{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"IV ZB 34/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 34/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch\n\nam 5. Februar 2003\n\nbeschlossen :\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß\n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck \n\nvom\n\n23. September 2002 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Be-\n\nrufung gewährt.\n\nBeschwerdewert : 2.118,68 \n\nGründe :\n\nI. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Versicherungsnehmer,\n\nnach Regulierung eines Haftpflicht-Schadensfalles wegen einer angebli-\n\nchen Obliegenheitsverletzung in Höhe von 2.109,48 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:8)(cid:11)(cid:2)(cid:3)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:3)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:8)(cid:11)(cid:2)\n\nin Regreß. Das Amtsgericht hat den Prozeßbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin sein klagabweisendes Urteil am 30. April 2002 zugestellt. Am 29. Mai\n\n2002 hat die Klägerin dagegen Berufung eingelegt. Unter dem 22. Juli\n\n2002 hat das Landgericht den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit-\n\n(cid:0)\n\ngeteilt, die Frist zur Begründung der Berufung sei abgelaufen. Mit zwei\n\nam 30. Juli 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen ist daraufhin\n\ndie Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt worden.\n\nDie Klägerin stützt ihr Wiedereinsetzungsgesuch darauf, der ur-\n\nsprüngliche Berufungsbegründungsschriftsatz sei verloren gegangen.\n\nDie Sekretärin des Sachbearbeiters im Büro ihrer Prozeßbevollmächtig-\n\nten habe die Berufungsbegründung am 28. Juni 2002 geschrieben, sie\n\nsodann dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt\n\nund daran anschließend persönlich dafür gesorgt, daß der frankierte\n\nBrief in den Postausgang gekommen sei. Der Brief sei noch am selben\n\nTag zur Post gebracht worden, er sei nicht in der Rechtsanwaltskanzlei\n\nverblieben. Am Abend des 28. Juni 2002 habe keine Post mehr im\n\nPostausgang gelegen.\n\nMit Beschluß vom 20. September 2002 hat das Landgericht die Be-\n\nrufung verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. Es geht zwar davon aus, die Klägerin habe ihren Sach-\n\nvortrag durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der An-\n\nwaltssekretärin glaubhaft gemacht. Wiedereinsetzung sei gleichwohl zu\n\nversagen, weil die Sekretärin den Brief unstreitig nicht eigenhändig zur\n\nPost gebracht habe und damit der weitere Verbleib des Schreibens nach\n\ndem Einlegen in das Postausgangsfach der Kanzlei offen bleibe. Den\n\nerforderlichen \"Nachweis\", daß der Brief wirklich in den ordnungsgemä-\n\nßen Postlauf gelangt sei, habe die Klägerin nicht erbracht.\n\nII. Die dagegen gerichtete, gemäß den §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238\n\nAbs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde (zur\n\nStatthaftigkeit auch bei Gegenstandswerten von weniger als 20.000 \n\nvgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002,\n\n3783 unter II.1) des Beklagten ist zulässig.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nmuß ein Prozeßbevollmächtigter dafür sorgen, daß ein fristgebundener\n\nSchriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht\n\neingeht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle (vgl. dazu\n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577 =\n\nVersR 2002, 380 unter II 1 m.w.N.) muß durch organisatorische Maß-\n\nnahmen auch gewährleistet sein, daß für den Postversand vorgesehene\n\nSchriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im\n\nallgemeinen dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sicherge-\n\nstellt wird, daß der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der\n\nKanzlei als \"letzter Station auf dem Weg zum Adressaten\" eingelegt und\n\nvon dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Eine zusätzliche\n\nAusgangskontrolle ist dann entbehrlich (BGH aaO m.w.N.). Der Bundes-\n\ngerichtshof hat in diesem Zusammenhang die allgemeine Anweisung ei-\n\nnes Rechtsanwalts, die in einem solchen Postausgangsfach liegende\n\nPost von Mitarbeitern zweimal täglich frankieren und (ohne weiteren Zwi-\n\nschenschritt) zum Briefkasten bringen zu lassen, als ausreichend ange-\n\nsehen (BGH aaO unter II. 2). Einen \"Nachweis\" dafür, daß das Schrift-\n\nstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, hat der Bundesgerichtshof\n\nebensowenig gefordert wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung,\n\nwann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehr\n\ngenügt die Glaubhaftmachung, daß der Verlust mit großer Wahrschein-\n\nlichkeit nicht im Bereich, für den die Partei (auch über § 85 ZPO) verant-\n\nwortlich ist, eingetreten ist (BGHZ 23, 291, 293).\n\n2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Sorgfaltspflichten\n\ndes Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener Post\n\nüberspannt. Die Anwaltssekretärin hat eidesstattlich versichert, der\n\nSchriftsatz sei noch am 28. Juni 2002 aus dem Postausgangsfach der\n\nKanzlei zur Post gebracht worden, er sei nicht in der Kanzlei geblieben.\n\nSoweit das Berufungsgericht darüber hinaus eine Darlegung vermißt,\n\nwer den Brief zur Post gebracht habe, übersieht es, daß es insoweit um\n\nBotendienste einfachster Art geht (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom\n\n3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 5), die den\n\ndamit betrauten Personen keine weitergehenden eigenen Entscheidun-\n\ngen abverlangen und deshalb von jedermann - und insbesondere auch\n\nvon Auszubildenden einer Rechtsanwaltskanzlei - geleistet werden kön-\n\nnen. Da ein mögliches Verschulden des Boten für den Verlust des\n\nSchriftsatzes auf dem Botengang selbst der Klägerin über § 85 ZPO\n\nnicht mehr zuzurechnen wäre (BGH aaO), hat sie ausreichend glaubhaft\n\ngemacht, daß die Berufungsbegründung mit großer Wahrscheinlichkeit\n\naußerhalb ihres Verantwortungsbereichs verloren gegangen ist.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/iv-zb-34-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/iv-zb-34-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:08.239381+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-05/iv-zb-34-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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