{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"IX ZB 287/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 287/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Februar 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nam 6. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Aurich vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des\n\nSchuldners als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n50.000 \n\nGründe:\n\nDie nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache\n\ngrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert.\n\n1. Soweit eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 Abs. 1\n\nSatz 2 InsO mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zustimmung des\n\n(cid:0)\n\nFinanzamtes Emden sei nicht verzichtbar, fehlt jede Darlegung zu den Zuläs-\n\nsigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.\n\n2. a) Soweit der Antrag nach § 212 InsO abgelehnt worden ist, kommt\n\nder Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Rechtsbe-\n\nschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Zulässigkeit eines Antrages\n\nnach § 212 Satz 2 InsO die Glaubhaftmachung des Wegfalls aller in § 212\n\nSatz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe notwendig ist oder ob sich\n\ndie Zulässigkeitsprüfung darauf zu beschränken hat, daß der im konkreten Er-\n\nöffnungsbeschluß genannte Eröffnungsgrund weggefallen ist, stellt sich im vor-\n\nliegenden Verfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde trägt selbst vor, daß auf das\n\ngegen den Eröffnungsbeschluß vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel das\n\nBeschwerdegericht in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2000 den Eröffnungs-\n\ngrund darin gesehen hat, daß der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe,\n\nmithin zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Beschwerdegericht\n\nhat in der jetzt angefochtenen Entscheidung nicht die Glaubhaftmachung des\n\nWegfalls aller in § 212 Satz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe\n\nverlangt, sondern nur desjenigen der Zahlungsunfähigkeit, der zur Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens geführt hat.\n\nb) Daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-\n\ndung des Rechts erforderlich ist, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.\n\nc) Soweit die Rechtsbeschwerde sich dagegen wendet, daß das Be-\n\nschwerdegericht die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom\n\n26. Februar 2002 und die Erklärungen seiner Ehefrau und seiner Kinder vom\n\nselben Tage als nicht hinreichend für die Annahme gewürdigt hat, daß nach\n\nder Einstellung des Insolvenzverfahrens beim Schuldner Zahlungsunfähigkeit\n\nnicht mehr gegeben sei, legt sie nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen\n\ndarin liegende Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts etwa nach Art oder\n\nSchwere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung erfordern. Dasselbe gilt für die Rüge, das\n\nBeschwerdegericht habe allein aus dem Umstand, daß der Insolvenzverwalter\n\naufgrund eigener Prüfung die Forderungen des Finanzamtes Emden in Höhe\n\nvon 356.923,28 DM anerkannt habe, gefolgert, der Schuldner schulde dem Fi-\n\nnanzamt Beträge in nicht unerheblicher Höhe. Das Beschwerdegericht hat\n\nnicht auf eine eigene Tatsachenprüfung verzichtet, wie die Rechtsbeschwerde\n\nbeanstandet, sondern den Inhalt der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklä-\n\nrungen des Schuldners und seiner Familienangehörigen ausweislich der Grün-\n\nde des angefochtenen Beschlusses gewürdigt. Selbst wenn diese Würdigung\n\nverfahrensfehlerhaft sein sollte, wie die Rechtsbeschwerde beanstandet, ergä-\n\nbe sich allein daraus nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß\n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRaebel\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-06/ix-zb-287-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-06/ix-zb-287-02","retrieved":"2026-07-10 14:03:19.389824+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-06/ix-zb-287-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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