{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"V ZR 173/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 173/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück des\n\nKlägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits ent-\n\nstandener Beseitigungskosten.\n\nAuf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn\n\nam K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum\n\nstehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der\n\nHausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz\n\ndes örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S. \n\n unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von\n\ndem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern\n\nverlegt worden.\n\nMit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger \"mit dem Kranken-\n\nhaus\", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt worden\n\nwar, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hier-\n\nbei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartung\n\nund Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit ge-\n\nschlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-\n\nmitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte\n\ndiese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nach\n\nMaßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.\n\nDie Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über\n\ndie Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe\n\nder Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember\n\n1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellte\n\nanschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich die\n\nEigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsame\n\nWärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter ver-\n\nständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlage\n\ninstallieren. Hierbei wurde der Fernheizanschluß auf Kosten des Klägers de-\n\nmontiert und entsorgt. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem\n\nGrundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Beseitigung der Fernwärmeleitung\n\nvon der Grundstücksgrenze bis zum Hausanschluß sowie auf Wiederherstel-\n\nlung der betroffenen Grundstücksflächen in Anspruch; er verlangt ferner Ersatz\n\nfür seine Aufwendungen zur Entfernung des Hausanschlusses in Höhe von\n\n496,48 DM. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Ober-\n\nlandesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - in dem Berufungs-\n\nurteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Beseitigungsan-\n\nspruch ergebe sich schon aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991.\n\nDieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur Entfernung der Leitun-\n\ngen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl bestehe eine ent-\n\nsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die Beklagte sei\n\nnach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S. - die\n\nzuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikums gewesen\n\nsei - Vertragspartner geworden. Daneben stehe dem Kläger auch ein Beseiti-\n\ngungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Er habe die auf seinem Grundstück\n\nverlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hansestadt S. \n\ndie Möglichkeit zu geben, sein Anwesen und die anderen Grundstücke mit\n\nWärme zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den Fernwärmelieferungsver-\n\ntrag eingetreten sei, habe ihr die Stadt auch die geliehenen, für die Leitungen\n\nbenötigten Flächen überlassen. Der Rückforderungsanspruch nach Beendi-\n\ngung des Versorgungsvertrages umfasse auch die Verpflichtung, die Leitungen\n\nzu entfernen. Wegen der für die Beseitigung eines Teils der Fernwärmeleitung\n\naufgewandten Kosten in Höhe von 496,48 DM stehe dem Kläger ein Bereiche-\n\nrungsanspruch zu.\n\nDies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\nII.\n\nDer Kläger kann die Beseitigung der auf seinem Grundstück installierten\n\nFernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Außerdem\n\nsind ihm die Kosten, die er bereits für die Beseitigung des Hausanschlusses\n\naufgewandt hat, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von der Beklagten zu\n\nerstatten.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem\n\nzum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen Beseitigungs-\n\nanspruch entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung\n\nüber die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendi-\n\ngung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Beru-\n\nfungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt\n\nS. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und später\n\nauf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der\n\n§§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGHZ 135,\n\n269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die den\n\nSchluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffend\n\nweist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien\n\netwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinba-\n\nrungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, ent-\n\nbehrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000,\n\nVIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).\n\n2. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem\n\nauf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB\n\na.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-\n\nrung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Lei-\n\ntungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung,\n\ndamit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber kein\n\nMiet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum\n\nGebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommuni-\n\nkationsanlagen).\n\nDanach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-\n\ntigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.\n\nBeide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften\n\nerforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-\n\nschein, BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604\n\nRdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.\n\n3. Dem Kläger steht jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf\n\nBeseitigung der auf seinem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitung\n\naus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs kann der Klä-\n\nger neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch\n\ndiese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl.\n\nSenat, BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).\n\na) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung\n\nist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-\n\nstand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,\n\nV ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).\n\naa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstück\n\nbefindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert den Kläger\n\n- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl.\n\nSenat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang\n\nunerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klä-\n\ngers führt, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Ei-\n\ngentum des Klägers steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beein-\n\nträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht da-\n\ndurch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein\n\nEigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v.\n\n9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).\n\nb) Der Kläger ist nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-\n\nwärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).\n\naa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die\n\nBelieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführung\n\nüber sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber\n\nder Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der Hansestadt\n\nS. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung des\n\nVersorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aber\n\nzwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte,\n\nwenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären,\n\nbedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbrin-\n\ngen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entneh-\n\nmen. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tat-\n\nsacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zu-\n\ndem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seines\n\nGrundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit\n\ndes vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision trifft den Kläger auch keine Dul-\n\ndungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet\n\nden Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-\n\nwärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese\n\nRegelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-\n\nFernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-\n\ngung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-\n\nnehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-\n\nsorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein\n\nFernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach\n\nunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert\n\nund an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,\n\n608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-\n\nkennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in\n\nFortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für\n\neigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nach\n\nunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.\n\ncc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV\n\nkommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-\n\nwendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der\n\nDuldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,\n\ndem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines\n\nlangfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und\n\npreiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-\n\ntige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-\n\nstürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.\n\nRecknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-\n\nmeinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163\n\ni.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-\n\ngleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-\n\ngültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der\n\nVersorgung anderer Abnehmer besteht.\n\ndd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-\n\nchen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-\n\nwärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-\n\nschrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das\n\nEntstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-\n\nversorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV ü-\n\nbereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch\n\nvon der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die\n\nStadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-\n\nnehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.\n\nc) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Lei-\n\ntungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klä-\n\ngers, ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verant-\n\nwortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe\n\nder Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).\n\naa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein\n\nVerhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,\n\ndurch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-\n\nstand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember\n\n1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR\n\n443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-\n\ngentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-\n\ngentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,\n\nder die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,\n\nBGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB\n\nNr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.\n\n(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das\n\ndas Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seit-\n\nher das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über\n\ndieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf dem\n\nWege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober\n\n1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur\n\nWartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-\n\nkundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-\n\nsen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,\n\nsondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die\n\nBegründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die\n\nFernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hat\n\nund ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet wer-\n\nden kann.\n\n(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - we-\n\nnigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142,\n\n66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine von\n\ndem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch maß-\n\ngebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976, 416) -\n\nEigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus freien\n\nStücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen Kündi-\n\ngung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch die\n\nVerpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Daß\n\ndie Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenen\n\nVersorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruch\n\naus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswid-\n\nrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechende\n\nZustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).\n\nbb) Der Verpflichtung der Beklagten steht nicht entgegen, daß mög-\n\nlicherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-\n\nträger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -\n\nein Dritter Eigentümer des Leitungssystems ist. Zwar könnte dann mit der De-\n\nmontage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer\n\nnicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung\n\n(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-\n\nklagte aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach da-\n\nvon ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihres\n\nEigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach Gründung\n\nder Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche Rechte und\n\nPflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet einer\n\netwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. der\n\nBeklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicher\n\nVersorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagte\n\nbetreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen,\n\ndaß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystems\n\nnach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.\n\n4. Die Klage ist auch insoweit begründet, als sie auf Erstattung der\n\nKosten gerichtet ist, die dem Kläger durch die von ihm veranlaßte Demontage\n\ndes Fernheizanschlusses entstanden sind.\n\na) Dem Kläger steht wegen dieser Aufwendungen ein Bereicherungsan-\n\nspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Aus den vorstehenden Ausfüh-\n\nrungen ergibt sich, daß die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zur\n\nDemontage des - zum Fernwärmesystem gehörenden - Anschlusses verpflich-\n\ntet war. Mithin hat der Kläger, indem er die zur Beseitigung der Störung not-\n\nwendigen Arbeiten durchführen ließ und bezahlte, die Beklagte von einer ihr\n\nobliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde hierdurch in \"sonstiger\n\nWeise\" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat, BGHZ 97, 231, 234;\n\n106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827;\n\nauch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964, 1365).\n\nb) Nach § 818 Abs. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den\n\nBetrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwenden müssen, um ihre Verbind-\n\nlichkeit zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zu erfüllen, begrenzt al-\n\nlerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v.\n\n12. März 1964, aaO). Dem auf dieser Grundlage vom Kläger geforderten Be-\n\ntrag ist die Beklagte der Höhe nach nicht entgegengetreten.\n\nc) Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgericht\n\nerkannt - aus Verzug.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/v-zr-173-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":8},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/v-zr-173-02","retrieved":"2026-07-10 13:55:51.059330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-24/v-zr-173-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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