{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"VIII ZB 56/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 568, 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Im Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter originärer Einzel- richter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 56/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 568, 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\n\nIm Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2\n\nNr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter originärer Einzel-\n\nrichter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.\n\nBGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02 - LG Düsseldorf\n\nAG Neuss\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.\n\nWolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der\n\n24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an den geschäftsver-\n\nteilungsplanmäßig zuständigen Einzelrichter des Beschwerdege-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nWert des Rechtsbeschwerdegegenstandes: 1.104,85 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen eine\n\nKlage, mit der sie von der Klägerin auf Zahlung rückständiger Wohnungsmiete\n\nin Anspruch genommen wird. Sie beruft sich auf Mietminderung wegen Ruhe-\n\nstörung durch ein im Erdgeschoß des Hauses gelegenes Internet-Cafe und\n\ndessen Besucher. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beklagten zurückgewie-\n\nsen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mangels hinreichend substanti-\n\nierten Vortrags zu der Lärmbelästigung keine Aussicht auf Erfolg biete. Mit der\n\ngleichen Begründung hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat das Beschwerdegericht unter\n\n(cid:0)\n\nHinweis darauf, daß das nach § 568 Satz 1 ZPO zur Entscheidung als Einzel-\n\nrichter zuständige Mitglied Richter auf Probe sei und noch nicht über einen Zeit-\n\nraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufga-\n\nben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen gehabt habe, in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO durch die Kammer\n\ngetroffen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Rechts-\n\nbeschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und\n\nim übrigen zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 575 ZPO frist- und formge-\n\nrecht eingelegt und begründet worden, nachdem der Beklagten durch Senats-\n\nbeschluß vom 31. Juli 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Beschwerdefrist gewährt worden ist. Die Rechtsbeschwerde\n\nist auch begründet. Die Beklagte beanstandet zu Recht, daß das Beschwerde-\n\ngericht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern in\n\nentsprechender Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO durch die\n\nKammer entschieden hat.\n\n1. Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch\n\neines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung\n\nvon einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat\n\nüber das Prozeßkostenhilfe-Gesuch der Beklagten in erster Instanz der Amts-\n\nrichter entschieden. Daher war nach § 568 Satz 1 ZPO auch in der Beschwer-\n\ndeinstanz der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Im erstinstanzlichen\n\nVerfahren vor den Landgerichten entscheidet gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\ndie Zivilkammer ebenfalls durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt\n\nnach Satz 2 Nr. 1 jedoch nicht, wenn das Mitglied Richter auf Probe ist und\n\nnoch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig\n\nRechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen\n\nhatte. Eine solche Ausnahme sieht § 568 ZPO nicht vor. Danach verbleibt es\n\ninsoweit bei der Entscheidung durch den Einzelrichter, selbst wenn dieser - wie\n\nhier - Proberichter ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr ge-\n\nschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Re-\n\nchtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 568\n\nRdnr. 2).\n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO im Rahmen des\n\n§ 568 ZPO nicht in Betracht. Die vom Gesetzgeber mit diesen beiden Vor-\n\nschriften jeweils verfolgten Zwecke sind nicht miteinander zu vereinbaren.\n\na) Mit § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wird nach der amtlichen Begrün-\n\ndung \"an die Intentionen zur Regelung eines eingeschränkten Proberichterein-\n\nsatzes im familiengerichtlichen Verfahren (§ 23 b Abs. 3 Satz 2 GVG) und in\n\nSchöffensachen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GVG) angeknüpft und gewährleistet, daß\n\nnur ein schon ausreichend in die Praxis bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten einge-\n\nübter Richter von vornherein mit der Alleinzuständigkeit betraut wird. Zugleich\n\nwird damit der Befürchtung vorgebeugt, daß ein Berufsanfänger aus Angst oder\n\nUnsicherheit vor einer sich im Einzelfall als erforderlich erweisenden Rücküber-\n\ntragungsentscheidung nach Absatz 3 zurückschrecken könnte\" (BT-Drucks.\n\n14/4722 S. 87). Daraus wird folgendes deutlich: Wie der Hinweis auf das famili-\n\nengerichtliche Verfahren und die Schöffensachen zeigt, mißt der Gesetzgeber\n\ndem erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten besondere Bedeutung\n\nzu. In diesen Verfahren soll durch § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO jedoch nicht\n\ngenerell ausgeschlossen werden, daß der dort genannte Proberichter als Ein-\n\nzelrichter entscheidet. Vielmehr soll dieser - zu seinem Schutz - lediglich nicht\n\n\"von vornherein\" mit der Alleinzuständigkeit betraut werden. Demgemäß be-\n\nstimmt § 348 a Abs. 1 ZPO gerade auch für den Fall, daß eine originäre Einzel-\n\nrichter-Zuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet ist,\n\ndaß die Zivilkammer die Sache unter näher angeführten Voraussetzungen ei-\n\nnem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt. Das kann\n\nauch der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bezeichnete Proberichter sein.\n\nb) Nach der amtlichen Begründung des § 568 ZPO steht bei der Ent-\n\nscheidung durch die Kammer der personelle Aufwand in der Beschwerdein-\n\nstanz \"außer Verhältnis zur Bedeutung der Verfahren, die überwiegend Neben-\n\nentscheidungen zum Inhalt haben. Bei Beschwerden in Räumungs- und\n\nZwangsvollstreckungssachen sowie im einstweiligen Rechtsschutz ist eine\n\nschnelle Entscheidung geboten, die bei Beibehaltung des Kollegialprinzips nicht\n\nimmer gewährleistet werden kann\" (BT-Drucks. 14/4722 S. 111). Der Gesetz-\n\ngeber hat die originäre Einzelrichter-Zuständigkeit demgemäß eingeführt, \"um\n\ngerade auch in den weniger bedeutsamen Nebenverfahren einen spürbaren\n\nVereinfachungseffekt und in den eilbedürftigen Räumungs-, Zwangsvollstre-\n\nckungs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine beschleunigende Wir-\n\nkung zu erzielen ... . Eine vorhergehende Kollegialentscheidung über die Ein-\n\nzelrichterübertragung würde das Verfahren nur unnötig komplizieren und die\n\nbeabsichtigte Vereinfachungs- und Beschleunigungswirkung aufheben. Denn\n\nüber die meisten Beschwerden wird fast überwiegend im schriftlichen Verfahren\n\nentschieden. Müßte der kollegiale Spruchkörper sich vor einer Übertragung auf\n\nden Einzelrichter mit der Sache befassen, um abzuklären, ob sie besondere\n\nSchwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist oder grundsätzliche\n\nBedeutung hat, könnte er auch ohne merklichen Mehraufwand gleich in der Sa-\n\nche selbst entscheiden\" (BT-Drucks. aaO).\n\nc) Danach ist eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2\n\nNr. 1 ZPO schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der erstinstanzlichen\n\nVerfahren vor den Landgerichten nicht gerechtfertigt, weil es im Beschwerde-\n\nverfahren um ein Nebenverfahren im Sinne der gesetzgeberischen Vorstellun-\n\ngen geht. Darüber hinaus würde der völlige Ausschluß des betreffenden Probe-\n\nrichters als originärer Einzelrichter bei einer entsprechenden Anwendung des\n\n§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht nur über die (oben dargelegte) beschränkte\n\nWirkung dieser Vorschrift im erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten\n\nhinausgehen, sondern auch den vom Gesetzgeber mit § 568 ZPO verfolgten\n\nVereinfachungseffekt verhindern. Eine ergänzende Heranziehung des § 348 a\n\nAbs. 1 ZPO (oder § 526 Abs. 1 ZPO) hätte wegen der danach erforderlichen\n\nVorbefassung der Kammer die gleiche Folge. In den eilbedürftigen Räumungs-,\n\nZwangsvollstreckungs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren würde zudem\n\nder vom Gesetzgeber bezweckten Beschleunigung entgegengewirkt, sofern die\n\nKammer nicht gleich selbst entscheiden würde, was aber wiederum den Ver-\n\neinfachungseffekt ausschließen würde. Nach alledem ist für eine entsprechen-\n\nde Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO im Rahmen des § 568 ZPO\n\nkein Raum.\n\n3. Der Beklagten ist es nicht durch § 568 Satz 3 ZPO verwehrt, mit ihrer\n\nRechtsbeschwerde zu beanstanden, daß anstelle des Einzelrichters die Kam-\n\nmer entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsmittel auf eine er-\n\nfolgte oder unterlassene Übertragung nicht gestützt werden. § 568 Satz 3 ZPO\n\nknüpft insoweit an den vorangehenden Satz 2 an, wonach der gemäß Satz 1\n\noriginär zuständige Einzelrichter das Verfahren unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen dem Beschwerdegericht überträgt. Darum geht es hier nicht. Streit be-\n\nsteht nicht darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach § 568\n\nSatz 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen hat. Im vorliegenden Fall hat\n\nder Einzelrichter insoweit überhaupt keine Entscheidung getroffen. Vielmehr hat\n\ndie Kammer aus grundsätzlichen Erwägungen (entsprechende Anwendung von\n\n§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO) von vornherein entgegen § 568 Satz 1 ZPO\n\nanstelle des Einzelrichters entschieden. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO\n\nnicht erfaßt.\n\n4. Da das Beschwerdegericht nach alledem zu Unrecht entgegen § 568\n\nSatz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschie-\n\nden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO).\n\nAngesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrundes ist unerheblich, ob\n\nsich der angefochtene Beschluß aus anderen Gründen als richtig darstellt\n\n(§ 577 Abs. 3 ZPO), insbesondere ob das Beschwerdegericht zu Recht ange-\n\nnommen hat, daß die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten mangels\n\nhinreichend substantiierten Vortrags zu der Lärmbelästigung keine Aussicht auf\n\nErfolg habe, oder ob es nicht die Anforderungen an die Substantiierungslast\n\nüberspannt hat. Unabhängig davon sind gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der fehler-\n\nhaft ergangene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 21. April 1993, BLw 40/92, WM 1993, 1656 unter 2 b m.w.Nachw.; ferner\n\nUrteil vom 25. Januar 2000 - VII ZR 32/99, WM 2001, 790 unter 2).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/viii-zb-56-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348a","ref_norm":"348a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/viii-zb-56-02","retrieved":"2026-07-10 14:02:38.866732+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-11/viii-zb-56-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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