{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"I ZR 41/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 Schachcomputerkatalog a) Ein Händler, der über die auf dem Markt befindlichen, teilweise auch von ihm vertriebenen Produkte einen Katalog erstellt, in dem deren Eigenschaften beschrieben und bewertet werden, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs. Das gleichzeitig mit dem Katalog verfolgte Ziel, das interessierte Publikum sachlich über Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren, ist im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands – hier: der irreführenden Werbung – zu berücksichtigen. b) Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf „unbestätigte Meldungen“ berichtet, die ein Produkt in günstigem, die Konkurrenzprodukte dagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung eines Schachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), muß der Werbende belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls ist ihm die Wiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu untersagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 41/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nUWG § 3\n\nSchachcomputerkatalog\n\na)\n\nEin Händler, der über die auf dem Markt befindlichen, teilweise auch von\n\nihm vertriebenen Produkte einen Katalog erstellt, in dem deren Eigenschaften\n\nbeschrieben und bewertet werden, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs. Das\n\ngleichzeitig mit dem Katalog verfolgte Ziel, das interessierte Publikum sachlich\n\nüber Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren, ist im\n\nRahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands – hier: der irreführenden\n\nWerbung – zu berücksichtigen.\n\nb) Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf „unbestätigte\n\nMeldungen“ berichtet, die ein Produkt in günstigem, die Konkurrenzprodukte\n\ndagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung eines\n\nSchachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), muß\n\nder Werbende belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls ist ihm die\n\nWiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu untersagen.\n\nBGH, Urt. v. 13. Februar 2003 – I ZR 41/00 – OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1999 wird zurückge-\n\nwiesen, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Verurteilung des Be-\n\nklagten hinsichtlich der Aussage 1 Satz 2 sowie der Aussagen 4, 5 und\n\n16 bestätigt worden ist (Ziffer IV und V des Tenors des Berufungsurteils\n\ni.V. mit Ziffern I 1 Satz 2, I 4, I 5 und I 16 des landgerichtlichen Urteils).\n\nIm übrigen wird das genannte Teilurteil auf die Revision des Beklagten\n\naufgehoben, soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mün-\n\nchen I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 18. September 1997 auch\n\nim Umfang der Aufhebung abgeändert: Die Klage wird auch insoweit\n\nabgewiesen.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/4 und der\n\nBeklagte 1/4 zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem\n\nSchlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Aussa-\n\ngen in einem vom Beklagten herausgegebenen Schachcomputerkatalog.\n\nDie Klägerin ist im Groß- und Einzelhandel mit Schachcomputern und ent-\n\nsprechender Software tätig. Sie vertreibt das Computerschachprogramm „Chess\n\nGenius 4.0“ als Alleinvertriebsberechtigte und darüber hinaus die Programme\n\n„Genius 3.0“ und „MChess Pro 5.0“. Der Beklagte ist Alleinvertriebsberechtigter\n\nunter anderem für die Programme „MChess Pro 5.0“ bzw. „MChess Professio-\n\nnal 5.0“. Die Alleinvertriebsrechte der Parteien beziehen sich auf die Großhan-\n\ndelsstufe; dies bedeutet, daß die Wettbewerber die entsprechenden Programme\n\nebenfalls anbieten können, aber mit einer geringeren Gewinnspanne. Der Be-\n\nklagte brachte Ende 1995 einen 256 Seiten umfassenden „Schachcomputerkata-\n\nlog 1996“ heraus, der auch eine Preisliste und eine Bestellkarte für die von ihm\n\nvertriebenen Produkte enthielt und dessen Vorwort („Editorial“) von ihm unter-\n\nschrieben war. Autoren waren in dem Katalog nicht angegeben; als Inhaberin der\n\nRechte war die Firma genannt, unter der der Beklagte im Geschäftsverkehr auf-\n\ntritt.\n\nDie Klägerin hat zahlreiche Aussagen in dem Katalog als wettbewerbswidrig\n\nbeanstandet. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind – nachdem die Klägerin\n\nihre Klage zu einem geringen Teil zurückgenommen, das Berufungsgericht über\n\neinen Teil des Rechtsstreits bislang noch nicht entschieden und der Senat die Re-\n\nvision der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen hat – nur noch die zehn\n\nnachfolgend wiedergegebenen Aussagen, von denen sich fünf im „Editorial“ (Ka-\n\ntalog S. 4 und 5), zwei im Beitrag über das Programm „MChess Professional 5.0“\n\n(S. 23 und 29), eine in einer Anzeige für dieses Programm (S. 226), eine im Bei-\n\ntrag über den Autor des Programms „Gideon“ (S. 246) und eine in der Preisliste\n\n(S. 250) finden (die ursprüngliche Numerierung wurde beibehalten):\n\n1. Das Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachpro-\ngrammierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister – darunter auch\nZsuzsa POLGAR – besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van der\nWiel mit einem halben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre.\n\n2. Kasparov erhielt von mir MChess Pro 4.0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sicher\nnoch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch die\nMöglichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden.\n\n3. Der pausenlose Einsatz hat sich gelohnt: Gesamtsieger und neuer absoluter\nICCA-Weltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5.0.\n\n4. Nach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedes\nSchachprogramm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChess\nPro 5.0!\n\n5. So ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öf-\nfentlich gegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Welt-\nmeister bleiben.\n\n6. Über die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber der\n\nimmer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten.\n\n10. Dieses einmalige Feature nennt sich „Book Learning“ und ermöglicht es dem\n\nProgramm, ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren.\n\n15.\n\n„Software-Weltmeister 1991 in Vancouver“ und „Siege beim AEGON Mensch-\nComputer Turnier gegen drei internationale Großmeister“\n\n16. Das neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Com-\n\nputerweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister.\n\n18. MChess Professional 5.0\n\nDer absolute Weltmeister 95\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung dieser Aussagen und\n\nAuskunftserteilung; ferner begehrt sie Feststellung der Schadensersatzpflicht des\n\nBeklagten.\n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aufgeführten Aussagen statt-\n\ngegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklag-\n\nten im wesentlichen zurückgewiesen. Es hat lediglich die Verpflichtung zur Aus-\n\nkunftserteilung und die Schadensersatzpflicht auf Handlungen nach dem 30. No-\n\nvember 1995 beschränkt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die in dem Schachcompu-\n\nterkatalog 1996 enthaltenen Aussagen zu Wettbewerbszwecken gemacht worden\n\nseien. Es hat die oben angeführten Aussagen für irreführend erachtet und der\n\nKlägerin dementsprechend Ansprüche aus §§ 3, 13 Abs. 6 UWG, § 242 BGB zu-\n\nerkannt.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nüberwiegend Erfolg. Sie führen – soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der\n\nAussagen 1 Satz 1, 2, 3, 6, 10, 15 und 18 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat\n\n– zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Hin-\n\nsichtlich der Aussagen 1 Satz 2, 4, 5 und 16 bleibt die Revision des Beklagten oh-\n\nne Erfolg; insoweit stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu, weil\n\nin den entsprechenden Aussagen eine irreführende Werbung zu sehen ist.\n\n1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungs-\n\ngericht davon ausgegangen, daß der Beklagte für den Inhalt des von ihm vertrie-\n\nbenen Katalogs, dessen Beiträge er selbst verfaßt oder in Auftrag gegeben hat,\n\nwettbewerbsrechtlich haftet.\n\n2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daß\n\nder Beklagte bei der Verwendung der beanstandeten Aussagen im Schachcom-\n\nputerkatalog 1996 zu Zwecken des Wettbewerbs handelt.\n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die beanstan-\n\ndeten Angaben objektiv geeignet sind, den eigenen Wettbewerb des Beklagten zu\n\nfördern. Es spricht daher eine Vermutung für eine entsprechende Absicht des Be-\n\nklagten (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 –\n\nKontostandsauskunft, m.w.N.). Diese Vermutung wird im Streitfall nicht dadurch\n\nwiderlegt, daß der Beklagte mit dem fraglichen Katalog auch das Ziel einer sachli-\n\nchen Information des interessierten Publikums verfolgt. Denn die auf Förderung\n\ndes eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht braucht nicht der allei-\n\nnige und auch nicht der wesentliche Beweggrund der Handlung zu sein, solange\n\nsie nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Urt. v.\n\n15.5.1997 – I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 763 = WRP 1997, 940 = NJW 1998,\n\n604 – Politikerschelte; Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 993 =\n\nWRP 2002, 956 – Wir Schuldenmacher, m.w.N.). Auch die Revision stellt nicht in\n\nAbrede, daß der Beklagte den Katalog zu Wettbewerbszwecken verbreitet hat. Sie\n\nbeansprucht lediglich eine verstärkte Berücksichtigung des berechtigten Interes-\n\nses des Beklagten an einer sachlichen Unterrichtung und Meinungsbildung. Dieser\n\nGesichtspunkt ist im Rahmen der Anwendung des § 3 UWG zu würdigen (vgl.\n\nunten II.4.a) und d)).\n\n3. Für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls ist nicht auf die Bestimmung\n\nüber die vergleichende Werbung (§ 2 UWG), sondern allein auf § 3 UWG abzu-\n\nstellen. Denn das Verbot der irreführenden vergleichenden Werbung ergibt sich\n\naus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. § 3 Satz 2 UWG). Ob die Voraus-\n\nsetzungen einer vergleichenden Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG im Streitfall\n\nvorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Irreführende Angaben sind im geschäftli-\n\nchen Verkehr unabhängig davon verboten, ob sie im Rahmen einer vergleichen-\n\nden Werbung gemacht werden.\n\n4. Das Berufungsgericht hat die oben wiedergegebenen Aussagen als irre-\n\nführend erachtet. Dies rügt die Revision teilweise mit Erfolg.\n\na) Aussage 1. Die im „Editorial“ wiedergegebene Aussage\n\nDas Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachprogram-\nmierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister – darunter auch Zsuzsa POL-\nGAR – besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van der Wiel mit einem hal-\nben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre.\n\nhat das Berufungsgericht in beiden Teilen als irreführend angesehen. Dem kann\n\nnur hinsichtlich des zweiten Teils beigetreten werden.\n\naa) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der erste Teil dieser Be-\n\nhauptung werde vom Verkehr in der Weise verstanden, daß es sich um den ersten\n\nderartigen Sieg überhaupt – nicht nur bei Turnieren mit normaler Zeitbegrenzung,\n\nsondern auch bei Blitz- oder Schnellturnieren – gehandelt habe; dies sei unzu-\n\ntreffend. Damit hat das Berufungsgericht auf den Umstand abgestellt, daß ein an-\n\nderes Programm („fritz3“) bereits 1994 in einem Blitzturnier sechs Großmeister\n\ngeschlagen hat.\n\nBei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in Rech-\n\nnung gestellt, daß die beanstandete Aussage nicht unwahr ist. Ist von einem\n\nSchachturnier ohne nähere Angaben wie „Blitzturnier“ oder „Schnellturnier“ die\n\nRede, handelt es sich nach dem üblichen Sprachgebrauch um ein Standardtur-\n\nnier, bei dem zwar mit zeitlicher Begrenzung, nicht aber mit den besonders kurzen\n\nFristen eines Blitz- oder Schnellturniers gespielt wird. Hiervon ist auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch darauf abgestellt, daß sich der Katalog\n\nauch an Teile der Verbraucher richte, die zwischen den verschiedenen Turnierar-\n\nten, also insbesondere zwischen einem Turnier mit normaler zeitlicher Begren-\n\nzung und einem Blitzturnier, nicht unterschieden. Für diesen Teil der Verbraucher\n\nsei eine Aufklärung erforderlich. Damit hat das Berufungsgericht die Aufklärungs-\n\npflicht des Beklagten überspannt. Selbst wenn sich der Katalog auch an Verbrau-\n\ncher richten mag, die mit dem Schachspiel und mit den verschiedenen Turnierty-\n\npen nicht vertraut sind, so ist doch die beanstandete Aussage erkennbar für dieje-\n\nnigen Verbraucher von Bedeutung, die mit den Grundregeln des Schachspiels\n\nvertraut sind und daher beispielsweise beurteilen können, was ein Internationaler\n\nGroßmeister ist und was es bedeutet, einen solchen Großmeister zu schlagen. Bei\n\ndieser Sachlage ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, die (zutreffende) Aussage\n\nnoch dadurch zu ergänzen, daß für einen anderen Turniertyp, nämlich das Blitz-\n\nturnier, etwas anderes gelte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Computer\n\nim allgemeinen für die Rechenvorgänge deutlich weniger Zeit benötigt als ein\n\nMensch, so daß der Vorteil des Schachcomputerprogramms je größer ist, desto\n\nweniger Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht. Auch aus diesem Grund rechnet\n\nder mit dem Schachspiel nur einigermaßen vertraute Verbraucher nicht damit, daß\n\ndie Ergebnisse eines Turniers zwischen Mensch und Computer ohne weiteres mit\n\ndenen eines Blitzturniers verglichen oder gar gleichgesetzt werden könnten.\n\nbb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht den zweiten Teil der Aussage als irreführend beanstandet hat. Allerdings hat\n\ndas Berufungsgericht sein Urteil in diesem Punkt unzureichend und widersprüch-\n\nlich begründet, nämlich mit dem Satz, die Aussage im Katalog spiegele zu Unrecht\n\nvor, „das Programm sei vor Großmeister John van der Wiel Zweiter geworden“.\n\nDiese Begründung enthält zum einen eine offensichtliche Unrichtigkeit, als nach\n\ndem Sinnzusammenhang nur gemeint sein kann, „das Programm sei nach dem\n\nGroßmeister van der Wiel Zweiter geworden“. Sie ist zum anderen unzureichend,\n\nweil sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen läßt, weshalb diese Aussage un-\n\nrichtig ist.\n\nDem Berufungsgericht ist jedoch – wenn man es richtig versteht – darin zu-\n\nzustimmen, daß die beanstandete Aussage vom Verkehr nur so aufgefaßt werden\n\nkann, daß das Programm MChess Pro bei dem fraglichen Turnier nach dem\n\nGroßmeister van der Wiel Zweiter geworden ist. Dies ist indessen – wie sich dem\n\nUrteil des Landgerichts und dem unstreitigen Parteivorbringen entnehmen läßt –\n\nunrichtig. Bei dem Turnier erreichte das Programm MChess Pro nicht den zweiten,\n\nsondern lediglich den sechsten Platz.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlaß, diese Unrichtigkeit\n\nhinzunehmen. Das Interesse an sachlicher Information, auf das sich die Revision\n\nberuft, rechtfertigt nicht eine unwahre Aussage. Es ist auch nicht unverhältnismä-\n\nßig, dem Beklagten diese unrichtige Aussage zu verbieten.\n\nb) Aussage 2. Die ebenfalls im „Editorial“ wiedergegebene Aussage\n\nKasparov erhielt von mir MChess Pro 4.0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sicher\nnoch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch die Mög-\nlichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden.\n\nhat das Berufungsgericht zu Unrecht als irreführend beanstandet. Es hat gemeint,\n\ndie Aussage Kasparovs sei vom Beklagten unzutreffenderweise in einen Zusam-\n\nmenhang mit der Überlassung des Schachcomputerprogramms „MChess Pro 4.0“\n\ngebracht worden. Das ist indessen – wie die Revision mit Recht rügt – nicht der\n\nFall. Vielmehr soll die Äußerung bei einem „Pressehintergrundgespräch“ gefallen\n\nsein. Auch in diesem Punkt gilt, daß die beanstandete Aussage richtig ist. Es be-\n\nsteht allenfalls die Gefahr, daß ein Teil des Verkehrs aufgrund der räumlichen Nä-\n\nhe der beiden Sätze eine gedankliche Verbindung zwischen den beiden Sätzen\n\nherstellt. Es handelt sich dabei aber um eine Überinterpretation der Aussage des\n\nBeklagten, die ein Verbot nicht zu rechtfertigen vermag.\n\nc) Aussage 3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der ebenfalls im „Edito-\n\nrial“ enthaltenen Aussage\n\nDer pausenlose Einsatz hat sich gelohnt. Gesamtsieger und neuer absoluter ICCA-\nWeltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5.0.\n\nangenommen, sie sei irreführend, „weil das Schachcomputerprogramm MChess\n\nPro 5.0 nicht diese absolute Gewinnerspitzenstellung einnimmt, die in der Aussa-\n\nge behauptet wird“. Mit dieser unzureichenden Begründung läßt sich das ausge-\n\nsprochene Verbot indessen nicht rechtfertigen. Denn dem angefochtenen Urteil ist\n\nnicht zu entnehmen, daß die beanstandete Aussage falsch wäre; insbesondere\n\nsagt das Berufungsurteil nicht, wie sich das in Rede stehende Produkt zu den\n\nProdukten der Wettbewerber verhält. Eine Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht ist in diesem Punkt indessen nicht erforderlich. Denn dem un-\n\nstreitigen Parteivorbringen läßt sich entnehmen, daß ein Verbot der beanstande-\n\nten Aussage nicht in Betracht kommt.\n\nDas Berufungsgericht hat offenbar auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit\n\neiner Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung abstellen wollen. Eine solche Be-\n\nhauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen\n\nder anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die\n\nWerbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber\n\nseinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine\n\ngewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 318/98, GRUR 2002,\n\n182, 184 = WRP 2002, 74 – Das Beste jeden Morgen, m.w.N.). Diesen Fällen liegt\n\nmeist eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinschätzung des werbenden\n\nUnternehmens enthält. Hiervon zu unterscheiden ist die Werbung mit Testergeb-\n\nnissen oder mit von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen, wie\n\nsie im Streitfall in Rede steht. Zwar enthalten letztere ebenfalls eine Qualitätsbe-\n\nrühmung. Der Werbende braucht jedoch keinen eigenen Qualitätsnachweis zu\n\nführen, sondern darf sich – wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem se-\n\nriösen Verfahren vergeben worden ist – mit der Auszeichnung schmücken (vgl.\n\nGroßkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 977; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-\n\nrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 355; Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3\n\nRdn. 413 ff.). Insbesondere braucht er bei der Angabe eines auf den Spitzenplatz\n\nhinweisenden Titels wie „Testsieger“, „1. Platz“ oder „Weltmeister“ grundsätzlich\n\nnicht noch darüber zu informieren, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern tei-\n\nlen mußte oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist.\n\nAus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt sich, daß die in Rede stehen-\n\nden Auszeichnungen dem beschriebenen Produkt tatsächlich verliehen worden\n\nsind. Dabei geht es – wie in dem „Editorial“ im einzelnen dargestellt ist – um einen\n\nWettbewerb im Rahmen der von der International Computer Chess Association\n\n(ICCA) ausgerichteten 13. Computerschachweltmeisterschaft im Oktober 1995 in\n\nPaderborn. Danach könnte es nach § 3 UWG allenfalls Bedenken begegnen, daß\n\nder beanstandete Text nicht ausdrücklich erwähnt, daß sich die fraglichen Aus-\n\nzeichnungen auf Schachprogramme für Mikrocomputer (also sog. PCs) beziehen\n\nund damit für Schachprogramme, die für den Einsatz auf Großrechnern bestimmt\n\nsind, nicht gelten. Ein solcher Hinweis war indessen mit Blick darauf entbehrlich,\n\ndaß sich der fragliche Schachkatalog ausschließlich auf derartige Computerpro-\n\ngramme bezog. Der verständige Verbraucher, der darüber in Kenntnis gesetzt\n\nwurde, daß das Programm die prämierten Leistungen auf einem von der Firma\n\nESCOM gestifteten „Pentium 133 MHz“ erbracht hatte, war sich unter diesen Um-\n\nständen darüber im klaren, auf welche Kategorie von Schachprogrammen sich die\n\ngenannten Auszeichnungen bezogen.\n\nd) Aussage 4 und 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß\n\ndas Berufungsgericht die ebenfalls im „Editorial“ enthaltenen Aussagen\n\nNach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedes Schach-\nprogramm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChess Pro 5.0!\n\nund\n\nSo ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öffentlich\ngegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Weltmeister blei-\nben.\n\nals irreführend angesehen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr\n\nverstehe diese Aussage in der Weise, daß Kasparov das Programm MChess\n\nPro 5.0 wegen seiner besonderen Qualitäten meide und gegen dieses Programm\n\nnur deswegen nicht antreten wolle, weil er befürchte, von ihm geschlagen zu wer-\n\nden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hier-\n\nzu festgestellt, daß die Weigerung Kasparovs andere Gründe habe, und hat sich\n\ndamit den Vortrag der Klägerin zu eigen gemacht. Die hiergegen gerichtete Rüge\n\nder Revision ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob den Beklagten – wie\n\ndas Landgericht angenommen und das Berufungsgericht möglicherweise unter-\n\nstellt hat – die volle Beweislast dafür trifft, daß die beanstandeten Behauptungen\n\nzutreffen. Denn auch wenn die Klägerin grundsätzlich die Darlegungs- und Be-\n\nweislast dafür trifft, daß die beanstandeten Angaben geeignet sind, die angespro-\n\nchenen Verkehrskreise irrezuführen, können ihr doch Darlegungs- und Beweiser-\n\nleichterungen zugute kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht,\n\ndie in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen und diesen deshalb nach\n\ndem Gebot redlicher Prozeßführung (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungs-\n\npflicht trifft (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 19.9.1996 – I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230\n\n= WRP 1997, 183 – Beratungskompetenz, m.w.N.). Unter diesen Umständen hätte\n\nder Beklagte im einzelnen dartun müssen, auf welche konkret zu belegenden\n\nHinweise sich seine Annahme stützt, Kasparov sei bereit, gegen die Produkte der\n\nKonkurrenz anzutreten, scheue aber das Programm „MChess Pro 5.0“ wegen sei-\n\nner Spielstärke.\n\nDiese Anforderungen an den Vortrag des Beklagten sind auch nicht im Hin-\n\nblick darauf zu beanstanden, daß der Beklagte mit seinen – Werbezwecken die-\n\nnenden – Äußerungen zugleich ein Informationsbedürfnis der angesprochenen\n\nInteressenten befriedigen möchte (Art. 5 Abs. 1 GG). Den Wettbewerbern ist es\n\nnicht zuzumuten, mit für sie nachteiligen und von ihnen kaum zu widerlegenden\n\nWerbebehauptungen konfrontiert zu werden, die der Werbende als unbestätigte\n\nMeldung in den Raum stellt, ohne sie zu belegen und ohne auch nur anzugeben,\n\nworauf er sich bei diesen Behauptungen stützt.\n\ne) Aussage 6. Das Berufungsgericht hat die Aussage\n\nÜber die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber der im-\nmer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten.\n\nzu Unrecht als irreführend angesehen. Mit Recht rügt die Revision, die Beurteilung\n\ndes Berufungsgerichts, es handele sich hierbei um eine nicht belegte Spitzenstel-\n\nlungsbehauptung, sei allenfalls bei einer isolierten, nicht dagegen bei der gebote-\n\nnen Gesamtbetrachtung (vgl. Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 121) zu rechtfer-\n\ntigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Aussage im Fließtext im\n\nRahmen der Beschreibung des fraglichen Programms handelt, die durch zahlrei-\n\nche Hinweise auf die Qualität des Produkts belegt und relativiert wird. So heißt es\n\nunmittelbar vor der beanstandeten Textstelle:\n\nSchon seit seinem ersten öffentlichen Auftritt begeisterte MChess Pro die Fachwelt\nmit seinem dynamischen, aber auf solidem Fundament ruhenden Spielstil. Die Er-\nfolgsbilanz der Software gerade im Jahr 1995 ist schon beeindruckend. In der schwe-\ndischen Liste für Schachcomputer wird das Programm zur Zeit mit über 2400 Elo-\npunkten aufgelistet und nimmt damit den Spitzenplatz ein.\n\nDer Leser erkennt, daß sich die Behauptung einer dominanten Position ge-\n\ngenüber der Konkurrenz auf die im selben Absatz, aber auch in den nachfolgen-\n\nden Absätzen geschilderten Erfolge des Programms im Jahre 1995 bezieht.\n\nf) Aussage 10. Das Berufungsgericht hat die Aussage\n\nDieses einmalige Feature nennt sich „Book Learning“ und ermöglicht es dem Pro-\ngramm, ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren.\n\nebenfalls für irreführend gehalten; denn der Durchschnittsverbraucher verstehe\n\ndiese Aussage so, daß das Programm eine ungünstige Eröffnungsvariante schon\n\nwährend des Spiels eigenständig revidieren könne. Auch diese Beurteilung ist nur\n\nnachzuvollziehen, wenn die beanstandete Aussage aus dem Zusammenhang der\n\nDarstellung gerissen wird. Dort ist im einzelnen erläutert, daß das Programm auf-\n\ngrund der integrierten Lernfunktion ähnlich wie der Mensch in der Lage sei, aus\n\nfrüheren Fehlern zu lernen; weiter heißt es dort (S. 30 oben):\n\nMChess Pro 5.0 kann diese Methode simulieren. Wenn die Funktion aktiviert ist,\nspeichert das Programm negativ verlaufene Zugfolgen ab und wird einen besseren\nZug ausspielen, falls sich die entsprechende Stellung wiederholt.\n\ng) Aussage 15. Das Berufungsgericht hat die beiden in einer Werbeanzeige\n\nim Katalog enthaltenen Anpreisungen\n\nSoftware-Weltmeister 1991 in Vancouver\nSiege beim AEGON Mensch-Computer Turnier gegen drei internationale Großmeister\n\nals irreführend beanstandet, weil diese Erfolge nicht von der beworbenen Pro-\n\ngrammversion „5.0“, sondern von Vorgängerversionen erzielt worden seien. Auch\n\ndieser Beurteilung ist nicht beizutreten. Denn der Verkehr, der möglicherweise an-\n\nnimmt, die genannten Erfolge bezögen sich auf die aktuelle Version „5.0“, würde\n\ndadurch nur dann irregeführt, wenn die neue Version in ihren Leistungen und\n\nMöglichkeiten hinter den Vorgängerversionen zurückgeblieben wäre. Dies ist aber\n\nweder behauptet noch sonst ersichtlich.\n\nh) Aussage 16. Das Berufungsgericht hat die – nicht besonders hervorge-\n\nhobene, sondern in den Fließtext eingebundene – Aussage\n\nDas neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Compu-\nterweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister.\n\nals irreführend erachtet, weil sich das Programm „Gideon“ den Weltmeister-\n\nschaftstitel mit einem Konkurrenzprogramm habe teilen müssen. Diese Beurtei-\n\nlung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEs ist unstreitig, daß das Programm „Gideon“ des Programmierers Ed\n\nSchröder 1991 die Computerweltmeisterschaft in Vancouver gewonnen hat. Inso-\n\nweit ist die beanstandete Aussage zutreffend. Sie vermittelt jedoch aufgrund der\n\nVerwendung des Adverbs „souverän“ den Eindruck, das Programm „Gideon“ habe\n\nden Erfolg bei der Weltmeisterschaft mit einem nicht unerheblichen Vorsprung vor\n\nder Konkurrenz erzielt. Dieser durch die Aussage vermittelte Eindruck ist unzu-\n\ntreffend; das Programm „Gideon“ mußte sich den Sieg mit einem Programm des\n\nProgrammierers Richard Lang teilen; von einem „souveränen Sieg“ konnte also\n\nnicht die Rede sein. Zwar wird – wie auch das Berufungsgericht erkennt – der\n\nSachverhalt an anderer Stelle des Katalogs (S. 242) zutreffend erläutert. Der Le-\n\nser mag bei Lektüre dieser anderen Textstelle auch erkennen, was den Verfasser\n\nveranlaßt haben mag, den Sieg des Programms „Gideon“ mit dem Adverb „souve-\n\nrän“ zu schmücken. Dies vermag indessen die Irreführung an der hier beanstan-\n\ndeten Textstelle nicht zu rechtfertigen.\n\ni) Aussage 18. Das Berufungsgericht hat schließlich die im Preisverzeich-\n\nnis des Katalogs enthaltene Aussage\n\nMChess Professional 5.0\nDer absolute Weltmeister 95\n\nals irreführend beanstandet, weil das Programm zwar absoluter Mikrocomputer-\n\nSchachweltmeister 1995, nicht aber Weltmeister in der offenen Klasse und damit\n\nWeltmeister aller Klassen geworden sei. Auch dieser Beurteilung kann nicht bei-\n\ngetreten werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Aussage 3 (oben\n\nunter II.4.c)) verwiesen.\n\nIII. Danach ist die Revision des Beklagten teilweise – und zwar insoweit, als\n\nder Beklagte zur Unterlassung des zweiten Satzes der Aussage 1 sowie der Aus-\n\nsagen 4, 5 und 16 verurteilt worden ist – zurückzuweisen. Soweit im übrigen zum\n\nNachteil des Beklagten erkannt worden ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. In\n\ndiesem Umfang ist die Klage ebenfalls abzuweisen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 92\n\nAbs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitin-\n\nstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zr-41-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zr-41-00","retrieved":"2026-07-10 14:05:32.798896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-13/i-zr-41-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2003-02-13","dockets":["I ZR 41/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 41/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zr-41-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"UWG § 3 Schachcomputerkatalog a) Ein Händler, der über die auf dem Markt befindlichen, teilweise auch von ihm vertriebenen Produkte einen Katalog erstellt, in dem deren Eigenschaften beschrieben und bewertet werden, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs. Das gleichzeitig mit dem Katalog verfolgte Ziel, das interessierte Publikum sachlich über Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren, ist im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands – hier: der irreführenden Werbung – zu berücksichtigen. b) Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf „unbestätigte Meldungen“ berichtet, die ein Produkt in günstigem, die Konkurrenzprodukte dagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung eines Schachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), muß der Werbende belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls ist ihm die Wiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu untersagen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1999 wird zurückge-\n\nwiesen, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Verurteilung des Be-\n\nklagten hinsichtlich der Aussage 1 Satz 2 sowie der Aussagen 4, 5 und\n\n16 bestätigt worden ist (Ziffer IV und V des Tenors des Berufungsurteils\n\ni.V. mit Ziffern I 1 Satz 2, I 4, I 5 und I 16 des landgerichtlichen Urteils).\n\nIm übrigen wird das genannte Teilurteil auf die Revision des Beklagten\n\naufgehoben, soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mün-\n\nchen I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 18. September 1997 auch\n\nim Umfang der Aufhebung abgeändert: Die Klage wird auch insoweit\n\nabgewiesen.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/4 und der\n\nBeklagte 1/4 zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem\n\nSchlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2003, 800","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:05:32.798896+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}