{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"XI ZR 214/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 214/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil\n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg\n\nvom 17. Mai 2001 aufgehoben und das Urteil der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom\n\n26. Oktober 2000 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Ehemann der Beklagten - Inhaber eines Schmuckhandelsge-\n\nschäfts - war Schuldner mehrerer von der klagenden Bank ausgereichter\n\nBetriebsmittelkredite, darunter zwei Darlehen über 50.000 DM und\n\n240.000 DM mit Zinssätzen von ursprünglich 10,25% sowie 7,75% p.a..\n\nFür beide Kredite übernahm die Beklagte am 3. Januar 1998 eine selbst-\n\nschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 320.000 DM. Ferner\n\ndienten die Geschäftseinrichtung und das Warenlager des Gewerbebe-\n\ntriebes ihres Ehemannes sowie dessen Forderungen aus zwei Lebens-\n\nversicherungen der Klägerin als Sicherheit.\n\nAnfang 1999 gründete die Beklagte die A. Schmuckhandels GmbH\n\nund leitete in der Folgezeit das Unternehmen in den Geschäftsräumen\n\nihres nicht mehr als Einzelkaufmann tätigen Ehemannes. Am 5. März\n\n1999 kündigte die Klägerin die mit ihm bestehende Geschäftsverbindung\n\nwegen Verschlechterung der Vermögenslage und Aufgabe seines Unter-\n\nnehmens fristlos und stellte die Kredite fällig. Nach Verwertung der an-\n\nderweitigen Sicherheiten geht sie gegen die Beklagte aus dem Bürg-\n\nschaftsvertrag vom 3. Januar 1998 vor.\n\nDie Beklagte hält die Bürgschaft wegen krasser finanzieller Über-\n\nforderung für sittenwidrig. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung habe sie\n\nals Aushilfsverkäuferin im Schmuckhandelsgeschäft ihres Ehemannes\n\nein monatliches Nettogehalt von 466,36 DM erzielt und über kein eigenes\n\nVermögen verfügt.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 257.414,57 DM nebst\n\nZinsen gerichteten Klage in Höhe von 249.034,42 DM zuzüglich Zinsen\n\nstattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der\n\nRevision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat den Bürgschaftsvertrag der Parteien für\n\nwirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Bürgschaft sei nicht sittenwidrig. Die Beklagte werde durch die\n\nHöchstbetragsbürgschaft über 320.000 DM nicht finanziell kraß überfor-\n\ndert. Zwar habe sie ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen und\n\nSteuerbescheide für das Jahr 1998 als Aushilfskraft im Betrieb ihres\n\nEhemannes im Monat durchschnittlich nur rund 800 DM brutto verdient\n\nund demnach nicht einmal die laufenden Zinsen für die verbürgten Ge-\n\nschäftskredite allein aufbringen können. Die Klägerin habe aber bei Ver-\n\ntragsschluß im Januar 1998 mit einer erheblichen Ausweitung der beruf-\n\nlichen Tätigkeit der Beklagten rechnen können. Durch die Mitarbeit im\n\nUnternehmen ihres Ehemannes sei die Beklagte hinreichend geschäfts-\n\nerfahren und die Betreuung der damals schon 14 und 15 Jahre alten\n\nKinder in naher Zukunft nicht mehr erforderlich gewesen. Dafür spreche\n\nauch, daß sie seit Februar 1999 als Geschäftsführerin-Gesellschafterin\n\nder A. Schmuckhandels GmbH ein eigenes Geschäft betreibe und aus-\n\nweislich der vorgelegten Lohnabrechnung im November desselben Jah-\n\nres 2.557,66 DM netto verdient habe.\n\nIm übrigen sei das Mithaftungsbegehren des Kreditgebers nach\n\nder gegenwärtigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs, der sich der Senat anschließe, in aller Regel rechtlich vertret-\n\nbar, weil er sich so möglichst wirksam vor Vermögensverlagerungen vom\n\nHauptschuldner auf den Ehepartner schützen könne. Die Bürgschaft der\n\nBeklagten sei deshalb selbst bei einer finanziellen Überforderung hin-\n\nnehmbar, zumal die Haftung auf den Höchstbetrag von 320.000 DM be-\n\ngrenzt sei. Dem IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sei außerdem\n\ndarin zu folgen, daß die bei Bürgschaften für Geschäftskredite des Ehe-\n\ngatten regelmäßig zu erwartenden höheren Unterhaltsleistungen im all-\n\ngemeinen einen angemessenen Ausgleich darstellten, sofern der Ver-\n\ntragsschluß - wie hier - nicht mit unzulässigen Mitteln herbeigeführt wor-\n\nden sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in keinem we-\n\nsentlichen Punkt stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nverstößt der Bürgschaftsvertrag der Parteien gegen die guten Sitten und\n\nist infolgedessen nichtig.\n\n1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des\n\nIX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung\n\ndes § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungs-\n\ngebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig\n\nentscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflich-\n\ntungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Haupt-\n\nschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab\n\n(BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; Se-\n\nnatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125; vom\n\n4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224; vom 14. Mai 2002\n\n- XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ 151, 34 vorgesehen;\n\nvom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351; vom 28. Mai\n\n2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648; vom 28. Mai 2002 - XI ZR\n\n205/01, WM 2002, 1649, 1651 sowie vom 10. Dezember 2002 - XI ZR\n\n82/02, WM 2003, 275 f.). Zwar reicht selbst der Umstand, daß der Be-\n\ntroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragspar-\n\nteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens\n\noder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann,\n\nregelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu be-\n\ngründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist\n\naber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer\n\nUmstände widerleglich zu vermuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder\n\nMithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuld-\n\nner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise\n\nausgenutzt hat (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 14. Mai 2002\n\n- XI ZR 50/01 aaO S. 1348 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 aaO,\n\njeweils m.w.Nachw.).\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte\n\nweder bei Vertragsschluß im Januar 1998 noch bei Eintritt des Siche-\n\nrungsfalles in der Lage, die in den der Höchstbetragsbürgschaft über\n\n320.000 DM zugrunde liegenden Kreditverträgen vereinbarten Zinsen\n\naus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen auf Dauer al-\n\nlein zu tragen.\n\na) Da das monatliche Bruttogehalt der Beklagten für ihre geringfü-\n\ngige Aushilfstätigkeit im Schmuckhandelsgeschäft ihres Ehemannes nur\n\nrund 800 DM betrug und eigenes nennenswertes Vermögen nicht vor-\n\nhanden war, konnte sie bei Übernahme der Bürgschaft nicht das Gering-\n\nste zur vertragsgemäßen Erfüllung auch nur der Zinsansprüche der Klä-\n\ngerin aus den verbürgten Darlehen beitragen.\n\nb) Aus der maßgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen\n\nKreditgebers war unter normalen Umständen auch nicht mit einer we-\n\nsentlichen und nachhaltigen Verbesserung des finanziellen Leistungs-\n\nvermögens der Beklagten bis zum ungewissen Zeitpunkt ihrer Inan-\n\nspruchnahme aus der Bürgschaft zu rechnen.\n\naa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Se-\n\nnats sind bei der gebotenen Prognose grundsätzlich alle erwerbsrele-\n\nvanten Umstände und Verhältnisse - wie z.B. Alter, Schul- und Be-\n\nrufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare\n\nBelastungen - des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaften-\n\nden zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senat BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteile\n\nvom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024 und vom\n\n13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126). Erst wenn da-\n\nnach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, daß der Betroffene voraus-\n\nsichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgeleg-\n\nten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommens\n\nund/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist\n\neine krasse finanzielle Überforderung zu bejahen.\n\nbb) So ist es hier. Zwar mag es bei Übernahme der Bürgschaft\n\naufgrund des Alters ihrer 1983 und 1984 geborenen Kinder nahegelegen\n\nhaben, daß die damals 44 Jahre alte Beklagte alsbald deren Betreuung\n\naufgeben und einer ganztägigen Berufstätigkeit nachgehen werde. Von\n\nder Klägerin ist aber nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte in ihrem\n\nerlernten Beruf als Arzthelferin oder aber als Verkäuferin unter normalen\n\nUmständen so viel verdienen konnte, daß sie die Zinsen aus den ver-\n\nbürgten Darlehen allein aufbringen konnte oder daß eine andere hinrei-\n\nchend gesicherte Aussicht auf eine wesentliche und nachhaltige Verbes-\n\nserung der Einkommensverhältnisse bestand. Bei voller Valutierung der\n\nverbürgten Darlehen beliefen sich die Zinsen auf fast 2.000 DM monat-\n\nlich. Um diese aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens tragen zu\n\nkönnen, hätte die Beklagte selbst ohne Berücksichtigung von Unterhalts-\n\npflichten ein Einkommen von fast 4.000 DM netto im Monat erzielen\n\nmüssen. Nichts spricht nach der Lebenserfahrung dafür, daß ihr dies als\n\nArzthelferin oder als Verkäuferin möglich gewesen wäre.\n\nDaß sie Anfang 1999 die A. Schmuckhandels GmbH gegründet\n\nund \n\nim November desselben Jahres als deren Geschäftsführerin-\n\nGesellschafterin 2.557,66 DM netto verdient hat, rechtfertigt keine ande-\n\nre rechtliche Betrachtung. Nichts spricht dafür, daß die Beteiligten mit\n\neiner solchen ungewöhnlichen Entwicklung ernsthaft gerechnet und die-\n\nse - wie es grundsätzlich erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 132,\n\n328, 336) - zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht haben.\n\nDavon abgesehen ist nicht ersichtlich, daß die Erträge der Beklagten aus\n\nder noch jungen Gesellschaft sowie ihr Geschäftsführergehalt von\n\n2.557,66 DM netto pro Monat ausreichen, um die von den Darlehensver-\n\ntragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil ihres Ein-\n\nkommens bis zum Vertragsende allein aufzubringen.\n\n3. Anders als das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Berufung\n\nauf die \"gegenwärtige\" Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundes-\n\ngerichtshofs angenommen hat, stehen einer Anwendung des § 138\n\nAbs. 1 BGB auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen.\n\na) Die tatsächliche Vermutung, daß die Beklagte die ruinöse Bürg-\n\nschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernom-\n\nmen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat,\n\nhat die Klägerin nicht widerlegt oder entkräftet. Daß das Schmuckhan-\n\ndelsgeschäft des Ehemanns der Beklagten bei Abschluß des Bürg-\n\nschaftsvertrages die Existenzgrundlage der ganzen Familie bildete, ist\n\ninsoweit nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Erwerb eines bloßen\n\nmittelbaren geldwerten Vorteils aus der Aufnahme des verbürgten Darle-\n\nhens - wie etwa eine häufig nur schwer feststellbare und flüchtige Ver-\n\nbesserung des allgemeinen Lebensstandards oder die vorläufige Erhal-\n\ntung des Arbeitsplatzes - wiegt nach gefestigter Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats das bei Betriebsmittelkrediten regelmäßig ganz be-\n\nsonders große Bürgschaftsrisiko bei weitem nicht auf. Zudem würde der\n\ngegenteilige Standpunkt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Be-\n\nnachteiligung der Ehepartner selbständiger Unternehmer führen (Senat\n\nBGHZ 146, 37, 45 f. m.w.Nachw.). Dem hat sich der vormals für das\n\nBürgschaftsrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs je-\n\ndenfalls für die Fälle krasser finanzieller Überforderung des Bürgen in\n\nseinem schon lange vor der angefochtenen Entscheidung ergangenen\n\nUrteil vom 27. Januar 2000 (IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412, 413)\n\nausdrücklich angeschlossen.\n\nb) Des weiteren stellt das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe\n\nvon Bürgschaften oder Mithaftungsabreden möglichst wirksam vor etwai-\n\ngen Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, allein\n\nkeinen die Sittenwidrigkeit ausschließenden Umstand dar.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe\n\nzuletzt Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, aaO S. 1349 f. und XI ZR\n\n81/01, aaO S. 1351 f., jeweils m.w.Nachw.) rechtfertigt das Ziel, etwai-\n\ngen Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten vorzubeugen,\n\neine an sich wirtschaftlich sinnlose Bürgschaft oder Mithaftungsabrede\n\nnur dann, wenn es durch Vereinbarung der Parteien zum Vertragsinhalt\n\ngemacht wird. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzulegende und\n\nnotfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht davon\n\nausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde Bürgschaft oder Mit-\n\nhaftungsübernahme inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermö-\n\ngensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhin-\n\ndern soll. Die gegenteilige Auffassung verstößt gegen allgemein aner-\n\nkannte Auslegungsgrundsätze und das im Bereich der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.\n\nDieser Standpunkt wird inzwischen im Grundsatz auch vom IX. Zivilsenat\n\ndes Bundesgerichtshofs geteilt (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR\n\n257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.). Soweit dies nicht für Bürgschaftsver-\n\nträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 gelten soll, weil für die Kre-\n\nditinstitute damals noch nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie\n\nihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensver-\n\nschiebungen über die bloße Hereinnahme der Bürgschaft hinaus durch\n\ngeeignete vertragliche Regelungen absichern mußten, ist dem nicht zu\n\nfolgen. Wie der erkennende Senat in den zitierten Urteilen vom 14. Mai\n\n2002 (XI ZR 50/01, aaO und XI ZR 81/01, aaO) im einzelnen dargelegt\n\nhat, war es angesichts des Meinungsstreits beider Senate von vornher-\n\nein ausgeschlossen, daß sich aus dem Blickwinkel eines rational han-\n\ndelnden Gläubigers ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden konnte. Etwas anderes ist\n\nim übrigen auch von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht gel-\n\ntend gemacht worden.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die\n\nKlage abweisen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/xi-zr-214-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/xi-zr-214-01","retrieved":"2026-07-10 14:03:39.028759+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-11/xi-zr-214-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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