{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"4 StR 267/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 267/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin \n als Verteidigerin,\nRechtsanwalt \n als Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dessau vom 14. September 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nMagdeburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Tatvorwurf des Totschlags\n\naus Rechtsgründen freigesprochen. Mit ihren Revisionen, mit denen sie die\n\nVerletzung materiellen Rechts rügen, erstreben die Nebenkläger die Aufhe-\n\nbung des freisprechenden Urteils. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revisionen der Nebenkläger, die nur die nicht ausgeführte Sachrüge\n\nerhoben haben, sind zulässig. § 400 Abs. 1 StPO steht hier nicht entgegen, da\n\nein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt wurde und der Ange-\n\nklagte nur wegen des – nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Nebenklage der Be-\n\nschwerdeführer als Eltern des Getöteten berechtigenden – Delikts des Tot-\n\nschlags nach § 212 Abs. 1 StGB angeklagt, hiervon jedoch freigesprochen\n\nworden ist (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 S. 1\n\nZulässigkeit 2; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 104; Beschl. vom 19. Septem-\n\nber 2001 - 3 StR 336/01).\n\nII.\n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts trennte sich Ng. ,\n\ndie damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, von diesem und zog im Früh-\n\njahr/Sommer 1999 in eine Wohnung nach D. , wo sie in der Folgezeit mit ih-\n\nren zwei Kindern lebte. Auch das spätere Tatopfer T. , mit dem Ng. im\n\nJahr 1998 ein Verhältnis begonnen hatte, hielt sich dort regelmäßig auf. Der\n\nAngeklagte, der sich mehrfach vergeblich um die Rückkehr seiner Lebensge-\n\nfährtin bemüht hatte, wußte dies. Sch. , die frühere Lebensgefährtin des\n\nT. , die von diesem vor etwa sechs Jahren verlassen worden war, wollte die-\n\nsen ebenfalls zurückgewinnen. Sie überredete den Angeklagten im Juni 1999,\n\nsie zusammen mit ihren Kindern sowie zwei weiteren Erwachsenen, der Zeugin\n\nC. und dem Zeugen Th. , zu der ihr unbekannten Wohnung in D. zu be-\n\ngleiten, um eine Aussprache mit T. herbeizuführen.\n\nDementsprechend betraten der Angeklagte und Th. in der Tatnacht ge-\n\ngen 23.00 Uhr die D. er Wohnung. Letzterer fertigte – wie zuvor gemeinsam\n\nbeabsichtigt – im Schlafzimmer zwei Lichtbilder von dem dort schlafenden T. \n\nzum Beweis seiner Beziehung zu Ng. . Daraufhin wurden die Eindringlin-\n\nge von der Wohnungsinhaberin der Wohnung verwiesen. Der Angeklagte, der\n\nden ihm körperlich überlegenen T. fürchtete und deshalb stets zur Verteidi-\n\ngung zwei Küchenmesser in seinen Hosentaschen mit sich führte, kehrte wenig\n\nspäter allein in die Wohnung zurück und nahm aus der Küche ein weiteres\n\nMesser mit, um es - so ersichtlich seine Einlassung, der das Landgericht ge-\n\nfolgt ist - vor T. zu verstecken. Anschließend wartete er mit seinen Begleitern\n\nvor dem Haus.\n\nDorthin folgte ihm T. , der inzwischen geweckt worden war. Er war we-\n\ngen des Erscheinens der Besucher sowie der Anfertigung der Fotos erregt und\n\nrannte erst dem Zeugen Th. und dann dem Angeklagten hinterher, ohne je-\n\ndoch einen der beiden zu erreichen. Die Zeugin Sch. , die T. beschimpft, am\n\nArm gepackt und ins Gesicht geschlagen hatte und daher von diesem ebenfalls\n\nins Gesicht geschlagen worden war, zog ihre Tochter schützend vor sich und\n\ntrommelte nunmehr mit den Fäusten auf den Oberkörper des T. ein. Während\n\nes der Zeugin C. gelang, die Tochter wegzuziehen, kam der Angeklagte, „um\n\nder Zeugin Sch. zu helfen,“ auf T. zu, wobei er zwei der mitgeführten Messer\n\nmit nach oben gerichteten Klingen in den Händen hielt. T. schlug dem Ange-\n\nklagten daraufhin mit der Hand ins Gesicht. Da der Angeklagte fürchtete, T. \n\nkönne ihm die Messer entreißen und gegen ihn verwenden, stach er 31 mal mit\n\nbeiden Messern frontal auf dessen Rumpf und Arme ein. Der Geschädigte ver-\n\nsuchte, die Stiche mit den Händen abzuwehren, und lief auf die gegenüberlie-\n\ngende Straßenseite. Dort brach er kurz darauf zusammen und verstarb später\n\ninfolge der Stichverletzungen durch Verbluten.\n\n2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit wegen Totschlags verneint, da\n\nbei bestehender eigener Notwehrlage des Angeklagten ein Messereinsatz er-\n\nforderlich und geboten im Sinne des § 32 StGB gewesen sei. Zwar sei die Bei-\n\nbringung von insgesamt 31 Messerstichen nicht erforderlich gewesen. Die\n\nÜberschreitung der Grenzen der Notwehr sei jedoch wegen Verwirrung erfolgt,\n\nso daß sein Tun nach § 33 StGB entschuldigt sei. Hilfsweise sei der Ange-\n\nklagte - ebenfalls entsprechend § 33 StGB - wegen Überschreitung einer Puta-\n\ntivnothilfe zu Gunsten der Zeugin Sch. entschuldigt.\n\nIII.\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Würdigung begegnet durchgrei-\n\nfenden Bedenken.\n\n1. Ein Notwehrexzess liegt nicht vor. § 33 StGB begründet Straffreiheit\n\nnur für denjenigen, der als rechtswidrig Angegriffener in Überschreitung seiner\n\nNotwehrbefugnisse den Angreifer aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken ver-\n\nletzt oder gar tötet; er setzt mithin das Bestehen einer Notwehrlage voraus (vgl.\n\nBGH NStZ 1987, 20; StV 1997, 291, 292 m.w.N.; NStZ-RR 2002, 203, 204).\n\nNach den Urteilsfeststellungen lag ein gegenwärtiger rechtswidriger An-\n\ngriff des Tatopfers gegen den Angeklagten nicht vor. Zwar geht die Strafkam-\n\nmer ohne nähere Begründung davon aus, daß es sich bei dem Schlag, den T. \n\ndem Angeklagten ins Gesicht versetzte, um einen derartigen Angriff gehandelt\n\nhabe. Dabei übersieht sie jedoch, daß dieser Schlag eine durch Notwehr ge-\n\nbotene Handlung darstellte, weil er in dem Augenblick erfolgte, als der Ange-\n\nklagte mit zwei Messern in den Händen auf T. losging, worin objektiv ein An-\n\ngriff auf diesen zu sehen ist. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseiti-\n\ngen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Ge-\n\nsamtbetrachtung unter Einschluß des der Tathandlung vorausgegangenen Ge-\n\nschehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor\n\neinen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so daß dieser seinerseits aus Not-\n\nwehr handelt (vgl. BGHSt 39, 374, 376 f.; BGH NStZ 2001, 143, 144 m.w.N.).\n\nDies hat das Landgericht verkannt.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der später Geschädigte weder\n\nAnlaß zu der Auseinandersetzung gegeben, noch seinerseits die Grenzen des\n\nihm zustehenden Notwehrrechts überschritten. Die Konfrontation war nicht von\n\nihm, sondern von der Zeugin Sch. und ihren männlichen Begleitern ausge-\n\ngangen. Indem sich der Angeklagte und der Zeuge Th. ohne sachlichen\n\nGrund zur Nachtzeit in die auch von T. bewohnte Wohnung begaben und\n\nTh. Lichtbilder von dem schlafenden T. fertigte, griffen sie in dessen durch\n\nArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, insbesondere\n\nin den Schutz der Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild, ein (vgl.\n\nBVerfGE 101, 361, 379, 381 f. = NJW 2000, 1021, 1022; BGHZ 131, 332, 340\n\njeweils m.w.N.). Auf diese Provokation reagierte T. , indem er zunächst dem\n\nZeugen Th. und anschließend dem Angeklagten schimpfend nachlief, ohne\n\neinen von ihnen zu erreichen. Unabhängig davon, daß hierin noch kein Angriff\n\ngesehen werden kann, der dem Angeklagten angesichts seines Vorverhaltens\n\nsofortige Trutzwehr erlaubt hätte (vgl. BGHSt 39, 374, 376; 42, 97, 100 f.\n\nm.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 2, 3), war diese Verfolgung - für\n\nden Angeklagten erkennbar - spätestens dann beendet, als T. in eine verbale\n\nund tätliche Auseinandersetzung mit der Zeugin Sch. verwickelt war. Als der\n\nAngeklagte in dieser Situation zurückkehrte und mit den Messern in den Hän-\n\nden auf den ihm körperlich zwar überlegenen, aber unbewaffneten T. zuging,\n\nbestand für ihn mithin keine Notwehrlage. Eine solche war vielmehr für T. ge-\n\ngeben, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte - was den Urteils-\n\nfeststellungen nicht zu entnehmen ist - schon zu diesem Zeitpunkt mit den\n\nMessern auf T. einstechen wollte. Auch wenn er dies nicht beabsichtigte, war\n\nder ihm von T. versetzte Schlag ins Gesicht durch Notwehr gerechtfertigt, da\n\nes insoweit nur auf die äußere Gefährlichkeit des abzuwehrenden Verhaltens\n\nankommt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1).\n\n2. Soweit die Strafkammer den Freispruch hilfsweise mit dem Vorliegen\n\neines Putativnothilfeexzesses begründet, hält dies ebenfalls rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß zu dem Zeitpunkt, als der Ange-\n\nklagte nach seiner Einlassung der Zeugin Sch. zur Hilfe kommen wollte, zwar\n\nobjektiv keine Nothilfelage vorgelegen, der Angeklagte sich aber insoweit in\n\neinem unvermeidbaren Irrtum befunden habe; außerdem habe er aus Verwir-\n\nrung die Grenzen der erforderlichen Nothilfehandlung überschritten. Es ist der\n\nAnsicht, daß \"in diesem Fall die analoge Anwendung des § 33 StGB gerecht-\n\nfertigt\" sei, die zur Straffreiheit führe.\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auf den sogenannten Pu-\n\ntativnotwehrexzess ist § 33 StGB nach herrschender Meinung nicht anwendbar\n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 203, 204 m.w.N.; siehe auch Nachweise bei\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 33 Rdn. 8).\n\nUnabhängig davon begegnet aber bereits die Beweiswürdigung hin-\n\nsichtlich eines Irrtums des Angeklagten über eine Nothilfelage durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken, da sie Lücken aufweist, insbesondere nicht alle im Urteil\n\nfestgestellten und für den Vorsatz wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl.\n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und 27; BGH, Urt. vom 09. Juli 2002\n\n– 1 StR 88/02; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 29 m.w.N.). Das\n\nLandgericht hat einen – wegen der vorangegangenen eigenen Verfolgung\n\ndurch T. „unvermeidbar(en)“ – Irrtum des Angeklagten darauf gestützt, daß\n\nnach seiner Einlassung nicht auszuschließen sei, er habe nur den Schlag des\n\nT. gegen die Zeugin, nicht aber deren vorangegangene Tätlichkeit gegen T. \n\nwahrgenommen. Diese Würdigung zum Vorstellungsbild des Angeklagten, die\n\nlediglich auf den Beginn dieser körperlichen Auseinandersetzung und nicht auf\n\nden Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten abstellt, greift zu kurz:\n\nFür die Putativnothilfe entsprechend §§ 32, 16 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht\n\nnur die für den Angeklagten zur Tatzeit ungeklärte und allenfalls für die\n\nRechtswidrigkeit eines Angriffs des T. relevante Frage entscheidend, wer die\n\ntätliche Auseinandersetzung begonnen hatte, sondern auch, ob es nach der\n\nVorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat einen unmittelbar bevor-\n\nstehenden (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1) oder noch andauernden\n\nrechtswidrigen Angriff (vgl. BGHSt 45, 378, 384) abzuwehren galt. Ein einzel-\n\nner, bereits erfolgter Schlag des unbewaffneten T. gegen Sch. begrün-\n\ndet für sich noch nicht die Annahme, weitere – auch angesichts der von der\n\nZeugin Sch. gesuchten Konfrontation und vorsätzlichen Provokation – nicht\n\nhinnehmbare Beeinträchtigungen und Verletzungen (vgl. BGHSt 24, 356, 359)\n\nwürden folgen. Daß der Angeklagte die Fortsetzung entsprechender Gewalt\n\nvon T. gegen dessen ehemalige Lebensgefährtin erwartete, hat das Schwur-\n\ngericht weder dargelegt noch drängt sich dies nach den Feststellungen zum\n\nTathergang auf. Das Landgericht hat insbesondere unberücksichtigt gelassen,\n\ndaß die Zeugin Sch. zwischenzeitlich unter Zuhilfenahme ihres Kindes „als\n\nSchutzschild“ mit den Fäusten auf den Oberkörper des nicht mehr zurück-\n\nschlagenden T. „eintrommelte“, bis der Angeklagte mit zwei Messern auf die-\n\nsen zuging. Demnach ist nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte nach sei-\n\nner anfänglichen Flucht zwar den Schlag des T. gegen die Zeugin Sch. ge-\n\nsehen, nicht aber das weitere Geschehen wahrgenommen haben soll. Bei ent-\n\nsprechender Kenntnis dieser Lage, in der von T. gegen die weiter zuschla-\n\ngende Zeugin keine Tätlichkeit mehr ausging, würde eine Putativnothilfe zu\n\nderen Gunsten schon mangels eines aus der Sicht des Angeklagten abzuwen-\n\ndenden Angriffs ausscheiden.\n\n3. Das Schwurgericht hat auch den erforderlichen Verteidigungswillen\n\n(vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1; Abs. 2 Erforderlichkeit 2 und 9;\n\nNJW 1998, 465, 466) nicht hinreichend belegt. Ein solcher wird zwar nicht ge-\n\nnerell durch die den Angeklagten mitbeherrschenden „Haß- und Wutgefühle“\n\nausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1; NStZ\n\n2000, 365, 366). Der Verteidigungswille hätte hier aber trotz der - nur mit der\n\nkörperlichen Überlegenheit des T. und ohne Angaben über dessen früheres\n\nVerhalten unzureichend begründeten - Furcht des Angeklagten vor dem - spä-\n\nter - Geschädigten näherer Erörterung bedurft. Ein solcher Wille liegt ange-\n\nsichts der vom Angeklagten und Sch. gemeinsam erfolgten Provokation, der\n\nEntwendung des Küchenmessers, der Vielzahl der Stiche und der relativ ge-\n\nringfügigen Gewaltanwendung des Geschädigten fern (vgl. BGH NJW 1990,\n\n2263, 2264). Auch die Einlassung eines Angeklagten zur subjektiven Tatseite\n\nist anhand des Gesamtgeschehens zu überprüfen und nicht ohne weiteres als\n\nunwiderlegbar zugrundezulegen (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).\n\nIV.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Se-\n\nnat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und\n\nverweist die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts Magdeburg zurück.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:28)(cid:21)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:29)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:30) (cid:31)(cid:10)!(cid:26)(cid:5)(cid:8)\"#(cid:3)(cid:24)!\n\n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/4-str-267-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/4-str-267-02","retrieved":"2026-07-10 13:56:59.974901+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-23/4-str-267-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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