{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"IX ZR 77/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 276 Hb Zur Tragweite eines allgemeinen Prüfungsvorbehaltes eines Steuerberaters.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 77/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2003\nB ü r k\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB §§ 675, 276 Hb\n\nZur Tragweite eines allgemeinen Prüfungsvorbehaltes eines Steuerberaters.\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weiter-\n\ngehenden Rechtsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 8. März 2002, berichtigt durch Beschluß\n\nvom 18. März 2002, im Kostenpunkt - bis auf die Entscheidung\n\nüber die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abge-\n\nwiesen worden ist.\n\nDie Kläger haben auch die dem Beklagten zu 2 in der Revisions-\n\ninstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1 war seit 1995 für die Kläger steuerberatend tätig; die\n\ndabei anfallenden Arbeiten wurden weit überwiegend von dem bei der Beklag-\n\nten zu 1 angestellten Beklagten zu 2 durchgeführt.\n\nDie Klägerin zu 2, eine Besitzgesellschaft, deren Gesellschafter und zu-\n\ngleich auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer geschäftsfüh-\n\nrenden Verwaltungs-GmbH der Kläger zu 1 ist, war Eigentümerin eines an die\n\nBetriebsgesellschaft E. GmbH vermieteten Geschäftsgrundstücks in\n\nN. , das sie im Jahre 1995 zu einem Preis von 3.458.040 DM verkaufte.\n\nIm selben Jahr erwarb die Klägerin zu 2 ein Hallengrundstück im M. \n\nzu einem Preis von 2.827.456 DM, das sie wiederum an die Betriebsgesell-\n\nschaft vermietete. Hinsichtlich des Grundstücks in N. , dessen Buch-\n\nwert noch 417.466 DM betrug, war im Zeitpunkt der Veräußerung die Besitzzeit\n\ndes § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG von mindestens sechs Jahren erfüllt. In der von den\n\nBeklagten erstellten Bilanz der Klägerin zu 2 für 1995 wurde von dem aus der\n\nVeräußerung des Grundstücks in N. erzielten Gewinn ein Betrag in Höhe\n\ndes Kaufpreises für das Grundstück in M. gemäß § 6b Abs. 1\n\nEStG in Abzug gebracht; in Höhe des Restbetrages, den die Beklagten auf\n\n630.583,20 DM berechneten, wurde eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG\n\ngebildet.\n\nIn den Folgejahren entwickelte sich der Geschäftsbetrieb der Betriebsge-\n\nsellschaft negativ, so daß deren einzige Gläubigerin, die Arbeitsgemeinschaft\n\nder Einkäufer für Kinderausstattung (A. ), im Jahre 1997 auf eine Sanie-\n\nrung drängte. Am 22. Mai 1997 kam es zu einem Sanierungsgespräch mit dem\n\nVorstand der A. , an dem auch der Beklagte zu 2 teilnahm und bei dem als\n\neine Sanierungsmöglichkeit der Verkauf des Hallengrundstücks in M. \n\nerörtert wurde. Am 19. Juni 1997 veräußerte die Klägerin zu 2 das Grundstück\n\nin M. für 3,1 Mio. DM. Bei den in der Folgezeit erlassenen\n\nSteuerbescheiden gingen die Finanzbehörden hinsichtlich dieses Veräuße-\n\nrungsvorgangs davon aus, daß § 6b EStG nicht angewendet werden könne,\n\nweil das Grundstück in M. noch nicht sechs Jahre zum Betriebs-\n\nvermögen gehört hatte. Daraufhin änderten die Beklagten mit Zustimmung der\n\nKläger die Bilanzen der Klägerin zu 2 für die Jahre 1995 und 1996 nachträglich\n\nab und stellten den auf die Halle in M. übertragenen Anteil des\n\nGewinns aus der Veräußerung der Halle in N. in eine Rücklage nach\n\n§ 6b Abs. 3 EStG ein. Da die Kläger nicht in der Lage waren, in Höhe der so-\n\ndann auf über 3 Mio. DM angestiegenen Rücklage bis zum 31. Dezember 1999\n\neine Reinvestition vorzunehmen, lösten sie die Rücklage steuerschädlich auf.\n\nDie Kläger machen geltend, die Beklagten hätten sie im Zusammenhang\n\nmit dem Verkauf des Grundstücks in M. im Jahre 1997 im Hinblick\n\nauf § 6b EStG steuerlich fehlerhaft beraten, und nehmen sie auf Feststellung\n\nder Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat die gegen den Be-\n\nklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen und der Klage gegen die Beklagte\n\nzu 1 teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Be-\n\nrufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insge-\n\nsamt abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer zugelassenen Re-\n\nvision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die gegen\n\ndie Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Dagegen hat die\n\nRevision keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage\n\ngegen den Beklagten zu 2 bestätigt hat.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch gegen die Beklagte\n\nzu 1 aus positiver Vertragsverletzung sowie ein Anspruch gegen den Beklagten\n\nzu 2 aus einem Verschulden bei der Vertragsanbahnung scheiterten jedenfalls\n\ndaran, daß den Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grund-\n\nstücks in M. ein Beratungsfehler nicht angelastet werden könne.\n\nZwar habe der Beklagte zu 2 die Kläger vor dem Verkauf unstreitig nicht auf die\n\nBehaltensdauer des § 6b Abs. 4 EStG hingewiesen. Allerdings sei eine ab-\n\nschließende steuerliche Beratung durch den Beklagten zu 2 noch nicht erfolgt\n\ngewesen, als der notarielle Kaufvertrag beurkundet worden sei. Der Beklagte\n\nzu 2 habe sich bei dem Sanierungsgespräch mit der A. am 22. Mai 1997\n\neine abschließende steuerliche Beratung im Hinblick auf einen Verkauf dieses\n\nGrundstücks vielmehr vorbehalten, wie den Klägern auch bekannt gewesen sei.\n\nEs komme nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2 in der Zeit nach dem Sanie-\n\nrungsgespräch weiterhin eine Reinvestitionssumme von 960.000 DM genannt,\n\nlediglich noch von der Prüfung einer steuerlichen Optimierung gesprochen oder\n\neine Verkaufsempfehlung zu einem Preis von 2,8 Mio. DM ausgesprochen ha-\n\nbe. Da der von ihm am 22. Mai 1997 erklärte Prüfungsvorbehalt zu keiner Zeit\n\naufgegeben worden sei, hätten seine weiteren Äußerungen von den Klägern\n\nnur als vorläufige Bewertung und nicht als abschließendes Beratungsergebnis\n\nangesehen werden dürfen.\n\nII.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Beratungs-\n\nfehler der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks in\n\nM. nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht verneint\n\nwerden.\n\n1. Die Aufgaben des Steuerberaters ergeben sich aus Inhalt und Umfang\n\ndes ihm erteilten Mandats; in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den\n\nAuftraggeber umfassend zu beraten (vgl. BGHZ 128, 358, 361; 129, 386, 393 f).\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Beklagte zu 2\n\nam 22. Mai 1997 an dem Sanierungsgespräch mit der A. teil, bei dem der\n\nVerkauf der Halle in M. als eine Sanierungsmöglichkeit angespro-\n\nchen wurde. Ausdrückliche Feststellungen dazu, aufgrund welchen Auftrages\n\nder Beklagte zu 2 an dem Sanierungsgespräch teilnahm, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht getroffen. Da die Beklagten unstreitig seit 1995 für die Kläger steuer-\n\nberatend tätig waren, kann für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz\n\nmit der Revision davon ausgegangen werden, daß zwischen den Klägern und\n\nder Beklagten zu 1 ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestand, der eine steuerli-\n\nche Beratung im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen der Kläger\n\nzum Gegenstand hatte, und daß die Beklagten, soweit im Rahmen der Sanie-\n\nrungsbemühungen eine Veräußerung bestimmter Anlagegüter in Betracht ge-\n\nzogen wurde, auf die sich aus § 6b EStG ergebenden steuerlichen Folgen, ins-\n\nbesondere auch auf die Behaltensdauer des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG, hinzuwei-\n\nsen hatten. Davon ist auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgegangen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch den Umfang der den Beklagten ob-\n\nliegenden Beratungspflicht verkannt, indem es angenommen hat, den Beklag-\n\nten könne schon deshalb ein Beratungsfehler nicht angelastet werden, weil sich\n\nder Beklagte zu 2 durch seine Äußerung bei dem Sanierungsgespräch am\n\n22. Mai 1997, daß steuerlich noch intensivst überprüft werden müsse, welche\n\nAuswirkungen der Verkauf in dieser Hinsicht habe, eine abschließende steuerli-\n\nche Beratung nicht nur zu dem \"Wie\", sondern auch zu dem \"Ob\" eines Ver-\n\nkaufs des Grundstücks in M. vorbehalten habe. Wie die Revision\n\nzu Recht rügt, hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger nicht hinrei-\n\nchend beachtet, daß der Beklagte zu 2 nicht nur einen Hinweis auf die Behal-\n\ntensfrist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG unterlassen, sondern den Klägern außer-\n\ndem die sich aus einer Anwendung des § 6b EStG auf einen Verkauf des\n\nGrundstücks in M. ergebende Reinvestitionssumme weitaus zu\n\nniedrig dargestellt habe.\n\na) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten und damit für die recht-\n\nliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vortrag der\n\nKläger hat der Beklagte zu 2 auch nach dem Sanierungsgespräch am 22. Mai\n\n1997 den Klägern gegenüber weiterhin eine Reinvestitionssumme von\n\n960.000 DM genannt, lediglich noch von der Prüfung einer \"steuerlichen Opti-\n\nmierung\" gesprochen und den Verkauf zu einem Preis von 2,8 Mio. DM emp-\n\nfohlen. Die Kläger haben weiter unter Beweisantritt vorgetragen, schon bei ei-\n\nnem Gespräch am 6. Mai 1997 habe der Beklagte zu 2 auf die Bemerkung des\n\nKlägers zu 1, daß es für ihn überhaupt keinen Sinn mache, den Kaufvertrag\n\nabzuschließen, wenn eine höhere steuerliche Belastung als 960.000 DM und\n\ndamit eine höhere Reinvestitionspflicht nach § 6b EStG anstünde, definitiv er-\n\nklärt, daß eine höhere Reinvestitionspflicht nicht zur Diskussion stünde. Dem in\n\ndiesem Zusammenhang von den Klägern angeführten von dem Beklagten zu 2\n\nunterzeichneten Schreiben der Beklagten zu 1 vom 16. Oktober 1997 läßt sich\n\nentnehmen, daß bei der behaupteten Auskunft, sollte sie der Beklagte zu 2 so\n\nerteilt haben, der Betrag von ca. 960.000 DM in der Weise errechnet worden ist,\n\ndaß die bereits gebildete - allerdings zu hoch berechnete - Restrücklage in Hö-\n\nhe von 630.583,20 DM aus dem Verkauf des Grundstücks in N. um einen\n\nVeräußerungsgewinn in Höhe von ca. 330.000 DM aus dem Verkauf des\n\nGrundstücks in M. erhöht wurde. Als Veräußerungsgewinn aus\n\ndem Verkauf des Grundstücks M. wurde dabei ersichtlich nur die\n\nDifferenz zwischen dem von der Klägerin zu 2 im Jahre 1995 gezahlten Kauf-\n\npreis in Höhe von 2.827.456 DM und dem im Jahre 1997 zu erzielenden Ver-\n\nkaufspreis angesehen, der schließlich bei 3,1 Mio. DM lag.\n\nb) Die Auskunft, die steuerliche Belastung aus einem Verkauf des Ob-\n\njekts in M. und demzufolge die sich aus einer Anwendung des\n\n§ 6b EStG ergebende Reinvestitionssumme übersteige 960.000 DM nicht, war\n\ndann aber nicht nur deshalb unrichtig, weil wegen der Besitzzeit des § 6b\n\nAbs. 4 Nr. 2 EStG, die hinsichtlich des Grundstücks in M. noch\n\nnicht erfüllt war, eine Anwendung von § 6b Abs. 1 und 3 EStG hinsichtlich die-\n\nses Veräußerungsvorgangs schon nicht in Betracht kam. Vielmehr bestand ein\n\nweiterer Fehler darin, daß die Reinvestitionssumme zu niedrig berechnet wor-\n\nden war. Denn wegen des im Jahre 1995 vorgenommenen Abzugs nach § 6b\n\nAbs. 1 EStG betrugen die Anschaffungskosten des Objekts in M. \n\nnicht 2.827.456 DM, sondern waren gemäß § 6b Abs. 6 Satz 1 EStG auf Null\n\nreduziert. Folglich bestand ein Veräußerungsgewinn aus einem Verkauf des\n\nObjekts in M. nicht bloß in einer Differenz zwischen dem im Jahre\n\n1995 gezahlten Kaufpreis und einem höheren Verkaufspreis im Jahre 1997,\n\nsondern der gesamte Verkaufserlös war als Veräußerungsgewinn anzusetzen.\n\nWenn es hinsichtlich des Veräußerungsvorgangs in 1995 bei dem zu-\n\nnächst gewählten Abzug gemäß § 6b Abs. 1 EStG blieb, erhöhte sich folglich\n\nder steuerliche Gewinn um den vollen Verkaufserlös für das Grundstück in\n\nM. . Diese Folge hätte, selbst wenn § 6b EStG anwendbar gewesen\n\nwäre, nur dadurch vermieden werden können, daß auch in diesem Umfange,\n\nalso in Höhe von ca. 3 Mio. DM, eine neue Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1\n\nEStG gebildet und innerhalb des Reinvestitionszeitraums in Höhe dieses Betra-\n\nges Reinvestitionsgüter angeschafft worden wären. Die nachträglich noch mög-\n\nliche Änderung des Abzugs gemäß § 6b Abs. 1 EStG in eine (volle) Rücklagen-\n\nbildung nach Absatz 3 hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks in\n\nN. , von der später Gebrauch gemacht wurde, führte gleichfalls zu einem\n\nAnstieg der Rücklage auf über 3 Mio. DM. Eine Rücklage dieser Größenord-\n\nnung konnte innerhalb des Investitionszeitraums nicht wieder investiert werden.\n\nc) Im Rahmen seines Auftrages hat der Steuerberater seinen Mandanten\n\numfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Ein-\n\nzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß er seinen Auf-\n\ntraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Er hat den Mandanten in die Lage\n\nzu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und\n\neine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGHZ 129, 386, 396; Urt. v.\n\n18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten eine Verletzung dieser\n\nvertraglichen Pflichten zu Lasten gelegt werden könnte, wenn sie bis zu dem\n\nbei dem Sanierungsgespräch geäußerten Hinweis des Beklagten zu 2, die\n\nsteuerlichen Auswirkungen des Verkaufs \"müßten noch intensivst überprüft\"\n\nwerden, von jeder Beratung hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der in\n\nBetracht gezogenen Sanierungsmöglichkeiten abgesehen hätten. Es kommt\n\nweiter nicht darauf an, wie dieser Prüfungsvorbehalt zu beurteilen wäre, wenn\n\nder Fehler des Beklagten zu 2 lediglich in dem Unterlassen eines Hinweises auf\n\ndie Behaltensdauer des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG bestanden hätte, worauf das\n\nBerufungsgericht allein abgestellt hat. Denn nach dem Vorbringen der Kläger\n\nwar die von dem Beklagten zu 2 zuvor erteilte Auskunft auch deshalb unrichtig,\n\nweil er die steuerliche Belastung sowie die Reinvestitionssumme aus dem Ver-\n\nkauf des Objekts M. weitaus zu niedrig angesetzt hatte. Diese\n\nunrichtige Auskunft begründete die Gefahr, daß die Kläger im Vertrauen auf\n\nihre Richtigkeit eine für sie steuerlich nachteilige Verkaufsentscheidung trafen.\n\nNach Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft ist der steuerliche\n\nBerater verpflichtet, einen hierdurch dem Mandanten drohenden Schaden nach\n\nMöglichkeit abzuwenden oder in seinem Ausmaß zu mildern (vgl. BGH, Urt. v.\n\n5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111; ferner Urt. v. 10. Februar\n\n1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116; v. 21. September 2000 - IX ZR\n\n439/99, WM 2000, 2437, 2439). Dieser Pflicht kann er durch die Äußerung ei-\n\nnes Vorbehalts dahingehend, daß noch intensivst überprüft werden müsse,\n\nwelche steuerlichen Auswirkungen die beabsichtigte Maßnahme habe, auf die\n\nsich seine unrichtige Auskunft bezog, nur dann genügen, wenn der Vorbehalt\n\naus der maßgeblichen Sicht des Mandanten dahin verstanden werden muß, die\n\nzuvor erteilte Auskunft solle gerade auch in den Punkten, in denen sie unrichtig\n\nist, nur vorläufig sein. Denn die Erklärungen des steuerlichen Beraters müssen\n\ndem Mandanten, der verläßlich über bestimmte steuerliche Folgen unterrichtet\n\nwerden will, um darauf geschäftliche Maßnahmen gründen zu können, eine an-\n\nnähernd zutreffende Vorstellung von dem Wagnis vermitteln, über das er auf-\n\ngeklärt werden wollte (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 - VI ZR 264/61, WM 1962,\n\n932, 933).\n\nd) Die durch die von den Klägern behauptete falsche Auskunft über die\n\nHöhe der Reinvestitionssumme begründete Gefahr, daß sich die Kläger im\n\nVertrauen darauf zum Verkauf des Grundstücks entschlossen, wäre durch den\n\nerklärten Vorbehalt einer abschließenden steuerlichen Überprüfung somit nur\n\ndann entfallen, wenn die Kläger diesen Vorbehalt dahin verstehen mußten,\n\nauch die Angabe einer Reinvestitionssumme von 960.000 DM sei in dem Sinne\n\nals nur vorläufig anzusehen, daß eine abschließende Beurteilung einen weitaus\n\nhöheren, den von den Klägern als ihnen noch zumutbar angegebenen Rahmen\n\nübersteigenden Betrag ergeben könnte.\n\nNach dem für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugrun-\n\nde zu legenden Sachvortrag der Kläger hatte der von dem Beklagten zu 2 er-\n\nklärte Vorbehalt einen solchen Inhalt jedoch nicht. Ausdrücklich bezog sich der\n\nPrüfungsvorbehalt nicht auf die Höhe der Reinvestitionssumme. Die Kläger\n\nmußten ihn dann aber auch nicht dahin verstehen. Da der Kläger zu 1 nach\n\nseinem Vorbringen erklärt hatte, ein Verkauf des Grundstücks in M. \n\nmache für ihn überhaupt keinen Sinn, wenn eine höhere Belastung als\n\n960.000 DM und damit eine höhere Reinvestitionspflicht nach § 6b EStG an-\n\nstünde, konnten die Kläger nämlich erwarten, daß der Beklagte zu 2 die zuvor\n\nerteilte Auskunft ausdrücklich in den Vorbehalt einer abschließenden Beurtei-\n\nlung einbezog, wenn nicht auszuschließen war, daß diese eine den Betrag von\n\n960.000 DM erheblich übersteigende Belastung ergeben konnte. Zudem war\n\nbereits nach dem Verkauf des Grundstücks in N. von den Beklagten die\n\nAnwendung des § 6b EStG empfohlen und in der von ihnen erstellten Bilanz\n\ndurchgeführt worden, so daß die Kläger davon ausgehen konnten, daß zumin-\n\ndest die grundsätzlichen Auswirkungen der Übertragung stiller Reserven nach\n\n§ 6b EStG von den Beklagten geprüft und berücksichtigt worden waren. Daß\n\ndie sich aus § 6b Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 EStG ergebenden Rechtsfol-\n\ngen erst nach einer \"intensivsten\" Überprüfung zu erkennen gewesen wären,\n\nmachen auch die Beklagten nicht geltend.\n\nNach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger hat der Beklagte\n\nzu 2 sogar noch nach dem Sanierungsgespräch am 22. Mai 1997 und dem da-\n\nbei geäußerten Prüfungsvorbehalt seinen Hinweis wiederholt, die Reinvestiti-\n\nonssumme betrage 960.000 DM, in diesem Zusammenhang lediglich von der\n\n\"Prüfung einer steuerlichen Optimierung\" gesprochen und eine Verkaufsemp-\n\nfehlung zu einem Preis von 2,8 Mio. DM gegeben. Selbst wenn man dem Be-\n\nrufungsgericht in seiner Auslegung folgen wollte, diese weiteren Äußerungen\n\nhätten von den Klägern gleichfalls nur als vorläufige Bewertung und nicht als\n\nabschließendes Beratungsergebnis angesehen werden dürfen, dann mußten\n\ndie Kläger jedoch die Vorläufigkeit der Bewertung jedenfalls nicht dahin verste-\n\nhen, trotz der Wiederholung des Betrages von 960.000 DM und der ausgespro-\n\nchenen Verkaufsempfehlung könne eine \"steuerliche Optimierung\" sogar die\n\nFolge haben, daß der gesamte Verkaufserlös als Veräußerungsgewinn zu ver-\n\nsteuern sei. Wenn bei einer Verkaufsempfehlung zu einem Preis von\n\n2,8 Mio. DM eine Reinvestitionssumme von 960.000 DM genannt und in diesem\n\nZusammenhang von einer \"steuerlichen Optimierung\" gesprochen wird, dann\n\nmag dies dahin verstanden werden können, daß sich bei der abschließenden\n\nsteuerlichen Beurteilung im Hinblick auf die vorläufig genannte Reinvestitions-\n\nsumme geringfügige Betragsänderungen ergeben können; mit einer grundle-\n\ngend abweichenden steuerlichen Beurteilung muß der Mandant aufgrund einer\n\nsolchen Äußerung dagegen nicht rechnen.\n\nIII.\n\nDa nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine Pflichtverletzung des\n\nBeklagten zu 2, die der Beklagten zu 1 gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen\n\nwäre, nicht verneint werden kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit\n\ndas Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat (§ 564\n\nAbs. 1 ZPO a.F.). Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F.).\n\n1. Das Berufungsgericht wird die offen gelassene Frage der Aktivlegiti-\n\nmation der Kläger zu klären sowie gegebenenfalls die von den Klägern zu den\n\nbehaupteten Auskünften des Beklagten zu 2 vor und nach dem Sanierungsge-\n\nspräch am 22. Mai 1997 angetretenen Beweise zu erheben haben. Bei der Be-\n\nweiswürdigung wird das Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 1997 zu be-\n\nrücksichtigen sein, dessen Inhalt von den Parteien übereinstimmend dahin ge-\n\nwertet wird, der Beklagte zu 2 habe nicht nur fälschlicherweise die Möglichkeit\n\neiner weiteren steuerfreien Reinvestition angenommen, sondern auch deren\n\nHöhe falsch mit ca. 960.000 DM berechnet.\n\n2. Sollte sich danach eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 ergeben,\n\nso wird weiter dem Vortrag der Kläger nachzugehen sein, wie sie sich bei\n\npflichtgemäßer Beratung durch die Beklagten verhalten hätten. Die Kläger ha-\n\nben unter Beweisantritt vorgetragen, sie hätten das Objekt M. \n\nnicht verkauft, wenn die Beklagten sie darüber aufgeklärt hätten, daß die steu-\n\nerliche Belastung und damit die Reinvestitionssumme mehr als 960.000 DM\n\nbetrage. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber geltend macht, der\n\nVortrag der Kläger zur Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht\n\nschlüssig, weil bei \"steuerlich optimaler\" Aufklärung auch über die (später ge-\n\nnutzte) Möglichkeit, hinsichtlich des Veräußerungsvorgangs 1995 von der bis\n\ndahin gewählten Ersatzbeschaffung nach § 6b Abs. 1 EStG zur Rücklagenbil-\n\ndung gemäß § 6b Abs. 3 EStG zu wechseln, hätte aufgeklärt werden müssen,\n\nund danach bei vernünftiger Betrachtungsweise die Entscheidung, das Objekt\n\nnicht zu verkaufen, durchaus nicht nahegelegen habe, übersieht sie, daß die\n\nAusübung dieses Wahlrechts gleichfalls eine weit über den Betrag von\n\n960.000 DM hinausgehende Reinvestitionssumme zur Folge hatte. Wäre das\n\nGrundstück M. nicht verkauft worden, hätte dagegen nur die Rest-\n\nrücklage aus dem Veräußerungsgewinn des Objektes N. gewinnerhö-\n\nhend aufgelöst werden müssen, falls eine Investition im Umfange dieser Rück-\n\nlage nicht gelungen wäre. Diese Rücklage betrug allerdings nur 213.118 DM\n\nund nicht, wie die Beklagten berechnet hatten, 630.583,20 DM. Denn durch den\n\nVerkauf des Grundstückes N. war ein Veräußerungsgewinn in Höhe von\n\n3.040.574 DM erzielt worden (Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert).\n\nVon diesem Veräußerungsgewinn wurde der Kaufpreis für das Grundstück in\n\nM. in Höhe von 2.827.456 DM gemäß § 6b Abs. 1 EStG in Abzug\n\ngebracht; der abzuschreibende Buchwert des Objekts N. in Höhe von\n\n417.466 DM konnte nicht zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG\n\nverwendet werden, vgl. § 6b Abs. 2 Satz 1 EStG.\n\nZwar hätte die Klägerin zu 2, wenn sie von dem Verkauf des Grund-\n\nstücks M. abgesehen hätte, den Kaufpreis in Höhe von\n\n3,1 Mio. DM nicht erzielt. Die angestrebte Sanierung mußte daran aber nicht\n\nscheitern, da die A. nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchge-\n\nführten Beweisaufnahme auf einem Verkauf nicht bestanden hätte und ein an-\n\nderer Sanierungsweg nicht von vornherein ausgeschlossen war, wie der später\n\nvon der A. erklärte Forderungsverzicht in Höhe von 1,2 Mio. DM zeigt. Da\n\ndie Kläger infolge der Auflösung der Rücklage eine Steuerschuld zu bezahlen\n\nhatten, die jedenfalls in dieser Form vermieden worden wäre, wenn sie nach\n\npflichtgemäßer Beratung durch die Beklagten von dem Verkauf des Grund-\n\nstücks in M. abgesehen hätten, haben sie auch die Wahrschein-\n\nlichkeit eines Schadenseintritts hinreichend dargelegt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Ja-\n\nnuar 1996 - IX ZR 103/95, WM 1996, 551, 554).\n\n3. Bei der weiteren Prüfung, ob den Klägern, wie das Landgericht ange-\n\nnommen hat, ein Mitverschulden anzulasten ist, wird zu berücksichtigen sein,\n\ndaß derjenige, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskunft verletzt\n\nhat, in der Regel gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nicht gel-\n\ntend machen kann, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Aus-\n\nkunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGHZ 134,\n\n100, 114 f; BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288; Urt.\n\nv. 25. Mai 1977 - VII ZR 186/75, NJW 1977, 1536, 1537). Sollte sich das Vor-\n\nbringen der Kläger zu den behaupteten Auskünften des Beklagten zu 2 bestäti-\n\ngen, wird eine Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB daher nicht in Betracht kom-\n\nmen. Dagegen könnte es den Klägern zum Mitverschulden gereichen, wenn sie\n\nes versäumt hätten, die steuerlichen Folgen der Auflösung der Rücklage durch\n\nandere Maßnahmen abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall-\n\ngruppe 2 BGB). Die Beklagte zu 1 hat in der erneuten Berufungsinstanz Gele-\n\ngenheit zur Darlegung, inwieweit durch Unterlassen der von ihr angeführten\n\nanderweitigen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere der Verschmelzung der\n\nKlägerin zu 1 mit der Betriebsgesellschaft, die Kläger den von ihnen geltend\n\ngemachten Schaden mitverursacht haben.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil hat dagegen Bestand, soweit die gegen den Be-\n\nklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Insoweit stellt sich die\n\nEntscheidung aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision inso-\n\nweit zurückzuweisen ist (§ 563 ZPO a.F.).\n\nVertragliche Beziehungen bestanden unstreitig nur zwischen der Be-\n\nklagten zu 1 und den Klägern. Der Beklagte zu 2 war lediglich bei der Beklagten\n\nzu 1 angestellt und wurde als deren Erfüllungsgehilfe tätig, soweit er die der\n\nBeklagten zu 1 den Klägern gegenüber obliegenden Aufgaben durchführte. Ei-\n\nne eigene Haftung des Beklagten zu 2 käme daher nur in Betracht, wenn er bei\n\nAnbahnung der mit den Klägern begründeten Vertragsbeziehungen besonderes\n\nVertrauen dahin in Anspruch genommen hätte, daß er entscheidenden Einfluß\n\nauf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages habe, und wenn die be-\n\nhauptete Pflichtverletzung nicht in einer Schlechtleistung, sondern in der Verlet-\n\nzung einer Aufklärungs-, Rücksichts- oder Schutzpflicht bestünde (vgl. BGHZ\n\n70, 337, 343 ff; 88, 67, 68 f; Urt. v. 3. April 1990 - XI ZR 206/88, VersR 1990,\n\n753, 754).\n\nDies haben die Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt. Der Umstand,\n\ndaß allein der Beklagte zu 2 im Rahmen der Vertragserfüllung für die Beklagte\n\nzu 1 tätig geworden sein soll, reicht, wie bereits das Landgericht zutreffend\n\nausgeführt hat, nicht aus, um eine über das normale Verhandlungsvertrauen\n\nhinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des\n\nVertrages anzunehmen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger einen weiterge-\n\nhenden Vortrag nicht gehalten.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nRaebel\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-06/ix-zr-77-02","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6b","ref_norm":"6b","n":29},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-06/ix-zr-77-02","retrieved":"2026-07-10 14:03:30.530939+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-06/ix-zr-77-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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