{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"I ZR 18/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Cartier-Ring MarkenG § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG kann, soweit der zur Auskunft Ver- pflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklä- ren. Dagegen ist der Auskunftsschuldner nicht gehalten, Nachforschungen bei seinen Lieferanten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Her- steller erst zu ermitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL\n\nI ZR 18/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nCartier-Ring\n\nMarkenG § 19 Abs. 1 und Abs. 2\n\nDer Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG kann, soweit der zur Auskunft Ver-\npflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender\nSicherheit feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese\nZweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklä-\nren. Dagegen ist der Auskunftsschuldner nicht gehalten, Nachforschungen bei\nseinen Lieferanten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Her-\nsteller erst zu ermitteln.\n\nBGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 18/01 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000\n\nunter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als der im Berufungsrechts-\n\nzug gestellte Klageantrag zu b) abgewiesen worden ist.\n\n2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2000 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-\n\nändert:\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, zu dem unter I 1 abgebilde-\n\nten Ring die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den Lie-\n\nferschein im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Liefe-\n\nrantin vorzulegen.\n\n3. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen\n\ndie Parteien je zur Hälfte.\n\n4. Das Versäumnisurteil zu 2 und der Kostenausspruch sind vor-\n\nläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten international re-\n\ngistrierten Bildmarke Nr. 437 262, die am 30. März 1978 u.a. für \"objets en mé-\n\ntaux précieux\" und \"joaillerie\" eingetragen worden ist:\n\nDie Beklagte befaßt sich mit dem Import und Export u.a. von Schmuck.\n\nSie kaufte von der in Istanbul ansässigen Firma K. einen Ring, den sie an ein\n\nAuktionshaus weitergab, bei dem ein Testkäufer der Klägerin den Ring erwarb.\n\nDie Klägerin hat in dem Vertrieb des nicht aus ihrer Herstellung stam-\n\nmenden Rings eine Verletzung ihres Markenrechts gesehen und deshalb u.a.\n\nAnsprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-\n\ndensersatzverpflichtung geltend gemacht.\n\nDie Beklagte ist dem Auskunftsbegehren der Klägerin entgegengetreten.\n\nSie hat die Lieferantin des Rings angegeben und geltend gemacht, der Her-\n\nsteller und andere Vorbesitzer des Rings seien ihr nicht bekannt. Zur Vorlage\n\nvon Belegen sei sie nicht verpflichtet.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz von\n\nBedeutung - verurteilt, der Klägerin über den Einkaufs- und Verkaufspreis sowie\n\nweitere Gestehungs- und Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Ko-\n\nstenfaktoren, betreffend den streitgegenständlichen Ring Auskunft zu erteilen.\n\nEinen weitergehenden, auf Ermittlung des Herstellers oder der Vorbesitzer ge-\n\nrichteten Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Vorlage von Belegen hat\n\nes verneint.\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,\n\ndie Beklagte bezüglich des im landgerichtlichen Urteil abgebildeten\n\nRings zu verurteilen,\n\na) Auskunft über den Hersteller und sonstige Vorbesitzer (vor der\n\nFirma K. ) zu erteilen\n\nund/oder\n\nb) die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den Lieferschein im\n\nVerhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Lieferanten vorzu-\n\nlegen.\n\nDie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungs-\n\nrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht vertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg. Über den Antrag zu b) ist durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO a.F.).\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die von der Kläge-\n\nrin in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageansprüche auf Auskunftser-\n\nteilung und Belegvorlage unbegründet seien. Die Beklagte habe der Klägerin\n\ndie in diesem Zusammenhang erforderliche Auskunft erteilt. Sie habe den Liefe-\n\nranten des Rings benannt und erklärt, den Hersteller und weitere Vorbesitzer\n\nnicht zu kennen. Nach diesen Personen zu forschen, sei die Beklagte nicht ver-\n\npflichtet.\n\nDer Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Vorlage der Belege zu. Die\n\nAuskunftspflicht nach § 19 MarkenG und § 242 BGB umfasse eine Belegvorla-\n\nge nicht. Eine extensive Auslegung des § 19 MarkenG sei nicht geboten. Der\n\nAuskunftsanspruch nach dieser Vorschrift diene nicht dazu, dem Rechtsinhaber\n\ndas Material für Folgeprozesse in allen Einzelheiten zu beschaffen. Aus § 242\n\nBGB sei ebenfalls keine Pflicht zur Vorlage von Belegen abzuleiten. Dieser\n\nAuskunftsanspruch sei unselbständig und solle nur die Berechnung von Ersatz-\n\nansprüchen ermöglichen. Hierzu reiche die Kenntnis der wirtschaftlichen Eck-\n\ndaten aus.\n\nII. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht den Auskunftsanspruch nach dem im Berufungsverfahren gestell-\n\nten Klageantrag zu a) verneint hat. Die Beklagte hat das Auskunftsbegehren\n\nder Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG durch die\n\nAngabe ihres Lieferanten und dessen Anschrift sowie die Erklärung erfüllt, an-\n\ndere Vorbesitzer und der Hersteller des Rings seien ihr nicht bekannt. Anhalts-\n\npunkte dafür, daß diese Auskunft unglaubhaft oder unvollständig ist, bestehen\n\nim Streitfall nicht. Zu der mit dem Klageantrag zu a) begehrten Auskunft wäre\n\ndie Beklagte daher nur verpflichtet, wenn sie - wie die Revision geltend macht -\n\nNachforschungen nach (etwaigen) weiteren Vorbesitzern und dem Hersteller\n\ndes Rings durch Rückfrage bei ihrer Lieferantin anstellen müßte. Eine entspre-\n\nchende Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.\n\nDie Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie die\n\nnach § 242 BGB eine Wissenserklärung, die gegebenenfalls auch durch die\n\nnegative Erklärung, den Hersteller und weitere Vorbesitzer nicht zu kennen,\n\nerfüllt werden kann (vgl. BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif; 148, 26, 36\n\n- Entfernung der Herstellungsnummer II). Die Auskunftspflicht beschränkt sich\n\nallerdings nicht auf das präsente Wissen des Verpflichteten. Vielmehr ist dieser\n\ngehalten, seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und alle ihm zugänglichen\n\nInformationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständi-\n\ngen Auskunft heranzuziehen (vgl. BGHZ 128, 220, 227 - Kleiderbügel; Ingerl/\n\nRohnke, Markengesetz, § 19 Rdn. 16; Cremer, Mitt. 1992, 153, 157; Eichmann/\n\nv. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14a Rdn. 29). Der Aus-\n\nkunftsanspruch nach § 19 MarkenG kann, soweit der zur Auskunft Verpflichtete\n\nseinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit\n\nfeststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch\n\nNachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklären (vgl. hierzu\n\nOLG Köln GRUR 1999, 337, 339). Dagegen umfaßt der Auskunftsanspruch\n\ngrundsätzlich nicht die Verpflichtung des Auskunftsschuldners, Nachforschun-\n\ngen bei Dritten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller\n\nerst zu ermitteln (vgl. auch BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Eine solche\n\nErmittlungspflicht wäre mit der Rechtsnatur der Auskunft als Wissenserklärung\n\nund dem Erfordernis, die Drittauskunft nach § 19 MarkenG unverzüglich zu er-\n\nteilen, nicht zu vereinbaren.\n\n2. Der Klägerin steht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der\n\nmit dem Klageantrag zu b) verfolgte Anspruch auf Vorlage der Auftragsbestäti-\n\ngung, der Rechnung und des Lieferscheins aus der Geschäftsbeziehung zwi-\n\nschen der Beklagten und ihrer Lieferantin zu. Der Bundesgerichtshof hat in der\n\nnach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung \"Entfernung der Herstel-\n\nlungsnummer III\" eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Rahmen des\n\nAnspruchs auf Drittauskunft im allgemeinen als gegeben erachtet (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 = WRP 2002, 947).\n\nMaßgeblich hierfür ist, daß der Auskunftsschuldner nach § 19 Abs. 2 MarkenG\n\nverpflichtet ist, die Namen der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu of-\n\nfenbaren, und daß das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende\n\nGeheimhaltungsinteresse hinter einer wirksamen Bekämpfung von Schutz-\n\nrechtsverletzungen zurückstehen muß. Zudem erhält der Gläubiger erst durch\n\ndie Vorlage der Belege die Möglichkeit, die Verläßlichkeit der Auskunft zu über-\n\nprüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe\n\nder eidesstattlichen Versicherung besteht. Besonderheiten, die im Streitfall ei-\n\nnem Anspruch der Klägerin auf Belegvorlage entgegenstehen, sind nicht er-\n\nsichtlich. Soweit die Belege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Aus-\n\nkunft nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinter-\n\nesse der Beklagten besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien\n\nvorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder ge-\n\nschwärzt sind.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/i-zr-18-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/i-zr-18-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-23/i-zr-18-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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