{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"V ZR 174/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 174/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück der\n\nKläger verlegten Fernwärmeleitung.\n\nAuf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn\n\nam K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum\n\nstehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarben die Kläger eines der\n\nHausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz\n\ndes örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S. \n\n unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von\n\ndem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern\n\nverlegt worden.\n\nMit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger zu 2 \"mit dem Kran-\n\nkenhaus\", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt wor-\n\nden war, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt.\n\nHierbei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie War-\n\ntung und Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit\n\ngeschlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-\n\nmitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte\n\ndiese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nach\n\nMaßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.\n\nDie Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über\n\ndie Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe\n\nder Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember\n\n1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zu 2 zum 30. Juni 1999 und\n\nstellte anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem\n\nsich die Eigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine ge-\n\nmeinsame Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen An-\n\nbieter verständigen konnten, ließen die Kläger in ihrem Haus eine eigene\n\nHeizanlage installieren. Ihrer Aufforderung, die Fernwärmeleitung von ihrem\n\nGrundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte auf Beseitigung der über ihr Grund-\n\nstück bis zur ersten Absperrarmatur im Haussystem verlaufenden Fernwärme-\n\nleitung in Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das\n\nOberlandesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - in dem Beru-\n\nfungsurteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger beantragen die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Beseitigungsan-\n\nspruch ergebe sich für den Kläger zu 2 schon aus dem Versorgungsvertrag\n\nvom 1. Oktober 1991. Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur\n\nEntfernung der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl\n\nbestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die\n\nBeklagte sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S. \n\n - die zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikums\n\ngewesen sei - Vertragspartner geworden. Daneben stehe beiden Klägern ein\n\nBeseitigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Sie hätten die auf ihrem\n\nGrundstück verlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hanse-\n\nstadt S. die Möglichkeit zu geben, ihr Anwesen und die anderen\n\nGrundstücke mit Wärme zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den Fernwär-\n\nmelieferungsvertrag eingetreten sei, habe ihr die Stadt auch die geliehenen, für\n\ndie Leitungen benötigten Flächen überlassen. Der Rückforderungsanspruch\n\nnach Beendigung des Versorgungsvertrages umfasse auch die Verpflichtung,\n\ndie Leitungen zu entfernen.\n\nDies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\nII.\n\nDie Kläger können die Beseitigung der auf \n\nihrem Grundstück\n\ninstallierten Fernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem\n\nzum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen Beseitigungs-\n\nanspruch entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung\n\nüber die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendi-\n\ngung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Beru-\n\nfungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt\n\nS. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und später\n\nauf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der\n\n§§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGHZ 135,\n\n269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die den\n\nSchluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffend\n\nweist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien\n\netwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinba-\n\nrungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, ent-\n\nbehrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000,\n\nVIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).\n\n2. Die Kläger können einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem\n\nauf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB\n\na.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-\n\nrung mit Heizwärme auch eine Pflicht der Kläger zu entnehmen, die Leitungs-\n\nführung über ihr Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung, damit\n\nauch sie selbst Heizwärme beziehen konnten. Hierdurch wurde aber kein Miet-\n\noder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum Gebrauch\n\ngewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Senat, Urt. v.\n\n4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommunikationsan-\n\nlagen).\n\nDanach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, den Klägern stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-\n\ntigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.\n\nBeide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften\n\nerforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-\n\nschein, BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604\n\nRdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.\n\n3. Den Klägern steht jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf\n\nBeseitigung der auf ihrem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitung\n\naus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.\n\na) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung\n\nist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-\n\nstand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,\n\nV ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).\n\naa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstück\n\nbefindlichen Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert die Kläger\n\n- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung ihres Eigentums (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang\n\nunerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen der Kläger\n\nführt, als wesentlicher Bestandteil ihres Grundstücks ebenfalls im Eigentum der\n\nKläger steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beeinträchtigung des\n\nGrundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlos-\n\nsen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf die\n\nLeitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960,\n\nV ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).\n\nb) Die Kläger sind nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-\n\nwärmeleitung auf ihrem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).\n\naa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die\n\nBelieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht der Kläger, die Leitungsführung\n\nüber ihr Grundstück zu dulden. Obwohl bei Vertragsschluß nur der Kläger zu 2\n\nhandelte, spricht alles dafür, daß er hierbei auch als Vertreter der Klägerin zu 1\n\ntätig wurde und diese ihrer Einbeziehung in den Versorgungsvertrag zustimm-\n\nte. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber der Beklagten, die nach den\n\ninsoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege der\n\nVertragsübernahme anstelle der Hansestadt S. Vertragspartner der\n\nKläger geworden ist. Mit der Beendigung des Versorgungsvertrages auf Grund\n\nder Kündigung durch die Beklagte entfiel aber zwangsläufig auch die Dul-\n\ndungspflicht der Kläger. Ob das auch dann gelten könnte, wenn andere Ab-\n\nnehmer als die Kläger auf die Leitungen angewiesen wären, bedarf keiner Ent-\n\nscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbringen (vgl. § 559\n\nZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entnehmen. Die Revision\n\nverweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.\n\nUnter keinem rechtlichen Gesichtspunkt waren die Kläger zudem verpflichtet,\n\nmit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung ihres Grundstücks mit\n\nFernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit des vorhandenen\n\nLeitungsnetzes zu erhalten.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision trifft die Kläger auch keine Dul-\n\ndungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet\n\nden Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-\n\nwärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese\n\nRegelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-\n\nFernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-\n\ngung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-\n\nnehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-\n\nsorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein\n\nFernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach\n\nunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert\n\nund an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,\n\n608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-\n\nkennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in\n\nFortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für\n\neigene Zwecke produzierten Wärme an die Kläger weiter, ohne dabei nach\n\nunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.\n\ncc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV\n\nkommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-\n\nwendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der\n\nDuldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,\n\ndem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines\n\nlangfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und\n\npreiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-\n\ntige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-\n\nstürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.\n\nRecknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-\n\nmeinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163\n\ni.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-\n\ngleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-\n\ngültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der\n\nVersorgung anderer Abnehmer besteht.\n\ndd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-\n\nchen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-\n\nwärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-\n\nschrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das\n\nEntstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-\n\nversorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV ü-\n\nbereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch\n\nvon der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die\n\nStadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-\n\nnehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.\n\nc) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen\n\nLeitungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem der Klä-\n\nger, ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verantwort-\n\nlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe\n\nder Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).\n\naa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein\n\nVerhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,\n\ndurch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-\n\nstand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember\n\n1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR\n\n443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-\n\ngentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-\n\ngentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,\n\nder die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,\n\nBGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB\n\nNr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.\n\n(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das\n\ndas Anwesen der Kläger mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seither\n\ndas Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über\n\ndieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf dem\n\nWege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober\n\n1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur\n\nWartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-\n\nkundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-\n\nsen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,\n\nsondern \n\nauch\n\nüber diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die Begründung der\n\nVerantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die Fernwärmeleitung\n\nnicht selbst in das Grundstück der Kläger eingebracht hat und ihr diese Maß-\n\nnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet werden kann.\n\n(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - we-\n\nnigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142,\n\n66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine von\n\nden Klägern nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch\n\nmaßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976,\n\n416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus\n\nfreien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen\n\nKündigung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch\n\ndie Verpflichtung der Kläger, die Leitung auf ihrem Grundstück zu dulden. Daß\n\ndie Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenen\n\nVersorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruch\n\naus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswid-\n\nrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechende\n\nZustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).\n\nbb) Der Verpflichtung der Beklagten steht nicht entgegen, daß mög-\n\nlicherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-\n\nträger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -\n\nein Dritter Eigentümer des Leitungssystems ist. Zwar könnte dann mit der De-\n\nmontage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer\n\nnicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung\n\n(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-\n\nklagte aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach da-\n\nvon ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihres\n\nEigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach Gründung\n\nder Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche Rechte und\n\nPflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet einer\n\netwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. der\n\nBeklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicher\n\nVersorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagte\n\nbetreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen,\n\ndaß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystems\n\nnach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/v-zr-174-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":7},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":3},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/v-zr-174-02","retrieved":"2026-07-10 14:00:31.405642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-24/v-zr-174-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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