{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"IX ZR 180/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 a.F. Zu den Pflichten eines Steuerberaters, der den Auftrag übernimmt, zur Beseiti- gung eines von ihm verursachten Schadens den steuerbegünstigten Ankauf einer Immobilie persönlich zu überwachen und zu kontrollieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 180/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2003\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 675 a.F.\n\nZu den Pflichten eines Steuerberaters, der den Auftrag übernimmt, zur Beseiti-\n\ngung eines von ihm verursachten Schadens den steuerbegünstigten Ankauf einer\n\nImmobilie persönlich zu überwachen und zu kontrollieren.\n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01 - OLG Koblenz\n\n \n\n LG Mainz\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser auf die\n\nmündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2001 - berichtigt durch\n\ndie Beschlüsse vom 19. September 2001 und 21. Februar 2002 -\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den\n\n1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIn den Jahren 1989/90 veräußerten die klagenden Eheleute, die Inhaber\n\neines landwirtschaftlichen Betriebes waren, mehrere Betriebsgrundstücke als\n\nBauland. Von den Erlösen wandten sie \n\nihrer Tochter zwischen dem\n\n20. Februar und dem 2. April 1991 unentgeltlich insgesamt 250.000 DM zu. Im\n\nHinblick darauf verzichtete die Tochter in einem notariellen Vertrag vom 6. Mai\n\n1992 auf ihr gesetzliches Erbteil und den Pflichtteil. Hoferbe sollte der Sohn\n\nder Kläger werden. Der verklagte Steuerberater, der seit längerem für die Klä-\n\nger jedenfalls deren Buchhaltung besorgte und die Jahressteuererklärungen\n\nabgab, bildete eine Rücklage in Höhe von 120.000 DM, um für die Kläger den\n\nFreibetrag gemäß § 14 a EStG in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund einer\n\nBetriebsprüfung wurde der Freibetrag vom Finanzamt nicht anerkannt. Zur Be-\n\ngründung wurde ausgeführt, bezüglich der im Jahre 1989 erzielten Veräuße-\n\nrungsgewinne sei zwar die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschrit-\n\nten; jedoch seien die Ausschüttungen an die weichende Erbin nicht binnen ei-\n\nnes Jahres erfolgt. Die im Jahre 1990 erzielten Gewinne seien zwar innerhalb\n\nder Jahresfrist geflossen; jedoch sei insoweit die Einkommensgrenze über-\n\nschritten. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe des Beklagten blieben er-\n\nfolglos. Durch - bestandskräftig gewordenen - Einkommensteuerbescheid vom\n\n5. September 1996, den Klägern zugegangen am 7. September 1996, wurde\n\neine Einkommensteuerschuld in Höhe von 145.283,73 DM festgesetzt.\n\nDer Beklagte riet den Klägern, diese Einkommensteuerschuld durch\n\nSteuervorteile, die bis Ende 1996 bei einem Immobilienerwerb in den neuen\n\nBundesländern zu erzielen seien, auszugleichen. Er brachte sie zu diesem\n\nZweck mit dem Immobilienmakler K. zusammen. Am 13. November 1996\n\nkauften die Kläger, die zur Finanzierung Kredite in Höhe von 785.000 DM auf-\n\nnahmen, drei Eigentumswohnungen in Görlitz. Welche Rolle der Beklagte da-\n\nbei im einzelnen spielte, ist streitig.\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Be-\n\nratung im Zusammenhang mit den Immobilienverkäufen der Jahre 1989/90 auf\n\nZahlung von Schadensersatz in Höhe von 145.000 DM in Anspruch. Wegen\n\ndes Immobilienerwerbs im Jahre 1996, der sich nach der Behauptung der Klä-\n\nger für sie ruinös auswirkt, begehren sie die Feststellung, daß der Beklagte\n\nihnen zum Ersatz der daraus folgenden Schäden verpflichtet sei. In den Vorin-\n\nstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger\n\nihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein pflichtwidriges Verhalten des\n\nBeklagten liege nicht vor. Den Steuerschaden infolge Nichtgewährung des\n\nFreibetrages gemäß § 14a EStG habe er nicht vermeiden können. Er habe es\n\nnicht zu vertreten, daß die Jahresfrist für die Ausschüttung der im Jahre 1989\n\nerzielten Veräußerungsgewinne versäumt worden sei, weil er zu spät von den\n\nGrundstücksveräußerungen erfahren habe. Nach den ihm mitgeteilten Zahlen\n\nwäre die Einkommensgrenze für den Veranlagungszeitraum 1990 nicht über-\n\nschritten worden. Die wirklichen Verhältnisse hätten sich erst bei der Betriebs-\n\nprüfung herausgestellt. Auch die Versäumung der Möglichkeit, die Vorausset-\n\nzungen des § 14a EStG nachträglich herbeizuführen, sei nicht pflichtwidrig ge-\n\nwesen. Zu diesem Zweck hätte eine Reinvestition bis spätestens 31. Dezember\n\n1994 erfolgen müssen. Dazu habe der Beklagte keine Gelegenheit mehr ge-\n\nhabt. Den Antrag gemäß § 14a EStG für die Jahre 1992 und 1993 zu stellen,\n\nsei nicht erfolgversprechend gewesen, weil insoweit die Jahresfrist nicht einzu-\n\nhalten gewesen sei. Die Möglichkeit der steuerneutralen Auflösung der gebil-\n\ndeten Rücklagen gemäß § 6b Abs. 3 EStG sei den Klägern bekannt gewesen.\n\nInsofern hätten sie keiner Beratung bedurft. Im übrigen hätten die Kläger nicht\n\ndargelegt, welche Investition in Betracht gekommen wäre.\n\nSoweit der Beklagte aus steuerlichen Gründen den Erwerb von Immobi-\n\nlien in Ostdeutschland empfohlen habe, sei sein Rat offensichtlich richtig ge-\n\nwesen. Durch die den Klägern zugebilligten Verlustrückträge seien sie in den\n\nGenuß von Steuerrückerstattungen gekommen, die annähernd gleich hoch ge-\n\nwesen seien wie ihre Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der Jahre\n\n1989/90. Daß der Beklagte beauftragt gewesen sei, die Rentabilität der Inve-\n\nstitionen in Ostdeutschland zu überprüfen und dafür die Gewähr zu überneh-\n\nmen, ergebe sich aus dem als wahr unterstellten Vortrag der Kläger nicht.\n\nSelbst wenn der Beklagte ihnen gegenüber geäußert haben sollte, er werde\n\ndafür sorgen, daß sich die Sache rechne, könne darin keine Garantieerklärung\n\nfür die Rentabilität der Investition gesehen werden.\n\nII.\n\nMit dieser Begründung kann nicht ausgeschlossen werden, daß den\n\nKlägern Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen.\n\n1. Der Beklagte kann durch schuldhafte Schlechterfüllung des Steuerbe-\n\nratervertrags die Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der Jahre\n\n1989/90 verursacht haben.\n\na) Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe zwar bezüglich der in\n\nden einzelnen Veranlagungszeiträumen erzielten Veräußerungsgewinne\n\nRücklagen gebildet, sie, die Kläger, aber nicht über die gemäß § 6b Abs. 1 und\n\n3 EStG bestehende Möglichkeit beraten, die Rücklagen in den folgenden vier\n\nWirtschaftsjahren steuerneutral aufzulösen. Spätestens nach der Schlußbe-\n\nsprechung vom 21. Juli 1994 hätte er den Klägern anraten müssen, die Veräu-\n\nßerungsgewinne zu reinvestieren. Gegebenenfalls wären sie diesem Rat ge-\n\nfolgt.\n\nDas Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Beklagte die\n\nKläger auf die Möglichkeit der steuerneutralen Auflösung der Rücklagen durch\n\nReinvestitionen hingewiesen hat. Es ist deshalb für das Revisionsverfahren\n\ndavon auszugehen, daß ein solcher Hinweis, wie von den Klägern behauptet,\n\nunterblieben ist. Im übrigen spricht der eigene Vortrag des Beklagten dafür,\n\ndaß er die Kläger insofern nicht hinreichend beraten hat. Mehr als die Erteilung\n\neiner allgemeinen Information \"über das System des § 6 b EStG\" hat er selbst\n\nnicht behauptet. Welchen Inhalt die Unterrichtung im einzelnen hatte und wann\n\nsie erfolgt ist, bleibt im Dunkeln.\n\nFalls der Beklagte nicht hinreichend belehrt hat, war das pflichtwidrig. Im\n\nRahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten, von dessen\n\nBelehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu bera-\n\nten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren\n\nFolgen zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM\n\n1992, 701, 703; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302).\n\nDas Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß dem Beklagten die Notwendig-\n\nkeit der steuerneutralen Auflösung der Rücklagen bekannt gewesen sei. Die\n\nFeststellung, zwischen den Parteien sei \"hierüber\" gesprochen worden, reicht\n\nnicht aus, um Entsprechendes auch für die Kläger annehmen zu können, zumal\n\ndiese behauptet haben, sie seien aufgrund der Beratung durch den Beklagten\n\nder Überzeugung gewesen, durch die Schenkung an die Tochter \"auf der si-\n\ncheren Seite\" zu sein. Noch weniger kann davon ausgegangen werden, daß\n\nsich die Kläger über die Fristgebundenheit der Reinvestitionen im klaren wa-\n\nren.\n\nDie Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten kann nicht\n\nmit der Erwägung ausgeschlossen werden, der nach der Betriebsprüfung zur\n\nVerfügung stehende Zeitraum sei nicht ausreichend gewesen, um die Möglich-\n\nkeit des § 6 b EStG in Anspruch zu nehmen. Es spricht viel dafür, daß der Be-\n\nklagte die Kläger schon vorher hätte beraten müssen. Aber selbst nach dem\n\nVorliegen des Betriebsprüfungsberichts (am 15. Dezember 1994) hätte die Zeit\n\nnoch ausgereicht, um steuerwirksam zu reinvestieren. Die Meinung, das hätte\n\nbis zum 31. Dezember 1994 geschehen müssen, ist unzutreffend. Die Vier-\n\nJahres-Frist des § 6 b Abs. 3 Satz 2 EStG endete erst am 30. Juni 1995. Maß-\n\ngeblich war nicht das Kalenderjahr, sondern das Wirtschaftsjahr. Wirtschafts-\n\njahr ist bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni\n\n(§ 4 a Abs. 1 Nr. 1 EStG).\n\nDer Meinung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten nicht dargetan,\n\nwelche konkreten Investitionen geplant gewesen seien und auf welchen Betrag\n\nsich diese belaufen hätten, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Vortrag der\n\nKläger hätten diese Investitionen auf den eigenen Betrieb vorgenommen, wenn\n\nsie vom Beklagten auf die Notwendigkeit hingewiesen worden wären, die frühe-\n\nren Veräußerungsgewinne zu reinvestieren. Insofern kann zugunsten der Klä-\n\nger der Beweis des ersten Anscheins in Gestalt der Vermutung beratungsge-\n\nrechten Verhaltens sprechen (vgl. BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 30. März\n\n2000 – IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352). Angeblich war seinerzeit die Sa-\n\nnierung der Hoffläche durch Einbau eines Verbundpflasters dringend erforder-\n\nlich. Allein dafür soll mit Kosten von über 100.000 DM zu rechnen gewesen\n\nsein. Außerdem hatten die Kläger unstreitig Bedarf nach Ersatzland. Daß sol-\n\nches auf dem Grundstücksmarkt nicht erhältlich gewesen sei, ist nicht be-\n\nhauptet worden. Unter diesen Umständen brauchten die Kläger nicht vorzutra-\n\ngen, welches Grundstück zu welchem Preis sie damals erworben hätten.\n\nNach dem Klägervortrag kann davon ausgegangen werden, daß die\n\nKläger in der Lage gewesen wären, derartige Investitionen zu finanzieren. Zwar\n\nhatten sie den größten Teil der Veräußerungserlöse - nämlich 250.000 DM -\n\ninzwischen unentgeltlich ihrer Tochter zugewandt. Indes waren sie in der Lage,\n\nden Erwerb der - wesentlich teureren - Immobilien in Görlitz zu finanzieren.\n\nDas könnte dafür sprechen, daß sie auch die Investitionen in den eigenen Hof\n\nhätten finanzieren können.\n\nb) Unzureichend können auch die Bemühungen des Beklagten gewesen\n\nsein, den Klägern den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu sichern.\n\naa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung der Jahres-\n\nfrist des § 14a Abs. 4 Nr. 1 EStG für die Wiederverwendung der im Jahr 1989\n\nerzielten Veräußerungsgewinne habe der Beklagte nicht zu vertreten, hält al-\n\nlerdings den Angriffen der Revision stand. Diese bezieht sich auf die Feststel-\n\nlung in dem Berufungsurteil, der Beklagte habe \"am 7. August 1990\" von den\n\nim Jahre 1989 erfolgten Grundstücksverkäufen erfahren. Das hätte zur Wah-\n\nrung der Jahresfrist ausgereicht. Indes hat das Berufungsgericht durch Be-\n\nschluß vom 21. Februar 2002 - nach Eingang der Revisionsbegründung - sein\n\nUrteil gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es heißen muß \"am 7. August\n\n1991\". Eine derartige Berichtigung, mit welcher dem Revisionsangriff die\n\nGrundlage entzogen wurde, war auch noch nach Einlegung des Rechtsmittels\n\nmöglich (vgl. BGHZ 127, 74, 81).\n\nbb) Mit Erfolg greift die Revision demgegenüber die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts an, der Beklagte habe die im Jahr 1990 erzielten Veräuße-\n\nrungsgewinne fehlerfrei behandelt.\n\nDa der Beklagte eine Rücklage in Höhe von 120.000 DM gebildet hatte,\n\num für die Kläger den Freibetrag des § 14a EStG in Anspruch nehmen zu kön-\n\nnen, war er auch verpflichtet, den Antrag gemäß § 14a EStG beim Finanzamt\n\neinzureichen. Das hat der Beklagte nicht getan. Warum er dies unterlassen\n\nhat, obwohl aus seiner Sicht für den Veranlagungszeitraum 1990 nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts alle Voraussetzungen vorlagen, insbe-\n\nsondere die Einkommensgrenze nicht überschritten war, hat der Beklagte nicht\n\ndargelegt. Spätestens im Jahre 1994, als die Überschreitung der Einkommens-\n\ngrenze im Zuge der Betriebsprüfung offen erörtert wurde, mußte der Beklagte\n\nseiner Beratungspflicht genügen. Nach dem bislang unwiderlegten Vorbringen\n\nder Kläger (vgl. oben a) wäre es zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen,\n\ndie Rücklage steuerneutral aufzulösen.\n\ncc) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Beklagte habe den\n\nFreistellungsantrag auch nicht \"für die Jahre 1992 und 1993 stellen\" können,\n\nhat es übersehen, daß die Kläger vorgetragen haben, der Beklagte hätte den\n\nFreistellungsantrag \"für 1991 bzw. 1992\" stellen müssen. Jedenfalls für das\n\nJahr 1991 (Wirtschaftsjahr 1990/91) ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die\n\nJahresfrist des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nicht eingehalten gewesen,\n\nunzutreffend. Die Zahlungen an die weichende Erbin erfolgten zwischen dem\n\n20. Februar und dem 2. April 1991. Die Grundstücksverkäufe fanden zu einem\n\nerheblichen Teil in den Jahren 1990 und 1991 statt. Dies ergibt sich aus der\n\nAnlage 3 zum Außenprüfungsbericht vom 15. Dezember 1994, den der Be-\n\nklagte mit Schriftsatz vom 6. März 2001 zu den Akten gereicht hat. Es fehlen\n\nFeststellungen dazu, ob die Kläger in den Jahren 1991 und 1992 (1990/91 und\n\n1991/92) die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten haben und ob\n\ngegebenenfalls diese Grenzen durch Auflösung von Rückstellungen hätten\n\neingehalten werden können.\n\nc) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revisionserwiderung, der\n\nmit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Steuerschaden aus etwaigen\n\nPflichtverletzungen des Beklagten sei entfallen, weil insofern ein Ausgleich\n\ndurch spätere, aus dem Immobilienerwerb in Görlitz herrührende Verlustrück-\n\nträge erfolgt sei.\n\nZutreffend ist zwar, daß die Gewinne, welche die steuerliche Belastung\n\nder Kläger ausgelöst hatten, nach deren eigenen Vortrag schon bei Klageerhe-\n\nbung durch die Verlustrückträge im wesentlichen ausgeglichen waren. Da die\n\nKläger in der Folgezeit in den Genuß weiterer Verlustrückträge gekommen\n\nsind, ist davon auszugehen, daß eine Steuerschuld nicht mehr besteht. Da-\n\ndurch ist jedoch der Schaden der Kläger nicht entfallen. Da nach ihrem Vortrag\n\ndas zweite Geschäft (Immobilienerwerb in den neuen Bundesländern) nur dem\n\nbeiderseits gewollten Zweck diente, den zuvor durch das erste Geschäft (Im-\n\nmobilienveräußerungen im Jahre 1989/90) erlittenen Steuerschaden zu besei-\n\ntigen, ohne sonst nachteilig zu sein, hätten sie allerdings den Beklagten nicht\n\nmehr wegen dieses Steuerschadens in Anspruch nehmen können, wenn der\n\nmit dem zweiten Geschäft bezweckte Erfolg eingetreten wäre. Der Beklagte\n\nhätte dann den Schaden aus dem ersten Geschäft beseitigt (§ 249 BGB). Nach\n\ndem Vorbringen der Kläger ist der mit dem zweiten Geschäft verfolgte Zweck\n\naber nicht erreicht worden. Anstatt den Schaden zu beseitigen, hat es diesen\n\nsogar vertieft. Die Kläger schulden zwar nicht mehr Steuern in Höhe von\n\n145.283,73 DM; dafür schulden sie jedoch nunmehr den Banken die Rückzah-\n\nlung von ungleich höheren Krediten, ohne daß dem eine entsprechende Wert-\n\nschöpfung \n\nübersteht.\n\ngegen-\n\n2. Auch der Feststellungsantrag ist nach dem Klägervortrag begründet.\n\nDie Kläger haben - nicht erst mit dem vom Berufungsgericht als verspä-\n\ntet zurückgewiesenen Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Mai 2001 - behauptet\n\nund unter Beweis gestellt, sie hätten dem Beklagten wegen der von ihm zu\n\nverantwortenden Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der Jahre\n\n1989/90 Vorhaltungen gemacht. Er sei sich bewußt gewesen, damals einen\n\nFehler gemacht zu haben, und habe versichert, er werde sich \"etwas einfallen\n\nlassen\". Kurz darauf habe er den Klägern vorgeschlagen, durch Immobiliener-\n\nwerb in den neuen Bundesländern hohe Schulden zu machen, um eine vom\n\nStaat noch bis Ende 1996 angebotene Steuervergünstigung zu nutzen. Hier-\n\ndurch könne der eingetretene Steuerschaden neutralisiert werden. Sie seien\n\nzunächst skeptisch gewesen, doch habe sie der Beklagte schließlich durch das\n\nVersprechen umgestimmt, er werde nur kompetente und seriöse Anlagever-\n\nmittler einschalten, die Investitionen persönlich überwachen und nur solche\n\nProjekte in die nähere Wahl ziehen, die sich auch \"rechneten\". Der Immobili-\n\nenerwerb werde den Klägern nur Steuervorteile, aber keine Kosten bringen.\n\nSie - die Kläger - hätten daraufhin den Beklagten beauftragt, den Ankauf in ih-\n\nrem Interesse zu überwachen und zu kontrollieren. Der von dem Beklagten\n\nbeigebrachte Immobilienmakler K. habe bis zuletzt mit dem Beklagten in\n\nKontakt gestanden und das Vorgehen mit ihm abgestimmt. Tatsächlich sei das\n\nEngagement in Görlitz objektiv töricht gewesen. Die angekauften Eigentums-\n\nwohnungen seien von vornherein überteuert gewesen. Zudem sei absehbar\n\ngewesen, daß eine dauerhafte Vermietbarkeit nicht gesichert gewesen sei.\n\nDaß sich der Erwerb für die Kläger \"nicht rechne\", sei von vornherein für den\n\nBeklagten erkennbar gewesen. Was als Maßnahme zur Schadensbehebung\n\ngedacht gewesen sei, führe die Kläger endgültig in den Ruin.\n\nDieses Vorbringen ist erheblich. Zwar hat das Berufungsgericht ange-\n\nnommen, der Beklagte habe die wirtschaftliche Rentabilität der Investition nicht\n\ngarantiert, und dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind in-\n\nsoweit auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht bedacht,\n\ndaß der Vortrag der Kläger die Voraussetzungen für einen von dem Beklagten\n\nerteilten Auftrag (§ 662 BGB) oder den Abschluß eines Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrages (§ 675 BGB a.F.) erfüllt, den der Beklagte schlecht erfüllt hat. Inhalt\n\ndes Vertragsangebots - von dem offen bleiben kann, ob es von dem Beklagten\n\noder den Klägern ausging - war, daß der Beklagte, um einen von ihm zu ver-\n\nantwortenden Schaden zu beseitigen, persönlich Immobilienangebote in den\n\nneuen Bundesländern im Interesse der Kläger prüfte und, wenn sie sich \"rech-\n\nneten\", das heißt dem beiderseits gewollten Zweck entsprachen, diesen emp-\n\nfahl. Der Zweck war positiv und negativ definiert. Zweckentsprechend waren\n\nImmobilien, deren Erwerb Verlustrückträge in einer Höhe bewirkte, welche die\n\nzuvor bei dem \"ersten Geschäft\" erzielten steuerlichen Gewinne ausglich. Nicht\n\nzweckentsprechend waren solche Immobilien, die - schon im Zeitpunkt der\n\nPrüfung erkennbar - das Vermögen der Kläger minderten, sei es daß sie über-\n\nteuert angeboten wurden, sei es daß ihre Ertragsfähigkeit von vornherein nicht\n\nden Anforderungen entsprach. Dem Beklagten wurde somit nicht zugemutet,\n\nfür die Unwägbarkeit eines Grundstücksgeschäfts und nicht absehbare Markt-\n\nentwicklung einzustehen. Dieses Vertragsangebot wurde angenommen. Daß\n\nder Beklagte nicht das getan hat, was zur Erfüllung erforderlich gewesen wäre,\n\nnämlich die Immobilienangebote in eigener Verantwortung auf ihre Überein-\n\nstimmung mit dem \"Anforderungsprofil\" zu prüfen, ist unstreitig. Daß diese Un-\n\nterlassung schuldlos gewesen sei, hat der Beklagte nicht dargetan.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563\n\nZPO a.F.). Insbesondere greift die in der Berufungsinstanz erhobene Verjäh-\n\nrungseinrede nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht durch.\n\n1. Gemäß § 68 StBerG verjähren Schadensersatzansprüche des Auf-\n\ntraggebers gegen einen Steuerberater in drei Jahren ab Entstehung der An-\n\nsprüche. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der erhöhten Ein-\n\nkommensteuerschuld für das Jahr 1994 hergeleitet wird, ist entsprechend der\n\nständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 119, 69, 73) mit Zugang des\n\nSteuerbescheids entstanden. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994\n\ndatiert vom 5. September 1996. Daß dieser den Klägern vor dem 7. September\n\n1996 zugegangen sei, hat der Beklagte nicht dargelegt. Dann erfolgte die Zu-\n\nstellung der Klage am 7. September 1999 rechtzeitig, um die Verjährungsfrist\n\nzu unterbrechen. Auf den von dem Beklagten über seinen Haftpflichtversiche-\n\nrer erklärten \"Verzicht auf die Verjährungseinrede\" kommt es dann nicht an.\n\nAllerdings hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung schon vorher Rechtsbehelfe\n\neingelegt. Gemeint sind möglicherweise Rechtsbehelfe vom 26. Januar 1996\n\ngegen den Feststellungsbescheid 1993 und den Einkommensteuerbescheid\n\n1993 (vgl. das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben des Finanzamts vom\n\n12. Februar 1996). Insoweit hat der Beklagte, den für die Voraussetzungen der\n\nVerjährungseinrede die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht ausreichend\n\nvorgetragen.\n\n2. Der Schaden aufgrund des Erwerbs der Wohnungen in Görlitz ist frü-\n\nhestens am 13. November 1996 entstanden, als die Kläger den Kaufvertrag\n\nabschlossen. Auch insoweit erfolgte also die Zustellung der Klage rechtzeitig.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die\n\nSache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§\n\n565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO\n\na.F. macht der Senat Gebrauch.\n\nInsbesondere wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Be-\n\nklagte die Kläger hinreichend auf die zeitlich befristete Möglichkeit des § 6b\n\nEStG, die Rücklagen durch Reinvestitionen steuerneutral aufzulösen, hinge-\n\nwiesen hat und ob einem Antrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG hätte stattgegeben\n\nwerden müssen.\n\nUm zu beurteilen, ob der Beklagte die steuerlichen Interessen der Klä-\n\nger im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen und der Verwendung\n\nder daraus resultierenden Gewinne hinreichend gewahrt hat, wird das Beru-\n\nfungsgericht auch seine Feststellung, von den Grundstücksverkäufen des Jah-\n\nres 1989 habe der Beklagte erst am 7. August 1991 erfahren, einer erneuten\n\nÜberprüfung unterziehen müssen. Diese Feststellung dürfte auf dem erstin-\n\nstanzlichen Vortrag des Beklagten beruhen. Dabei ist aber der spätere Vortrag\n\ndes Beklagten auf S. 5 des Schriftsatzes vom 17. Mai 2001 nicht berücksichtigt\n\nworden. Dort hat er vorgetragen, er habe \"in einem Gespräch im Jahre 1989,\n\nnachdem die Kläger die ersten Grundstücke verkauft hatten\", die Kläger über\n\ndie steuerlichen Vorteile des Freibetrags gemäß § 14a EStG informiert und\n\nihnen vorgeschlagen, ihrer Tochter als weichenden Erbin einen steuerbegün-\n\nstigten Betrag gemäß § 14a EStG auszuzahlen. Damit konnte zugleich die Be-\n\nhauptung der Kläger, die Auflösung der Betriebsgewinne durch Schenkungen\n\nan die Tochter sei auf Empfehlung des Beklagten geschehen, unstreitig gewor-\n\nden sein. Weiter wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, daß nach dem\n\nunbestrittenen Vorbringen der Kläger der Notar während der Beurkundung des\n\nErbverzichtsvertrages am 6. Mai 1992 bei dem Beklagten angerufen und ge-\n\nfragt hat, ob die Angelegenheit steuerlich abgeklärt sei; der Beklagte habe ver-\n\nsichert, es sei alles in Ordnung. Dazu hat sich der Beklagte dahin eingelassen,\n\nals er von dem Notar informiert worden sei, habe die Jahresfrist des § 14a\n\nEStG ohnehin nicht mehr gewahrt werden können. Dann durfte der Beklagte\n\ndem Notar aber nicht mitteilen, es sei steuerlich alles in Ordnung.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte sich - entsprechend der Be-\n\nhauptung der Kläger - ihnen gegenüber verpflichtet hat, die \"steuermindern-\n\nden\" Investitionen persönlich zu überwachen und nur solche Projekte in die\n\nnähere Wahl zu ziehen, die sich auch \"rechneten\", wird das Berufungsgericht\n\ndie Beweisanträge der Kläger beachten müssen. Dabei wird zu berücksichtigen\n\nsein, daß die Übernahme eines Auftrags, wie ihn die Kläger behaupten, zwar\n\nnicht zum typischen Berufsbild eines Steuerberaters gehört, daß der Beklagte\n\naber im vorliegenden Fall Anlaß gehabt haben kann, sich auf etwas derartiges\n\neinzulassen, wenn er es für möglich hielt, vorher einen Fehler gemacht zu ha-\n\nben, und dazu beitragen wollte, den dadurch entstandenen Schaden auszu-\n\ngleichen. Zu der Behauptung, der - unstreitig von dem Beklagten beigebrach-\n\nte - Immobilienmakler K. habe bis zuletzt mit dem Beklagten in Kontakt ge-\n\nstanden und das Vorgehen mit ihm abgestimmt, wird das Berufungsgericht den\n\nZeugen\n\nK. zu vernehmen haben. In die Beweiswürdigung wird es auch das Schrei-\n\nben des Maklers an den Beklagten vom 7. November 1996 einbeziehen müs-\n\nsen. Daraus könnte sich immerhin ergeben, daß zumindest der Makler einseitig\n\num eine derartige Abstimmung bemüht gewesen ist.\n\nBei der Bewertung des mit dem Immobilienkauf in Görlitz verbundenen\n\nRisikos wird das Berufungsgericht mit berücksichtigen müssen, daß die Finan-\n\nzierungsbank sich nicht mit einer Absicherung auf dem zu erwerbenden Woh-\n\nnungseigentum begnügte, sondern sich außerdem Grundschulden in Höhe von\n\njeweils 150.000 DM auf dem Hof der Kläger und einer ihnen schon bisher ge-\n\nhörenden Eigentumswohnung bestellen ließ.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/ix-zr-180-01","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":13},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6b","ref_norm":"6b","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/ix-zr-180-01","retrieved":"2026-07-10 13:56:26.172212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-23/ix-zr-180-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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