wollten. Das Interesse der Käufer\n\nbestand gerade wegen des äußerst günstigen Kaufpreises. Daß sie sich zum\n\nErwerb auch dann entschlossen hätten, wenn W. für den 200/1000-Anteil\n\n800.000 DM verlangt hätte - und für den restlichen 800/1000-Anteil eine ent-\n\nsprechend höhere Summe -, ist sehr zweifelhaft und von dem Beklagten auch\n\nnicht behauptet worden.\n\nAls Scheingeschäft kann aber auch der Vertrag 3 nicht angesehen wer-\n\nden. Der Umstand, daß in diesem Vertrag ebenfalls ein Preis angegeben war,\n\nder möglicherweise dem wirklichen Wert des Kaufobjekts nicht entsprach, läßt\n\nnicht darauf schließen, daß die Beteiligten einen Verkauf zu diesem Preis nicht\n\nernsthaft gewollt haben. Das, was die Vertragsparteien gewollt haben, ließ sich\n\nim Gegenteil nur bei einer Einigung auf diesen Preis durchführen. Unstreitig\n\nhielten die Vertragsparteien das von den Eheleuten S. zu veräußernde\n\nGrundstück T. straße 36 für gleichwertig dem von ihnen zu erwerben-\n\nden Miteigentumsanteil an dem Objekt T. straße 10. Das wird selbst von\n\ndem Beklagten nicht angezweifelt, will doch auch er für beide Objekte densel-\n\nben - allerdings höheren - Preis einsetzen. Der Preis für den Miteigentumsan-\n\nteil an dem Objekt T. straße 10 war aber durch den - wie bereits aus-\n\ngeführt - ernsthaft gewollten Vertrag 2 vorgegeben.\n\nDer Kaufpreisanteil hätte deshalb nicht höher angegeben werden kön-\n\nnen, ohne den Verkäufer W. hinsichtlich der Angemessenheit des Ge-\n\nsamtkaufpreises mißtrauisch zu machen und somit das Scheitern dieses Ver-\n\ntrages zu riskieren. Da die \"Vertragspartei D. \" und die Eheleute\n\nS. im praktischen Ergebnis lediglich den Miteigentumsanteil an der T. \n\n straße 10 (Erdgeschoß) gegen das Eigentum an der T. straße 36\n\ntauschen wollten, mußten sie die Preisvorgaben aus dem Vertrag 2 überneh-\n\nmen. Davon abgesehen war für sie die Festlegung der Höhe des Preises nicht\n\nwichtig. Es kam nur darauf an, daß die Preise übereinstimmten.\n\nbb) Ebensowenig ist der Vertrag 3 nach § 134 BGB deshalb nichtig, weil\n\nangeblich die Verkäufer S. damit eine Steuerhinterziehung angestrebt ha-\n\nben.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Verträge, mit\n\ndenen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nicht ohne weiteres nichtig,\n\nwenn nicht die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertrages ist (BGHZ\n\n14, 25, 30 f; vgl. ferner OLG Frankfurt DNotZ 1978, 748). Ob mit dem Vertrag 3\n\neine Steuerhinterziehung verbunden war, kann offenbleiben. Jedenfalls kann\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß diese der Hauptzweck des Vertrages\n\nwar. Nach den Feststellungen wollten die Eheleute S. an dem günstigen\n\n- und, so die Behauptung des Beklagten, von ihnen vermittelten - Kauf des\n\nGrundstücks T. straße 10 beteiligt werden. Die GmbH wollte sie nur\n\nbeteiligen, wenn sie das Grundstück T. straße 36 ebenso günstig an\n\nihren Geschäftsführer, D. jun., veräußerten. Neben diesen Ge-\n\nschäftszwecken mag bei den Eheleuten S. auch der Gedanke einer \"Steu-\n\nerersparnis\" ein Motiv gewesen sein. Dafür, daß es der Hauptzweck war, feh-\n\nlen hinreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte hat insbesondere nicht darge-\n\ntan, daß nicht die Gelegenheit zum Abschluß des besonders lukrativen Ge-\n\nschäfts über das Objekt T. straße 10, sondern die Suche nach einem\n\n\"Verlustgeschäft\" den Auslöser für das weitere Geschehen bildete. Dagegen\n\nspricht die vom Berufungsgericht festgestellte Sorge der Vertragspartei D.\n\n, die Eheleute S. könnten nur den Vertrag über das Grundstück T. \n\nstraße 10 abschließen, denjenigen über das Grundstück T. straße 36\n\naber nicht. Daß diese Sorge keinen ernsthaften Hintergrund gehabt habe, weil\n\ndie Eheleute S. in Wirklichkeit besonders an dem \"Verlustgeschäft\"\n\nüber die T. straße 36 interessiert gewesen seien, hat der Beklagte\n\nauch nie behauptet. Er hat vielmehr diese Sorge bei der Beurkundung durch-\n\naus ernst genommen und versucht, ihr durch die von ihm gewählte Art der\n\n\"Sammelbeurkundung\" Rechnung zu tragen.\n\nb) Es ist derzeit nicht auszuschließen, daß die Beteiligten - falls der Be-\n\nklagte pflichtgemäß auf ein Erfordernis aufmerksam gemacht hätte, wenigstens\n\ndie Abhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 in urkundlicher Form zum\n\nAusdruck zu bringen - sich dementsprechend verhalten hätten.\n\naa) Die Eheleute S. hätten sich diesem Ansinnen schwerlich ver-\n\nschlossen. Die Behauptung des Beklagten, die Eheleute S. hätten vermei-\n\nden wollen, daß der \"Tauschcharakter\" der Geschäfte enthüllt wird, weil dies\n\ndie (angeblich) von ihnen verfolgten steuerlichen Zwecke gefährdet hätte, ist\n\nunerheblich. Die Beurkundung einer die einseitige Abhängigkeit des Vertrags 3\n\nvom Vertrag 2 klarstellenden Verknüpfungsabrede hätte den \"Tauschcharakter\"\n\nnicht enthüllt.\n\nbb) Allerdings liegt es nicht fern, daß ein Vorschlag des Beklagten, die\n\nAbhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 in urkundlicher Form zum Aus-\n\ndruck zu bringen, die \"Vertragspartei D. \" bewogen hätte, nun auch\n\numgekehrt darauf zu bestehen, daß in gleicher Weise wegen der von ihnen\n\ngewünschten Abhängigkeit des Vertrages 2 vom Vertrag 3 verfahren wird.\n\nNach dem Klägervortrag sollte diese umgekehrte Abhängigkeit in der Form be-\n\nstehen, daß die GmbH das Objekt T. straße 10 nicht ganz erwarb, das\n\nErdgeschoß vielmehr den Eheleuten S. überließ, falls diese das Anwesen\n\nT. \n\n straße 36 an ihren Geschäftsführer veräußerte. Wenn eine Beurkundung\n\ndieser umgekehrten Abhängigkeit nicht möglich gewesen wäre, erschiene es\n\nfraglich - und insofern läge die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin -,\n\nob die \"Vertragspartei D. \" mit der einseitigen Abhängigkeit des\n\nVertrages 3 vom Vertrag 2 einverstanden gewesen wäre.\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen,\n\ndaß es möglich gewesen wäre, die wechselseitige Abhängigkeit der Verträge 2\n\nund 3 zu beurkunden. Im Zeitpunkt der Beurkundungen neigte die Rechtspre-\n\nchung eindeutig in die Richtung, daß es bei wechselseitiger Abhängigkeit von\n\nin verschiedenen Urkunden niedergelegten Verträgen genügt, den rechtlichen\n\nZusammenhang in einer Urkunde - also nicht in sämtlichen - zum Ausdruck zu\n\nbringen (RG JW 1925, 2602 f; KG NJW-RR 1991, 688; ebenso BGHZ 104, 18,\n\n23 \"jedenfalls dann\", wenn der eine Vertrag lediglich eine Ergänzung des er-\n\nsten darstellt; zum heutigen Meinungsbild vgl. einerseits Soergel/Wolf, BGB\n\n12. Aufl. § 313 Rn. 70; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl. § 311b Rn. 55\n\na.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 311b Rn. 32; Reithmann, \n\nin\n\nReithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 8. Aufl.\n\nRn. 85; andererseits OLG Hamm DNotI-Report 1996, 164; Staudinger/Wufka,\n\n§ 313 BGB Rn. 185; Korte, aaO Rn. 3, 207). Unter Zugrundelegung dieser\n\nAuffassung hätte es für die wechselseitige Abhängigkeit genügt, wenn der Be-\n\nklagte eine entsprechende Klausel allein in den Vertrag 3 aufgenommen hätte.\n\nDas wäre möglich gewesen, ohne W. zu informieren.\n\nIn Anbetracht dessen, daß damals eine Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs ausstand - und auch heute noch aussteht -, hätte der Beklagte es\n\naber für erforderlich halten dürfen und möglicherweise, weil er den \"sichersten\n\nWeg\" zu gehen hatte, sogar müssen, auch in dem Vertrag 2 dessen im Vorste-\n\nhenden beschriebene Abhängigkeit vom Vertrag 3 zum Ausdruck zu bringen.\n\nDann war es unumgänglich, W. von der Existenz des Vertrages 3 zu in-\n\nformieren. Indes hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, die \"Ver-\n\ntragspartei D. \" hätte eine Bekanntgabe des Vertrages 3 an\n\nW. in Kauf genommen, wenn der Beklagte darauf hingewiesen hätte, daß\n\ndies zur reibungslosen Abwicklung der Geschäfte erforderlich sei.\n\nDa die GmbH gewillt war, das Objekt T. straße 10 mit denselben\n\nKonditionen ganz zu kaufen, also bezüglich des Anteils von 200/1000 anstelle\n\nder Eheleute S. in den Vertrag einzutreten, falls diese das Objekt T. \n\n straße 36 nicht an D. jun. überließen, hätte eine Vertragsge-\n\nstaltung, mit der diese Abhängigkeit zum Ausdruck gekommen wäre, die Inter-\n\nessen W. kaum berührt. Es war auch nicht zwingend geboten, den Ver-\n\ntrag 3 mit seinem vollen Inhalt W. bekannt zu geben. Es kann deshalb\n\ngegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, daß W. bei einer derartigen\n\nVertragsgestaltung mitgewirkt hätte.\n\n3. Der Beklagte kann sich nicht auf die Subsidiarität seiner Haftung\n\n(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) berufen. Zwar greift die Ausnahme des § 19 Abs. 1\n\nSatz 2 Halbs. 2 BNotO nicht ein, denn die Pflichtverletzung ist bei einem Beur-\n\nkundungsgeschäft - und nicht, wie die Klägerin gemeint hat, im Rahmen eines\n\nselbständigen Betreuungsgeschäfts - begangen worden. Indes hatte der Ze-\n\ndent eine anderweitige Ersatzmöglichkeit allenfalls in Gestalt seines Vertrags-\n\npartners, der Eheleute S. . Dadurch, daß er die gerichtliche Auseinander-\n\nsetzung mit den Eheleuten S. in der Berufungsinstanz vergleichsweise be-\n\nendete, hat der Zedent nicht, wie der Beklagte geltend macht, eine anderweiti-\n\nge Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt. Wegen der Unwirksamkeit des nota-\n\nriell beurkundeten Vertrages hatte der Zedent gegen die Eheleute S. kei-\n\nnen Anspruch. Seine Berufung war somit aussichtslos; jedenfalls hat der Be-\n\nklagte nicht dargetan, daß ein Urteil für den Zedenten günstiger gewesen wäre\n\nals der letztlich abgeschlossene Vergleich.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die\n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur\n\nEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDas Berufungsgericht wird insbesondere festzustellen haben, ob die\n\nBeteiligten zwischen den Verträgen einen Zusammenhang herstellen wollten\n\nund welcher Art dieser sein sollte. Falls es nunmehr zu der Annahme gelangen\n\nsollte, daß eine rechtliche Einheit gewollt war, wird es prüfen müssen, ob eine\n\neinseitige oder wechselseitige Abhängigkeit gewollt war, ob darüber ein Vor-\n\nvertrag geschlossen wurde und welchen Inhalt dieser hatte. Sodann wird zu\n\nuntersuchen sein, welche Möglichkeiten dem Beklagten zu Gebote gestanden\n\nhätten, um den Willen der Beteiligten in eine tragfähige rechtliche Gestaltung\n\numzusetzen, und wie die Beteiligten, wenn er sie entsprechend belehrt hätte,\n\ndarauf reagiert hätten.\n\nKirchhof\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\n(cid:0)+(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/ix-zr-76-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/ix-zr-76-99","retrieved":"2026-07-10 14:06:03.169477+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-13/ix-zr-76-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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