{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"X ZR 200/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hochdruckreiniger PatG 1981 § 4 Hat die zu seinem typischen Aufgabenkreis gehörende Bewältigung eines kon- struktiven Problems wie die kostengünstigere Herstellung durch Vereinfachung der Werkzeuge dem Fachmann eine der beanspruchten Lehre entsprechende Ausgestaltung nahegelegt, beruht diese Lehre auch dann nicht auf einer erfin- derischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich er- reichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung keine hinrei- chende Anregung vermittelt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 200/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2003\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHochdruckreiniger\n\nPatG 1981 § 4\n\nHat die zu seinem typischen Aufgabenkreis gehörende Bewältigung eines kon-\n\nstruktiven Problems wie die kostengünstigere Herstellung durch Vereinfachung\n\nder Werkzeuge dem Fachmann eine der beanspruchten Lehre entsprechende\n\nAusgestaltung nahegelegt, beruht diese Lehre auch dann nicht auf einer erfin-\n\nderischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich er-\n\nreichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung keine hinrei-\n\nchende Anregung vermittelt hat.\n\nBGH, Urt. v. 12. Februar 2003 - X ZR 200/99 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juli 1999 verkün-\n\ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 41 38 451 wird für nichtig erklärt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte \n\nist eingetragener \n\nInhaber des deutschen Patents\n\n41 38 451 (Streitpatents), das am 22. November 1991 angemeldet worden ist.\n\nEs betrifft einen Hochdruckreiniger und umfaßt sechs Patentansprüche. Pa-\n\ntentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Hochdruck-Reiniger (1) mit einer Hochdruck-Pumpe (7, 8), die von\n\neinem Gehäuse (2) zumindest teilweise umgeben ist,\n\n- mit einer Waschpistole (10), die mit der Hochdruck-Pumpe (7, 8)\n\nüber einen Schlauch (9) verbunden ist,\n\n- mit an der Unterseite des Gehäuses (2) vorgesehenen Stützrä-\n\ndern (5) und mindestens einem Stützfuß (20), wobei der Hoch-\n\ndruck-Reiniger (1) zum Transport aus einer aufrechten Stellung\n\nkippbar ist, und\n\n- mit wenigstens einer am Gehäuse (2) ausgebildeten Steckauf-\n\nnahme (16, 17) für die Waschpistole (10) bzw. für eine Sprühl-\n\nanze (18), wobei die Unterseite der Steckaufnahme (16, 17) den\n\nStützfuß (20) bildet.\"\n\nWegen der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift ver-\n\nwiesen.\n\nAußerdem ist der Beklagte eingetragener Inhaber des unter anderem für\n\ndie Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 687 509, das\n\nauf einer Anmeldung vom 23. November 1992 beruht, mit der die Priorität des\n\nStreitpatents in Anspruch genommen worden ist. Dieses betrifft ebenfalls einen\n\nHochdruckreiniger.\n\nDie Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage in erster Linie beantragt, das\n\nStreitpatent für nichtig zu erklären, und geltend gemacht, der Gegenstand des\n\nStreitpatents sei nicht patentfähig, er beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\nHilfsweise hat sie beantragt, das Streitpatent mit Wirkung vom 16. April 1999\n\ninsoweit für nichtig zu erklären, als es mit seinem Schutzumfang über das eu-\n\nropäische Patent 0 687 509 hinausgehe.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; den\n\nHilfsantrag hat das Bundespatentgericht für unzulässig gehalten.\n\nMit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin unter Abänderung des ange-\n\nfochtenen Urteils die Nichtigerklärung des Streitpatents.\n\nDer Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nProf. \n\nDr.-Ing. \n\nH. \n\nB. \n\n hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches\n\nGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\ngänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat ist nach\n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Gegenstand des\n\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.\n\nDas Streitpatent war deshalb gemäß §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG für nichtig\n\nzu erklären.\n\n1. Das Streitpatent betrifft einen Hochdruckreiniger. Dabei geht es, wie\n\ndie weitere Beschreibung und die Ausführungsbeispiele erkennen lassen, von\n\neinem Gerät aus, das bei Benutzung senkrecht auf eine Unterseite gestellt\n\nwird. Derartige Hochdruckreiniger werden zunehmend nicht nur für den indu-\n\nstriellen Einsatz, sondern auch für den Gebrauch in Privathaushalten herge-\n\nstellt. Sie sind, wie beispielsweise der Hochdruckreiniger nach dem deutschen\n\nGebrauchsmuster 91 04 335, vielfach zum Zwecke des leichteren Transports\n\nzu ihrem Einsatzort im Bereich der Unterseite des Gerätegehäuses mit Rollen\n\nversehen; ein bügelförmiger Transportgriff ermöglicht den Transport in ge-\n\nkippter Stellung. Bei Gebrauch ruht das Gerät einerseits auf diesen Rollen oder\n\neiner Kante des Gehäuses in ihrer Nähe; die für einen hinreichend sicheren\n\nStand erforderliche weitere Unterstützung wird durch Standfüße in der Nähe\n\nder gegenüberliegenden Kante oder an dieser bewirkt. Für den Einsatz solcher\n\nGeräte wird Zubehör benötigt, nämlich eine Waschpistole, mit der der Sprüh-\n\nstrahl ausgelöst werden kann, eine oder mehrere Sprühlanzen, d.h. aufsetzba-\n\nre Verlängerungen der Waschpistole, die mit unterschiedlichen Sprühköpfen\n\nfür verschiedene Sprühstrahle ausgestaltet sein können, sowie ein Druck-\n\nschlauch und ein Elektrokabel. Die Streitpatentschrift setzt bekannte Hoch-\n\ndruckreiniger voraus und befaßt sich im wesentlichen mit der Unterbringung\n\ndes Zubehörs. Die Streitpatentschrift bezeichnet es (Sp. 1 Z. 35-39) als Aufga-\n\nbe der Erfindung, für die zum Betrieb des Hochdruckreinigers benötigten Zu-\n\nbehörteile eine platzsparende und sichere Transport- und Lagerungsmöglich-\n\nkeit zu schaffen, wobei zudem eine einfache Herstellung möglich ist.\n\nVorgeschlagen wird ein Hochdruckreiniger, der folgende Merkmale auf-\n\nweist:\n\n1\n\neine Hochdruckpumpe,\n\n1.1 die von einem Gehäuse zumindest teilweise umgeben ist;\n\n2\n\neine Waschpistole,\n\n2.1 die mit einer Hochdruckpumpe über einen Schlauch verbun-\n\nden ist,\n\n3\n\nStützräder,\n\n3.1 die an der Unterseite des Gehäuses vorgesehen sind;\n\n4\n\n5\n\nmindestens einen Stützfuß;\n\nder Hochdruckreiniger ist zum Transport aus seiner aufrech-\n\nten Stellung kippbar;\n\n6\n\nwenigstens eine Steckaufnahme\n\n6.1 für die Waschpistole\n\n6.2 bzw. für eine Sprühlanze;\n\n6.3 die Unterseite der Steckaufnahme bildet den Stützfuß.\n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es als bei dem aus der deutschen Of-\n\nfenlegungsschrift 34 00 568 bekannten Hochdruckreiniger nachteilig, daß die\n\nSteckaufnahme zum Einstecken der Waschpistole aufwendig in der Herstellung\n\nsei, weil sie im Gehäuseinneren in Form eines schräg nach unten ragenden\n\nRohres ausgebildet sei. Der mit Rollen versehene transportable Hochdruckrei-\n\nniger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 91 04 335 verfüge nicht über eine\n\ngeeignete Aufnahme für das Zubehör. Außerdem müßten zum Aufstellen des\n\nGerätes gesonderte Stützfüße aufgesteckt oder aufgeschraubt werden. Der\n\nHochdruckreiniger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 79 29 280 schließ-\n\nlich sei zwar an Transportrollen verfahrbar; zum Aufstellen seien aber Stützen\n\nvorgesehen, die gesondert am Rahmen über Ausleger auf relativ aufwendige\n\nWeise befestigt seien.\n\nDemgegenüber hebt die Streitpatentschrift als Vorzug des Hochdruck-\n\nreinigers nach Patentanspruch 1 hervor, daß die Steckaufnahme zum Einstek-\n\nken der Waschpistole in das Gehäuse integriert und damit gewährleistet ist,\n\ndaß die Waschpistole sowohl beim Transport gesichert als auch für den Ein-\n\nsatz griffbereit ist, wobei der Druckschlauch angeschlossen bleiben kann; als\n\nweiteren Vorteil bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß gleichzeitig die Un-\n\nterseite der Steckaufnahme als Stützfuß ausgebildet ist, so daß ohne geson-\n\ndert zu befestigende oder zu montierende Stützfüße eine sichere Aufstellposi-\n\ntion und eine einfache Herstellung erreicht werden können (Sp. 1 Z. 43-54).\n\n2. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist der Hochdruckreiniger\n\nnach Patentanspruch 1 neu, weil in keiner der entgegengehaltenen Druck-\n\nschriften ein Gerät gezeigt wird, bei dem die Unterseite der Steckaufnahme für\n\ndie Waschpistole den Stützfuß bildet.\n\n3. Der Senat ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Ausfüh-\n\nrungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten und der Er-\n\nläuterung und Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung da-\n\nvon überzeugt, daß der Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Patent-\n\nanspruchs 1 des Streitpatents unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten in\n\nnaheliegender Weise aus dem Stand der Technik auffinden konnte.\n\nWie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist\n\nder Durchschnittsfachmann, der sich in der Praxis mit der Entwicklung von\n\nNeuerungen auf dem Gebiet von Hochdruckreinigern beschäftigt, ein Diplom-\n\ningenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß oder er\n\nhat eine handwerkliche Ausbildung mit einer Weiterqualifizierung zum Maschi-\n\nnenbautechniker. Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in Kon-\n\nstruktion und Entwicklung. In der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche\n\nSachverständige auf Befragen des Senats ausgeführt, daß allerdings bei der\n\nEntwicklung von Konsumgütern zunehmend Industriedesigner zugezogen wer-\n\nden, die typischerweise das Design, aber auch die Funktion eines Geräts mit-\n\nbeeinflussen, wobei es scharfe Abgrenzungen ebensowenig gibt wie feste Re-\n\ngeln dafür, in welchem Entwicklungsstadium ein Industriedesigner zugezogen\n\nwird. Der Sachverständige hat aber weiter überzeugend dargelegt, daß es\n\nauch bei Zuziehung eines Industriedesigners Aufgabe des Technikers bleibt,\n\neinen Gehäuseentwurf zu erstellen, bei dem das Zubehör für den Transport\n\nsicher untergebracht und eine sichere stabile Halterung gewährleistet ist. Der\n\nmaßgebliche Durchschnittsfachmann ist danach nicht der Designer, sondern\n\nder Techniker.\n\nBei der Weiterentwicklung der aus dem Stand der Technik bekannten\n\nReiniger mußte es einem solchen Fachmann einerseits um eine bessere Be-\n\nnutzbarkeit, andererseits aber auch um eine vereinfachte und kostengünstigere\n\nHerstellung des Geräts gehen, wobei, wie der gerichtliche Sachverständige zur\n\nÜberzeugung des Senats bestätigt hat, die bessere Integration des Zubehörs\n\neine der maßgeblichen Zielvorstellungen bildete. Bei der Verwirklichung dieser\n\nZielvorstellung konnte der Fachmann auf das auf dem Markt befindliche Gerät\n\nK... zurückgreifen, bei dem die Integration der Einrichtungen zum Trans-\n\nport des Zubehörs in das Gerät vergleichsweise weit vorangeschritten ist. Auch\n\nwenn in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden\n\nkonnte, ob die vorgesehenen Aufnahmeöffnungen an der Rückwand des Ge-\n\nräts ein Einführen der Zubehörteile bis zu dem unteren Ende der Verkleidung\n\nzulassen, oder ob dem in halber Höhe ein Hindernis in Form der technischen\n\nEinrichtungen im Weg stand, war hier aber die Aufnahmevorrichtung als solche\n\nin das Gerät integriert und bot damit eine - wenn auch nicht in jeder Hinsicht\n\ngelungene - Möglichkeit der vereinfachten Mitführung dieser Teile.\n\nAusgehend von der Zielvorstellung einer Verbesserung dieser Lösung\n\nmußte es sich dem Fachmann nach den überzeugenden Ausführungen des\n\ngerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, zunächst aufdrängen,\n\ndie bei dem bekannten Gerät aus dem Stand der Technik vorgesehenen Füße\n\nzu vermeiden. Diese machten, wie der gerichtliche Sachverständige anschau-\n\nlich und überzeugend geschildert hat, ein aufwendiges, aus mehreren Teilen\n\nbestehendes Werkzeug erforderlich, das sich bei Wegfall der Standfüße deut-\n\nlich vereinfachen läßt. Auch die Streitpatentschrift beschreibt diese Füße als\n\nstörend und bezeichnet es als Vorzug der von ihr vorgeschlagenen Lösung,\n\ndaß eine einfache Herstellung erreicht wird, da keine gesonderten Stützfüße\n\nbefestigt oder montiert werden müssen. Dort wird ausgeführt, daß bei dem\n\nHochdruckreiniger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 79 29 280 zum Auf-\n\nstellen des Geräts Stützen vorgesehen sind, die gesondert am Rahmen über\n\nAusleger auf relativ aufwendige Weise befestigt sind.\n\nBei Verzicht auf die Standfüße war der erforderliche sichere Stand im\n\nBetrieb des Hochdruckreinigers aber nur dann gewährleistet, wenn die Aufga-\n\nbe des neben den beiden Rädern oder der Gehäusekante in ihrer Nähe erfor-\n\nderlichen weiteren Ruhepunktes von anderen Teilen des Gerätes übernommen\n\nwurde. Dazu bot es sich an, die obere Verkleidung des Geräts, die bei der\n\nAusführungsform nach dem Stand der Technik im Betriebszustand auf den\n\nStandfüßen auflag, bis zum Boden zu verlängern. Die dafür erforderlichen kon-\n\nstruktiven Maßnahmen hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend als\n\nim Können des Durchschnittsfachmanns liegend bezeichnet; der Senat schließt\n\nsich dem an. Mit dem Sachverständigen ist er weiter der Überzeugung, daß der\n\nmit einem solchen Umbau verbundene Aufwand durch die Vorteile im Herstel-\n\nlungsprozeß aus der Sicht des Fachmanns aufgewogen wird.\n\nMit dieser konstruktiven Änderung war allerdings das Anliegen des\n\nStreitpatents, eine vereinfachte Mitnahmemöglichkeit für das Zubehör zu\n\nschaffen, nicht, jedenfalls aber nicht in optimaler Weise verwirklicht. Ausge-\n\nhend von dem Gerät K... , das - worüber auch die Parteien einig sind - dem\n\nGegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents am nächsten kommt,\n\nkann nicht festgestellt werden, daß der Durchschnittsfachmann dort eine\n\nSteckaufnahme für längere Zubehörteile vorfand. Wie das Bundespatentgericht\n\nin seiner Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent vom\n\n24. November 1997 (11 W (pat) 33/96) dargelegt hat, sind bei dem K...-Gerät\n\nals Zubehörteile nur eine relativ kurze Handspritzpistole und mit dieser ver-\n\nbindbare Stahlrohre und Waschbürsten angegeben und dargestellt. Für die\n\nAufnahme einer an den Druckschlauch angeschlossenen, die Höhe des ge-\n\nsamten Geräts übersteigenden Sprühlanze sind die bei dem K...-Gerät vorge-\n\nsehenen Steckaufnahmen danach grundsätzlich nicht geeignet. Geht man von\n\ndieser Vorstellung aus, mußte sich dem Fachmann bereits aufgrund einfacher\n\nÜberlegungen aufdrängen, daß einer wesentlich sicheren Aufnahme des Zu-\n\nbehörs durch ein weiteres Einführen in die vorhandenen Öffnungen allein der\n\nausladende Motorbereich in der Mitte des Geräts im Wege stand. Dem um\n\nplatzsparende und sichere Transport- und Lagerungsmöglichkeiten für alle Zu-\n\nbehörteile bemühten Durchschnittsfachmann boten sich zur Vermeidung dieser\n\nals nachteilig empfundenen Gestaltung mehrere handwerkliche Lösungsmög-\n\nlichkeiten, die, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt\n\nhat, alle darin bestanden, den Aufnahmeraum durch eine Verlegung der hierfür\n\nbestimmten Öffnung in der Weise vorzusehen, daß die Zubehörteile über die\n\nvolle Länge der Verkleidung eingesteckt werden können. Da er zugleich die\n\nFußkonstruktion als nachteilig erkannt hatte, lag es dann für ihn nahe, die au-\n\nßenseitig am Gehäuse angebrachte Steckaufnahme so weit zu verlängern, daß\n\ner nicht nur auf zusätzliche Spritzgußteile verzichten, sondern den Boden der\n\nSteckaufnahme als Aufstandsfläche des Geräts in gekipptem Zustand nutzen\n\nkonnte. Da der Fachmann im Interesse eines sicheren Standes des Geräts be-\n\nstrebt sein mußte, einen möglichst großen Abstand zwischen der Drehachse\n\nder Stützräder und dem Aufstandspunkt des Stützpunktes zu erzielen, bot sich\n\nder vordere Gehäusebereich, in dem die Steckaufnahme bereits im Stand der\n\nTechnik angeordnet war, nämlich zugleich für die Anordnung des Stützfußes\n\nan. Wie das Ausführungsbeispiel des Streitpatents zeigt, verlangt die erfin-\n\ndungsgemäße Ausgestaltung nicht mehr, als das Gehäuse so auszubilden,\n\ndaß die Steckaufnahme bis in den Gehäusebereich hinunterreicht, deren Un-\n\nterseite zugleich den vorderen Stützpunkt (Stützfuß) bildet. Zu dieser Form der\n\nKombination von Stützfuß und Steckaufnahme gelangte der Fachmann bereits\n\ndurch die jeweils für sich nahegelegte Verlagerung der vorderen Abstützung in\n\nden unteren Bereich der zum zweiten Gehäuseteil umgestalteten Verkleidung\n\nund die Verlängerung der Steckaufnahme zur sicheren Aufnahme des Zube-\n\nhörs.\n\nDer damit verbundenen Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit steht nicht\n\nentgegen, daß der Fachmann bei dieser Lösung nicht unmittelbar von der im\n\nStreitpatent angegebenen Aufgabenstellung, sondern von allgemeinen Überle-\n\ngungen ausgehen mußte, die allerdings nach den überzeugenden Ausführun-\n\ngen des gerichtlichen Sachverständigen von ihm zu erwarten waren und in der\n\nallgemeinen Problemstellung lagen. Auf die im Streitpatent bezeichnete sub-\n\njektive Aufgabe kommt es für die Beurteilung einer erfinderischen Tätigkeit\n\nnicht an. Bei der Beurteilung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderische\n\nBedeutung beizumessen ist, muß von dem ausgegangen werden, was die Er-\n\nfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet.\n\nMaßgeblich ist nicht, was in der Streitpatentschrift als \"Aufgabe\" bezeichnet ist,\n\nsondern das durch die Erfindung für den Fachmann tatsächlich, d.h. objektiv\n\ngelöste technische Problem (Sen. BGHZ 98, 12, 20 - Formstein; Urt. v.\n\n23.01.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluß). Hat\n\ndie zu seinem typischen Aufgabenkreis gehörende Bewältigung eines kon-\n\nstruktiven Problems wie die kostengünstigere Herstellung durch Vereinfachung\n\nder Werkzeuge dem Fachmann eine der beanspruchten Lehre entsprechende\n\nAusgestaltung nahegelegt, beruht diese Lehre auch dann nicht auf einer erfin-\n\nderischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich er-\n\nreichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung keine hinrei-\n\nchende Anregung vermittelt hat.\n\nDie Unteransprüche haben, wie dies auch der Beklagte sieht, keinen ei-\n\ngenständigen erfinderischen Gehalt und sind deshalb ebenfalls für nichtig zu\n\nerklären.\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/x-zr-200-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/x-zr-200-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-12/x-zr-200-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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