{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"V ZR 248/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 459 ff. a.F. Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i.s.d. §§ 459 ff. BGB a.F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschluß in der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergang entstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies deutlich machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 248/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 459 ff. a.F.\n\nHaben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i.s.d. §§ 459 ff. BGB\n\na.F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschluß\n\nin der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergang\n\nentstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen,\n\nmüssen sie dies deutlich machen.\n\nBGH, Urt. v. 24. Januar 2003 - V ZR 248/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Wuppertal\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers we-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:11)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:18)(cid:19)(cid:6)(cid:9)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:3)(cid:6)(cid:24)(cid:11)(cid:19)(cid:13)(cid:12)(cid:25)(cid:19)(cid:26)(cid:20)(cid:27)(cid:21)(cid:29)(cid:28)\n\ngen eines Betrages von 2.906,74 \n\nr-\n\nblätter) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die vor dem Revisionsgericht ent-\n\nstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 18. Mai 1999 verkaufte der Beklagte dem\n\nKläger und dessen Ehefrau ein Hausgrundstück in Solingen für 530.000 DM.\n\nDie Gewährleistung für sichtbare und unsichtbare Mängel wurde ausgeschlos-\n\nsen. Die Übergabe und die Kaufpreisfälligkeit war für den 30. November 1999\n\nvereinbart. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises sollten Gefahr und\n\nLasten auf die Käufer übergehen.\n\nZwischen Vertragsschluß und Gefahrübergang kam es am 26. August\n\n1999 zu einem Wassereinbruch. Dadurch entstanden nach der Behauptung\n\ndes Klägers, der sich etwaige Ansprüche seiner Frau hat abtreten lassen, an\n\ndem Laminatboden in der Souterrainwohnung des Hauses und an einzelnen\n\nTürblättern Schäden, deren Beseitigung der Kläger mit insgesamt 4.868,96 DM\n\nveranschlagt. Ferner macht er geltend, der Beklagte habe beim Auszug Tape-\n\nten im Kellerbereich beschädigt, was Kosten in Höhe von 816,14 DM verur-\n\nsacht habe.\n\nZusammen mit anderen Schadenspositionen hat der Kläger von dem\n\nBeklagten erstinstanzlich 29.021,94 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem auf\n\n(cid:12)(cid:31)(cid:3)(cid:13)(cid:12) (cid:12)(cid:25)!(cid:18)(cid:19)(cid:18)!(cid:18)(cid:19)(cid:6)(cid:14)(cid:13)(cid:19)(cid:6)(cid:9)\n\n42.949,24 DM nebst Zinsen erhöhten Antrag in Höhe von 15 \n\nund die Revision wegen der oben genannten Schadenspositionen (Laminatbo-\n\nden, Tapete, Türblätter) zugelassen. Insoweit, nämlich in Höhe von jetzt\n\n(cid:9)(cid:11)(cid:19)(cid:6)(cid:14)\n\n(cid:12)#\"$(cid:7)\n\n2.906,74 \n\nnsen, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Eine zu-\n\nnächst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im übri-\n\ngen hat er wieder zurückgenommen. Der Beklagte beantragt die Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels.\n\n(cid:30)\n(cid:30)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht prüft das Begehren des Klägers unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Kaufpreisminderung nach §§ 459, 462, 472 BGB a.F. und lehnt\n\neinen Anspruch mit der Begründung ab, daß ein Gewährleistungsausschluß im\n\nRegelfall auch die von dem Verkäufer nicht verschuldeten Mängel erfasse, die\n\nzwischen dem Vertragsschluß und dem Gefahrübergang entstehen. Wolle sich\n\nder Käufer hierauf nicht einlassen, sei es seine Sache, dies in dem Kaufvertrag\n\nklarzustellen. Daran fehle es im vorliegenden Fall.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden, und von der Revision auch nicht angegriffen,\n\nist der Ansatz des Berufungsgerichts, den geltend gemachten Anspruch nur\n\nunter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisminderung (§§ 459, 462, 472 BGB a.F.)\n\nzu prüfen. Der Kläger verlangt zwar Ausgleich seiner Schäden. Die getroffenen\n\nFeststellungen erfüllen aber nicht die Voraussetzungen eines Schadensersatz-\n\nanspruchs nach § 463 BGB a.F. Zu einer Kaufpreisminderung können die\n\nSchäden nach Maßgabe des § 472 BGB a.F. führen.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Gewährleistungsausschluß erfasse im vorliegenden Fall die - nach\n\nBehauptung des Klägers - aufgetretenen Mängel.\n\na) Für die geltend gemachten Schäden an der Tapete im Kellerbereich\n\nist dies selbst dann anzunehmen, wenn man dem Ansatz des Berufungsge-\n\nrichts folgen wollte. Es legt den Vertrag dahin aus, daß der Haftungsausschluß\n\nauch nach Vertragsschluß entstandene Mängel erfaßt, sofern sie von dem Ver-\n\nkäufer nicht verschuldet worden sind. In Betracht kommt also nur ein Haftungs-\n\nausschluß für eine zufällige Verschlechterung zwischen Kaufabschluß und\n\nGefahrübergang (vgl. zur Diskussion Staudinger/Honsell, BGB [1995], § 476\n\na.F. Rdn. 11 m.w.N.; weitergehend auch nicht Tiedtke, NJW 1995, 3081, 3084,\n\nauf den sich das Berufungsgericht stützt). Ein Fall der zufälligen Verschlechte-\n\nrung liegt aber hinsichtlich der Schäden an der Tapete nach dem Vorbringen\n\ndes Klägers nicht vor. Diese Schäden sollen beim Auszug des Beklagten ins-\n\nbesondere durch die Auswechselung von Türrahmen und Zargen entstanden\n\nsein. Auszugehen ist danach davon, daß der Beklagte oder die von ihm beim\n\nAuszug eingesetzten Leute schuldhaft gegen die dem Verkäufer bis zum Ge-\n\nfahrübergang obliegenden Schutzpflichten (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB,\n\n62. Aufl., § 433 Rdn. 33) verstoßen haben.\n\nb) Im übrigen ist die Auslegung des Berufungsgerichts fehlerhaft, da sie\n\nder Interessenlage der Parteien nicht gerecht wird. Dies kann das Revisionsge-\n\nricht beanstanden (s. nur Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM\n\n1999, 2513, 2514; Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598,\n\n599, jew. m.w.N.).\n\naa) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht für seine Auffassung die\n\nSenatsentscheidung vom 10. März 1995 (BGHZ 129, 103 = NJW 1995, 1737)\n\nin Anspruch. Diese Entscheidung enthält zu der Frage des Umfangs eines Ge-\n\nwährleistungsausschlusses, zumal auf der zitierten Seite (NJW 1995, 1738),\n\nkeine Aussage. Soweit auf der vorhergehenden Seite Ausführungen zur\n\nReichweite eines Gewährleistungsausschlusses für vor Gefahrübergang auf-\n\ngetretene Mängel zu finden sind, wird lediglich eine in der Literatur vertretene\n\nAuffassung (Tiedtke, NJW 1992, 3213) unterstellt und auf die sich daraus er-\n\ngebenden Folgerungen überprüft. Der Senat hat sich dem aber ausdrücklich\n\nnicht angeschlossen.\n\nbb) Der Sinn eines Gewährleistungsausschlusses beim Grundstückskauf\n\nbesteht darin, den Verkäufer vor der Haftung wegen solcher Mängel zu bewah-\n\nren, die ihm nicht bekannt sind. Dieses Interesse ist schützenswert. Sind ihm\n\nMängel bekannt, die bei einer Besichtigung der Kaufsache nicht ohne weiteres\n\nerkennbar sind, so ist ein Gewährleistungsausschluß wegen der in der Regel\n\ndem Verkäufer zur Last fallenden Arglist unwirksam (§ 476 BGB a.F.). Hier ge-\n\nbietet die Interessenlage einen Schutz des Käufers. Ist ein Mangel ohne weite-\n\nres - auch für den Käufer - erkennbar, so hat dieser die Möglichkeit, seine Inte-\n\nressen selbst zu wahren, durch Aushandeln eines geringeren Kaufpreises oder\n\ndurch ausdrückliche Vereinbarung der Mängelhaftung auch für diesen Fehler.\n\nMacht der Käufer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, erfaßt der Ge-\n\nwährleistungsausschluß im Regelfall auch solche Mängel. Auch dies ist inte-\n\nressengerecht.\n\nBei Fehlern, die nach Vertragsschluß auftreten, ist eine andere Beurtei-\n\nlung geboten. Der Käufer, der sich auf einen Gewährleistungsausschluß ein-\n\nläßt, kann sich vor den Folgen eines solchen Mangels nicht in vergleichbarer\n\nWeise schützen. Die Frage der Erkennbarkeit des Mangels mit der Möglichkeit,\n\nsich bei den Vertragsverhandlungen darauf einzurichten, stellt sich nicht. Auch\n\ndas Korrektiv des § 476 BGB a.F. greift nicht. Wer sich als Käufer auf einen\n\nHaftungsausschluß einläßt, der auch die nach Vertragsschluß eintretenden\n\nMängel erfaßt, geht folglich ein großes Risiko ein. Daß hierzu ein Käufer im\n\nRegelfall bereit ist, kann nicht angenommen werden.\n\nZwar birgt die zufällig eintretende Verschlechterung der Kaufsache nach\n\nVertragsschluß für den Verkäufer die gleichen Risiken. Er kann sie, solange\n\ndie Gefahr noch nicht übergegangen ist, aber eher beherrschen. Das Gesetz\n\nweist ihm daher diese Risiken zu (§§ 446 Abs. 1, 459 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.).\n\nSoweit die Revisionserwiderung meint, der Käufer sei dadurch hinrei-\n\nchend geschützt, daß er bei Übergabe die Kaufsache auf neu aufgetretene\n\nMängel untersuchen und gegebenenfalls nach § 320 ff. BGB a.F. verfahren\n\nkönne (vgl. Senat, BGHZ 129, 103, 106), verkennt sie, daß das Gesetz dem\n\nKäufer das Recht zubilligt, die Kaufsache anzunehmen und anschließend\n\nMängelrechte geltend zu machen (bis zur Grenze des § 464 BGB a.F.). Es\n\nverweist ihn nicht auf die Möglichkeiten, die die allgemeinen Normen der\n\n§§ 320 ff. BGB bieten. Daher ist es gerade die Frage, ob ein allgemeiner Ge-\n\nwährleistungsausschluß diese Folge haben soll.\n\nWollen die Parteien von dieser gesetzlichen Regelung, die die beider-\n\nseitigen Interessen angemessen gewichtet, abweichen, müssen sie dies deut-\n\nlich machen. Anderenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß einem\n\nHaftungsausschluß, für den ohnehin der Grundsatz einer engen Auslegung gilt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1960, VII ZR 109/59, WM 1960, 1119, 1120; Senat,\n\nUrt. v. 26. Januar 1962, V ZR 168/60, WM 1962, 511, 512; Soergel/Huber,\n\nBGB, 12. Aufl., § 459 Rdn. 223), solch weitreichende Folgen beigemessen\n\nwerden sollten (vgl. Soergel/Huber aaO; Staudinger/Honsell, § 476 a.F.\n\nRdn. 11; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., vor § 459 Rdn. 71; a.A., doch ohne\n\nnäheres Eingehen auf die Problematik, Tiedtke, NJW 1995, 3081, 3084; ihm im\n\nGrundsatz folgend OLG Hamm, MDR 1999, 1189). Soweit der Senat in einer\n\nfrüheren Entscheidung (BGHZ 114, 34, 39) ohne weiteres davon ausgegangen\n\nist, daß ein vergleichbarer Gewährleistungsausschluß generell auch die nach\n\nVertragsschluß auftretenden Mängel erfaßt, wird daran nicht festgehalten.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, § 564 ZPO a.F. An\n\neiner eigenen Sachentscheidung ist der Senat gehindert, da der geltend ge-\n\nmachte Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist. Bei der Bemessung des\n\nAnspruchs wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Schadensbetrag\n\ndem Minderwert (§ 472 BGB a.F.) gleichgesetzt werden kann.\n\nTropf\n\nKrüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/v-zr-248-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/v-zr-248-02","retrieved":"2026-07-10 13:55:14.043136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-24/v-zr-248-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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