{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"IX ZR 137/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 137/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kayser,\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:6)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:8)(cid:17)(cid:16)(cid:14)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)\n\nNeško\n\n Ahlt und die Richterin Dr. Vézina\n\nam 29. Januar 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzen-\n\nden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft und die Richter am\n\nBundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und\n\nDr. Bergmann werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller begehrt von den beklagten Rechtsanwälten, die ihn in\n\nzahlreichen Rechtsangelegenheiten vertreten haben, die Auszahlung verein-\n\nnahmter Beträge, die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels\n\nund die Herausgabe eines Edelsteins. Die Beklagten zu 1 bis 5 und 7 wenden\n\nsich mit der Revision gegen ihre Verurteilung als Gesamtschuldner zur Zahlung\n\nvon insgesamt 161.539,52 DM nebst Zinsen. Der Senat hat die Revision durch\n\nBeschluß vom 5. August 2002 angenommen.\n\nMit Schriftsatz des Patentanwalts T. vom 14. Dezember 2002, er-\n\ngänzt durch Schriftsatz vom 24. Dezember 2002, hat der Antragsteller neben\n\nRichtern anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs die eingangs genannten\n\nRichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er\n\nim wesentlichen geltend gemacht, ein Teil der abgelehnten Richter einschließ-\n\nlich des Vorsitzenden des IX. Zivilsenats sowie die Antragsgegner seien Mit-\n\nglieder der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urhe-\n\nberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen u.a. der Antrags-\n\ngegner. Der abgelehnte Richter Dr. Ganter habe - wie andere Mitglieder des\n\nIX. Zivilsenats, die nicht dem Verein angehörten - das Verhalten des Senats-\n\nvorsitzenden über Jahre geduldet. Im übrigen sei das Revisionsverfahren\n\ndurch den IX. Zivilsenat verschleppt worden.\n\nDie abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert. Vorsitzender\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft hat erklärt, er sei bis zum Jahresende\n\n2001 Mitglied in der Vereinigung GRUR gewesen. Richter am Bundesgerichts-\n\nhof Dr. Bergmann hat angegeben, dem Verein schon seit der Zeit vor seiner\n\nErnennung zum Richter am Bundesgerichtshof anzugehören. Richter am Bun-\n\ndesgerichtshof Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel haben erklärt, daß\n\nihnen vor dem Eingang des Befangenheitsgesuchs nicht bekannt gewesen sei,\n\ndaß Vorsitzender Richter Dr. Kreft dem GRUR-Verein angehört habe, und sie\n\nsich hierüber keine Gedanken gemacht hätten. Richter am Bundesgerichtshof\n\nKirchhof hat ergänzend angeführt, daß er das vorliegende Verfahren gegen-\n\nüber den restlichen Eingängen des Jahres 1999 bevorzugt zum 5. August\n\n2002 für die Annahmeberatung bearbeitet habe.\n\nMit weiteren Eingaben des Patentanwalts hat der Antragsteller sein Ab-\n\nlehnungsgesuch auf sämtliche Straf- und Zivilrichter des Bundesgerichtshofs\n\nerstreckt und beantragt, die Ablehnungsgesuche dem Europäischen Gerichts-\n\nhof zur Entscheidung vorzulegen.\n\nII.\n\nDer Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung\n\nberufen, weil die Ablehnung sämtlicher Richter des Bundesgerichtshofs rechts-\n\nmißbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November\n\n1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984). Schon deshalb besteht keine Veran-\n\nlassung zur Vorlage der Sache an den EuGH.\n\n1. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ganter ist unzulässig. Nach gesicherter Rechtsauffassung fehlt das\n\nRechtsschutzbedürfnis zur Ablehnung eines Richters, wenn dieser mit der Sa-\n\nche nicht, nicht mehr oder nicht wieder befaßt werden kann (BFH NJW-RR\n\n1996, 57 f; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 42 Rn. 7). Dies ist hier der Fall.\n\nDenn der abgelehnte Richter gehört nach den beschlossenen Mitwirkungs-\n\ngrundsätzen des Senats nicht der Sitzgruppe an, die über die Revision der An-\n\ntragsgegner zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen ist das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch aus den\n\nnachfolgenden Erwägungen auch unbegründet.\n\n2. Die übrigen Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Die Ablehnung\n\nwegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt,\n\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit\n\neines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei\n\nvernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenom-\n\nmenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; BGH,\n\nBeschl. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01 -, vgl. Besprechung Vollkommer EWiR\n\n2003, 41 f). Das ist hier nicht der Fall.\n\nOhne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte\n\nRichter Dr. Bergmann Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechts-\n\nschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines\n\nRichters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist\n\nfür sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n5. März 2001 - I ZR 58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR\n\nhat mehrere tausend Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter Dr. Bergmann in\n\ndiesem Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilich-\n\nkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden sei, zeigt der Antragsteller nicht\n\nauf. Im übrigen ist der GRUR-Verein nicht einmal Prozeßbeteiligter. Für den\n\nFall, daß dem Antragsteller in dem Prozeß nicht der Verein selbst, sondern nur\n\neinzelne seiner Mitglieder gegenüberstehen, gelten keine engeren Maßstäbe.\n\nAus den gleichen Erwägungen bleiben die gegen die übrigen abge-\n\nlehnten Richter des IX. Zivilsenats, die dem GRUR-Verein nicht oder nicht\n\nmehr angehören, gestellten Ablehnungsanträge ohne Erfolg.\n\nSchließlich besteht für eine Verzögerung der Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts aus sachfremden Gründen, die auf eine Voreingenommenheit der\n\nmitwirkenden Richter schließen könnte, kein Anhalt.\n\nKayser\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:2)(cid:28)(cid:12)(cid:29)(cid:31)(cid:30)\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/ix-zr-137-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/ix-zr-137-00","retrieved":"2026-07-10 13:55:45.796855+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-29/ix-zr-137-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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