{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"X ZR 62/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 62/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2003\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den\n\nRichter Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 2. März 2001 verkün-\n\ndete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte beauftragte den Kläger am 15. April 1999 mit der Demonta-\n\nge, Verpackung und Verladung einer industriellen Papiermaschine. Die Papier-\n\nmaschine befand sich auf dem Gelände der in Insolvenz geratenen J. in\n\nS. , aus deren Konkursmasse die Maschine an die K. in T. \n\nveräußert worden war. Die K. hatte die Beklagte mit der Demon-\n\ntage, Verpackung und Verladung beauftragt. Diese übertrug die Durchführung\n\nder Arbeiten dem Kläger. Für die Organisation und Überwachung der Arbeiten\n\nschaltete die K. die P. GmbH ein.\n\nNach dem Vertrag sollten die Arbeiten spätestens am 25. Mai 1999 be-\n\nginnen und bis zum 31. Juli 1999 abgeschlossen sein. Bei Terminverzug drohte\n\ndem Kläger eine Vertragsstrafe. Gemäß § 18 des Vertrages sollte keiner der\n\nVertragspartner das Recht haben, den Vertrag ohne wichtigen Grund zu kündi-\n\ngen.\n\nBereits zu Beginn der Demontagearbeiten traten Verzögerungen auf, de-\n\nren Ursachen streitig sind. Mit Schreiben vom 1. August 1999 zeigte der Kläger\n\nzeitlichen Rückstand an und erklärte, am 3. August 1999 acht Arbeiter und für\n\ndie Folgezeit sechs Arbeiter eingeteilt zu haben. Er bat um Überprüfung des\n\nbeigefügten Arbeitsplanes, nach dem die noch ausstehenden Restarbeiten in-\n\nnerhalb einer Woche erledigt werden sollten. Mit Schreiben vom 2. August 1999\n\ninformierte die Beklagte den Kläger darüber, daß am gleichen Tage eine Be-\n\nsprechung mit ihrer Auftraggeberin angesetzt sei, in der definitiv der Zeitraum\n\nfür die letzten Arbeiten abgesprochen werde. Gleichzeitig forderte sie den Klä-\n\nger auf, am 3. August 1999 um 8 Uhr pünktlich mit sieben Arbeitern auf der\n\nBaustelle zu erscheinen.\n\nBei der Besprechung am 2. August 1999 kündigte die P. \n\nGmbH namens der K. den Vertrag mit der Beklagten fristlos.\n\nDaraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 3. August 1999 dem Kläger\n\nebenfalls mit sofortiger Wirkung und forderte ihn auf, seine Gerätschaften\n\nschnellstens abzuziehen. Die Restarbeiten wurden anderweitig durchgeführt.\n\nDer Kläger erstellte Schlußrechnung und forderte die Beklagte auf, über\n\ndie Anzahlung von 40.000,- DM hinaus für erledigte Arbeiten und Schadenser-\n\nsatz wegen Verlustes von Werkzeugen weitere 64.467,70 DM bis zum 7. Sep-\n\ntember 1999 zu zahlen. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt der Kläger mit\n\nseiner Klage. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise die\n\nAufrechnung mit den durch das Tätigwerden der P. GmbH entstan-\n\ndenen Kosten in Höhe von 50.000,- DM erklärt sowie weiter hilfsweise ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht wegen der Inanspruchnahme auf Zahlung einer Vertrags-\n\nstrafe durch die K. geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger insgesamt 60.743,63 DM zugespro-\n\nchen, und zwar eine Restvergütung aus § 649 Satz 2 BGB sowie Schadenser-\n\nsatz; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten\n\nhat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet\n\nsich der Kläger mit seiner Revision. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Parteien am 15. April\n\n1999 einen Werkvertrag über die Demontage, Verpackung und Verladung einer\n\nPapiermaschine geschlossen haben und daß das Vertragsverhältnis beendet\n\nist. Einen Vergütungsanspruch des Klägers für geleistete Arbeiten hat das Be-\n\nrufungsgericht verneint. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte sei nach § 636\n\nAbs. 1 BGB berechtigt gewesen, wegen der verzögerten Fertigstellung der Ar-\n\nbeiten von dem Vertrag zurückzutreten. Der Kläger habe den auf den 31. Juli\n\n1999 vereinbarten Fertigstellungstermin nicht eingehalten. Die Parteien hätten\n\nsich auf eine Verlängerung der Frist bis zum 14. August 1999 nicht geeinigt.\n\nEine Fristsetzung nach § 634 Abs. 2 BGB sei angesichts der fristlosen Kündi-\n\ngung der Käuferin entbehrlich gewesen.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der\n\nVertrag der Parteien auf die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom\n\n3. August 1999 tatsächlich beendet worden ist. Das Berufungsgericht hat aller-\n\ndings die Erklärung der Beklagten in diesem Schreiben nicht ausgelegt, son-\n\ndern ohne Feststellungen unterstellt, die Beklagte sei gemäß § 636 Abs. 1 BGB\n\nwegen verspäteter Fertigstellung der Arbeiten vom Vertrag zurückgetreten, ha-\n\nbe also den Vertrag von Anfang an annullieren wollen, und der Kläger habe\n\ndies so verstehen müssen.\n\nDieser Deutung der Erklärung steht bereits der Wortlaut des Schreibens\n\nentgegen, in dem eine \"fristlose Kündigung\" ausgesprochen wird. Zwar kann\n\nnach der Rechtsprechung des Senats aus einer bestimmten Wortwahl nicht\n\nohne weiteres geschlossen werden, daß der Erklärende eine für ihn möglicher-\n\nweise ungünstige Rechtsfolge abschließend habe wählen wollen (Sen. Urt. v.\n\n20. März 2001 - X ZR 180/98, NJW 2001, 2024, 2025). Der in sich eindeutige\n\nWortlaut des Schreibens, der Vertrag werde \"mit sofortiger Wirkung\" gekündigt,\n\nspricht aber dafür, daß unter Aufrechterhaltung des Vertrages für die Vergan-\n\ngenheit eine fristlose Kündigung, und damit eine endgültige sofortige Beendi-\n\ngung des Vertrages gewollt war. Anders als die Revisionserwiderung meint,\n\nsteht diesem Verständnis nicht entgegen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben\n\nvom 2. August 1999 den Kläger aufgefordert hat, am 3. August 1999 um 8 Uhr\n\nmit mindestens sieben Mitarbeitern auf der Baustelle zu erscheinen. Denn der\n\nGrund zur fristlosen Kündigung hat sich erst bei der Besprechung der Beklagten\n\nmit ihrer Auftraggeberin am 3. August 1999 ergeben. Auch die nachvertragli-\n\nchen Auseinandersetzungen der Parteien legen das Verständnis als außeror-\n\ndentlicher Kündigung nahe; die Parteien haben lediglich über deren Berechti-\n\ngung gestritten.\n\nb) Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, ob seiner Deutung\n\ndes Schreibens vom 3. August 1999 die vertragliche Regelung in § 18 des Ver-\n\ntrages entgegensteht. Danach sollte keine der beiden Vertragspartner das\n\nRecht haben, den Vertrag ohne wichtigen Grund zu kündigen. Mit dieser ver-\n\ntraglichen Regelung könnten die Parteien nicht nur ein freies Kündigungsrecht\n\ndes Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB ausgeschlossen haben, sondern auch\n\nein gesetzliches Rücktrittsrecht.\n\n2. Da das Berufungsgericht zur Auslegung des Schreibens vom 3. Au-\n\ngust 1999 keine Feststellungen getroffen hat, konnte das angefochtene Urteil\n\nbereits aus diesem Grunde keinen Bestand haben.\n\na) Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht\n\nzunächst unter Berücksichtigung der Regelung in § 18 des Vertrages festzu-\n\nstellen haben, ob das Schreiben der Beklagten vom 3. August 1999 als Rück-\n\ntritts- oder Kündigungserklärung auszulegen ist. Sollte das Berufungsgericht zu\n\ndem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte eine außerordentliche Kündigung\n\nerklärt hat, so wird es anhand des Vorbringens der Parteien zu klären haben,\n\nob die Kündigung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund möglich und ge-\n\nrechtfertigt war. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben\n\nsein kann, wenn Vertragsverletzungen des Unternehmers von solchem Gewicht\n\nvorliegen, daß eine Fortsetzung des Vertrages für den Besteller unzumutbar ist\n\n(BGH, Urt. v. 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95, BauR 1996, 704). Ein wichtiger\n\nGrund kann bestehen, wenn feststeht, daß der Unternehmer eine Vertragsfrist\n\naus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat und wenn diese\n\nVertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des\n\nVertrages mit dem Unternehmer nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai\n\n2000 - VII ZR 53/99, NJW 2000, 2988; BGH, Urt. v. 11. September 2002\n\n- VII ZR 344/01, NJW-RR 2003, 13).\n\nb) Sollte die Beklagte hat kündigen können, wird hinsichtlich der Höhe\n\nder vom Kläger verlangten Restvergütung für bereits erbrachte Leistungen fol-\n\ngendes zu berücksichtigen sein:\n\nFür die Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund gilt § 649 Satz 2\n\nBGB nicht, so daß in einem solchen Fall der Unternehmer eine Vergütung für\n\nnoch nicht erbrachte Leistungen nicht verlangen kann (BGHZ 31, 224, 229;\n\nBGHZ 45, 372, 375; Sen. Urt. v. 25. März 1993 - X ZR 17/92, WM 1993, 1474).\n\nWie allgemein beschränkt sich die Wirkung einer solchen Kündigung auch hier\n\nauf die Zukunft. Dem Unternehmer bleibt daher grundsätzlich der Anspruch auf\n\nVergütung für die bisher erbrachten Leistungen erhalten (BGH, Urt. v. 10. Mai\n\n1990 - VII ZR 45/89, NJW-RR 1990, 1109), deren Umfang er auf der Grundlage\n\ndes Werkvertrages berechnen kann.\n\nAuf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht erneut der Frage nach-\n\ngehen müssen, in welcher Höhe der Restvergütungsanspruch für geleistete\n\nArbeiten gerechtfertigt ist. Sollte ein Restvergütungsanspruch bestehen, dessen\n\nHöhe das Berufungsgericht auch gemäß § 287 ZPO durch Schätzung feststel-\n\nlen kann, wird es sodann die Gegenforderung, mit der die Beklagte hilfsweise\n\ndie Aufrechnung erklärt hat, sowie das geltend gemachte Zurückbehaltungs-\n\nrecht prüfen müssen. Dabei wird zu beachten sein, daß in Fällen schuldhafter\n\nFristversäumung durch den Unternehmer eine positive Vertragsverletzung vor-\n\nliegen kann, die nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatzansprüche be-\n\ngründet.\n\n3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers\n\nin Höhe von 841,23 DM wegen der abhanden gekommen Gerätschaften ver-\n\nneint. Es hat dahin stehen lassen, ob die Unmöglichkeit der Herausgabe der\n\nSeile und der Abziehvorrichtung durch mangelnde Sicherheitsvorrichtungen der\n\nBeklagten fahrlässig verschuldet wurde. Jedenfalls überwiege das Mitverschul-\n\nden des Klägers an dem Verlust, weil die Beklagte ihn mit Kündigungsschreiben\n\nvom 3. August 1999 aufgefordert habe, seine Geräte schnellstens abzuziehen.\n\nAuch dies greift die Revision mit Erfolg an. Nach dem im Revisionsver-\n\nfahren zu unterstellenden Sachverhalt, ist zugunsten des Klägers davon auszu-\n\ngehen, daß die Beklagte durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen die Un-\n\nmöglichkeit der Herausgabe verursacht und fahrlässig verschuldet hat. Verfah-\n\nrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber ein überwiegendes Verschulden\n\ndes Klägers an dem Verlust festgestellt. Es hat bei seiner, an sich ihm allein\n\nobliegenden tatrichterlichen Würdigung den unter Beweis gestellten Vortrag des\n\nKlägers nicht berücksichtigt, er sei der Aufforderung im Kündigungsschreiben\n\nnachgekommen. Am 5. August 1999 hätten die Zeugen H. und P. W. \n\nauf der Baustelle versucht, die Seile und die Abziehvorrichtung abzuholen; die-\n\nse seien nicht mehr vorhanden gewesen; ihnen sei erklärt worden, die Gegen-\n\nstände würden nicht herausgegeben. Auch diesem Vorbringen wird das Beru-\n\nfungsgericht nachzugehen haben.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\n Mühlens\n\n Meier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/x-zr-62-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/x-zr-62-01","retrieved":"2026-07-10 14:02:47.055227+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-12/x-zr-62-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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