{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"VI ZR 263/02","doktyp":"Urteile","leitsatz":"BGB a.F. §§ 218 Abs. 1, 208, 197 Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsver- gleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 263/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: nein\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2003\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB a.F. §§ 218 Abs. 1, 208, 197\n\nZur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsver-\n\ngleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR\n\n230/01 - \n\nVersR \n\n2002, \n\n474, \n\n475; \n\nvom \n\n8. Dezember \n\n1998\n\n- VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR\n\n1992, 1091, 1092).\n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - OLG Frankfurt a.M.\n\nLG Wiesbaden\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom\n\n8. Dezember 1970, den er im Alter von nahezu acht Jahren erlitten hat. Am\n\n31. Januar 1974 hat er, vertreten durch seine Eltern, eine Formularerklärung\n\nder Beklagten unterzeichnet. In deren Text heißt es u.a.:\n\n\"Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis\n\nbeanspruche ich DM 20.000 und erkläre, daß gegen Zahlung dieses Be-\n\ntrages alle Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis, die von mir\n\noder meinen Nachfolgern gegen den Versicherungsnehmer, gegen die\n\nmitversicherte Person, gegen die C. Versicherung Aktiengesell-\n\nschaft ... sowie gegen sonstige Dritte geltend gemacht werden können,\n\nfür jetzt und die Zukunft ohne Vorbehalt auf für etwaige heute nicht über-\n\nsehbare Folgen abgefunden sind.\"\n\nHandschriftlich ist eingefügt worden:\n\n\"Vorbehalten bleiben materielle Zukunftsansprüche nach einer Grund-\n\nquote von 66 2/3 %.\"\n\nDie Beklagte zahlte im Anschluß an diese Erklärung 20.000 DM und\n\nrechnete weitere materielle Schadensersatzansprüche des Klägers ab. Ende\n\nNovember/Anfang Dezember 1975 zahlte sie auf eine erforderliche Narbenkor-\n\nrektur einen Vorschuß über 1.000 DM. Nach Beibringung aller Rechnungen und\n\nAbzug von Erstattungen der Krankenkasse ergab sich eine Überzahlung der\n\nBeklagten in Höhe von 500,92 DM.\n\nIm September 1981 forderte der Kläger durch seinen damaligen Anwalt\n\nfür eine erneute Narbenkorrektur einen Vorschuß von 2.150 DM. Die Beklagte\n\nverrechnete hierauf die Überzahlung und zahlte einen Vorschuß von 500 DM.\n\nNach Vorlage der Rechnungen leistete sie im Januar 1982 restliche 98,58 DM\n\nsowie 32,22 DM restliche Anwaltskosten. Im Januar 1989 verwies die Beklagte\n\nden Kläger hinsichtlich anteiliger Kosten für einen Heimtrainer an die Kranken-\n\nkasse.\n\nDer Kläger machte mit Schreiben vom 28. Januar 1999 Ansprüche auf\n\nSchadensersatz geltend. Nachfolgender Schriftwechsel und Gespräche der\n\nParteien blieben erfolglos. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von\n\n2.563,56 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet\n\nsei, ihm 66 2/3 % sämtlicher materieller Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem\n\nVerkehrsunfall vom 8. Dezember 1970 künftig noch entstehen werden, sofern\n\ndie Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß\n\n§ 852 Abs. 1 BGB a.F. mit Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und\n\nder Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begonnen. Zur Kenntnis des Scha-\n\ndens sei die Kenntnis ausreichend, daß eine unerlaubte Handlung zu einem\n\nSchaden geführt habe. Diese Kenntnis umfasse auch diejenigen nachträglich\n\nauftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis als möglich vor-\n\naussehbar gewesen seien. Mit der Klage mache der Kläger zwar Schadenspo-\n\nsten geltend, die erst ab dem Jahre 1999 angefallen seien. Dabei handele es\n\nsich aber um Auswirkungen des Unfalls, die sich bereits in den siebziger Jahren\n\nangekündigt hätten.\n\nDie Abfindungserklärung vom 31. Januar 1974 habe lediglich zu einer\n\nUnterbrechung der Verjährung geführt. Sie enthalte kein selbständiges Aner-\n\nkenntnis und führe nicht zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zweck des\n\nVorbehalts sei lediglich gewesen, den materiellen Zukunftsschaden von dem\n\nAnspruchsverzicht des Klägers auszunehmen. Die Parteien hätten keine selb-\n\nständige Rechtsgrundlage schaffen wollen. Dafür sei die Interessenlage des\n\nGeschädigten allein nicht ausreichend.\n\nAuch eine Vereinbarung mit urteilsersetzender Wirkung gemäß § 218\n\nAbs. 1 BGB a.F. sei nicht anzunehmen. Für die Beklagte habe kein Anlaß zu\n\nder Annahme bestanden, der Kläger werde andernfalls Ansprüche auf Ersatz\n\ndes materiellen Zukunftsschadens einklagen. Sie habe den Kläger auch nicht\n\nklaglos stellen wollen.\n\nSchließlich sei auch ein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Ver-\n\njährung zu verneinen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten ergebe nichts\n\nanderes.\n\nDa die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG spätestens\n\nmit der Zahlung des Abfindungsbetrages geendet habe, sei der Ersatzanspruch\n\nbei Klageerhebung verjährt gewesen.\n\nII.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisi-\n\non stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht in tatrichterlicher Ausle-\n\ngung des Abfindungsvergleichs der Parteien vom 31. Januar 1974 davon aus,\n\nder Vergleich sei nicht als konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu werten mit\n\nder Folge, daß sich die Verjährungsfrist nicht deshalb auf 30 Jahre verlängere.\n\nDie Revision beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe bei sei-\n\nner Auslegung nicht berücksichtigt, daß es ein gewichtiges Indiz für eine selb-\n\nständige Verpflichtung darstelle, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht\n\noder nur in allgemeiner Form erwähnt werde. Nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs schließt zwar die Angabe eines nur allgemein bezeich-\n\nneten Schuldgrunds die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnisses\n\nnicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60 - WM 1962, 1138,\n\n1139). Im Zweifel kann aber nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im\n\nSinne des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund aus-\n\ndrücklich hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR\n\n288/00 - VersR 2002, 996, 997; BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR\n\n311/88 - NJW 1990, 2678). Das ist bereits nach dem Wortlaut der Erklärung der\n\nFall.\n\nIm übrigen ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen - wie die Re-\n\nvision nicht verkennt - Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht\n\nnur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil Auslegungsregeln,\n\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder die Auslegung auf\n\nVerfahrensfehlern beruht, insbesondere wesentliches Auslegungsmaterial unter\n\nVerstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.). Sol-\n\nche Fehler sind hier nicht ersichtlich.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision weist die Abfindungserklärung auch\n\nausreichend deutlich auf den Schuldgrund hin, weil sie die \"Abgeltung\" der \"An-\n\nsprüche aus dem obigen Schadensereignis\", das mit der Bearbeitungsnummer\n\nbei der Beklagten näher gekennzeichnet ist, regelt. Damit war für jeden mit der\n\nSache Befaßten eine eindeutige Zuordnung der Abfindungserklärung zu dem\n\nhier zu entscheidenden Schadensfall hergestellt. Der Schuldgrund für die Haf-\n\ntung der Beklagten war so konkret angegeben, daß die Wertung der Abfin-\n\ndungserklärung als \"abstraktes Schuldversprechen\" fernliegt. Auch sonst zeigt\n\ndie Revision keine Anhaltspunkte auf, welche die Annahme rechtfertigen könn-\n\nten, die Parteien hätten ein von dem Schuldgrund der Haftung für den Ver-\n\nkehrsunfall losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen der Beklagten ver-\n\neinbaren wollen. Die Höhe der Schäden des Klägers vermag eine Verselbstän-\n\ndigung der Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Festschreibung\n\neiner Haftung der Beklagten von 66 2/3 % führt unter den genannten Umstän-\n\nden ebenfalls nicht zu einer Ablösung der Haftung von dem zugrundeliegenden\n\nUnfall und zur Schaffung des neuen Schuldgrundes einer vertraglichen Verein-\n\nbarung.\n\n2. Ohne Rechtsfehler entnimmt das Berufungsgericht der Abfindungser-\n\nklärung in Verbindung mit dem Vorbehalt künftiger materieller Ansprüche zu-\n\ngunsten des Klägers kein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1\n\nBGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Seine Auffassung, daß die Beklagte\n\nkein auf den Zukunftsschaden gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgege-\n\nben hat, den Kläger klaglos zu stellen (wie das Voraussetzung für eine Anwen-\n\ndung des § 218 Abs. 1 BGB wäre), begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht kei-\n\nnen Bedenken.\n\nInsbesondere ergab der Umstand, daß die Parteien in die Abfindungs-\n\nvereinbarung keinen Verjährungsverzicht für materielle Zukunftsschäden auf-\n\ngenommen haben, keine Anhaltspunkte für eine derartige Absicht. Hierfür kann\n\nallein die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsver-\n\neinbarung nicht maßgebend sein (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1992 - VI ZR\n\n253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 -\n\nVersR 1999, 382, 383; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474,\n\n475). Der Interessenlage der Beklagten hätte ein titelersetzendes Anerkenntnis\n\nnicht entsprochen; diese hätte sich dadurch der wirksamen Einrede der Verjäh-\n\nrung für 30 Jahre wie nach einem gerichtlichen Feststellungsurteil begeben. Bei\n\ndieser Sachlage spricht nichts für eine übereinstimmende Willensrichtung bei-\n\nder Parteien im Sinne der Revision, wie sie jedoch für die Annahme eines titel-\n\nersetzenden Anerkenntnisses erforderlich wäre \n\n(vgl. Senatsurteile vom\n\n23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 23. Juni 1998\n\n- VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388). Die Vereinbarung enthielt auch kei-\n\nne Äußerung der Beklagten - wie sie der Entscheidung des Senats vom 6. März\n\n1990 (VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755) zugrunde lag -, wonach die Ansprüche\n\ndes Klägers „dem Grunde und der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft\n\nersetzt werden“ würden. Durch bloße Rückschlüsse aus nicht genutzten Mög-\n\nlichkeiten der Vereinbarung eines Verjährungsverzichts (dazu näher unten zu 3)\n\nkönnen die erforderlichen Anhaltspunkte für den übereinstimmenden Willen\n\nbeider Vertragsparteien nicht ersetzt werden.\n\n3. Die Revision kann auch keine Rechtsfehler aufzeigen, soweit das Be-\n\nrufungsgericht einen (stillschweigenden) Verzicht der Beklagten auf die Einrede\n\nder Verjährung verneint hat.\n\nAllerdings wäre ein solcher Verzicht auf die Verjährung nicht ohne\n\nRechtsfolgen, selbst wenn er lediglich stillschweigend erklärt worden wäre. Er\n\nwäre zwar wegen Verstoßes gegen § 225 BGB a.F. unwirksam. Die Berufung\n\nauf die Unwirksamkeit könnte aber einen Verstoß gegen Treu und Glauben\n\ndarstellen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie wer-\n\nde dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen\n\nbekämpfen, und wenn sie dadurch den Kläger von einer rechtzeitigen Klageer-\n\nhebung abgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR\n\n230/01 - aaO). Die Beklagte hat jedoch weder auf die Einrede der Verjährung\n\nverzichtet noch hat sie den Kläger von der rechtzeitigen Erhebung einer Fest-\n\nstellungsklage abgehalten.\n\nDie Revision vermag schon nicht darzulegen, daß die Abfindungserklä-\n\nrung vom 31. Januar 1974 einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver-\n\nzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede enthält. Der Wortlaut der\n\nAbfindungserklärung und die Interessenlage des Klägers bilden hierzu vorlie-\n\ngend keine tragfähige Grundlage. Darauf weist das Berufungsgericht zutreffend\n\nhin.\n\nDie Beklagte hat ferner nicht zu erkennen gegeben, sie werde die An-\n\nsprüche des Klägers ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedi-\n\ngen; auch hat sie den Kläger nicht von der rechtzeitigen Klageerhebung ab-\n\ngehalten. Die Hinnahme des materiellen Vorbehalts des Klägers durch die Be-\n\nklagte war - entgegen der Ansicht der Revision - nicht geeignet, ohne zusätzli-\n\nche Umstände bei der Erklärung des Vorbehalts einen (stillschweigenden) Ver-\n\nzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zum Ausdruck zu bringen.\n\nDer Vorbehalt stellte lediglich klar, daß Ansprüche auf Ersatz des materiellen\n\nZukunftsschadens von dem in der Abfindungserklärung enthaltenen Verzicht\n\ndes Klägers auf weitere Ansprüche nicht umfaßt waren. Einen darüber hinaus-\n\ngehenden Inhalt hat das Berufungsgericht der Erklärung in tatrichterlicher Aus-\n\nlegung ohne Rechtsfehler nicht entnommen.\n\nOhne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang auf das Regu-\n\nlierungsverhalten der Beklagten in den Jahren 1982 - 1989 hin. 1989 hat die\n\nBeklagte eine Erstattung unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasse\n\nverweigert. Ein Vertrauen des Klägers darauf, er müsse seine behaupteten An-\n\nsprüche nicht klageweise durchsetzen, konnte durch eine solche Verweigerung\n\nnicht begründet werden. Soweit die Beklagte 1982 Ansprüche des Klägers re-\n\nguliert hat, hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht beanstandet -\n\ndarauf hingewiesen, es habe sich um einen so unbedeutenden Betrag gehan-\n\ndelt, daß sich für die Beklagte weder ein genaues Studium der Akten noch eine\n\nÜberprüfung der Rechtslage gelohnt habe. Die vereinzelte Zahlung eines unbe-\n\ndeutenden Kleinbetrages aber konnte in dem Kläger ebenfalls kein Vertrauen\n\ndarauf begründen, die Beklagte werde seine Ansprüche in Zukunft ohne Rück-\n\nsicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen.\n\nDie Revision kann schließlich nicht auf das Schreiben der Beklagten vom\n\n18. Februar 1999 abstellen. Dieses Schreiben wäre zwar möglicherweise ge-\n\neignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen (§ 852 Abs. 2\n\nBGB a.F.). Es konnte aber auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufe-\n\nne Verjährungsfrist keinen Einfluß mehr haben. Allein der Wille des Ersatzver-\n\npflichteten, die Angelegenheit gegebenenfalls nochmals zu prüfen, führt nicht\n\ndazu, die bereits abgelaufene Verjährung erneut in Gang zu setzen. Hier war\n\ndie Verjährungsfrist jedenfalls seit Beginn des Jahres 1979 abgelaufen. Sie war\n\nzwar mit Abschluß des Abfindungsvergleichs durch Zahlung der Abfindungs-\n\nsumme unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und neu in Gang gesetzt worden (§ 217\n\nBGB a.F.). Die Zahlungen der Beklagten in den Jahren 1981 und später erfolg-\n\nten aber auf den bereits verjährten Anspruch. Eine erneute Hemmung oder\n\nUnterbrechung der Verjährung war daher nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - NJW 1997, 516, 517).\n\n4. Das Berufungsgericht hat schließlich die Feststellungsklage auch in-\n\nsoweit zu Recht abgewiesen als sie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens\n\ndes Klägers umfaßte.\n\nDie Revision stellt allerdings zu Recht darauf ab, daß die Verjährung\n\ngemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht, nicht aber für die aus\n\ndem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstaus-\n\nfallschadens gilt. Letztere verjähren vielmehr in vier Jahren nach Schluß des\n\nJahres, in dem sie entstanden sind (§§ 197, 198, 201 BGB a.F.; vgl. Senatsur-\n\nteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - aaO). Anders als in dem der ge-\n\nnannten Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall waren hier jedoch die\n\nAnsprüche nicht immer wieder durch laufende Zahlungen der beklagten Versi-\n\ncherung anerkannt worden. Vielmehr war das Stammrecht seit 1979 verjährt.\n\nDavon wurden auch die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen erfaßt\n\n(§§ 201, 197 BGB a.F.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 -\n\nVersR 1972, 1078, 1079; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066,\n\n1067; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117).\n\n5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/vi-zr-263-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/vi-zr-263-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-28/vi-zr-263-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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