{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"VIII ZB 92/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO § 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt, hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach § 28 BRAGO. b) Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 92/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1\nZPO § 104 Abs. 2 Satz 3\nBRAGO § 28\n\na) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt,\n\nhat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach § 28 BRAGO.\n\nb) Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere\nPrüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO\nvorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR\n697/93, NJW 1996, 382).\n\nBGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - LG Berlin\n\nAG Charlottenburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.\n\nWolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß\n\nder Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die\n\nsofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom\n\n3. August 2001 bezüglich des vom Antragsteller begehrten Aus-\n\ngleichs seiner Reisekosten zurückgewiesen hat.\n\nIm übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)\n\nauf 717,43 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer in H. ansässige Antragsteller vermietete eine Wohnung in\n\nB. an die Antragsgegnerin. In einem Rechtsstreit über gegenseitige Ansprü-\n\nche aus dem Mietverhältnis schlossen die Parteien im Berufungsrechtszug vor\n\ndem Landgericht Berlin einen Vergleich, in dem der Antragsteller 1/4 und die\n\nAntragsgegnerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und des\n\nVergleichs übernahmen.\n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller, der sich in beiden\n\nInstanzen selbst vertreten hatte, die Ausgleichung der bei ihm angefallenen\n\nReisekosten für die Terminswahrnehmung vor dem Amtsgericht Charlottenburg\n\nund dem Landgericht Berlin beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits die\n\nBerücksichtigung der auf Gebühren und Auslagen ihres Prozeßbevollmächtig-\n\nten entfallenden Umsatzsteuerbeträge beantragt und erklärt, daß sie die Beträ-\n\nge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in\n\nseinem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. August 2001 in beiden Punkten zu\n\nLasten des Antragstellers entschieden. Das Landgericht Berlin hat die sofortige\n\nBeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom\n\nLandgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 574, 575 ZPO)\n\nund hat in der Sache hinsichtlich des vom Antragsteller begehrten Ausgleichs\n\nseiner Reisekosten auch Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel jedoch nicht\n\nbegründet.\n\n1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Reisekosten des An-\n\ntragstellers für die Wahrnehmung der Termine vor dem Amtsgericht Charlotten-\n\nburg und dem Landgericht Berlin als nicht erstattungsfähig angesehen. Die in\n\nder obergerichtlichen Rechtsprechung durch die Änderung des § 78 Abs. 1\n\nZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des Pro-\n\nzeßgerichts kanzleiansässigen Prozeßbevollmächtigten für Terminswahrneh-\n\nmungen vor dem Prozeßgericht erstattungsfähig sind oder nicht, ist mittlerweile\n\ndurch die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangene Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs geklärt.\n\nWenn eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oder\n\nverklagt wird, dann ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei\n\nnicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohn- oder Ge-\n\nschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der\n\nRechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (BGH, Beschluß vom 16. Okto-\n\nber 2002 - VIII ZB 30/02, Rechtspfleger 2003, 98 unter B II 2 b bb (1); BGH,\n\nBeschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, EBE/BGH 2003, 28 unter II 2\n\nb). Dementsprechend sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die\n\nbei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht ent-\n\nstehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nach § 91 Abs. 2\n\nSatz 1 ZPO erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002, aaO;\n\nBGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002, aaO).\n\nFür den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht\n\nselbst vertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzli-\n\nchen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen (Münch-\n\nKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 64; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91\n\nRdnr. 33), sondern auch den Ausgleich der nach § 28 BRAGO entstandenen\n\nReisekosten. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich vor\n\neinem auswärtigen Prozeßgericht selbst zu vertreten, und statt dessen einen\n\ndort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung zu beauftragen.\n\n2. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht beanstan-\n\ndet, daß die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluß auch die auf Ge-\n\nbühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin entfal-\n\nlenden Umsatzsteuerbeträge in die Ausgleichung einbezogen hat. Die Antrags-\n\ngegnerin hat die hierfür erforderliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO\n\nabgegeben. Danach war die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere Prüfung\n\nzu erstatten (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93,\n\nNJW 1996, 382 unter II 2 b).\n\nDie von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge\n\nkönnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung\n\ndurch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits ent-\n\nkräftet wäre (BVerfG, aaO) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklä-\n\nrung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der\n\nAkten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Nürnberg,\n\nMDR 2002, 1396; OLG Hamburg, MDR 2000, 1396 sowie JurBüro 2001, 147;\n\nMusielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 21). Ein solcher Ausnahmefall liegt\n\nhier nicht vor.\n\n3. Da das Landgericht Feststellungen zur Höhe der auszugleichenden\n\nBeträge nicht getroffen hat, war die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung\n\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/viii-zb-92-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/viii-zb-92-02","retrieved":"2026-07-10 14:02:27.101901+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-11/viii-zb-92-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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