{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"VII ZR 10/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVII ZR 10/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des\n\n15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 06. Dezember 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem öffentlich–rechtlichen\n\nTrink-und Abwasserverband, restlichen Werklohn für den Bau eines Schmutz-\n\nwasserkanals.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin erhielt am 1. September 1993 den\n\nAuftrag, das Los A 5 des Bauvorhabens L. auszuführen. Der Auftrag\n\nist für den Beklagten von dem Verbandsvorsteher M. und dem Vorsitzenden der\n\nVerbandsversammlung L. unterzeichnet worden.\n\nIn dem Leistungsverzeichnis sind drei Positionen ausdrücklich als Be-\n\ndarfspositionen gekennzeichnet. Bei zahlreichen weiteren Positionen ist in der\n\nSpalte \"Gesamtpreis\" das Kürzel \"nEP\" eingetragen. Auch für diese Positionen\n\nhat die Klägerin nur die Einheitspreise und keinen Gesamtpreis in das Lei-\n\nstungsverzeichnis eingetragen.\n\nDie Klägerin legte dem Beklagten während der Bauausführung insge-\n\nsamt sieben Nachtragsangebote vor, deren Beauftragung und Abrechnung\n\nweitgehend streitig sind. Die Schlußrechnung der Klägerin beläuft sich auf\n\n5.228.370,09 DM. Hieraus verlangt die Klägerin zuletzt noch 2.770.277,92 DM.\n\nDas Landgericht hat der Klägerin 1.886.691,50 DM sowie Zinsen zuge-\n\nsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Par-\n\nteien hat das Berufungsgericht den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von\n\n2.088.045,26 DM und Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des\n\nBeklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nFür die Beurteilung des Falles ist das bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntende Recht maßgeblich (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil entschieden. Es hat die Be-\n\nrufungen der Parteien in Höhe von 2.088.045,26 DM für entscheidungsreif\n\ngehalten. Diesen Betrag hat es der Klägerin zugesprochen. Weitere Positionen\n\nmit zusammen 373.868,59 DM netto (= 429.948,88 DM brutto) hat das Beru-\n\nfungsgericht für nicht entscheidungsreif gehalten und implizit dem Schlußurteil\n\nvorbehalten.\n\nZu dem danach verbleibenden Teil des geltend gemachten Anspruchs,\n\nder 252.283,78 DM ausmacht, hat das Berufungsgericht keine Entscheidung\n\ngetroffen. Einige Positionen hat das Berufungsgericht zwar entgegen seiner\n\nausdrücklichen Feststellung offenbar auch noch für entscheidungsreif gehalten,\n\nin der Sache geprüft und für unbegründet erachtet. Jedoch hat es eine Klage-\n\nabweisung hierzu nicht ausgesprochen. Diese Positionen machen im übrigen\n\nnur einen Teil des weder entschiedenen noch dem Schlußurteil vorbehaltenen\n\nRestes aus, zu dem weitere Ausführungen fehlen.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Voraussetzungen\n\neines Teilurteils sind nicht gegeben. Außerdem hat das Berufungsgericht den\n\nnicht dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil des Rechtsstreits teilweise nicht ent-\n\nschieden.\n\na) Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und\n\nHöhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich\n\nein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (§ 301 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO).\n\nb) Daran hat sich das Berufungsgericht nicht gehalten. Entschieden hat\n\nes über einige der in der Schlußrechnung enthaltenen Positionen, die nur un-\n\nselbständige Rechnungsposten der eingeklagten Forderung darstellen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, NJW 1999, 417, 418\n\n= BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94, 95). Ein Grundurteil erlassen hat es\n\njedoch nicht.\n\nDer Tenor der angegriffenen Entscheidung enthält keinen Ausspruch\n\nzum Grund des gesamten geltend gemachten Anspruchs. Daß auch die Be-\n\nzeichnung des Berufungsurteils keinen Hinweis auf ein Grundurteil enthält, be-\n\nstätigt, daß an ein solches nicht gedacht worden ist. Den Urteilsgründen\n\nschließlich läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht entgegen dem\n\nTenor und der Bezeichnung der Entscheidung ein Grundurteil über den streiti-\n\ngen Anspruch erlassen wollte.\n\nAllerdings finden sich in den Gründen Ausführungen zum Anspruchs-\n\ngrund, die möglicherweise auch für den dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil\n\ngelten. Ob das insgesamt oder nur teilweise der Fall ist, bleibt angesichts der\n\nzahlreichen Nachträge zum ursprünglichen Vertrag ungewiß. Darüber hinaus ist\n\ndie Annahme eines eigentlich beabsichtigten Grundurteils um so weniger ge-\n\nrechtfertigt, als sich nicht einmal mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen\n\nläßt, wieweit das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil überhaupt ent-\n\nscheiden wollte und entschieden hat. Seine Feststellung zum Umfang der Ent-\n\nscheidungsreife stimmt nicht überein mit dem Teilbetrag, dessen Begründetheit\n\ndas Berufungsgericht geprüft hat. Die angesichts der Ausführungen zur fehlen-\n\nden Begründetheit einiger Teilposten naheliegende Teilabweisung der Klage\n\nfehlt. Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer der Klägerin stimmt\n\nnicht überein mit dem Restbetrag, der weder Gegenstand der Entscheidung\n\ngeworden, noch dem Schlußurteil vorbehalten worden ist.\n\nc) Danach kommen die von der Revisionserwiderung vorgeschlagenen\n\nBerichtigungen der Urteilsformel wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1\n\nZPO) nicht in Betracht. Die für solche Berichtigungen nötige Offenkundigkeit\n\nfehlt. Das gilt sowohl für das fehlende Grundurteil als auch für die fehlende\n\nTeilabweisung.\n\nII.\n\nFür die erneute Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts\n\nweist der Senat darauf hin, daß die angegriffene Entscheidung auch in der Sa-\n\nche einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.\n\n1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme,\n\ndaß der Beklagte bei Vertragsschluß am 1. September 1993 wirksam vertreten\n\nworden und ein Vertrag zustande gekommen ist.\n\na) Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß der Vertrag entgegen\n\ndem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in\n\nder seinerzeit geltenden Fassung sowie der Satzung des Beklagten nicht von\n\ndem Verbandsvorsteher und einem von der Verbandsversammlung bestimmten\n\nAngestellten unterzeichnet worden ist. Der neben dem Verbandsvorsteher M.\n\nmitunterzeichnende L. war nicht von der Verbandsversammlung dazu bestimmt,\n\nverpflichtende Erklärungen mit zu unterzeichnen.\n\nb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen für die Annahme\n\neiner Duldungsvollmacht oder einer Genehmigung nicht.\n\nc) Der Beklagte ist nach den bisher getroffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehin-\n\ndert, sich auf die nicht ordnungsgemäße Vertretung zu berufen. Der Einwand\n\naus § 242 BGB kommt unter besonderen Umständen etwa dann in Betracht,\n\nwenn das für die Willensbildung zuständige Organ das Verpflichtungsgeschäft\n\nbilligt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528\n\n= BauR 1994, 363 f. = ZfBR 1994, 123 f.). Eine solche Billigung ergibt sich nicht\n\naus dem Protokoll über die Zusammenkunft am 1. September 1993. Anhalts-\n\npunkte für eine Billigung zu einem anderen Zeitpunkt sind nicht festgestellt.\n\n2. Das Berufungsgericht wird ferner zu beachten haben, daß sich mit\n\nseiner bisherigen Begründung ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die\n\nnEP-Positionen nicht rechtfertigen läßt.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts sind für die nEP–Positionen\n\nEinheitspreise vereinbart worden, die bei Ausführung der Leistungen grund-\n\nsätzlich in Rechnung zu stellen seien. Diese Ansicht wird von den Feststellun-\n\ngen nicht getragen und sie läßt wesentliches Auslegungsmaterial unberück-\n\nsichtigt. Bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen in öffentlichen Aus-\n\nschreibungen kommt es insbesondere auch darauf an, ob die verwendete For-\n\nmulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifischen, techni-\n\nschen Sinn verstanden wird oder in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrs-\n\nüblich ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625, 626\n\n= ZfBR 1994, 222).\n\nEs ist verbreitet, mit der Abkürzung \"nEP\" Eventualpositionen zu be-\n\nzeichnen, das heißt solche Vertragspositionen, bei denen bei Ausschreibung\n\nnoch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die beschriebenen Leistungen\n\nfür die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich werden. Die Entscheidung\n\nüber die Ausführung dieser Positionen trifft der Auftraggeber erst zu einem\n\nspäteren Zeitpunkt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Be-\n\nklagte die Ausführung dieser Eventualpositionen angeordnet hätte.\n\nDafür, daß der Begriff nEP-Position anders zu verstehen sei, führt das\n\nBerufungsgericht lediglich an, daß mit Ausnahme von drei Positionen die weite-\n\nren Teilleistungen ausdrücklich nicht als Bedarfspositionen gekennzeichnet\n\nworden seien. Es würdigt den Umstand nicht, daß bei den im Leistungsver-\n\nzeichnis mit \"nEP\" bezeichneten Positionen nur die jeweiligen Einheitspreise in\n\ndas Leistungsverzeichnis eingetragen worden sind, daß ferner die Spalte mit\n\nden Gesamtpreisen freigeblieben ist und daß die nEP–Positionen nicht in den\n\nEndpreis des Angebotes der Klägerin eingeflossen sind. In diesem Zusammen-\n\nhang wird das Berufungsgericht sich insbesondere auch mit dem von der Be-\n\nklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen L. vom Dezember\n\n1998 auseinanderzusetzen haben.\n\nDressler\n\nThode\n\nHaß\n\nWiebel\n\nBauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/vii-zr-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/vii-zr-10-01","retrieved":"2026-07-10 13:56:29.877548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-23/vii-zr-10-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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