{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"X ZR 113/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PostG 1997 § 3; Weltpostvertrag Art. 34 Nr. 4.1; 37 Abs. 1 Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist von Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebe- nen Wert beschränkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 113/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2003\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nPostG 1997 § 3; Weltpostvertrag Art. 34 Nr. 4.1; 37 Abs. 1\n\nWenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG\naufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in\neinen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist\nvon Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust,\nEntwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu\nzahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebe-\nnen Wert beschränkt.\n\nBGH, Urt. v. 28. Januar 2003 - X ZR 113/02 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis so-\n\nwie die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 17. April 2002 verkündete Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten\n\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer des in D. ansässigen Unter-\n\nnehmens C . G. L. , das mit Schmuckgegenständen handelt. Im September\n\n1999 gab dieses Unternehmen einen Wertbrief bei einem D. Postamt der\n\nBeklagten zur Versendung nach Riga/Lettland auf. Als Wert der Sendung, die\n\nbei Aufgabe ein Gewicht von 554 g hatte, gab der Absender einen Betrag von\n\n1.000,-- DM an. Der Wertbrief wurde geöffnet. Bei der Feststellung des Scha-\n\ndens enthielt er einige Schmuckstücke; sein Gewicht betrug nur noch 171 g.\n\nUnter Berufung auf eine Handelsrechnung des Unternehmens C . G.\n\nL. behauptet die Klägerin, in dem Wertbrief seien auch im übrigen\n\nSchmuckstücke gewesen; der entwendete Teil der Sendung habe einen Wert\n\nvon 14.295,-- USD.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen ge-\n\nrichteten Klage lediglich in Höhe von 1.000,-- DM nebst Zinsen stattgegeben\n\nund die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin einge-\n\nlegte Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nDie Klägerin verfolgt nunmehr ihr Zahlungsbegehren, soweit ihm bislang\n\nnicht stattgegeben worden ist, mit der zugelassenen Revision weiter.\n\nDie Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zugelassene, in richtiger Form und Frist eingelegte Revision der Klä-\n\ngerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat auf den Streitfall Art. 34 Nr. 4.1 des Welt-\n\npostvertrags vom 14. September 1994 (BGBl. 1998 II S. 2135) – im Folgenden\n\nauch WPV – angewendet. Dieser völkerrechtliche Vertrag sieht vor, daß Briefe,\n\ndie Wertgegenstände enthalten, unter Versicherung des Inhalts zu dem vom\n\nAbsender angegebenen Wert zwischen hierzu bereiten Postverwaltungen der\n\nbeteiligten Staaten ausgetauscht werden können (Art. 18 Abs. 1 WPV). Nach\n\nArt. 34 Nr. 4.1 WPV hat der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädi-\n\ngung einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich\n\nder tatsächlichen Höhe des unmittelbaren Schadens entspricht, wobei entgan-\n\ngener Gewinn nicht berücksichtigt wird. Wie es in Satz 3 dieser Vorschrift weiter\n\nheißt, darf diese Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert über-\n\nschreiten. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Haftungsbegrenzung gelte\n\nauch im Streitfall. Der Weltpostvertrag beinhalte innerstaatliches Recht und be-\n\ntreffe auch das Verhältnis der beteiligten Postverwaltung zu dem Endverbrau-\n\ncher. Die aus Art. 34 Nr. 4.1 WPV folgende Abweichung von den Regelungen\n\nin § 435 HGB, Art. 29 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im\n\ninternationalen Straßengüterverkehr (im folgenden: CMR; BGBl. 1961 II\n\nS. 1119) und Art. 25 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über\n\ndie Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung von Den Haag\n\n1955 (im folgenden: WA 1955; BGBl. 1958 II S. 292) sei ausweislich der Be-\n\ngründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des\n\nFracht-, Speditions- und Lagerrechts gewollt und verstoße weder gegen Art. 14\n\nGG noch gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland, weil der\n\nVersender vollen Versicherungsschutz durch Aufgabe bei einem anderen\n\nMarktteilnehmer mit entsprechendem Angebot hätte erlangen können und bei\n\neinem Massenpostgeschäft eine Haftungshöchstbegrenzung nicht gegen\n\ngrundlegende Wertungen der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung ver-\n\nstoße.\n\nDas hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht erkannt, daß der Klägerin als\n\nVersicherer des Absenders gegenüber der Beklagten ein über 1.000,-- DM hi-\n\nnausgehender Schadensersatzanspruch aus dem in Ansehung des Wertbriefs\n\nzustande gekommenen Beförderungsvertrag nicht zusteht.\n\na) Da der Absender den Wertbrief mit dem dann teilweise in Verlust ge-\n\nratenen Inhalt im September 1999 bei einem Postamt der Beklagten aufgege-\n\nben hatte, beurteilt sich die Schadensersatzforderung nach dem im September\n\n1999 für derartige Verträge geltenden Recht. Dies folgt insbesondere aus dem\n\nallgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen\n\nRechtsgrundsatz, daß sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach\n\nder zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie\n\nim Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGH, Urt. v. 15.11.2001\n\n- I ZR 158/99, TranspR 2002, 295, 297 m.w.N.).\n\nb) Maßgeblich ist damit das seit dem 1. Januar 1998 geltende Postge-\n\nsetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294). Es reguliert den Bereich des\n\nPostwesens (§ 1 PostG). Diese Regulierung betrifft insbesondere die Beförde-\n\nrung von Briefsendungen (§ 4 Nr. 1 a PostG), zu denen auch Wertsendungen\n\nder hier zu beurteilenden Art gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der aufgrund des § 11\n\nAbs. 2 PostG erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung vom\n\n15. Dezember 1999 – BGBl. I S. 2418; PUDLV). Der Umstand, daß der Wert-\n\nbrief nach Lettland befördert werden sollte und - wie der \"Report\" der Latvia-\n\nPost gemäß Anlagen K 3/K 4 ergibt - dort auch angelangt ist, ändert an der\n\nMaßgeblichkeit des Postgesetzes nichts. Denn dieses Gesetz gilt wie die Post-\n\nUniversaldienstleistungsverordnung auch für den Postverkehr mit dem Ausland\n\n(§ 3 PostG bzw. § 1 Abs. 4 PUDLV).\n\nc) Das Postgesetz selbst sieht keine Haftungsbeschränkung bei Verlust\n\nbzw. Entwendung von Wertbriefen oder ihrem Inhalt vor; auch von der nach\n\n§ 18 PostG eingeräumten Möglichkeit, nationale Bestimmungen zur Haftungs-\n\nbeschränkung in einer Postdienstleistungsverordnung festzulegen, ist (bislang)\n\nnicht Gebrauch gemacht worden (vgl. BGH aaO S. 299). Bei Fehlen individuell\n\nvereinbarter oder durch zulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezo-\n\ngener Haftungsklauseln eröffnet dies eine unbeschränkte Haftung der Beklag-\n\nten für den Schaden, der durch Verlust oder Entwendung des ihr zur Beförde-\n\nrung anvertrauten Guts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur\n\nAblieferung entsteht, wie sie etwa für den Frachtführer in § 425 Abs. 1 HGB\n\ngesetzlich geregelt ist. Das stünde jedoch im Gegensatz zu Art. 34 Nr. 4.1\n\nWPV, weil danach der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung\n\neiner Wertsendung lediglich Anspruch auf eine der Höhe nach auf den angege-\n\nbenen Wert beschränkte Entschädigung hat. Wenn die in Auftrag gegebene\n\nBeförderung einer Wertsendung den Bestimmungen des Weltpostvertrags un-\n\nterfällt, führt dies zur Anwendung dieser Haftungsbeschränkung; denn § 3\n\nPostG ordnet für den Postverkehr mit dem Ausland die Geltung völkerrechtli-\n\ncher Verträge und der zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und\n\nRechtsverordnungen an, soweit diese etwas anderes als das Postgesetz\n\nbestimmen.\n\nd) Das ist hier der Fall; der Streitfall beurteilt sich nach Art. 34 Nr. 4.1\n\nWPV.\n\nDieses völkerrechtliche Vertragswerk ist in der hier maßgeblichen Fas-\n\nsung aus dem Jahre 1994 für Lettland am 1. Januar 1996 (vgl. Postrecht 2000,\n\nWPV Rdn. 1) und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 in\n\nKraft getreten (Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II 1999 S. 82).\n\nDurch die nach Inkrafttreten des Weltpostvertrags erfolgte Aufgabe zur Versen-\n\ndung von D. nach Riga/Lettland hat das bei der Klägerin versicherte Un-\n\nternehmen mithin an dem durch den Weltpostvertrag zwischen beiden Staaten\n\nermöglichten internationalen Postdienst durch Inanspruchnahme eines hiermit\n\nzur Verfügung gestellten Sonderdienstes (Art. 18 WPV) teilgenommen.\n\nDiese Teilnahme hat auch zu einer grenzüberschreitenden Briefbeförde-\n\nrung geführt. Angesichts der Anlagen K 3/K 4 steht fest, daß der Wertbrief - in\n\nwelchem Zustand auch immer - in den Bereich der lettischen Post gelangt ist.\n\nDeshalb kann hier unentschieden bleiben, ob es für die Geltung des Weltpost-\n\nvertrags überhaupt darauf ankommt, daß die eigentliche Beförderung zwischen\n\nzwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, oder ob für die Geltung des\n\nWeltpostvertrags ähnlich wie es für die Geltung von CMR und WA 1955 ange-\n\nnommen wird (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 6; Art. 1 WA\n\nRdn. 3 jeweils m.w.N.), allein der Inhalt des Beförderungsvertrags maßgeblich\n\nist.\n\nAngesichts des Inhalts des Beförderungsvertrags im Streitfall und seiner\n\nDurchführung kann für die Entscheidung auch nicht erheblich sein, in wessen\n\nBereich der beteiligten Postverwaltungen der in Lettland festgestellte Teilverlust\n\ndes Inhalts des Wertbriefs tatsächlich eingetreten ist. Der bei der Klägerin ver-\n\nsicherte Absender hat nichts anderes als eine durch den Weltpostvertrag ge-\n\nwährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben. Hierfür kennt\n\nder Weltpostvertrag lediglich einheitliche Regeln, zu denen diejenige über die\n\nHaftungsbegrenzung auf den vom Absender angegebenen Wert einer\n\nWertsendung gehört. Ein Regelwerk, das nach Beförderung im Staat des Ab-\n\nsenders und Beförderung im Ausland – etwa vergleichbar den §§ 452 ff. HGB\n\nfür einen einheitlichen Frachtvertrag mit verschiedenartigen Beförderungsmit-\n\nteln – unterscheidet, haben die vertragschließenden Staaten des Weltpostver-\n\ntrags für die von ihm erfaßten Postdienstleistungen nicht vereinbart. Art. 34\n\nNr. 4.1 WPV ist auch speziell auf den internationalen Postdienst zugeschnitten,\n\nindem er ermöglicht, Haftungsfragen, deren Beantwortung gerade dort beson-\n\ndere Schwierigkeiten machen kann, in einfacher und für jeden Beteiligten ohne\n\nweiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen; diese Regelung gilt deshalb bei\n\ngrenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferung\n\ndes Wertbriefs.\n\nDie Regelung des Weltpostvertrags über die Haftungsbeschränkung auf\n\nden bei Einlieferung angegebenen Wert eines Wertbriefs bindet schließlich\n\nauch beide Parteien des Streitfalls. Für die Beklagte folgt dies unmittelbar aus\n\nArt. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des\n\nWeltpostvereins vom 26. August 1998 (BGBl. II S. 2082), weil danach die Be-\n\nklagte die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sich für eine Postverwaltung im\n\nSinne des Weltpostvertrags im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen\n\nPostverwaltungen aus diesem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Aber auch für\n\nden Versicherungsnehmer der Klägerin als Absender macht der Wortlaut dieser\n\nBestimmung durch seine Einbeziehung der Verhältnisse zu den Benutzern\n\ndeutlich, daß bei einer die Möglichkeiten des Weltpostvertrags nutzenden Be-\n\nförderung die sich auf vertraglicher Grundlage ergebenden Rechte nach Maß-\n\ngabe dieses völkerrechtlichen Vertrags bestimmen. Darüberhinaus erlaubt auch\n\nder Wortlaut des die Haftung betreffenden Kapitels 5 des Weltpostvertrags kei-\n\nne durchgreifenden Zweifel, daß hiermit (auch) das Rechtsverhältnis des Ab-\n\nsenders zu der Einlieferungsverwaltung geregelt werden soll. Insbesondere\n\nArt. 37 Abs. 1 WPV, der den Verpflichteten ohne Rücksicht auf dessen Rück-\n\ngriffsrecht gegen die haftende Verwaltung bestimmt, wäre anders nicht zu ver-\n\nstehen. Wenn ein bei der Beklagten aufgegebener, für einen ausländischen\n\nEmpfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beige-\n\ntretenen Staat befördert wird, ist mithin von Gesetzes wegen der Betrag, den\n\ndie Beklagte als Einlieferungsverwaltung bei Verlust, Entwendung oder Be-\n\nschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist\n\n(Art. 37 Abs. 1 WPV), der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen\n\nWert (Art. 18 Abs. 1 WPV) beschränkt, wobei Art. 18 Abs. 2 WPV zu beachten\n\nist.\n\ne) Entgegen der Meinung der Revision ist hierfür ohne Belang, daß der\n\nWertbrief im Streitfall nicht zu den Sendungen gehört, für die § 51 PostG eine\n\nbefristete gesetzliche Exklusivlizenz der Beklagten anordnet. Hierauf stellt der\n\nWeltpostvertrag nicht ab. Denn er enthält trotz eines eigenen, die Haftung be-\n\ntreffenden Kapitels keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung auf einen\n\nbestimmten eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes mit Wert-\n\nbriefen beschränkt ist, der staatlichem Monopol unterliegt. Die Bundesrepublik\n\nDeutschland hat bei der Unterzeichnung des Weltpostvertrags auch keine hier-\n\nauf abstellende Vereinbarung getroffen, obwohl laut Schlußprotokoll zum Welt-\n\npostvertrag mehrere Vertragsstaaten in verschiedener Hinsicht Sonderregelun-\n\ngen vereinbart haben und zum damaligen Zeitpunkt bereits Art. 87 f GG durch\n\ndas Gesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) in das Grundgesetz aufge-\n\nnommen war, wonach im Bereich des Postwesens die nachgefragten Dienstlei-\n\nstungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch das aus dem Sondervermö-\n\ngen Deutsche Bundespost hervorgegangene Unternehmen und durch andere\n\nprivate Anbieter erbracht und dem freien Wettbewerb zwischen privaten Anbie-\n\ntern überantwortet bzw. überlassen werden soll (vgl. Bonner Kommentar zum\n\nGG/Badura Art. 87 f Rdn. 23).\n\nf) Die Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV im Streitfall ist auch grundge-\n\nsetzlich unbedenklich.\n\nSie verletzt nicht Art. 3 GG. Dabei kann unterstellt werden, daß sowohl\n\nbei lediglich national durchzuführender Beförderung eines Wertbriefs als auch\n\nbei einem nicht im Wege einer Postdienstleistung erfolgenden Transport wert-\n\nvoller Güter eine Art. 34 Nr. 4.1 WPV entsprechende gesetzliche Haftungsbe-\n\ngrenzung auf den angegebenen Wert nicht besteht. Art. 3 Abs. 1 GG enthält nur\n\nein Willkürverbot. Demgemäß ist der Gleichheitssatz nur mißachtet, wenn sich\n\nein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlicher\n\nGrund für die verschiedene Behandlung nicht finden läßt (BVerfG, Beschl. v.\n\n22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.). Dafür ist hier nichts zu er-\n\nkennen.\n\nVon sonstigen Transporten wertvoller Güter unterscheidet sich die Be-\n\nförderung von Wertbriefen als Postdienstleistung durch den Massenbetrieb, der\n\ndie Beförderung von Briefen kennzeichnet. Dabei spielt es entgegen der Mei-\n\nnung der Revision keine Rolle, ob die Aufgabe des Briefs durch Einwurf in ei-\n\nnen Briefkasten oder unter persönlichem Kontakt mit einem Bediensteten der\n\nBeklagten im Postamt erfolgt. Auch bei persönlichem Kundenkontakt wird\n\nnachgefragt und ist Vertragsgegenstand die Beförderung als Brief, die im Sinne\n\neiner Grundversorgung, zwar mit bestimmter Qualität, aber zu einem er-\n\nschwinglichen Preis durchgeführt werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG). Dies\n\nbedingt, daß kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nach\n\nMöglichkeit vermieden werden müssen. Deshalb kann auch bei Wertbriefen\n\ntrotz des sich gerade insoweit aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadens-\n\npotentials von der Post im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren nicht er-\n\nwartet oder verlangt werden, sich im Einzelfall umfänglich kundig zu machen,\n\nwas befördert werden soll und welchen Wert es hat. Dies ist ein hinreichender\n\nGrund, eine Versicherung an dem vom Absender angegebenen Wert auszu-\n\nrichten und die Haftung des Beförderungsunternehmens für Verlust, Entwen-\n\ndung oder Beschädigung, die mangels entsprechender Wertangabe des Ab-\n\nsenders nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auszuschließen (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235 m.w.N.). Im Einklang hiermit\n\nsieht beispielsweise auch § 449 HGB vor, daß die dort geregelten Beschrän-\n\nkungen bei abweichenden Vereinbarungen, welche die Haftung des Frachtfüh-\n\nrers betreffen, nicht gelten, soweit der Frachtvertrag die Beförderung von Brie-\n\nfen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat.\n\nIm Vergleich zur innerstaatlichen Briefbeförderung ergibt sich der einen\n\nVerstoß gegen Art. 3 GG ausschließende Grund hingegen aus den Unwägbar-\n\nkeiten, die hinzutreten, wenn mit dem Massenbetrieb mehrere Postdienstleister\n\nin unterschiedlichen Staaten befaßt werden müssen. So kann die Feststellung\n\nerschwert sein, welcher Postdienstleister zu dem Verlust, der Entwendung oder\n\nder Beschädigung beigetreten und wer deshalb letztlich die Verantwortung zu\n\ntragen hat. Wenn - wie es nach Art. 37 Abs. 1 WPV zugunsten von Absender\n\nund Empfänger vereinbart ist - der Geschädigte sich gleichwohl unabhängig\n\ndarauf, wer im Einzelfall die haftende Verwaltung ist, an seine Einlieferungs-\n\nverwaltung bzw. die Bestimmungsverwaltung halten kann, bildet dies deshalb\n\neine hinreichende Berechtigung, die Haftung auf den Betrag zu begrenzen, der\n\nals Wert angegeben worden ist und deshalb ohne weiteres durch eine entspre-\n\nchende Versicherung abgedeckt werden kann. Art. 34 Nr. 4.1 WPV liegt mithin\n\nkeine Willkür zu Grunde. Ob im Rahmen von allgemeinen Geschäftbedingun-\n\ngen, die auch den rein inländischen Briefverkehr einbeziehen, eine Art. 34 Nr.\n\n4.1 WPV entsprechende Klausel zulässig wäre, ist im vorliegenden Zusam-\n\nmenhang nicht zu prüfen.\n\nBei Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV ist schließlich auch die Eigen-\n\ntumsgarantie gewahrt. Art. 14 GG schützt nur Rechtspositionen, die einer Per-\n\nson bereits zustehen (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971,\n\n1837 m.w.N.). Da Art. 34 Nr. 4.1 WPV den Entschädigungsanspruch von vorn-\n\nherein auf den angegebenen Betrag begrenzt und diese Bestimmung - wie die\n\nvorstehenden Ausführungen ergeben - nicht willkürlich ist, führt dies dazu, daß\n\nein Entzug im Sinne der Eigentumsgarantie ohnehin nicht in einer rechtlichen\n\nEinschränkung eines ansonsten durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchs\n\ngegeben sein kann (vgl. BVerfG aaO). Aber auch im Hinblick auf das Eigentum\n\nan den verlorenen, entwendeten oder beschädigten Sachen kann ein gegen\n\nArt. 14 GG verstoßender Eingriff nicht festgestellt werden. Denn Art. 34 Nr. 4.1\n\nWPV läßt das Eigentum des Geschädigten und seinen Bestand unberührt. Ab-\n\ngesehen davon ist selbst bei einer Enteignung nicht in jedem Fall ein voller\n\nAusgleich vonnöten; eine Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der In-\n\nteressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3\n\nSatz 3 GG). Dabei ist dem Gesetzgeber im das Verhältnis Privater regelnden\n\nSchadensersatzrecht sogar ein weiter Spielraum zuzubilligen, eine angemes-\n\nsene und gerechte Regelung zu finden (BVerfG aaO S. 1838). Dieser Spiel-\n\nraum ist hier nicht überschritten. Die Haftungsbegrenzung ist entgegen der\n\nMeinung der Revision keine allein die Beklagte begünstigende Privilegierung.\n\nGemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994\n\ndes Weltpostvereins können auf Antrag auch andere Unternehmen zur Wahr-\n\nnehmung der Rechte und Pflichten zugelassen werden, die sich für eine Post-\n\nverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen\n\naus dem Weltpostvertrag ergeben. Die Haftungsbeschränkung des Art. 34\n\nNr. 4.1 WPV gilt dann auch für diese Unternehmen und ist damit eine den inter-\n\nnationalen Postdienst mit Wertbriefen allgemein kennzeichnende Regelung. Sie\n\nhat damit zugleich zur Folge, daß die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen\n\nanderen Unternehmen als der Beklagten den Zutritt zum Markt der Auslands-\n\nbriefdienstleistungen nicht erschwert (vgl. Badura/v. Danwitz/Herdegen/Sede-\n\nmund/Stern, Beck'scher PostG-Kommentar, § 18 Rdn. 30). Das wirkt wettbe-\n\nwerbsfördernd, so daß die Regelung entgegen der Meinung der Revision auch\n\nnicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft gerichtet\n\nist. Vor allem aber spricht für diese Regelung die Überlegung, daß die zügige\n\nund preiswerte Abwicklung des grenzüberschreitenden Massenverkehrs beein-\n\nträchtigende Darlegungs- und Beweisfragen zum wirklichen Inhalt und wahren\n\nWert der Briefsendung sowie zu den wirklichen Umständen des Verlusts, der\n\nEntwendung oder der Beschädigung in vielen Einzelfällen entbehrlich sind,\n\nwenn im Schadensfall auf der Grundlage der Angabe des Absenders abge-\n\nrechnet werden kann. Wenn der Absender eine andere Abrechnung wünscht\n\noder der tatsächliche Wert der Sendung den nach Art. 18 Abs. 2 WPV versi-\n\ncherbaren Wert übersteigt, hat der Absender dagegen die Möglichkeit, andere\n\nAnbieter von Beförderungsleistungen zu beauftragen, die nicht dem für\n\nPostdienstleister geltenden Zwang unterliegen, ein flächendeckendes Mindest-\n\nangebot in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis\n\nerbringen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 1 PostG).\n\n3. Der Klägerin steht über den bereits zugesprochenen Betrag von\n\n1.000,-- DM hinaus ein Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund uner-\n\nlaubter Handlung zu, selbst wenn der Schaden - wie von der Klägerin behaup-\n\ntet - im Bereich der Beklagten entstanden sein sollte. Denn die Haftungsbe-\n\ngrenzung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV ergreift auch diese Anspruchsgrundlage. Die\n\nFormulierung, daß die Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert\n\nüberschreiten darf, läßt nur die Auslegung zu, daß aus keinem Rechtsgrund für\n\nVerlust, Entwendung oder Beschädigung eines nach Maßgabe des Weltpost-\n\nvertrags grenzüberschreitend beförderten Wertbriefs Schadensersatz verlangt\n\nwerden kann, der im Betrag über dem angegebenen Wert liegt.\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/x-zr-113-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/x-zr-113-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-28/x-zr-113-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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