{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"I ZR 142/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kleidersack HeilmittelwerbeG § 7 Abs. 1 Der Zweck des § 7 Abs. 1 HWG, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Wertwerbung ausgehen kann, erfor- dert es, den Begriff der Werbegabe nicht eng zu verstehen. Eine Werbegabe kann aber entsprechend dem Wortsinn nur angenommen werden, wenn die Vergünstigung unentgeltlich gewährt wird. UWG § 1 Ein Unternehmen, das ein Erzeugnis auf den Markt bringt, kann grundsätzlich auch für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden Händler in Anspruch genommen werden, wenn es deren Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermöglicht hat, indem es zumindest bedingt vorsätzlich zu einer Lage beigetragen hat, die nach der Le- benserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten seiner Abnehmer führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 142/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKleidersack\n\nHeilmittelwerbeG § 7 Abs. 1\n\nDer Zweck des § 7 Abs. 1 HWG, durch eine weitgehende Eindämmung der\nWertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen\nBeeinflussung zu begegnen, die von einer Wertwerbung ausgehen kann, erfor-\ndert es, den Begriff der Werbegabe nicht eng zu verstehen. Eine Werbegabe\nkann aber entsprechend dem Wortsinn nur angenommen werden, wenn die\nVergünstigung unentgeltlich gewährt wird.\n\nUWG § 1\n\nEin Unternehmen, das ein Erzeugnis auf den Markt bringt, kann grundsätzlich\nauch für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden\nHändler in Anspruch genommen werden, wenn es deren Wettbewerbsverstoß\n\ndurch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermöglicht hat, indem es\nzumindest bedingt vorsätzlich zu einer Lage beigetragen hat, die nach der Le-\nbenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten seiner\nAbnehmer führt.\n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 2003 - I ZR 142/00 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. Januar 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.\n\nStarck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 24. September 1999\n\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich das Unterlas-\n\nsungsgebot auf die nachfolgend in Ablichtung wiedergegebene\n\nWerbung bezieht.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Fertigarzneimitteln der\n\nDentalmedizin.\n\nDie Beklagte warb im Jahre 1998 gegenüber dem Großhandel dafür, ihre\n\nin Zahnarztpraxen für die Lokalanästhesie verwendeten Fertigarzneimittel\n\n\"U. \" und \"U. forte\" in einer Werbeaktion als \"Aktionspaket\" zusammen\n\nmit einem Goldpfeil-Kleidersack zu vertreiben. Für die Werbung gegenüber den\n\nZahnärzten stellte sie dem Großhandel auch einen Werbeflyer zur Verfügung.\n\nEin \"Aktionspaket\" aus 20 Dosen \"U. \" bzw. \"U. forte\" und einem\n\nKleidersack sollte nach einem Werbeblatt der Beklagten für die Zahnärzte ge-\n\nmäß einer unverbindlichen Preisempfehlung 769 DM kosten. Als Einkaufsli-\n\nstenpreis eines solchen Gebindes waren 834 DM angegeben. Der Kleidersack\n\nsollte auch einzeln erhältlich sein, dann aber nach einer unverbindlichen Preis-\n\nempfehlung 119 DM kosten. Als Einkaufslistenpreis wurden für den Kleidersack\n\n95 DM angegeben.\n\nDer Großhändler M. D. (im folgenden: M. ) nahm das Angebot der\n\nBeklagten - ebenso wie andere Großhändler - zum Anlaß, die Gebinde aus\n\n20 Dosen \"U. \" bzw. \"U. forte\" zusammen mit einem Goldpfeil-\n\nKleidersack zu einem \"Aktionspreis\" zu bewerben. Die Werbeankündigung der\n\nM. ist im Klageantrag zu I. 1. in Ablichtung wiedergegeben. Es ist unstreitig,\n\ndaß die Werbung der M. weder von der Beklagten stammte noch von ihr ent-\n\nworfen worden war und die M. ihre Preise selbständig festgesetzt hat.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Werbung der M. han-\n\ndele es sich um ein gemäß § 1 UWG unzulässiges verdecktes Kopplungsange-\n\nbot. Zudem verstoße diese gegen die Vorschriften der Zugabeverordnung so-\n\nwie gegen § 7 HWG i.V. mit § 1 UWG, weil der Zahnarzt, der das Sonderange-\n\nbot der M. wahrnehme, den Kleidersack als unentgeltliche Zugabe erhalte.\n\nHierfür sei die Beklagte verantwortlich, weil sie den Großhandel durch ihre im\n\nKlageantrag zu I. 1. auszugsweise wiedergegebene Werbung in die Lage ver-\n\nsetze, die in Rede stehenden Fertigarzneimittel zusammen mit dem Goldpfeil-\n\nKleidersack unter Verstoß gegen die zuvor genannten gesetzlichen Regelungen\n\nzu bewerben und zu vertreiben.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI. die Beklagte zu verurteilen,\n\n1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, ihre Ver-\n\ntriebspartner wie nachfolgend wiedergegeben\n\nin die Lage zu versetzen, die Fertigarzneimittel \"U. \" und\n\n\"U. forte\" zusammen mit dem Goldpfeil-Kleidersack zu ei-\n\nnem Gesamtpreis von 738 DM zu vertreiben und wie nachste-\n\nhend wiedergegeben zu bewerben:\n\n2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die\n\nBeklagte, die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Hand-\n\nlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Umsatz-\n\nzahlen zum streitgegenständlichen Produkt sowie der Werbe-\n\nträger, deren Auflagenhöhe und des Verbreitungszeitraums,\n\nII. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin -\n\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. be-\n\nzeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen\n\nwird.\n\nDie Beklagte hat ihre Verantwortlichkeit für die Werbung der M. in Abre-\n\nde gestellt und die Auffassung vertreten, die konkrete Werbung sei weder unter\n\nwettbewerbs- noch unter heilmittelwerberechtlichen Gesichtspunkten zu bean-\n\nstanden.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils, jedoch mit der Maßgabe, daß auf dem im Klageantrag zu I. 1.\n\nund dementsprechend im Unterlassungsausspruch des landgerichtlichen Urteils\n\nwiedergegebenen Werbeblatt der Beklagten die handgeschriebenen Zusätze\n\nentfallen sollen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren und die darauf\n\nbezogenen Folgeansprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie geltend gemachten Ansprüche wären selbst dann nicht gegeben,\n\nwenn die M. mit ihrer Werbung gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO, § 7 HWG\n\noder § 1 UWG verstoßen hätte, da unstreitig sei, daß die Beklagte dem Groß-\n\nhandel weder die Preise vorgebe noch Einfluß auf die konkrete Gestaltung der\n\nWerbung nehme.\n\nDie konkret angegriffene Werbung des Großhändlers M. erfülle aber\n\nauch nicht den Tatbestand der genannten Bestimmungen. Die Fertigarzneimit-\n\ntel und der Kleidersack seien Gegenstand eines Gesamtangebots, das zu ei-\n\nnem Gesamtpreis beworben werde. Dies ergebe sich für den angesprochenen\n\nVerkehr insbesondere daraus, daß die Werbung in optisch hervorgehobener\n\nWeise angebe, daß der Kleidersack auch einzeln zu einem Stückpreis von\n\n119 DM erworben werden könne.\n\nAus dem Umstand, daß es sich bei dem konkreten Angebot der M. um\n\neine einheitliche Leistung handele, folge zugleich, daß auch keine gemäß § 7\n\nHWG zu beanstandende Werbegabe vorliege. Ebensowenig könne die in den\n\nKlageantrag aufgenommene Werbung der M. als unzulässiges verdecktes\n\nKopplungsgeschäft i.S. von § 1 UWG beanstandet werden. Ein aus verschiede-\n\nnen Waren bestehendes Kombinationsangebot sei dann wettbewerbswidrig,\n\nwenn die Einzelpreise nicht bekannt seien und der Käufer sie auch nicht in Er-\n\nfahrung bringen könne, weil er keinerlei Anhaltspunkte für deren Berechnung\n\nhabe. Das sei hier nicht der Fall, da der von der Werbung der M. angesproche-\n\nne Zahnarzt ohne weiteres erkenne, daß er für den Kleidersack 119 DM be-\n\nzahlen müsse; die Preise für die beworbenen Fertigarzneimittel seien ihm ent-\n\nweder bekannt, oder er könne sie jedenfalls unschwer in Erfahrung bringen.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung mit der\n\nMaßgabe, daß sich das Unterlassungsgebot auf das im Tenor des Revisi-\n\nonsurteils in Ablichtung wiedergegebene Werbeblatt ohne handgeschriebene\n\nZusätze bezieht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die\n\nin Rede stehende Werbung der M. nicht gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoßen hat.\n\na) Nach dieser Vorschrift ist es unzulässig, für Humanarzneimittel mit\n\n\"Zuwendungen und sonstigen Werbegaben (Waren oder Leistungen)\" zu wer-\n\nben, soweit die Werbemittel nicht unter die in der Bestimmung selbst erschöp-\n\nfend genannten Ausnahmetatbestände fallen. Der Zweck des § 7 Abs. 1 HWG\n\nbesteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame\n\nim Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung\n\nzu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 = WRP 1991, 90\n\n- Fortbildungs-Kassetten; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 6;\n\nBülow/Ring, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 8; Gröning, Heilmittelwer-\n\nberecht, Stand Oktober 1998, § 7 HWG Rdn. 3). Diese Zielsetzung erfordert es,\n\nden Begriff der Werbegabe, bei dem es sich um den Oberbegriff für die \"Zu-\n\nwendungen und sonstigen Werbegaben\" gemäß § 7 Abs. 1 HWG handelt, nicht\n\neng zu verstehen. Eine Werbegabe kann aber entsprechend dem Wortsinn nur\n\nangenommen werden, wenn die Vergünstigung unentgeltlich gewährt wird (vgl.\n\nBGH GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; Doepner aaO § 7\n\nRdn. 22; Kleist/Albrecht/Hoffmann, Heilmittelwerbegesetz, Stand Juni 1998, § 7\n\nRdn. 15).\n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Angebot der M. ,\n\n20 Dosen der in Rede stehenden Fertigarzneimittel \"in einem wunderschönen\n\nGoldpfeil-Kleidersack\" verpackt für 738 DM zu erwerben, nicht mit einer gemäß\n\n§ 7 Abs. 1 HWG unzulässigen Werbegabe verbunden war.\n\nEs hat dazu festgestellt, bei dem Kombinationsangebot habe es sich um\n\nein Gesamtangebot zu einem Gesamtpreis gehandelt, das nicht in eine Haupt-\n\nund Nebenleistung aufgeteilt werden könne. Das Angebot werde dahingehend\n\nverstanden, daß der Kleidersack in jedem Fall und nicht nur mit einem gering-\n\nfügigen Scheinentgelt bezahlt werden müsse, gleichviel, ob er gesondert oder\n\nim Zusammenhang mit der Bestellung von \"U. \" bzw. \"U. forte\" erwor-\n\nben werde.\n\nDiese tatrichterliche Würdigung ist rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung\n\nder Revision konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde beurteilen,\n\nwie das in Rede stehende Angebot von Zahnärzten verstanden wird, auch\n\nwenn seine Mitglieder nicht zu dem unmittelbar angesprochenen Verkehrskreis\n\ngehören. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß Zahnärzte eine sol-\n\nche Werbung anders als Durchschnittsverbraucher auffassen.\n\n2. Das Angebot der M. war jedoch wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG,\n\nweil es die Zahnärzte bei ihrer Entscheidung über den Erwerb der beworbenen\n\nFertigarzneimittel unsachlich beeinflussen sollte.\n\na) Die Anwendbarkeit des § 1 UWG wird nicht durch die Sonderregelung\n\ndes § 7 Abs. 1 HWG ausgeschlossen. Die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HWG buß-\n\ngeldbewehrte Vorschrift des § 7 Abs. 1 HWG regelt nur Fälle, in denen An-\n\ngehörige der Heilberufe bei ihrer Entscheidung über den Einsatz und die Ver-\n\nschreibung von bestimmten Medikamenten gerade durch Werbegaben unsach-\n\nlich beeinflußt werden sollen. Dies schließt die Anwendung des § 1 UWG auf\n\nsonstiges Wettbewerbshandeln mit derselben unlauteren Zielsetzung nicht aus.\n\nDie Anwendung des § 1 UWG auf Fälle der vorliegenden Art dient auch der\n\nUmsetzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März\n\n1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 113/13), die auf der\n\nGrundlage des Art. 100a EGV (jetzt Art. 95 EG) erlassen worden ist. Nach die-\n\nser Vorschrift ist es verboten, den zur Verschreibung oder Abgabe von Arznei-\n\nmitteln berechtigten Personen im Rahmen der Verkaufsförderung eine Prämie,\n\nfinanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu verspre-\n\nchen, es sei denn, sie sind von geringem Wert und für die medizinische oder\n\npharmazeutische Praxis von Belang. Entsprechend ihrem Wortlaut ist die Vor-\n\nschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/28/EWG - anders als § 7 Abs. 1\n\nHWG - nicht auf die Verkaufsförderung durch Werbegaben beschränkt, sondern\n\nbezieht sich auf finanzielle oder materielle Vorteile aller Art.\n\nb) Das Angebot der M. war geeignet, die umworbenen Zahnärzte bei ih-\n\nrer Entscheidung, ob sie die Fertigarzneimittel \"U. \" oder \"U. forte\" bei\n\nder M. erwerben sollen, unsachlich zu beeinflussen. Es sollte den Absatz der\n\nFertigarzneimittel dadurch fördern, daß mit diesen gekoppelt ein Kleidersack als\n\nein hauptsächlich im privaten Bereich nutzbarer Gegenstand zu einem beson-\n\nders günstigen Preis abgegeben wird. Eine derartige Vergünstigung kann die\n\nAngesprochenen veranlassen, die beworbenen Fertigarzneimittel nur wegen\n\ndes damit verbundenen sachfremden Vorteils für den Praxisgebrauch zu erwer-\n\nben.\n\nDer Eindruck eines besonders günstigen Angebots ergab sich hier dar-\n\naus, daß der Kleidersack bei einer Bestellung in Kombination mit den beworbe-\n\nnen Fertigarzneimitteln zu einem wesentlich günstigeren Preis als bei einem\n\nisolierten Kauf angeboten wurde. Das Kopplungsangebot der M. war seinerzeit\n\nauch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten besonders günstig. Danach lag\n\nder Preis für 20 Dosen \"U. \" bzw. \"U. forte\" - von einem Anbieter mit\n\neinem Marktanteil von lediglich 3 % abgesehen - damals zwischen 694 DM und\n\n718 DM. Den Kleidersack als solchen hat die M. zu einem Preis von 119 DM\n\nangeboten. Der Gesamtpreis von 738 DM für das Kombinationsangebot lag\n\ndamit nur 44 DM über dem günstigsten Marktpreis für die angebotenen Arznei-\n\nmittel.\n\n3. Für diesen Wettbewerbsverstoß der M. ist auch die Beklagte wettbe-\n\nwerbsrechtlich verantwortlich. Sie haftet nicht nur als Störer beschränkt auf\n\nUnterlassung (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619\n\n= WRP 2002, 532 - Meißner Dekor, m.w.N.), sondern wegen eigenen schuld-\n\nhaften wettbewerbswidrigen Verhaltens auch auf Auskunftserteilung und Scha-\n\ndensersatz.\n\na) Ein Unternehmen, das ein Erzeugnis auf den Markt bringt, kann\n\ngrundsätzlich auch für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis\n\nvertreibenden Händler in Anspruch genommen werden, wenn es deren Wett-\n\nbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermög-\n\nlicht hat, indem es zumindest bedingt vorsätzlich zu einer Lage beigetragen hat,\n\ndie nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Ver-\n\nhalten seiner Abnehmer führt (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1972 - I ZR 25/71, GRUR\n\n1973, 370, 371 = WRP 1973, 91 - Tabac, m.w.N.).\n\nb) Eine solche Haftung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, daß\n\nsie zu der wettbewerbswidrigen Werbung der M. als Teilnehmer vorsätzlich\n\nbeigetragen hat. Die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung der M. besteht darin,\n\ndaß sie - wie bereits dargelegt - den umworbenen Zahnärzten ein günstig er-\n\nscheinendes Kopplungsgeschäft angeboten hat, bei dem ein Arzneimittel für\n\nden Praxisgebrauch mit einem als günstig erscheinenden Angebot einer Ware\n\nfür den privaten Gebrauch gekoppelt wurde. Die Unterbreitung eines derartigen\n\ngegen § 1 UWG verstoßenden Angebots war in seinen wettbewerbsrechtlich\n\nwesentlichen Merkmalen von der Beklagten auch gewollt. Denn es ist nicht er-\n\nsichtlich, daß die Beklagte mit ihrer Werbung gegenüber den Großhändlern ei-\n\nnen anderen Zweck verfolgte, als diese zu veranlassen, Zahnärzten ein Kopp-\n\nlungsangebot der in Rede stehenden Art zu machen, bei dem der mit dem Be-\n\nzug der Arzneimittel gekoppelte Erwerb des privat zu nutzenden Kleidersacks\n\nals besonders vorteilhaft erscheinen konnte. Arzneimittelgroßhändler vertreiben\n\nderartige Waren für den privaten Konsum im allgemeinen nicht.\n\nUnerheblich für die wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten ist es,\n\ndaß die Werbung der M. weder von ihr stammte noch von ihr entworfen worden\n\nwar und die M. ihre Preise selbständig festgesetzt hat.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil\n\naufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war\n\nmit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-30/i-zr-142-00","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-30/i-zr-142-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-30/i-zr-142-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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