{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"VI ZR 34/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 104, 105, 106 SGB VII Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozial- gesetzbuch nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personen- schadens umfaßt hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten Schulunfall muß sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, daß bei dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 34/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\n§§ 104, 105, 106 SGB VII\n\nFür die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch\n\nnach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozial-\n\ngesetzbuch nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personen-\n\nschadens umfaßt hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten\n\nSchulunfall muß sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, daß bei\n\ndem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.\n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen Mitschüler,\n\nErsatz wegen des Personenschadens, den er bei einem Schulunfall im Januar\n\n1998 erlitten hat.\n\nDer 16 Jahre alte Kläger und der 15 Jahre alte Beklagte hielten sich sei-\n\nnerzeit zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer\n\ndiesen kurzzeitig verließ, schlug der Beklagte Kugeln aus Aluminiumfolie durch\n\nden Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich\n\nund verwendete sie wie einen Tennisschläger. Bei dem zweiten derart ausge-\n\nführten Schlag löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf den\n\nvier Meter entfernt sitzenden Kläger im Augenbereich.\n\nInfolge des Unfalls musste sich der Kläger zwei Operationen unterzie-\n\nhen. Er verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge sowie den Teil eines\n\nZahns. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30% herabgesetzt.\n\nDer Unfall wurde als Schulunfall anerkannt. Der Kläger bezieht infolge-\n\ndessen eine monatliche Unfallrente in Höhe von 447,87 DM. Mit der Klage\n\nnimmt er den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Geldersatz we-\n\ngen der Folgen des erlittenen Personenschadens und auf Feststellung in An-\n\nspruch.\n\nDas Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Haftungsprivilegie-\n\nrung des Beklagten gemäß den §§ 104, 105 SGB VII abgewiesen. Die Berufung\n\ndes Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der\n\nKläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung des Beklagten sei\n\nnach den §§ 104, 105, 106 SGB VII ausgeschlossen. Eine Entsperrung der\n\nHaftung nach diesen Vorschriften komme - wie bei den durch sie abgelösten\n\nRegelungen der §§ 636 ff. RVO - nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz des\n\nSchädigers nicht nur auf die schädigende Handlung, sondern auch auf die\n\nSchadensfolge beziehe.\n\nHier habe der Beklagte zwar hinsichtlich der Verletzungshandlung mit\n\nbedingtem Vorsatz gehandelt. Doch sei nicht davon auszugehen, daß sich sein\n\nVorsatz auch auf den eingetretenen Verletzungserfolg erstreckt habe. Mit einer\n\nVerletzung des Klägers, wie sie tatsächlich eingetreten sei, habe der Kläger\n\nnach den Umständen nicht rechnen müssen.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion stand. Der Ausschluß der Haftung des Beklagten für die Folgen des vorlie-\n\ngenden Schulunfalls ergibt sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII in\n\nVerbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Danach ist\n\n- bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation - der Schüler einer allge-\n\nmeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs und der Teilnahme am\n\nUnterricht einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum\n\nErsatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung\n\n(§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt\n\nhat. Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durch\n\nden Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu\n\nRecht davon ausgegangen, dass sich der Schädiger auf das Haftungsprivileg\n\nder §§ 104, 105 SGB VII auch dann berufen kann, wenn er zwar vorsätzlich\n\ngehandelt hat, der eingetretene Schaden indes von seinem Vorsatz nicht um-\n\nfaßt war. Eine Entsperrung der Haftung tritt in diesem Fall, wie schon unter der\n\nGeltung der §§ 636, 637 RVO, nicht ein. Die Ablösung der §§ 636 ff. RVO durch\n\ndie §§ 104 ff. SGB VII mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzli-\n\nchen Unfallversicherung \n\nin das Sozialgesetzbuch \n\n(Unfallversicherungs-\n\nEinordnungsgesetz – UVEG - vom 7. August 1996, BGBl. I 1254) hat an diesem\n\nVerständnis des Vorsatzbegriffs nichts geändert. Lediglich hinsichtlich der Haf-\n\ntung des Schädigers gegenüber den Sozialversicherungsträgern ist eine Ände-\n\nrung der Rechtslage eingetreten, weil der Gesetzgeber insoweit in § 110 Abs. 1\n\nSatz 3 SGB VII ausdrücklich eine von § 640 RVO abweichende Regelung dahin\n\ngetroffen hat, daß sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall ver-\n\nursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht; dies wirkt sich je-\n\ndoch auf den Vorsatzbegriff der §§ 104, 105 SGB VII nicht aus.\n\na) Diese rechtliche Beurteilung ist allerdings nicht unumstritten. Teilweise\n\nwird die Ansicht vertreten, das in den §§ 104 ff. SGB VII geregelte Haftungspri-\n\nvileg entfalle bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das haf-\n\ntungsbegründende Verhalten beziehe (LG Stendal, VersR 2001, 1294, 1296 f.;\n\nDahm, SozVers 1997, 61 f.; Hauck/Nehls, SGB VII, Gesetzliche Unfallversiche-\n\nrung, Stand Januar 2003, K § 104 Rdn. 28; Otto, NZV 1996, 473, 477; Rolfs,\n\nNJW 1996, 3177, 3178; VersR 1996, 1194, 1200; DB 2001, 2294, 2297; ders.\n\nin: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 104 SGB VII Rdn. 20; da-\n\nhingestellt bei BVerfG, NJW 2000, 2098; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 423,\n\n424). Zur Begründung wird auf den geänderten Wortlaut der neuen gesetzli-\n\nchen Regelungen („Versicherungsfall“ statt „Arbeitsunfall“) und darauf verwie-\n\nsen, daß der Gesetzgeber mit der in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII getroffenen\n\nBestimmung nicht nur die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern,\n\nsondern auch die gegenüber dem Geschädigten erfaßt habe.\n\nb) Demgegenüber wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß der\n\nGesetzgeber bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das\n\nSozialgesetzbuch für den Anspruch des Geschädigten eine Änderung der bis\n\ndahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriften\n\nzum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt habe und daß lediglich für die Haf-\n\ntung gegenüber den Sozialversicherungsträgern eine vom bisherigen Rechts-\n\nzustand abweichende Regelung getroffen worden sei (vgl. OLG Celle, VersR\n\n1999, 1550; OLG Hamburg, RuS 2000, 329, 330; OLG Hamm, RuS 2002, 287;\n\n331 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke; OLG Nürnberg, ZfS 2002,\n\n577 f.; OLG Schleswig, RuS 2000, 504; LG Coburg, SchPrax 2001, 367; LG\n\nHamburg, RuS 2000, 329; LG Leipzig, NJW-RR 2000, 1625 f. = VersR 2002,\n\n239 f.; AG Schleiden, RuS 2000, 460 f. mit zustimmender Anmerkung von Lem-\n\ncke; Brackmann/Krasney, Handbuch des Sozialrechts Bd. 3/1, Stand Dezember\n\n2002, § 104 Rdn. 22; Falkenkötter, NZS 1999, 379 f.; Kater/Leube, Gesetzliche\n\nUnfallversicherung, SGB VII § 104, Rdn 37; Maschmann, SGb 1998, 54, 56;\n\nRicke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August\n\n2002, § 104 Rdn. 12; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3402; 2002, 1225, 1226;\n\nders. in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand Juli 2002, § 104 SGB VII Rdn. 19;\n\nWussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rdn. 87).\n\nc) Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat.\n\naa) In dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328 ff.) hat der\n\nSenat ausgeführt, daß eine Entsperrung der Haftung wegen vorsätzlicher Her-\n\nbeiführung des Arbeitsunfalls sowohl im Bereich des bei der Haftung gegenüber\n\ndem Sozialversicherungsträger - um die es in jenem Streitfall ging - geregelten\n\nHaftungsprivilegs gemäß § 640 RVO als auch im Bereich des bei der Haftung\n\ngegenüber dem Geschädigten geregelten Haftungsprivilegs gemäß den §§ 636,\n\n637 RVO nur stattfindet, wenn der Vorsatz (oder im Regelungsbereich des\n\n§ 640 RVO die grobe Fahrlässigkeit) des Schädigers auch Eintritt und Umfang\n\ndes Schadens umfaßt. Den Grund für diese Einschränkung hat der Senat darin\n\ngesehen, daß der Schädiger den Schutz durch die gesetzliche Unfallversiche-\n\nrung nicht schon dann verlieren soll, wenn er überhaupt eine Verletzungshand-\n\nlung begangen hat, sondern nur dann, wenn er mit der Herbeiführung des Un-\n\nfalls den Schaden in besonders vorwerfbarer Weise angerichtet hat, so daß\n\neine Schadensabnahme durch die Versichertengemeinschaft als nicht mehr\n\nvertretbar erscheint. In der Regel soll dem Schädiger, nicht zuletzt im Interesse\n\ndes Betriebsfriedens, gerade das Risiko der Haftung für Arbeitsunfälle abge-\n\nnommen werden. Eine Ausnahme erscheint nur gerechtfertigt, wenn ihm be-\n\nsonders schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden können. Dies ist aber nicht\n\nder Fall, wenn er mit dem Eintritt eines größeren Schadens nicht gerechnet hat.\n\nSpeziell für den Bereich der Schulunfälle hat der Senat die Notwendigkeit einer\n\nsolchen Sichtweise betont. Spielereien und Raufereien von Kindern und Ju-\n\ngendlichen, bei denen die Zufügung von Schmerzen häufig gewollt ist oder zu-\n\nmindest billigend in Kauf genommen wird, gehören zu den typischen durch die\n\nSchulsituation bedingten Verhaltensweisen. Die Beteiligten beabsichtigen dabei\n\nin der Regel nicht, einander ernsthafte und dauerhafte Verletzungen zuzufügen,\n\nzu denen es gleichwohl gelegentlich kommen kann. Die Folgen solch typischer\n\nSchulunfälle sollen dem jeweiligen Schädiger aber durch die Unfallversicherung\n\ngerade abgenommen werden, nicht zuletzt im Interesse des Schulfriedens und\n\ndes ungestörten Zusammenlebens von Lehrern und Schülern in der Schule.\n\nbb) Dieser rechtlichen Beurteilung sind die Instanzgerichte zu den\n\n§§ 636, 637 RVO durchgehend gefolgt (vgl. die Nachweise bei Rolfs, VersR\n\n1996, 1194, 1199); in der Literatur ist sie nur gelegentlich beanstandet worden\n\n(vgl. Baltzer, SGb 1987, 529 ff.). Sie trifft in gleicher Weise für das jetzt in den\n\n§§ 104, 105 SGB VII geregelte Haftungsprivileg zu.\n\n(1) Aus der Änderung des Wortlauts der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB\n\nVII gegenüber den §§ 636, 637 RVO läßt sich eine Änderung der Rechtslage\n\nnicht herleiten.\n\nNach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO, auf den § 637 RVO verweist, ist der\n\nUnternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen\n\ngesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeits-\n\nunfall verursacht hat, u.a. nur dann verpflichtet, wenn er den „Arbeitsunfall“ vor-\n\nsätzlich herbeigeführt hat. In § 104 Abs. 1 Satz 1 und § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB\n\nVII heißt es nun, der „Versicherungsfall“ müsse vorsätzlich herbeigeführt sein.\n\nDie Änderung von „Arbeitsunfall“ in „Versicherungsfall“ bietet keinen An-\n\nsatzpunkt für die Annahme, damit habe der Regelungsgehalt der neuen Vor-\n\nschriften abweichend von der bisherigen Rechtslage gestaltet werden sollen.\n\nDenn nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Be-\n\nrufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von\n\nVersicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6\n\nSGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); nicht anders definierte\n\n§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO den Arbeitsunfall als einen Unfall, den ein Versicher-\n\nter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkei-\n\nten erleidet. Damit verweisen die §§ 104, 105 SGB VII auf den in seinem Sinn-\n\ngehalt unveränderten Begriff des Arbeitsunfalls. Da zudem § 8 Abs. 1 Satz 2\n\nSGB VII Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende\n\nEreignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen, definiert, steht der Ge-\n\nsetzeswortlaut nicht dem Erfordernis eines Vorsatzes entgegen, der sich auch\n\nauf den Eintritt eines Schadens bezieht.\n\n(2) Auch inhaltlich ist eine Änderung des Regelungsgehalts der §§ 104,\n\n105 SGB VII im Vergleich zu dem der §§ 636, 637 RVO nicht festzustellen, so-\n\nweit es die hier interessierende Fragestellung betrifft. Insbesondere läßt sich\n\nden Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber in diesem\n\nPunkt eine Änderung beabsichtigt hat, ohne dies zum Ausdruck zu bringen. In\n\nder Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Unfallversiche-\n\nrungs-Einordnungsgesetz heißt es zu § 104 Abs. 1 SGB VII, Satz 1 beschränke\n\n„die Haftung des Unternehmers für Personenschäden nach anderen gesetzli-\n\nchen Vorschriften gegenüber dem Versicherten, seinen Angehörigen und Hin-\n\nterbliebenen entsprechend dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) auf\n\nvorsätzliches Handeln des Unternehmers und auf Wegeunfälle“; zu § 105\n\nAbs. 1 SGB VII wird lediglich darauf verwiesen, entsprechend der in § 104\n\nAbs. 1 für Unternehmer getroffenen Regelung werde die Haftung der im Unter-\n\nnehmen tätigen Personen beschränkt (BT-Drs. 13/2204, S. 100).\n\n(3) Für die Gegenmeinung spricht auch nicht die Erwägung, daß der Ge-\n\nsetzgeber mit § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur\n\nauf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu be-\n\nziehen braucht, eine von § 640 RVO abweichende Regelung getroffen hat (zur\n\ninsoweit abweichenden Ansicht ausführlich LG Stendal, VersR 2001, 1294 ff.).\n\nTatsächlich haben die Vorschriften einen unterschiedlichen Regelungsgehalt,\n\nder die unterschiedlichen Anforderungen an den Vorsatz rechtfertigt.\n\n(3.1) Die §§ 110 bis 113 SGB VII (Viertes Kapitel, Zweiter Abschnitt)\n\nbetreffen die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Die §§ 104\n\nbis 109 SGB VII (Viertes Kapitel, Erster Abschnitt) betreffen die Beschränkung\n\nder Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber das Verschuldenserfordernis in bei-\n\nden Regelungsbereichen gleich behandeln wollte, obwohl er in den §§ 104, 105\n\nSGB VII in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 636, 637 RVO\n\nkeine dem § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII entsprechende Regelung getroffen hat,\n\nsind nicht ersichtlich. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vor-\n\nschrift heißt es lediglich, sie stelle klar, daß sich das Verschulden nur auf das\n\nHandeln und Unterlassen zu beziehen brauche, das den Versicherungsfall ver-\n\nursacht hat (BT-Drs. 13/2204, S. 101). Jeder Hinweis darauf, daß entsprechen-\n\ndes auch für die Entsperrung der Haftung gemäß den §§ 104, 105 SGB VII\n\ngelten solle, fehlt. Vielmehr wird in der Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB\n\nVII - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf verwiesen, die Regelung entspre-\n\nche dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO). Daraus, daß in der Be-\n\ngründung zu § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII der Begriff der „Klarstellung“ verwen-\n\ndet wird, kann nichts anderes hergeleitet werden.\n\n(3.2) Im übrigen ist hinsichtlich des Vorsatzes eine Unterscheidung zwi-\n\nschen dem Anspruch des Geschädigten und dem Anspruch des Sozialversiche-\n\nrungsträgers auch in der Sache gerechtfertigt.\n\n(3.2.1) Der Ausgestaltung des erstgenannten Anspruchs liegt die Erwä-\n\ngung zugrunde, daß die Ablösung der Haftpflicht der Unternehmer (§ 104 SGB\n\nVII) eine der wesentlichen Grundlagen der Unfallversicherung ist, die sich aus\n\nder Beitragspflicht der Unternehmer (§§ 150 ff. SGB VII) ergibt. Daneben dient\n\nsie der Wahrung des Betriebsfriedens, weil sie Ersatzstreitigkeiten zwischen\n\nUnternehmer und Versichertem verhindert. Die Haftungsbefreiung derer, die\n\ndurch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursachen (§ 105\n\nSGB VII), bezweckt ebenfalls die Wahrung des Betriebsfriedens und beruht\n\ndarüber hinaus auf der Überlegung, daß das Zusammenwirken im Betrieb je\n\nnach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so\n\ndaß eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur\n\ndann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und des-\n\nhalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar er-\n\nscheint.\n\nDemgegenüber knüpft der originäre Anspruch des Sozialversicherungs-\n\nträgers gegen den Schädiger aus § 110 SGB VII zwar für das Eintreten der\n\nHaftung an die zuletzt genannte Überlegung an. Maßgeblich dafür, dem Schä-\n\ndiger in solchen Fällen eine Ersatzpflicht aufzubürden, sind aber letztlich prä-\n\nventive und erzieherische Gründe (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 75,\n\n328, 331 zu § 640 RVO). Deshalb haftet der Schädiger gegenüber dem Sozial-\n\nversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bereits dann, wenn der\n\nVersicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei dieser Betrach-\n\ntungsweise stellt die Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das\n\nVerschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln und\n\nUnterlassen zu beziehen braucht, eine Einschränkung des Verschuldenserfor-\n\ndernisses gegenüber der in den §§ 104, 105 SGB VII getroffenen Regelung dar.\n\nFür eine einheitliche Auslegung besteht insofern kein Anlaß.\n\n(3.2.2) Sie ist auch nicht aus sachlichen Gründen geboten. Der in den\n\n§§ 104, 105 SGB VII im Vordergrund stehende Gedanke der Wahrung des Be-\n\ntriebsfriedens ist für den Anspruch der Sozialversicherungsträger nicht von aus-\n\nschlaggebender Bedeutung. Die Geltendmachung des Anspruchs durch einen\n\nSozialversicherungsträger als außenstehendem Dritten belastet die betriebliche\n\nZusammenarbeit in weitaus geringerem Maße als eine Auseinandersetzung\n\nunter den an dem Arbeitsunfall unmittelbar Beteiligten. Ob der Schädiger über-\n\nhaupt in Anspruch genommen wird, steht zudem in gewissem Maße im Ermes-\n\nsen des Sozialversicherungsträgers. Nach § 110 Abs. 2 SGB VII kann dieser\n\nnach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise\n\nverzichten (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 96 ff. zu § 640\n\nRVO; Ricke, aaO, Rdn. 10). Der erkennende Senat hat auf diesen Umstand\n\nbereits in dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328, 334) hingewie-\n\nsen.\n\n(3.2.3) Insbesondere hinsichtlich der hier zu beurteilenden Gruppe der\n\nSchulunfälle hat sich an den Gründen für die einschränkende Auslegung des\n\nVorsatzmerkmals in den genannten Vorschriften nichts geändert. Gegenseitige\n\nVerletzungshandlungen von Schülern bei Spielereien, Raufereien und übermü-\n\ntigem und bedenkenlosem Handeln während der Abwesenheit von Aufsichts-\n\npersonen, die ohne den Willen zur Zufügung eines größeren Körperschadens\n\nerfolgen, gehören nach wie vor zum Schulalltag. Derartige Verhaltensweisen\n\nberuhen auf dem natürlichen Spieltrieb und - gerade auch bei Schülern im Pu-\n\nbertätsalter - auf einem typischen Gruppenverhalten; sie gehören somit gerade\n\nzu den spezifischen Gefahren des „Betriebs“ Schule, um deretwillen der Unfall-\n\nversicherungsschutz der Schüler besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 283;\n\nBSG, NJW 1996, 2678, 2679).\n\nDie Einbeziehung der Schüler in die Unfallversicherung soll zum einen\n\nden verletzten Schüler schützen, zum anderen aber auch den an der Verlet-\n\nzung schuldigen Mitschüler - von den Fällen des vorsätzlichen Handelns abge-\n\nsehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen, um ihn vor unter Umstän-\n\nden langzeitigen finanziellen Belastungen zu bewahren (Senatsurteil BGHZ 67,\n\n279, 284). Wollte man in den Fällen, in denen es durch die unglückliche Ver-\n\nkettung von Zufällen zu schwereren Verletzungen von Mitschülern kommt, be-\n\nreits die vorsätzliche Tathandlung für die Entsperrung der Haftung ausreichen\n\nlassen, liefe das Haftungsprivileg gerade bei dieser Gruppe typischer Schulun-\n\nfälle vielfach leer. Dies kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein.\n\nDabei ist auch zu bedenken, daß der schädigende Schüler, dem das Haftungs-\n\nprivileg nicht zugute kommt, nicht nur für die materiellen Personenschäden,\n\nsondern auch für den immateriellen Schaden aufzukommen hat und ihm damit\n\neine Belastung auferlegt wird, die diejenige durch die Inanspruchnahme des\n\nSozialversicherungsträgers ganz erheblich übersteigen kann.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts, der Vorsatz des Beklagten habe sich nicht auf den eingetrete-\n\nnen Verletzungserfolg erstreckt.\n\nDas Berufungsgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - die\n\nFeststellung getroffen, die Verletzungshandlung habe während des regulären\n\nUnterrichts bei kurzfristiger Abwesenheit des Lehrers in einer aus jugendlichem\n\nÜbermut entstandenen Spielsituation (dem Herumschlagen von Aluminiumku-\n\ngeln) stattgefunden.\n\nDas reicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Zwar geht\n\ndas Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte billigend in Kauf genommen\n\nhat, durch das Herumschlagen der Aluminiumkugeln könnten möglicherweise\n\nMitschüler verletzt werden. Nach den vorstehenden Ausführungen hätte sich\n\naber sein Vorsatz auch auf eine ernsthafte Verletzungsfolge erstrecken müs-\n\nsen. Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen,\n\nohne daß die Revision insoweit einen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzu-\n\nzeigen vermag. Sie macht auch nicht geltend, daß die vom Berufungsgericht\n\ngetroffenen Feststellungen unzulänglich seien, sondern will lediglich aus den\n\ngetroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie jedoch kei-\n\nnen Erfolg haben.\n\nInsbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht weder aus dem Umstand, daß die Verletzung eines Mitschülers\n\nnicht nur durch das sich lösende Sägeblatt, sondern auch durch die Aluminium-\n\nkugeln selbst hätte geschehen können, noch daraus, daß der Beklagte bereits\n\nfrüher einen Mitschüler durch ein Papierkügelchen am Auge verletzt hatte, den\n\nSchluß gezogen hat, der Beklagte habe es in Kauf genommen, dem Kläger eine\n\nschwere Augenverletzung zuzufügen. Die von der Revision angeführte Lebens-\n\nerfahrung bietet für einen dahin gehenden zwingenden Schluß keine ausrei-\n\nchende Grundlage. Entsprechendes gilt für die von der Revision weiter ange-\n\nführte Verwendung der Säge als Schlagwerkzeug und den Abstand der Schlag-\n\nposition zum Sitzplatz des Klägers von vier Metern.\n\nSchließlich rügt die Revision ein zu enges Verständnis des Vorsatzbe-\n\ngriffs, weil das Berufungsgericht den Vorsatz mit der Erwägung verneint habe,\n\ndaß der Kläger nicht von einer Aluminiumkugel, sondern von dem sich lösenden\n\nSägeblatt verletzt worden sei. Ob der Vorsatz alleine mit dieser Begründung\n\nverneint werden könnte, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat aufgrund\n\nder festgestellten Gesamtsituation den Schluß gezogen, daß der Beklagte we-\n\nder mit dem konkreten Ablauf der Ereignisse noch damit rechnete, der Kläger\n\nkönne eine schwere Augenverletzung erleiden und dadurch das Sehvermögen\n\nauf einem Auge verlieren. Dies läßt einen revisionsrechtlich relevanten Fehler\n\nnicht erkennen.\n\nIII.\n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/vi-zr-34-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":22},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":17},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":10},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/vi-zr-34-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:17.388749+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-11/vi-zr-34-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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