{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"IX ZR 39/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Die Gehaltsansprüche des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nicht zugleich Gesellschafter ist, können bevorrechtigte Forderungen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 39/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nGesO §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a\n\nDie Gehaltsansprüche des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter\n\nHaftung, der nicht zugleich Gesellschafter ist, können bevorrechtigte Forderungen\n\nsein.\n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - IX ZR 39/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2002 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nummer 3\n\ndes Urteilsausspruchs des Berufungsurteils wie folgt neu gefaßt\n\nwird:\n\nDie Gehaltsansprüche des Klägers für die Monate Juni, Juli, Au-\n\ngust und September 1996 in Höhe von jeweils 6.340 DM brutto\n\nwerden zur Tabelle gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 GesO festgestellt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war von April 1991 bis zu seiner Abberufung im Mai 1996\n\nGeschäftsführer \n\nder \n\nG. \n\nGmbH \n\n(fortan: Gesellschaft), die von politischen Gemeinden gegründet worden war. Er\n\nselbst war kein Gesellschafter. Im Juli 1993 schloß die Gesellschaft mit dem\n\nKläger einen \"Geschäftsführervertrag\", nach dessen § 4 dem Geschäftsführer\n\nals Vergütung für seine (vollzeitliche) Tätigkeit für die Gesellschaft \"ein monatli-\n\nches Gehalt nach dem gültigen Tarifvertrag Gruppe VI des Arbeitgeberverban-\n\ndes der Wohnungswirtschaft\" versprochen wurde. Ende Mai 1996 kündigte die\n\nGesellschaft den Vertrag fristlos und stellte die Gehaltszahlungen ein.\n\nAm 1. April 1997 wurde über das Vermögen der Gesellschaft die Ge-\n\nsamtvollstreckung eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Er schloß\n\nmit dem Kläger vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) - Kammer für Handelssa-\n\nchen - einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der Anstellungsvertrag einver-\n\nständlich zum 31. März 1997 aufgehoben wurde.\n\nFür die Monate Januar bis März 1997 erhielt der Kläger Konkursausfall-\n\ngeld.\n\nIm vorliegenden Verfahren hat der Kläger den Beklagten für die Monate\n\nOktober bis Dezember 1996 auf Zahlung seines letzten monatlichen Bruttoge-\n\nhalts in Höhe von je 6.340 DM nebst Zinsen sowie Erteilung einer geänderten\n\nLohnbescheinigung in Anspruch genommen. Für den vorausgehenden Zeit-\n\nraum von Juni bis September 1996 hat er die Anerkennung der nicht gezahlten\n\nGehälter zur Tabelle als vorrangige Forderung gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 GesO\n\nbegehrt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der\n\nKlage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Vergütungsansprüche des Klä-\n\ngers aus § 4 des Geschäftsführervertrages für die Monate Oktober bis Dezem-\n\nber 1996 könnten außerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Wege der\n\nLeistungsklage gegen den beklagten Gesamtvollstreckungsverwalter geltend\n\ngemacht werden. Der Anspruch ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO, weil\n\nder Kläger Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sei. Die Arbeitnehmerei-\n\ngenschaft bestimme sich in Anlehnung an den sozialrechtlichen Arbeitnehmer-\n\nbegriff. Im Hinblick auf die übereinstimmende Zielsetzung sei eine einheitliche\n\nInhaltsbestimmung der in §§ 141 a, 141 b AFG (Konkursausfallgeld) und in § 13\n\nGesO (§ 59 KO) enthaltenen Begriffe \"Arbeitnehmer\" und \"Arbeitsentgelt\" erfor-\n\nderlich. Der Geschäftsführer einer GmbH könne danach Entgeltansprüche gel-\n\ntend machen, wenn er allenfalls eine unwesentliche Beteilung am Gesell-\n\nschaftsvermögen innehabe und nach der vertraglichen Ausgestaltung der Ver-\n\nhältnisse nicht als Unternehmer gelte. Dies sei hier nach dem Regelungsgehalt\n\ndes Geschäftsführervertrages der Fall. Danach sei der Kläger wegen des vor-\n\nausgegangenen Zeitraums auch als \"Gehaltsforderungsinhaber\" im Sinne des\n\n§ 17 Abs. 3 Nr. 1 a GesO anzusehen.\n\nII.\n\nDie gegen diese Erwägungen gerichteten Angriffe der Revision greifen\n\nnicht durch. Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, die Gehaltsan-\n\nsprüche des Klägers als dem ehemaligen Fremdgeschäftsführer der Gesell-\n\nschaft seien nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 a und § 17 Abs. 3 Nr. 1 a GesO bevorrech-\n\ntigt, ist zuzustimmen.\n\n1. Mit Recht hat es das Berufungsgericht nicht als entscheidend angese-\n\nhen, daß die im Streit befindlichen Gehaltsansprüche in einem Zeitraum erdient\n\nworden sind, in welchem der Kläger seine Stellung als Geschäftsführer der Ge-\n\nsellschaft bereits verloren hatte, weil er in der Gesellschafterversammlung vom\n\n22. Mai 1996 als Geschäftsführer abberufen worden (vgl. § 38 GmbHG) und mit\n\nder Erklärung der Abberufung das Bestellungsverhältnis beendet war.\n\na) Hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Mitglieder der Vertretungsor-\n\ngane juristischer Personen ist nach allgemein vertretener Auffassung zwischen\n\ndem Organisationsakt, nämlich der Bestellung und Abberufung dieser Organe,\n\nund dem der Bestellung zugrundeliegenden Vertrag zu unterscheiden. Die Be-\n\nstellung zum Organ und die Beendigung der Organstellung haben für sich allein\n\nkeinen Einfluß auf den Bestand dieses Vertrags. Der rechtliche Charakter des\n\nAnstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich deshalb nicht schon\n\ndadurch, daß der Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt\n\nwird das Anstellungsverhältnis grundsätzlich nicht zum Arbeitsverhältnis (BGH,\n\nUrt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, 1865; BAG NJW 1995,\n\n675, 676; 1998, 260, 261; 1999, 3069; RGZ 150, 99, 100 f.; Jaeger/Lent, KO\n\n8. Aufl. § 61 Rdn. 14 b; Jaeger NZA 1998, 961, 965).\n\nb) Anhaltspunkte dafür, daß die Gesellschaft und der Kläger das Anstel-\n\nlungsverhältnis im Zuge der Abberufung in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt\n\nhätten (vgl. RGZ 150, 99, 101; BAG NJW 1995, 675, 676; 1999, 3069, 3070;\n\nBGH aaO) oder ein aus der Zeit vor Abschluß des Anstellungsvertrags beste-\n\nhendes ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt wäre (vgl. BAG NJW 1995,\n\n675, 676; Jaeger NZA 1998, 961, 965), sind nicht ersichtlich.\n\n2. Mit Recht hat es deshalb das Berufungsgericht für entscheidend ge-\n\nhalten, ob der Kläger trotz seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Ge-\n\nsellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG) als Arbeitnehmer anzusehen ist, der in dem\n\nUnternehmen des Schuldners (Gesellschaft) beschäftigt war (§ 13 Abs. 1\n\nNr. 3 a, § 17 Abs. 3 Nr. 1 a GesO).\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision kann diese Frage im Anwen-\n\ndungsbereich beider Vorschriften nur einheitlich entschieden werden, und zwar\n\nin Anlehnung an den Arbeitnehmerbegriff, der den Bestimmungen der Konkurs-\n\nordnung (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 a, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO) zugrunde liegt. Die knap-\n\npe Formulierung in § 17 Abs. 3 Nr. 1 a GesO, die schlicht von \"Lohn- oder Ge-\n\nhaltsforderungen\" spricht und welche die in den anderen Bestimmungen ergän-\n\nzend aufgeführten Merkmale wie die Beschäftigung \"von Arbeitnehmern\" \"im\n\nUnternehmen des Schuldners\" nicht enthält, rechtfertigt es nicht, den persönli-\n\nchen Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO enger zu ziehen als in\n\n§ 17 Abs. 3 Nr. 1 a GesO.\n\naa) Die verkürzte Umschreibung der persönlichen Anspruchsvorausset-\n\nzungen in § 17 GesO erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Gesamt-\n\nvollstreckungsverordnung vom 18. Dezember 1975 (GBl. DDR I 1976 Nr. 1\n\nS. 5) und ihrer Anpassung an die Bedürfnisse der Abwicklung von Unterneh-\n\nmensinsolvenzen im Zusammenhang mit der Schaffung der Währungs-, Wirt-\n\nschafts- und Sozialunion. Der besondere Charakter der Gesamtvollstreckungs-\n\nordnung und die dem Wortlaut des § 13 Nr. 3 entsprechenden Formulierungen\n\nin § 59 Abs. 1 Nr. 3 a und § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO (Ansprüche bzw. Forderungen\n\n\"der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Ge-\n\nmeinschuldner\") lassen darauf schließen, daß der konkursrechtliche Arbeit-\n\nnehmerbegriff sowohl in § 13 als auch in § 17 GesO Anwendung finden sollte.\n\nDer Text der Gesamtvollstreckungsordnung ist bewußt knapp gefaßt und\n\nweist eine Vielzahl von Lücken auf. Diese sind häufig durch einen Rückgriff auf\n\nVorschriften der Konkursordnung oder - soweit diese als reformbedürftig er-\n\nkannt wurden - durch die Heranziehung der Insolvenzrechtsreform, gegebe-\n\nnenfalls auch von Rechtsprinzipien, die Konkursordnung und Insolvenzordnung\n\ngemeinsam zugrunde legen, systemgerecht zu schließen (vgl. BGHZ 143, 332,\n\n334 f; BGH, Urt. v. 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, WM 2002, 394, 395).\n\nbb) Anhaltspunkte für eine gewollte inhaltliche Abweichung von dem in\n\n§ 59 Abs. 1 Nr. 3 a und in § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO übereinstimmend gefaßten\n\nArbeitnehmerbegriff sind nicht erkennbar und werden von der Revision auch\n\nnicht geltend gemacht. Die Äußerungen der an der Neufassung der Gesamt-\n\nvollstreckungsordnung maßgeblich beteiligten Ministerialbeamten lassen im\n\nGegenteil darauf schließen, daß § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO - soweit hier von In-\n\nteresse - der Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO nachgebildet ist (vgl. Lüb-\n\nchen/Landfermann ZIP 1990, 829, 835) und der persönliche Anwendungsbe-\n\nreich des § 17 Abs. 3 Nr. 1 a GesO mit dem des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO über-\n\neinstimmt (vgl. Lübchen/Landfermann aaO S. 837; Haarmeyer/Wutzke/Förster,\n\nGesO 4. Aufl. § 17 Rdn. 101).\n\nb) Die Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH ohne Kapitalbeteili-\n\ngung insolvenzrechtlich als Arbeitnehmer behandelt werden kann, hat der Bun-\n\ndesgerichtshof bislang noch nicht entschieden. Sie ist zu bejahen.\n\naa) (1) Der Bundesgerichtshof hat in einer zum fehlerhaften Anstellungs-\n\nvertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ergangenen Entschei-\n\ndung ausgeführt, daß die Erstreckung der zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis\n\nentwickelten Grundsätze auf den fehlerhaften Anstellungsvertrag nicht damit\n\nbegründet werden könne, sonst würde dem Vorstandsmitglied unter anderem\n\ndas Konkursvorrecht des § 61 Nr. 1 KO genommen werden. Denn ein Vor-\n\nstandsmitglied genieße diese Rechte nicht (BGHZ 41, 282, 288). In späteren,\n\nnicht zu Gehaltsansprüchen, sondern zu rückständigen Versorgungsleistungen\n\nnach § 7 Abs. 1 BetrAVG ergangenen Entscheidungen hat der Bundesgerichts-\n\nhof betont, die Vergünstigungen der § 59 Abs. 1 Nr. 3d und § 61 Abs. 1 Nr. 1d\n\nKO sollten grundsätzlich auch den (pensionierten) Mitgliedern des Vertretungs-\n\norgans einer juristischen Person zukommen, soweit diese nach der Rechtspre-\n\nchung (BGHZ 77, 94 und 233) nicht als Unternehmer zu betrachten seien\n\n(BGHZ 78, 73, 79). In den in Bezug genommenen Entscheidungen wird nur\n\ndem geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter, nicht \n\njedoch dem Ge-\n\nschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung der Insolvenzschutz abgesprochen\n\n(BGHZ 77, 94, 102 f; 77, 234, 236; siehe ferner BGHZ 108, 330, 333).\n\n(2) Dieser differenzierende Ansatz ist von der obergerichtlichen Recht-\n\nsprechung zustimmend aufgenommen worden (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR\n\n1988, 1339, 1340; OLG Jena ZIP 1996, 241, 242). Er entspricht auch dem\n\nStandpunkt des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat zum persönlichen Anwen-\n\ndungsbereich der §§ 1, 7 BetrAVG wiederholt entschieden, daß zu den in § 17\n\nAbs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personen die Organmitglieder einer juristi-\n\nschen Person zählten, sofern sie nicht selbst Unternehmer seien. Unternehmer\n\nsei der Geschäftsführer nur, wenn er zugleich Gesellschafter sei und über mehr\n\nals 50 % der Geschäftsanteile der GmbH verfüge (BAGE 66, 1, 5; BAG\n\nGmbHR 1998, 84, 86).\n\n(3) Im gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Schrifttum hat\n\nsich mit unterschiedlichen Begründungen ebenfalls der Standpunkt durchge-\n\nsetzt, daß jedenfalls dem Geschäftsführer, der an der Gesellschaft nicht betei-\n\nligt ist, im Gegensatz zum Unternehmer-Geschäftsführer die Bevorrechtigung\n\nnach § 59 Abs. 1 Nr. 3a, § 61 Abs. 1 Nr. 1a KO zustehe (vgl. Hachenburg/\n\nMertens, GmbHG 7. Aufl. § 35 Rdn. 125; Hachenburg/Stein, GmbHG 8. Aufl.\n\n§ 35 Rdn. 214; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 59 KO\n\nAnm. 3c cc; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 59 Rdn. 15l; Lutter/Hommelhoff,\n\nGmbHG 14. Aufl. Anh. § 6 Rdn. 67; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl.\n\n§ 35 Rdn. 104; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 35 Rdn. 255; Smid/\n\nRattunde, GesO 3. Aufl. § 13 Rdn. 54; Groß BB 1984, 1447, 1454; Timm\n\nZIP 1981, 10, 13). Dies gilt auch für das zum Gesetz zur Verbesserung der be-\n\ntrieblichen Altersversorgung ergangene Schrifttum (vgl. Goette ZIP 1997, 1317,\n\n1319; Höfer, BetrAVG Loseblattausgabe Stand: August 2001 § 17 Rdn. 3733,\n\n3742 ff; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 6 Rdn. 37; Hommel-\n\nhoff/Timm KTS 1981, 1, 14).\n\n(4) Im Anwendungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 141b\n\nAbs. 1 AFG; seit 1. Januar 1999: § 183 Abs. 1 SGB III) wird die Arbeitnehmer-\n\neigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH als Voraussetzung für einen An-\n\nspruch auf Konkursausfallgeld (jetzt: Insolvenzgeld) vom Bundessozialgericht\n\nmit Zustimmung des Schrifttums ebenfalls nach seinem Einfluß auf die Ge-\n\nschicke der Gesellschaft beurteilt (vgl. BSG ZIP 1983, 103 f; 1987, 924, 925;\n\nNZS 1997, 432; siehe ferner Gagel/Peters-Lange, AFG Bd. II § 141a Rdn. 6;\n\nLohre/Mayer/Stevens-Bartol, Arbeitsförderungsrecht 3. Aufl. § 183 SGB III\n\nRdn. 9; Schönefelder/Braun, AFG 2. Aufl. § 141b Rdn. 18), wobei eine erhebli-\n\nche Kapitalbeteiligung vielfach als Indiz für die Selbständigkeit des gesetzlichen\n\nVertreters herangezogen wird. An diese Rechtsprechung knüpfen die Durchfüh-\n\nrungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zu den §§ 141a bis n AFG an,\n\nnach denen der Geschäftsführer einer GmbH nur dann nicht als Arbeitnehmer\n\nanzusehen ist, wenn er einen so maßgebenden Einfluß auf die Entscheidungen\n\nder GmbH hat, daß er Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann. Dies sei z.B.\n\nder Fall, wenn er mindestens 50 v.H. des Gesellschaftskapitals besitze und Ge-\n\nsellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt würden (vgl.\n\nRdErl. 279/76 v. 5. Oktober 1976, zuletzt geändert durch RdErl. 192/79 v.\n\n17. Juli 1979, abgedruckt ZIP 1980, 137, 140). In Anwendung dieser Verwal-\n\ntungspraxis sind dem Kläger offenbar auch im Streitfall die Lohnersatzleistun-\n\ngen nach dem Arbeitsförderungsrecht zugesprochen worden.\n\nbb) Die Revision meint unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesso-\n\nzialgerichts vom 22. April 1987 (ZIP 1987, 924), das dem Vorstandsmitglied\n\neiner Aktiengesellschaft den Anspruch auf Konkursausfallgeld versagt hat, weil\n\ner kein Arbeitnehmer nach § 141a AFG sei, die dort entwickelten Abgren-\n\nzungsmerkmale wie das Direktionsrecht und die Weisungsfreiheit träfen im\n\nKern auch auf den Kläger zu. Dies schließe seine Arbeitnehmereigenschaft\n\nschon generell aus. Hiermit kann sie nicht durchdringen.\n\n(1) Der differenzierenden Betrachtungsweise bei der Anwendung der\n\ngenannten arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen auf Geschäftsführer einer\n\nGmbH liegt die Einschätzung zugrunde, daß der Geschäftsführer sich typi-\n\nscherweise in einer Doppelrolle befinde (Timm aaO S. 13; Kuhn/Uhlenbruck\n\naaO § 59 Rdn. 15 l) und es maßgeblich von dem Umfang seiner Beteiligung an\n\ndem Unternehmen, der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sowie dem\n\nInhalt des Anstellungsvertrages abhänge, ob seine Rolle als \"konkreter Prinzi-\n\npal\" (vgl. RGZ 120, 300, 303) oder als arbeitnehmerähnliche Person im Vorder-\n\ngrund stehe. Dieser Abgrenzung stimmt der Senat zu. Sie gilt für den Insol-\n\nvenzschutz sowohl in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis (In-\n\nsolvenzgeld) als auch in dem vorausgegangenen Zeitraum. Einen sachlich\n\nrechtfertigenden Grund, einem arbeitnehmerähnlichen Geschäftsführer Insol-\n\nvenzgeld zu gewähren, seine Arbeitnehmereigenschaft für den vorausgegan-\n\ngenen Zeitraum aber abzulehnen, zeigt die Revision nicht auf; er ist auch nicht\n\nersichtlich.\n\nDie Rechtsstellung des Geschäftsführers einer GmbH unterscheidet sich\n\ngrundsätzlich von der des Vorstands einer Aktiengesellschaft, der als Verfas-\n\nsungsorgan der Gesellschaft diese unter eigener Verantwortung zu leiten hat\n\n(§ 76 Abs. 1 AktG). Dem Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds kommt im\n\nHinblick auf die umfassende Regelung der Bestellung und Abberufung des Vor-\n\nstands in § 84 AktG keine eigenständige Bedeutung zu. Vor allem durch diese,\n\naber auch durch weitere Vorschriften des Aktiengesetzes (§§ 78, 82, 88 ff AktG)\n\nist die Organstellung des Vorstandsmitglieds von Aktiengesellschaften nicht\n\narbeitnehmer-, sondern arbeitgeberähnlich ausgestaltet. Entsprechendes gilt für\n\ndie Bezüge der Vorstandsmitglieder, die nicht nach arbeitsrechtlichen, sondern\n\nnach besonderen aktienrechtlichen Grundsätzen (§ 87 AktG) bestimmt werden.\n\nSchließlich schränken auch die Vorschriften über die Stellung des Aufsichtsra-\n\ntes im Verhältnis zum Vorstand (§§ 111, 112 AktG) die Arbeitgeberfunktion der\n\nVorstandsmitglieder nicht ein (BSG ZIP 1987, 924, 925). Demgegenüber er-\n\nlaubt § 45 Abs. 1 GmbHG einen direkten Einfluß der Gesellschafter auf die Ge-\n\nschäftsführung (vgl. Lutter/Hommelhoff aaO § 45 Rdn. 4). Die von der Revision\n\nangesprochenen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über die Einberufung der\n\nGesellschafterversammlung (§ 49 Abs. 1 GmbHG), die Insolvenzantragspflicht\n\n(§ 64 GmbHG), die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses (§ 42a\n\nGmbHG) und die persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG) än-\n\ndern daran nichts.\n\n(2) Dafür, daß Nichtarbeitnehmer, \n\ninsbesondere Minderheitsgesell-\n\nschafter-Geschäftsführer, nur mit ihren Ruhegehaltsbezügen, nicht aber mit\n\nihren aktiven Dienstbezügen nach §§ 59, 61 KO bevorrechtigt sein sollten,\n\nkönnte sprechen, daß auch der nicht mehrheitlich beteiligte Gesellschaf-\n\nter-Geschäftsführer typischerweise maßgebenden Einfluß auf die geschäftspo-\n\nlitischen Entscheidungen der Gesellschaft ausüben kann und viel eher als der\n\npensionierte (Gesellschafter-)Geschäftsführer in der Lage sein wird, auf die in-\n\nsolvenzauslösenden oder -fördernden Faktoren Einfluß zu nehmen (vgl. Groß\n\nDB 1984, 1447, 1451). Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden,\n\nweil der Kläger nicht einmal Minderheitsgesellschafter war. Für den Fall der\n\nFremdgeschäftsführung gelangt auch die einschränkende Auffassung zu dem\n\nErgebnis, daß die Nähe zu der Geschäftspolitik der Gesellschaft für sich allein\n\nnicht ausreicht, um die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers zu ver-\n\nneinen (vgl. Groß aaO S. 1455).\n\ncc) Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht in revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß der Kläger sich\n\ntrotz seiner Stellung als Geschäftsführer in persönlicher Abhängigkeit von der\n\nGesellschaft befunden hat. Bei der vom Berufungsgericht gewürdigten vertragli-\n\nchen Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses durch den Geschäftsführer-\n\nvertrag vom 19. Juli 1993 sowie des dort in Bezug genommenen Gesellschaf-\n\ntervertrages handelt es sich um die Auslegung von Willenserklärungen indivi-\n\ndueller Art, die grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz ist. Eine Überprüfung\n\ndurch das Revisionsgericht ist nur beschränkt möglich. Rechtlich einwandfrei\n\nhat das Berufungsgericht als Umstände, die für die vielgestaltige Abhängigkeit\n\ndes Klägers von der Gesellschaft sprechen, die Weisungsgebundenheit in\n\nGrundstücks- und Kreditgeschäften sowie Personalangelegenheiten (§ 3 Abs. 3\n\ndes Anstellungsvertrages), die Verpflichtung des Geschäftsführers, seine ganze\n\nArbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 4 des Anstel-\n\nlungsvertrages), was eine anderweitige Einkommenserzielung ausschließt (vgl.\n\nBSG ZIP 1983, 103), sowie die Vergütungs- und die Urlaubsregelung (§§ 4, 5\n\ndes Anstellungsvertrages) hervorgehoben, die auf Tarifverträge Bezug nimmt\n\nund auch im übrigen wie in Arbeitsverträgen üblich ausgestaltet ist (Verfall des\n\nUrlaubs im folgenden Kalenderjahr; Festlegung der Urlaubszeit durch die Ge-\n\nsellschaft). Schließlich hat das Berufungsgericht die Höhe des Bruttoeinkom-\n\nmens, das sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts - bezogen auf die neuen Bundesländer - im Bereich des Gehalts leitender\n\nAngestellter bewegt, sowie die Erstattungsregelung der Reisekosten nach\n\n\"lohnsteuerlichen Sätzen\" (§ 6 des Anstellungsvertrages) angeführt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie meint lediglich, die Gesell-\n\nschafterversammlung habe dem Kläger beispielsweise nicht die Einhaltung be-\n\nstimmter Dienststunden vorschreiben dürfen, weil zu einer entsprechenden Ge-\n\nschäftsanweisung nichts festgestellt sei; dies zeige, daß die Selbstverantwort-\n\nlichkeit des Klägers im Vordergrund gestanden habe. Mit dieser Rüge setzt die\n\nRevision ihre eigene Würdigung an die des Berufungsgerichts. Auch ohne eine\n\nin § 8 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages genannte \"Geschäftsanweisung\",\n\nzu der die Parteien in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen haben, ist die\n\nWürdigung des Berufungsgerichts möglich, daß der Kläger als Fremdge-\n\nschäftsführer unter Berücksichtigung seines Anstellungsvertrages als Arbeit-\n\nnehmer im insolvenzrechtlichen Sinn anzusehen ist.\n\nIII.\n\nDamit erweist sich die Revision als insgesamt unbegründet. Jedoch ist\n\ndas zuerkannte Begehren des Klägers zu Nummer 3 des Urteilsausspruchs des\n\nBerufungsgerichts als Feststellungsantrag gemäß § 11 Abs. 3 i.V.m. § 17\n\nAbs. 3 Nr. 1 GesO auszulegen. Zur Klarstellung hat der Senat den Urteilsaus-\n\nspruch insoweit neu gefaßt.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/ix-zr-39-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/ix-zr-39-02","retrieved":"2026-07-10 13:59:54.512833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-23/ix-zr-39-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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