{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"I ZB 23/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAGO § 32 Abs. 1 Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungs- antrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungs- antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Ver- handlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 23/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nBRAGO § 32 Abs. 1\n\nDie Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen\n\nerwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden\n\nist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungs-\n\nantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungs-\n\nantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Ver-\n\nhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr\n\nnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine\n\nhalbe Gebühr zu erstatten.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - I ZB 23/02 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter\n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 27. Juni 2002 wird\n\nauf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.082,15 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Nach einer Abmahnung durch die Antragstellerin wegen eines be-\n\nhaupteten Wettbewerbsverstoßes reichte die Antragsgegnerin bei dem Landge-\n\nricht eine Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf\n\nErlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Landgericht wies den\n\ntags darauf eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\n\ndurch Beschluß auf Kosten der Antragstellerin zurück. Der dagegen eingelegten\n\nBeschwerde half das Landgericht nicht ab. Nach Anberaumung eines Termins\n\nzur mündlichen Verhandlung durch das Beschwerdegericht nahm die Antrag-\n\nstellerin ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück.\n\nFür die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Fest-\n\nsetzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das\n\nLandgericht hat nur eine 5/10-Gebühr festgesetzt. Die Beschwerde ist erfolglos\n\ngeblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegne-\n\nrin ihr Begehren auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 10/10\n\nweiter.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Begehren\n\nder Antragsgegnerin sei gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO nicht gerechtfertigt, da\n\ndem in der Schutzschrift gestellten Sachantrag keine Bedeutung beigemessen\n\nwerden könne und dieser deswegen nicht als notwendig im Sinne des § 91\n\nZPO zu erachten sei.\n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis zutreffend.\n\nNach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin nur sol-\n\nche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen entstanden\n\nsind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.\n\nDanach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevollmächtigten\n\neingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben Prozeßge-\n\nbühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).\n\na) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen\n\neinen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht\n\nworden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn - wie hier - ein entspre-\n\nchender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht ein-\n\ngeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß\n\neine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. dazu u.a. OLG München\n\nWRP 1992, 811; OLG Düsseldorf WRP 1995, 499, 500; KG WRP 1999, 547;\n\nOLG Bamberg OLG-Rep 2000, 228; OLG Karlsruhe OLG-Rep 2000, 436; OLG\n\nFrankfurt a.M. NJWE-WettbR 2000, 149; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-\n\nsprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 56; Pastor/Ahrens/Spätgens, Der\n\nWettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 13 Rdn. 29, jeweils m.w.N.).\n\nb) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist\n\nnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) ge-\n\nschuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruch\n\naber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag - wie hier - endet, bevor der\n\nRechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere\n\nder in § 32 Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in\n\neiner vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine\n\nSachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg JurBüro\n\n1988, 201; OLG Bremen JurBüro 1991, 940, 941; OLG Braunschweig JurBüro\n\n1993, 218, 219; KG WRP 1999, 547, 548; v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRA-\n\nGO, 15. Aufl., § 40 Rdn. 30; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses,\n\n3. Aufl., Rdn. 824; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1990, 1160 f.; Teplitzky aaO Kap.\n\n55 Rdn. 57 f.; Pastor/Ahrens/Spätgens aaO Kap. 13 Rdn. 39 f.; Deutsch, GRUR\n\n1990, 327, 332, jeweils m.w.N.).\n\nEin Antrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift leitet kein\n\nVerfahren ein. Die Schutzschrift bringt kein Verfahren in Gang, sondern äußert\n\nsich zu einem erwarteten Verfahren. Der in ihr enthaltene Antrag kann auch\n\nkein Sachantrag im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO sein, weil noch kein Verfah-\n\nren anhängig ist. Ein solcher Antrag \"erstarkt\" auch nicht zu einem Sachantrag,\n\nwenn später ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt wird.\n\nEine solche Annahme würde zumindest voraussetzen, daß ohne weiteres da-\n\nvon ausgegangen werden kann, daß sich der Antrag der Schutzschrift auf den-\n\nselben Gegenstand wie der spätere Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfü-\n\ngung bezieht. Dies wird jedoch schon deshalb vielfach nicht der Fall sein, weil\n\ndieser Antrag bei Abfassung der Schutzschrift dem Antragsgegner in aller Re-\n\ngel noch nicht bekannt ist, so daß sich die Schutzschrift in weitem Umfang nur\n\nauf Vermutungen über den späteren Inhalt des erwarteten Antrags auf Erlaß\n\neiner einstweiligen Verfügung stützen kann (vgl. dazu auch KG WRP 1999,\n\n547, 548; Deutsch, GRUR 1990, 327, 331, 332). Einen Anhalt dafür wird zwar\n\noft die Begründung einer vorausgegangenen Abmahnung geben; der Antrag auf\n\nErlaß einer einstweiligen Verfügung kann aber aus vielen Gründen von dem\n\nGegenstand der Abmahnung abweichen, etwa im Hinblick auf die Antwort des\n\nAbgemahnten oder weitere Ermittlungen des Antragstellers.\n\nEs kommt hinzu, daß auch nach Stellung eines Antrags auf Erlaß einer\n\neinstweiligen Verfügung zunächst kein Raum für Sachanträge des Antragsgeg-\n\nners ist, solange dieser nicht in das Verfahren einbezogen worden ist. Das Ge-\n\nricht hat zwar auch in diesem Verfahrensstadium Ausführungen, die der An-\n\ntragsgegner in einer Schutzschrift zu dem erwarteten Antrag auf Erlaß einer\n\neinstweiligen Verfügung gemacht hat, bei seiner Entscheidungsfindung zu be-\n\nrücksichtigen, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis kommt (Art. 103 Abs. 1\n\nGG). Dabei kommt es aber allein auf das tatsächliche und rechtliche Vorbringen\n\nin der Schutzschrift an. Ob diese bereits einen formulierten \"Antrag\" enthält, ist\n\nfür das Verfahren ohne Bedeutung (vgl. OLG Braunschweig JurBüro 1993, 218,\n\n219; Melullis aaO Rdn. 824). Ein Antrag kann in diesem Stadium des Verfah-\n\nrens nur eine Anregung des Antragsgegners an das Gericht sein, in einer be-\n\nstimmten Weise zu verfahren oder zu entscheiden.\n\nIII. Danach war die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Ko-\n\nstenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zb-23-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zb-23-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:55.146339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-13/i-zb-23-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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