{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"2 StR 1/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 1/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 15. Oktober 2002 im Maßregelausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nSeine hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den\n\nvom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\n\nSachrüge ergibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechts-\n\nfehler zu Lasten des Angeklagten. Dagegen hält der Maßregelausspruch der\n\nrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte, der\n\nsich im Zustand mit Sicherheit erheblicher Einschränkung seiner Steuerungs-\n\nfähigkeit befand, mit Hilfe von Brandbeschleuniger auf dem Dachboden des\n\nHauses, in welchem die betreute Außenwohngruppe untergebracht war, wel-\n\ncher der Angeklagte angehörte, einen Brand, der alsbald von ihm selbst sowie\n\nvon der durch ihn herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde; der Gesamt-\n\nschaden betrug 5.000 DM. Zu dem die Maßregelanordnung rechtfertigenden\n\nZustand des Angeklagten hat das Landgericht im Anschluß an das Gutachten\n\ndes Sachverständigen festgestellt, es liege beim Angeklagten, der einen Ge-\n\nsamtintelligenzquotienten von 56 aufweist, \"entweder Schwachsinn oder eine\n\nschwere andere seelische Abartigkeit im Sinne einer Pseudodebilität auf dem\n\nHintergrund seiner extrem schlechten Sozialisationsbedingungen\" vor (UA\n\nS. 9); dies bedürfe keiner näheren Aufklärung, da es für die rechtliche Bewer-\n\ntung hierauf nicht ankomme (UA S. 10).\n\na) Die Unterbringungsanordnung hat das Landgericht darauf gestützt, es\n\nsei nach Einschätzung des Sachverständigen in der forensischen Praxis \"gar\n\nnicht selten\", daß ein Zusammenhang zwischen sexueller Devianz und Brand-\n\nstiftungshandlungen bestehe. Der Angeklagte weise eine \"krankheitswertige\n\nStörung im Sinne einer Pädophilie\" auf, die in den Jahren 1981 und 1995 zu\n\nVerurteilungen geführt habe. Die im letztgenannten Urteil zur Bewährung aus-\n\ngesetzte Strafe sowie die gleichfalls zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung\n\ngemäß § 63 StGB seien zwar mit Wirkung vom 27. Juni 2000 erlassen worden\n\nbzw. erledigt gewesen. Der Angeklagte sei jedoch in letzter Zeit bestrebt, die\n\nMedikation mit Androcur zu reduzieren; er habe entgegen einem Verbot der\n\nHeimleitung wiederholt Kontakt zu Kindern gesucht. Nach Einschätzung des\n\nSachverständigen, der sich das Landgericht angeschlossen hat, können sich,\n\nda beim Angeklagten Einsicht in die Problematik jedenfalls aktuell nicht vor-\n\nhanden sei, \"entsprechende Vorfälle jederzeit wiederholen\" (UA S. 13).\n\nb) Damit sind die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63\n\nStGB nicht hinreichend dargelegt. Diese setzt nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs einen länger dauernden Zustand der Beeinträchtigung\n\nder geistigen oder seelischen Gesundheit voraus, dessen Ursache - schon im\n\nHinblick auf die Feststellung des Symptomcharakters der Anlaßtat und die er-\n\nforderliche Gefährlichkeitsprognose - nur ausnahmsweise offen bleiben kann\n\n(BGHSt 42, 385, 388; BGH NJW 1998, 2986, 2987; vgl. Tröndle/Fischer, StGB\n\n51. Aufl. § 63 Rdn. 11 f. m.w.N.). Wenn hier aufgrund der die Schuldfähigkeit\n\ngleichermaßen beeinträchtigenden Auswirkungen der beiden möglichen Stö-\n\nrungen auf eine zweifelsfreie Aufklärung verzichtet werden konnte, so war die\n\nsymptomatische Bedeutung der Anlaßtat für die von § 63 StGB vorausgesetzte\n\nGefährlichkeit aus dem Blickwinkel jeder der möglichen Störungsursachen ge-\n\nsondert zu untersuchen. Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil.\n\nNicht hinreichend dargelegt ist in diesem Zusammenhang namentlich\n\nder Zusammenhang zwischen der beim Angeklagten vorliegenden psychischen\n\nStörung, der abgeurteilten Tat und der vom Landgericht festgestellten Gefahr\n\nerheblicher rechtswidriger Taten in der Zukunft. Zur Tatmotivation hat das\n\nLandgericht festgestellt, der Angeklagte sei beunruhigt über den am nächsten\n\nTag bevorstehenden Umzug der Wohngruppe sowie über einen \"Herrenbe-\n\nsuch\" bei seiner ebenfalls zur Wohngruppe gehörenden Lebensgefährtin ge-\n\nwesen; möglicherweise habe er auch als angeblicher Entdecker und Löscher\n\ndes Brandes Aufmerksamkeit gewinnen wollen (UA S. 9). Ein Bezug dieser für\n\nmöglich gehaltenen Tatmotive zu der festgestellten sexuellen Devianz des An-\n\ngeklagten ist nicht erörtert und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Auf diese\n\nPersönlichkeitsstörung ist auch die Feststellung erheblich verminderter Steue-\n\nrungsfähigkeit im Kern nicht gestützt; die Urteilsgründe führen insoweit nur aus,\n\nsie \"komme hinzu\" (UA S. 10). Die Erörterung der vom Angeklagten ausgehen-\n\nden Gefahr beschränkt sich dem gegenüber allein auf die vom Sachverständi-\n\ngen dargelegte Wahrscheinlichkeit zukünftiger Sexualstraftaten mit pädophiler\n\nMotivation. Daß ein Zusammenhang zwischen Brandstiftung und gestörter Se-\n\nxualität \"gar nicht selten\" oder \"häufig zu beobachten\" sei, belegt nicht das\n\nVorliegen eines solchen Zusammenhangs gerade bei dem Angeklagten. Dieser\n\nist in der Vergangenheit weder durch Brandstiftungs- noch durch andere Ge-\n\nwalthandlungen auffällig geworden; die Erwägungen des Landgerichts zur\n\nmöglichen Tatmotivation legen einen Zusammenhang der genannten Art nicht\n\nnahe. Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts stützt sich daher im Er-\n\ngebnis auf eine Kette von - eher therapeutisch begründeten - Vermutungen,\n\nwelche die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht trägt.\n\n3. Sollte der neue Tatrichter auf der Grundlage von Feststellungen zum\n\nkonkreten Zusammenhang zwischen psychischer Störung, abgeurteilter Tat\n\nund der Gefahr zukünftiger Straftaten wiederum zur Maßregelanordnung ge-\n\nlangen, so wird er Gelegenheit haben, sich genauer mit der Möglichkeit einer\n\nAussetzung gemäß § 67 b Abs. 1 StGB auseinander zu setzen.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/2-str-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/2-str-1-03","retrieved":"2026-07-10 14:04:51.993065+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-05/2-str-1-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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