{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-31","aktenzeichen":"V ZR 276/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 862 Abs. 1, § 864 Abs. 2 Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 862 Abs. 1 BGB ist kein Raum, wenn der Kläger den Besitz durch die Zwangsvollstreckung aus einer von dem Be- klagten gegen den Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung verloren hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n31. Januar 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 276/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 862 Abs. 1, § 864 Abs. 2\n\nFür die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 862 Abs. 1 BGB ist kein Raum,\n\nwenn der Kläger den Besitz durch die Zwangsvollstreckung aus einer von dem Be-\n\nklagten gegen den Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung verloren hat.\n\nBGH, Urt. v. 31. Januar 2003 - V ZR 276/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nvom 6. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um den Besitz von Pachtflächen.\n\nDie H. -H. GmbH (Schuldnerin) bewirtschaftete auf der Grundla-\n\nge einer Vielzahl von Pachtverträgen landwirtschaftliche Nutzflächen (Felder).\n\nGesellschafter der Schuldnerin waren nahe Angehörige des Klägers, Ge-\n\nschäftsführer der Schuldnerin war dessen Sohn. Dieser beauftragte im Sommer\n\n1998 einen Makler mit dem Nachweis eines Käufers für das Unternehmen und\n\nschrieb im Einverständnis mit den Gesellschaftern die Verpächter der Felder\n\nmit dem Ziel an, die Pachtverträge mit der Schuldnerin zu beenden und die\n\nFelder an den Kläger zu verpachten. Etwa 80 % der Verpächter erklärten sich\n\nhiermit zu nicht festgestellten Zeitpunkten einverstanden.\n\nDie Schuldnerin erntete die Felder ab. Wer die Herbstbestellung vor-\n\nnahm, ist streitig. Am 23. September 1998 wurde ein allgemeines Veräuße-\n\nrungs- und Verfügungsverbot über das Vermögen der Schuldnerin erlassen\n\nund dessen Sequestration angeordnet. Der Beklagte wurde zum Sequester\n\nbestellt. Am 1. Oktober 1998 stellte der Sohn des Klägers den Betrieb der\n\nSchuldnerin einem von dem Makler nachgewiesenen Kaufinteressenten vor.\n\nDie Beendigung der von der Schuldnerin geschlossenen Pachtverträge offen-\n\nbarte er hierbei nicht. Dies geschah erst am 15. Oktober 1998.\n\nAm 7. Dezember 1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über\n\ndas Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Beklagte wurde Verwalter in die-\n\nsem Verfahren. Bei der Bestellung der Felder im Frühjahr 1999 kam es zum\n\nStreit der Parteien um den Besitz an den Pachtflächen.\n\nMit der am 23. Juli 1999 dem Beklagten zugestellten Klage hat der Klä-\n\nger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Arbeiten auf den Feldern zu un-\n\nterlassen, es zu unterlassen, die Felder zu betreten, zu befahren und Dritten\n\ndie Erlaubnis oder den Auftrag hierzu zu erteilen oder ihn sonst in seinem Be-\n\nsitzrecht an den Feldern zu beeinträchtigen, und festzustellen, daß ihm das\n\nunmittelbare Besitzrecht an den Feldern zustehe. Der Beklagte hat den Besitz\n\ndes Klägers an den Feldern bestritten. Im Wege der Zwangsvollstreckung aus\n\neiner gegen den Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung sei er, der Beklagte,\n\nam 21. Juli bzw. 16. August 1998 in den Besitz an den Feldern eingewiesen\n\nworden.\n\nDas Landgericht hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen und der\n\nKlage im übrigen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg\n\ngeblieben. Mit der Revision erstrebt er die vollständige Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht erachtet die geltend gemachten Ansprüche nach\n\n§ 862 Abs. 1 BGB für begründet. Es meint, der Kläger sei mittelbarer Besitzer\n\nder Felder, Besitzmittler sei sein Sohn. Die Schuldnerin habe den Besitz durch\n\nden Sohn des Klägers als ihren Geschäftsführer ausgeübt. Vertreten durch\n\ndiesen habe sie sich noch vor der Anordnung der Sequestration ihres Vermö-\n\ngens mit dem Kläger gem. § 854 Abs. 2 BGB geeinigt, den Besitz an den Fel-\n\ndern nach der Aufhebung der von ihr geschlossenen Pachtverträge und dem\n\nZustandekommen neuer Pachtverträge auf den Kläger zu übertragen. Auf die\n\nFrage, wann die Pachtverträge über die Felder beendet worden seien, komme\n\nes daher nicht an. Das Einverständnis der Gesellschafter der Schuldnerin ste-\n\nhe der Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung des Besitzübergangs ent-\n\ngegen. Einen im Vollstreckungswege eingetretenen Verlust seines Besitzes\n\nkönne der Beklagte dem Kläger gem. § 864 Abs. 2 BGB nicht entgegenhalten.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.\n\nII.\n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Vereinbarung\n\nzwischen der Schuldnerin und dem Kläger, mit den Pachtverträgen auch den\n\nBesitz an den Feldern auf den Kläger zu übertragen, sei nichtig, weil durch\n\ndiese Vereinbarung die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz der Schuldne-\n\nrin zerstört worden sei.\n\nDie Existenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hängt von dem\n\nWillen ihrer Gesellschafter ab. Allerdings darf der Geschäftsführer außerhalb\n\neiner geordneten Liquidation auch mit Zustimmung der Gesellschafter keinen\n\nVertrag schließen, durch den die Existenzgrundlage der Gesellschaft vernichtet\n\nwird. Die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung ist jedoch selbst dann nicht\n\nnichtig, wenn sie dazu geführt hat, daß die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten\n\ngegenüber ihren Gläubigern nicht mehr erfüllen konnte. Verhält es sich so,\n\nkann die Zustimmung der Gesellschafter vielmehr zu ihrer Haftung gegenüber\n\nden Gläubigern der Gesellschaft führen, soweit diese aus dem Vermögen der\n\nGesellschaft keine Befriedigung erhalten (BGH, Urt. v. 25. Februar 2002,\n\nII ZR 196/00, WM 2002, 960, 961; u. v. 24. Juni 2002, II ZR 300/00, WM 2002,\n\n1804, 1806). Das ist für die Frage, ob der Kläger den Besitz an den Pachtflä-\n\nchen erworben hat, ebenso ohne Bedeutung wie die Fragen nach einer Scha-\n\ndensersatzpflicht des Klägers und nach einer insolvenzrechtlichen Anfechtbar-\n\nkeit seiner Vereinbarung mit der Schuldnerin.\n\n2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß die Klage auf der Grundlage\n\ndes Vorbringens des Beklagten abzuweisen ist, weil der Kläger hiernach nicht\n\nBesitzer der Felder ist.\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind auf § 862 Abs. 1\n\nBGB gestützt. Sie stehen gem. § 869 Satz 1 BGB auch dem mittelbaren Besit-\n\nzer zu. Der Beklagte hat indessen den Besitz des Klägers an den Feldern\n\nbestritten. Ist der Besitz am 21. Juli 1999 auf den Beklagten übertragen wor-\n\nden, ist die Klage von Anfang an unbegründet. Hat der Kläger den Besitz nach\n\nder Zustellung der Klage verloren, ist die Klage nachträglich unbegründet ge-\n\nworden.\n\n§ 864 Abs. 2 BGB hindert den Beklagten entgegen der Meinung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht daran, dem Kläger den Wegfall seines Besitzes entge-\n\ngenzuhalten. Nach § 864 Abs. 2 BGB erlöschen die Besitzschutzansprüche,\n\nwenn die Berechtigung des Störers zur Vornahme der Handlungen rechtskräf-\n\ntig festgestellt ist, deren Unterlassung der Besitzer verlangt. Damit hat der von\n\ndem Beklagten eingewandte tatsächliche Besitzverlust des Klägers nichts zu\n\ntun. Dabei kann offen bleiben, ob § 864 Abs. 2 BGB auf den Fall der Erwirkung\n\neiner einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung \n\nfindet (Soer-\n\ngel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 864 Rdn. 7; Hagen, JuS 1972, 124, 126), oder\n\nob die einstweilige Verfügung einen Rechtfertigungsgrund für die Entziehung\n\ndes Besitzes darstellt (MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 864 Rdn. 10). Denn\n\nmit der Aufhebung des Titels wird die Aufrechterhaltung des im Wege der\n\nZwangsvollstreckung übertragenen Besitzes nicht zur verbotenen Eigenmacht\n\nim Sinne von § 858 Abs. 1 BGB.\n\n3. Zutreffend macht die Revision ferner geltend, daß die vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme, der Kläger habe fehler-\n\nfreien Besitz erlangt, nicht tragen.\n\nZum Erwerb des Besitzes bedarf es der Erlangung der tatsächlichen\n\nGewalt (§ 854 Abs. 1 BGB) oder der Einigung zwischen dem bisherigen Besit-\n\nzer und dem Erwerber über den Besitzübergang verbunden mit der Ermögli-\n\nchung der Gewaltausübung durch den Erwerber (§ 854 Abs. 2 BGB). Voraus-\n\nsetzung des Besitzerwerbs ist nach beiden Alternativen von § 854 BGB, daß\n\nder bisherige unmittelbare Besitzer die Gewalt über die Sache aufgibt (Senat,\n\nBGHZ 27, 360, 362). Hierzu bedarf es einer nach außen erkennbaren Beendi-\n\ngung der Sachherrschaft durch den bisherigen Besitzer (BGHZ 67, 207, 209).\n\nDie bloße Änderung des Willens des unmittelbaren Besitzers zur Ausübung\n\nseines Besitzes reicht hierzu nicht aus. So verhält es sich bis zum 15. Oktober\n\n1998. Eine Handlung des Sohnes des Klägers, die erkennen ließ, daß er den\n\nBesitz an den Feldern vor diesem Tag nicht mehr als Geschäftsführer der\n\nSchuldnerin, mithin als Eigenbesitzer, sondern als unmittelbarer Fremdbesit-\n\nzer, der dem Kläger den Besitz mittelte, ausübte, ist nicht festgestellt.\n\nHat der Sohn des Klägers die Sachherrschaft aber erst am 15. Oktober\n\n1998, zu einem Zeitpunkt nach der Anordnung der Sequestration des Vermö-\n\ngens der Schuldnerin, erkennbar beendet, so konnte der Besitz nur dann über-\n\ngehen, wenn der Schuldnerin durch das gegen sie ergangene Verbot nicht die\n\nVerwaltung ihres Vermögens entzogen worden war und der Sequester den Be-\n\nsitz an dem Vermögen der Schuldnerin nicht ergriffen hatte (vgl. Hess/Binz/\n\nWienberg, Gesamtvollstreckungsordnung, 4. Aufl., § 2 Rdn. 104; Smid, Ge-\n\nsamtvollstreckungsordnung, 3. Aufl. § 2 Rdn. 125, 129; Kirchhof in Heidelber-\n\nger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 22 Rdn. 4; MünchKomm-\n\nInsO/Haarmeyer, § 22 Rdn. 37). War der Schuldnerin durch den Beschluß vom\n\n23. September 1998 dagegen die Befugnis zur Verwaltung ihres Vermögens\n\nentzogen und hatte der Beklagte den Besitz an den Feldern angetreten, übte\n\nder Sohn des Klägers den Besitz an den Feldern nur noch als Besitzdiener der\n\nSchuldnerin aus. Als solcher konnte er den Besitz an den Feldern nicht aufge-\n\nben.\n\nIII.\n\nZu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat\n\nnicht in der Lage. Es bedarf der Feststellung, ob der Kläger überhaupt Besitzer\n\nder Felder ist oder ob der Besitz in der Zwangsvollstreckung aus der einstwei-\n\nligen Verfügung oder infolge der Sequestration auf den Beklagten übergegan-\n\ngen ist.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-31/v-zr-276-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-31/v-zr-276-00","retrieved":"2026-07-10 13:57:37.619546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-31/v-zr-276-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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