{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"VII ZR 362/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 10 Abs. 1 Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 362/01 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2003\nHeinzelmann\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 631 Abs. 1; HOAI § 10 Abs. 1\n\nVereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine\n\nBausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe\n\ndie Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.\n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01 - OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom\n\n13. September 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDie Klägerin verlangt \n\nrestliches \n\nIngenieurhonorar \n\nin Höhe von\n\n543.957,08 DM nebst Zinsen aus einem Planungsvertrag, den die Beklagte\n\nzu 1 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Gegenstand des Streits hinsichtlich\n\ndes angefochtenen Teilurteils ist nur die Frage, welche Kosten die Klägerin ih-\n\nrer Schlußrechnung zugrunde legen kann.\n\nII.\n\n1. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Be-\n\nklagte zu 2 ist, errichtete auf dem Gelände des ehemaligen Nobelrestaurants J.\n\nin H. ein Luxusrestaurant-Hotel.\n\nSie beauftragte die Klägerin aufgrund deren Angebots vom 30. August\n\n1993 mit der Planung für die Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektrotechnik\n\nund der Aufzüge.\n\nNachdem die Klägerin die vereinbarten Planungsleistungen weitgehend\n\nerbracht hatte, kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mit Schreiben vom\n\n23. Dezember 1994 und vom 13. Januar 1995 aus wichtigem Grund. Hinter-\n\ngrund war ein Streit der Parteien über die Eignung der Planung der Klägerin für\n\ndas Objekt.\n\nDie Klägerin stellte ihre Schlußrechnung vom 24. Januar 1995 über die\n\nvon ihr erbrachten Ingenieurleistungen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung\n\nmit der Begründung, die Leistungen seien nicht in dem abgerechneten Umfang\n\nerbracht, außerdem sei die Planung mangelhaft und insgesamt unbrauchbar.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgege-\n\nben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage durch\n\nTeilurteil in Höhe von 105.852,08 DM abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die\n\nKlägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage in\n\nHöhe des Teilbetrages im Ergebnis zu Recht abgewiesen.\n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat die teilweise Klagabweisung wie folgt begrün-\n\ndet:\n\na) Die Klägerin könne, selbst wenn sich die Einwände der Beklagten zur\n\nHöhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistung\n\nder Klägerin als unzutreffend erweisen sollten, einen Teilbetrag der Klageforde-\n\nrung in Höhe von 105.853,08 DM nicht verlangen.\n\nb) Aufgrund des ihr erteilten Auftrags sei die Klägerin verpflichtet gewe-\n\nsen, eine Planung in einem Kostenrahmen in Höhe von ca. 8.900.000 DM zu-\n\nzüglich Mehrwertsteuer zu erstellen. Die Klägerin könne folglich nur Vergütung\n\nfür eine Planung verlangen, die diesen vereinbarten Kostenrahmen einhalte.\n\nc) Die Klägerin habe in ihrer Schlußrechnung ihre Vergütung auf der\n\nGrundlage eines Kostenaufwands von 13.439.087,78 DM berechnet. Dazu sei\n\nsie nicht berechtigt. Sie könne allenfalls auf der Grundlage der Kosten der ge-\n\nänderten Planung abrechnen, die später von der Beklagten verwirklicht worden\n\nsei. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage ergebe sich ein Gesamtko-\n\nstenaufwand in Höhe von 10.428.370,10 DM. Selbst wenn der Berechnung die\n\nin der Schlußrechnung genannten Baukosten von 10.480.926,45 DM zugrun-\n\ndegelegt würden, dann könne sich nur ein Honoraranspruch von 438.105 DM\n\nergeben.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur\n\nim Ergebnis stand:\n\na) Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahingehend ausgelegt, daß\n\ndie Parteien einen Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Ingeni-\n\neurwerks vereinbart haben. Das ist unter Berücksichtigung der getroffenen\n\nFeststellungen und des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Parteivor-\n\ntrags zu den dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nb) Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages\n\neine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die\n\nObergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.\n\nDas vereinbarte Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht\n\nerstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten\n\nüberschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die\n\ndie tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als an-\n\nrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Die Berück-\n\nsichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, daß\n\nder Architekt oder Ingenieur aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine\n\nhöhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung\n\nzustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich\n\nder von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten\n\nBaukosten nicht realisieren läßt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk\n\ndes Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertragli-\n\nchen Kostenrahmen überschreitet.\n\n3. Der Senat weist zudem darauf hin, daß die Kosten der Planung keine\n\nanrechenbaren Kosten für das Honorar der Klägerin sind. Die für die anrechen-\n\nbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten werden durch den Vertrags-\n\ngegenstand bestimmt und begrenzt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR\n\n379/97, ZfBR 1999, 312 = BauR 1999, 1045).\n\nDressler\n\nThode\n\nHausmann\n\nKuffer\n\nKniffka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/vii-zr-362-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/vii-zr-362-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-23/vii-zr-362-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2003-01-23","dockets":["VII ZR 362/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 362/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/vii-zr-362-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 10 Abs. 1 Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom\n\n13. September 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/229-5","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-5","label":"Art 229 § 5 BGBEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"BauR 2003, 566","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}