{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"X ZR 151/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 a.F.; BGB § 276 a.F. Hb Ist abzusehen, daß der Unternehmer einen vertraglich bestimmten Termin zur Erfüllung nicht einhalten wird, kann schon vor Eintritt der Fälligkeit ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nach den Grund- sätzen der positiven Vertragsverletzung entstehen, wenn eine Ver- tragsverletzung des Unternehmers von solchem Gewicht vorliegt, daß eine Fortsetzung des Vertrags für den Besteller unzumutbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 151/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2003\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 631 a.F.; BGB § 276 a.F. Hb\n\nIst abzusehen, daß der Unternehmer einen vertraglich bestimmten\n\nTermin zur Erfüllung nicht einhalten wird, kann schon vor Eintritt der\n\nFälligkeit ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nach den Grund-\n\nsätzen der positiven Vertragsverletzung entstehen, wenn eine Ver-\n\ntragsverletzung des Unternehmers von solchem Gewicht vorliegt, daß\n\neine Fortsetzung des Vertrags für den Besteller unzumutbar ist.\n\nBGH, Urt. v. 28. Januar 2003 - X ZR 151/00 - OLG Dresden\n\n LG Chemnitz\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 19. Juli 2000 verkündete\n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden aufge-\n\nhoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin bestellte bei der Beklagten im Februar 1997 zwei Spritz-\n\ngußwerkzeuge, die zur Lieferung an einen Abnehmer in den Vereinigten\n\nStaaten von Amerika bestimmt waren, mit dem die Klägerin nach ihrem Vortrag\n\neine umfangreiche Geschäftsbeziehung eingehen wollte. Als Lieferzeit war\n\nvereinbart: \"KW 23/97 bei uns eintreffend\". In der Folgezeit kam es zu\n\nVerzögerungen, deren Gründe nach Ansicht der Klägerin in der Sphäre der\n\nBeklagten, nach deren Ansicht in Änderungswünschen der Klägerin lagen. Die\n\nKlägerin sah sich im Hinblick auf mit ihrem Abnehmer vereinbarte, nach ihrer\n\nBehauptung unter Vertragsstrafeverpflichtung stehende Termine unter\n\nZeitdruck. Nach einer gemeinsamen Besprechung um den 20. Mai 1997 kam\n\ndie Klägerin zu der Auffassung, daß der Liefertermin seitens der Beklagten\n\nnicht zu halten sei; nach ihrer Auffassung war erst ein Fertigungsstand von 15%\n\nerreicht, nach der der Beklagten ein solcher von 75%. Am 25. Mai 1997 wurden\n\ndie unfertigen Werkzeuge jedenfalls im Einverständnis mit der Klägerin bei der\n\nBeklagten abgeholt und später bei einem dritten Unternehmen fertiggestellt.\n\nVon dem von ihr errechneten, nach ihrem Vortrag hieraus entstandenen\n\nSchaden macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Teilbetrag von\n\n150.000 DM geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer\n\nRevision verfolgt Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte verteidigt\n\ndas Berufungsurteil.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem\n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen\n\nist.\n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin\n\nden geltend gemachten Schaden erlitten hat. Es ist aber zu dem Ergebnis\n\ngelangt, daß der Klägerin gleichwohl ein Anspruch auf Schadensersatz nicht\n\nzustehe. Die Klägerin habe den Abschluß eines Fixgeschäfts nicht nachgewie-\n\nsen. Weiter stehe nicht fest, daß sich die Beklagte am 22. Mai 1997 endgültig\n\ngeweigert habe, die ursprüngliche Vertragsfrist einzuhalten. Schließlich stehe\n\nnicht fest, daß die Klägerin keine Nachfrist habe setzen müssen, weil die\n\nBeklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die Vertragsfrist einzuhalten oder\n\nweil die Klägerin das Vertrauen in die Vertragserfüllung \"hätte verloren haben\n\ndürfen\".\n\nII. \n\nDas greift die Revision mit Verfahrensrügen aus §§ 286, 288 ZPO\n\nund mit materiellrechtlichen Rügen im Ergebnis mit Erfolg an.\n\n1. \n\nAllerdings läßt die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs\n\naus § 376 Abs. 1 HGB dem Grunde nach einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDas Berufungsgericht hat insoweit schon das Vorliegen eines Fixgeschäfts im\n\nSinn dieser Bestimmung mit Recht als nicht dargetan angesehen. Für die\n\nAnnahme eines solchen Geschäfts genügt die Vereinbarung: \"Lieferzeit\n\n23. Kalenderwoche\" nicht. Es erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen\n\nLieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber,\n\ndaß der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit \"stehen\n\noder fallen\" soll, wobei sich \n\njeder Zweifel gegen die Annahme eines\n\nFixgeschäfts auswirkt (BGH, Urt. v. 14.3.1984 - VIII ZR 287/82, WM 1984, 639\n\nunter II 1 a; Sen. Urt. v. 18. April 1989 - X ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1373 = WM\n\n1989, 1180 unter II 2 a; BGHZ 110, 88, 96 f.). Allein aus der Vereinbarung einer\n\nfest bestimmten Lieferzeit folgt noch nicht, daß mit der Nichteinhaltung der Frist\n\njedes Interesse der Klägerin an der Ausführung des Geschäfts entfiel (BGHZ\n\n110 a.a.O. m.w.N.). Der Auffassung der Revision, dieses Erfordernis gelte nur\n\nbeim \"absoluten\" Fixgeschäft, kann insoweit nicht gefolgt werden. Daß der\n\nVertrag mit der Nichteinhaltung der Lieferzeit fallen sollte, ergibt sich auch nicht\n\naus dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag, die Bedeutung der\n\nLieferzeit sei der Beklagten wiederholt verdeutlicht worden und auch bewußt\n\ngewesen.\n\n2. \n\nAuch soweit die Revision den Klageanspruch auf § 326 BGB a.F.\n\nstützt, kann sie nicht durchdringen, weil diese Bestimmung Verzug im Sinn des\n\n§ 284 BGB a.F. und dieser wiederum Fälligkeit voraussetzt. Da Fälligkeit hier\n\nnicht vor der 23. Kalenderwoche 1997 in Betracht kam, zu diesem Zeitpunkt\n\naber bereits die Werkzeuge im Einverständnis mit der Klägerin bei der\n\nBeklagten fortgeschafft worden waren, worin jedenfalls eine konkludente\n\nKündigung des Werkvertrags liegt, die Klägerin mithin selbst die Fertigstellung\n\nvereitelt hatte, konnte die Beklagte zuvor nicht ohne weiteres in Verzug geraten.\n\nEine ernsthafte Erfüllungsverweigerung lag, wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend angenommen hat, nicht vor. Sie lag insbesondere auch dann nicht\n\nvor, wenn die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein sollte, die vereinbarte\n\nFrist (und nicht etwa eine ihr gesetzte Nachfrist) einzuhalten (vgl. BGH, Urt. v.\n\n30.10.1991 - VIII ZR 9/91, NJW 1992, 235). An die tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge\n\nAnforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum\n\nAusdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen (BGHZ\n\n104, 6, 13 m.w.N.).\n\nAm fehlenden Verzug scheitert auch der von der Revision angezogene\n\nAnspruch aus § 286 BGB a.F.\n\n3. \n\nEin Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. kommt schon\n\ndeshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte das Werk nicht erstellt und nicht\n\nabgeliefert hat. Auch die Regelung des § 636 Abs. 1 BGB a.F. führt hier nicht\n\nzu einem anderen Ergebnis, weil sich die Klägerin schon vor dem Fertigstel-\n\nlungstermin von dem Vertrag gelöst hat. Die Bestimmung hätte deshalb der\n\nKlägerin zwar ein Rücktrittsrecht eröffnet, konnte nicht aber auch einen\n\nSchadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. begründen.\n\n4. \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß der\n\nKlägerin im vorliegenden Fall ein Schadensersatzanspruch aus positiver\n\nVerletzung des Werkvertrags zustehen kann. Der Auftraggeber hat neben dem\n\nsich aus § 636 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bei drohender Überschreitung der\n\nHerstellungsfrist ergebenden Rücktrittsrecht (vgl. Sen. Urt. v. 5.5.1992\n\n- X ZR 115/90, NJW-RR 1992, 1141, 1142 = VersR 1993, 450) nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen wichtigen Grund zur\n\nKündigung, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem\n\nGewicht vorliegen, daß eine Fortsetzung des Vertrags für ihn unzumutbar ist\n\n(BGH, Urt. vom 23.5.1996 - VII ZR 140/95, BauR 1996, 704 = ZfBR 1996, 267).\n\nDas Kündigungsrecht kann auch dann bestehen, wenn die schwer wiegende\n\nVertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten, ihr Eintritt jedoch sicher ist.\n\nDenn es kann Fälle geben, in denen es dem Auftraggeber nicht zugemutet\n\nwerden kann, die Vertragsverletzung abzuwarten (vgl. Sen.Urt. v. 5.5.1992\n\na.a.O.; BGH, Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 51/82, NJW 1983, 989, 990, zum\n\nRecht des Bestellers, vom Unternehmer eine Konkretisierung seiner\n\nErfüllungsbereitschaft zu verlangen). Wenn feststeht, daß der Auftragnehmer\n\neine Vertragsfrist oder einen vertraglich vereinbarten Termin aus von ihm zu\n\nvertretenden Gründen nicht einhalten wird und wenn diese Vertragsverletzung\n\nvon erheblichem Gewicht ist, kann eine Fortsetzung des Vertrags mit dem\n\nAuftragnehmer in diesem Sinn nicht zumutbar sein (BGH, Urt. v. 4.5.2000\n\n- VII ZR 53/99, NJW 2000, 2988 = BauR 2000, 1182, 1185; insoweit nicht in\n\nBGHZ 144, 242 abgedruckt; vgl. BGH, Urt. v.11.9.2002 - VII ZR 344/01,\n\nNJW-RR 2003, 13). In solchen Fällen kann zugleich eine positive Vertragsver-\n\nletzung vorliegen, die nach allgemeinen Grundsätzen Schadensersatzansprü-\n\nche zu begründen geeignet ist.\n\n5. \n\nDas Berufungsgericht wird deshalb bei seiner neuerlichen Befas-\n\nsung mit der Sache zu klären haben, ob die hinreichend sichere Erwartung\n\nbestand, daß die Beklagte den vereinbarten Termin aus von ihr zu vertretenden\n\nGründen nicht einhalten werde und ob ein darin zugleich liegendes vertragswid-\n\nriges Verhalten der Beklagten von so erheblichem Gewicht war, daß der\n\nKlägerin eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar war.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/x-zr-151-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/x-zr-151-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-28/x-zr-151-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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