{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-01-22","aktenzeichen":"XII ZR 2/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a Abs. 1, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbe- trag in die Mangelverteilung einzustellen. b) Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regel- betrags nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (in Abweichung von u.a. Senatsurteilen BGHZ 104, 158 ff.; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346 ff.; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345 ff.; und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 2/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n22. Januar 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a Abs. 1, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1\n\nSatz 1\n\na) Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner\n\njeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbe-\n\ntrag in die Mangelverteilung einzustellen.\n\nb) Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regel-\n\nbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (in Abweichung von\n\nu.a. Senatsurteilen BGHZ 104, 158 ff.; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 -\n\nFamRZ 1995, 346 ff.; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996,\n\n345 ff.; und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806).\n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - OLG Nürnberg\n\nAG Regensburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in\n\ndem bis zum 29. November 2002 Schriftsätze eingereicht werden konnten,\n\ndurch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-\n\nMonecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\nund Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg\n\nvom 18. Oktober 1999 teilweise aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und End-\n\nurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom\n\n20. Mai 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nDer Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1996 - RU\n\n33/10 016.327/95/6 - wird dahin abgeändert, daß der Kläger an\n\ndie Beklagte nur den folgenden Unterhalt zu zahlen hat:\n\nfür Februar 1999: 299 DM\n\nvom 1. März bis 30. April 1999: monatlich 301 DM\n\nvom 1. bis 7. Mai 1999: monatlich 295 DM\n\nvom 8. Mai bis 30. Juni 1999: monatlich 232 DM\n\nvom 1. Juli bis 31. Dezember 1999: monatlich 227 DM\n\nvom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001: monatlich 222 DM\n\nab 1. Juli 2001: monatlich 214 DM.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger zu 1/20 und die\n\nBeklagte zu 19/20, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen\n\nder Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20. Die Kosten der er-\n\nsten Instanz werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt im Wege der Abänderungsklage Herabsetzung des\n\nUnterhalts, den er an die Beklagte zu zahlen hat.\n\nDurch Urteil des Kreisgerichts Dresden - Stadtbezirk West - vom\n\n5. September 1987 wurde der Kläger als Vater der am 28. Februar 1987 nicht-\n\nehelich geborenen Beklagten festgestellt und zur Zahlung von Kindesunterhalt\n\nverurteilt. Der Regelunterhalt wurde zuletzt mit Beschluß des Amtsgerichts\n\nNürnberg vom 31. Mai 1996 wie folgt festgesetzt: vom 1. Januar bis 31. Dezem-\n\nber 1996 auf monatlich 326 DM, vom 1. Januar 1997 bis 27. Februar 1999 auf\n\nmonatlich 314 DM und vom 28. Februar 1999 bis 27. Februar 2005 auf monat-\n\nlich 392 DM.\n\nDer Kläger hat aus anderen Verbindungen noch fünf weitere minderjähri-\n\nge Kinder, nämlich Aline S. , geboren am 18. März 1986, Wilhelm B. ,\n\ngeboren am 2. Januar 1988, Marcel E. , geboren am 27. Dezember 1992,\n\nPascal B. , geboren am 19. Juli 1993 und Marius G. , geboren am\n\n8. Januar 1998. Mit der Mutter des Kindes Marius G. ist er seit dem 8. Mai\n\n1999 verheiratet.\n\nMit seiner Abänderungsklage hat der Kläger die Herabsetzung des an\n\ndie Beklagte zu leistenden Unterhalts für die Zeit ab 1. Mai 1997 auf monatlich\n\n200 DM erstrebt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei aufgrund seines\n\nEinkommens von monatlich höchstens 2.500 DM als selbständiger Nachrichten-\n\nund Elektrotechniker und unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsver-\n\npflichtungen zu höheren Unterhaltsleistungen nicht in der Lage. Seine Ehefrau\n\nverfüge über kein Einkommen, da sie außer dem Kind Marius noch die in dem\n\ngemeinsamen Haushalt lebenden beiden minderjährigen Kinder aus ihrer er-\n\nsten Ehe zu betreuen habe und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen\n\nkönne.\n\nDie Beklagte hat den Abänderungsanspruch mit Rücksicht auf die zum\n\n1. Januar 1999 erfolgte Kindergelderhöhung teilweise anerkannt; im übrigen ist\n\nsie der Klage entgegengetreten.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage lediglich im Umfang des Anerkenntnisses\n\nstattgegeben und die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. Januar bis\n\n27. Februar 1999 auf monatlich 299 DM und für die Zeit ab 28. Februar 1999\n\nauf monatlich 377 DM reduziert. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.\n\nMit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abänderungsbe-\n\ngehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat das ange-\n\nfochtene Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung\n\nim übrigen - teilweise abgeändert und den Unterhalt wie folgt herabgesetzt: für\n\nFebruar 1999 auf 299 DM, für März und April 1999 auf monatlich 301 DM, für\n\nMai und Juni 1999 auf monatlich 216 DM und für die Zeit ab Juli 1999 auf mo-\n\nnatlich 214 DM. Mit der - nur insoweit zugelassenen - Revision erstrebt die Be-\n\nklagte für die Zeit ab 1. Mai 1999 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist teilweise begründet. Das Abänderungsbegehren ist nur\n\nin dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.\n\n1. Die Berufung des Klägers war allerdings zulässig. Die Revision rügt\n\nohne Erfolg, die zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei - aus-\n\nweislich des verwendeten Briefkopfs - zur Zeit der Einlegung und Begründung\n\ndes Rechtsmittels bei dem Oberlandesgericht Nürnberg noch nicht zugelassen\n\ngewesen, weshalb der Kläger entgegen § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Berufungs-\n\nverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Wie sich aus dem im\n\nRevisionsverfahren vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Oberlandesge-\n\nrichts Nürnberg vom 7. August 1998 ergibt, ist Rechtsanwältin M. an dem\n\nvorgenannten Tag bei diesem Oberlandesgericht zugelassen worden und war\n\ndemzufolge bei Einlegung der Berufung am 21. Juni 1999 bei dem Oberlandes-\n\ngericht postulationsfähig.\n\n2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung - auszugsweise - in\n\nFamRZ 2000, 1177 veröffentlicht ist, hat das Abänderungsbegehren für die Zeit\n\nab 1. Februar 1999 teilweise für begründet gehalten, weil von diesem Zeitpunkt\n\nan eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten sei, die für\n\ndie Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebend gewesen sei-\n\nen.\n\na) Zu den insofern zugrunde zu legenden Einkommensverhältnissen hat\n\ndas Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in den Jah-\n\nren 1993 bis 1996 ausweislich der vorgelegten Gewinnermittlungen seines\n\nSteuerberaters zwar nur Betriebseinnahmen bzw. Gewinne von - gerundet -\n\n27.077 DM/2.280 DM für 1993, 70.764 DM/40.640 DM für 1994, 29.873 DM/\n\n11.686 DM für 1995 und 42.604 DM/23.025 DM für 1996 erzielt. Auf den durch-\n\nschnittlichen Gewinn (vor Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen)\n\nkönne aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser mit den eigenen\n\nAngaben des Klägers, der sein Nettoeinkommen mit monatlich maximal\n\n2.500 DM eingeschätzt habe, nicht in Einklang stehe. Vielmehr sei das Ein-\n\nkommen des Klägers ausgehend von dieser Einschätzung und unter Hinzu-\n\nrechnung eines Privatanteils der - von dem Betriebsgewinn bereits in Abzug\n\ngebrachten - Pkw-Kosten sowie eines zu schätzenden Teilbetrages der Ab-\n\nschreibungen, nämlich soweit diese über den unterhaltsrechtlich anzuerken-\n\nnenden Umfang hinausgingen, mit monatlich 3.000 DM netto anzusetzen. Fikti-\n\nve Nebeneinnahmen durch eine Zusatzbeschäftigung seien dagegen mit Rück-\n\nsicht auf die selbständige Tätigkeit des Klägers, die seinen Angaben zufolge\n\nbereits einen Arbeitseinsatz von mindestens 60 Stunden pro Woche erfordere,\n\nnicht anzurechen.\n\nGegen diese tatrichterliche Beurteilung bestehen aus Rechtsgründen\n\nkeine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.\n\nb) Sie rügt indessen, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Be-\n\nklagten übergangen, der Kläger sei bei Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit\n\nund Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in der Lage, ein durchschnittli-\n\nches monatliches Nettoeinkommen von mindestens 4.000 DM zu erzielen. Im\n\nRahmen der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen\n\nKindern sei ihm zuzumuten, seine Arbeitskraft möglichst ertragreich einzuset-\n\nzen. Hierzu habe er nichts dargetan.\n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen.\n\nDer Kläger hat auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, er könne\n\ndurch eine nichtselbständige Tätigkeit monatlich mindestens 3.200 DM netto\n\nverdienen, erwidert, er habe von 1998 an bis Ende Februar 1999 über 90 Be-\n\nwerbungen verfaßt, die ohne Erfolg geblieben seien; dabei sei ihm auch mitge-\n\nteilt worden, mehr als 4.000 DM brutto monatlich könne er nicht erzielen. Dem\n\nist die Beklagte nicht entgegengetreten. Mit Rücksicht darauf ist ihr pauschales\n\nVorbringen im Berufungsverfahren, der Kläger könne bei Aufgabe seiner selb-\n\nständigen Tätigkeit sogar monatlich mindestens 4.000 DM netto verdienen, je-\n\ndenfalls nicht hinreichend substantiiert, weshalb das Berufungsgericht dem\n\nEinwand nicht nachzugehen brauchte.\n\n3. Zu der Unterhaltsbemessung für die Zeit ab Mai 1999 hat das Beru-\n\nfungsgericht weiter ausgeführt: Nachdem der Kläger die Mutter seines damals\n\neinjährigen Kindes Marius am 8. Mai 1999 geheiratet habe, sei auch die Unter-\n\nhaltspflicht gegenüber dieser zu berücksichtigen, da ihr im Hinblick auf das Alter\n\ndes Kindes nicht angesonnen werden könne, ihren Lebensbedarf durch eine\n\neigene Erwerbstätigkeit zu decken. Der Streit der Parteien gehe darum, ob\n\nauch in einem derart gestalteten Mangelfall der Bedarf der Ehefrau nach Abzug\n\nder vollen Tabellenunterhaltssätze der Kinder zu berechnen und in die Mangel-\n\nverteilung einzustellen sei oder ob insoweit ein Mindestbedarf angesetzt werden\n\nmüsse, wie er in der Düsseldorfer Tabelle (B VI 2) mit pauschal 950 DM monat-\n\nlich ausgewiesen werde. Maßgebend für die Entscheidung dieser Streitfrage\n\nsei, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Unterhaltspflichten innerhalb ei-\n\nnes aufgelösten Familienverbands handele, sondern die Unterhaltspflichten\n\ngegenüber sechs minderjährigen Kindern sowie der Ehefrau des Klägers, die\n\nzugleich Mutter seines jüngsten Kindes sei, beurteilt werden müßten. Bei dieser\n\nFallgestaltung gehe es nicht an, den Unterhalt der Kinder, seien sie ehelich\n\noder nichtehelich, bei der Bemessung des Unterhalts des Ehegatten vorweg\n\nabzuziehen und auf diese Weise zu einem Bedarf für letzteren zu gelangen, der\n\nweit unter dem Sozialhilfesatz liege (hier: 3.000 DM abzüglich Kindesunterhalt\n\nnach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von insgesamt 2.506 DM\n\n= 494 DM : 2 = 247 DM). Vielmehr müßten alle zu berücksichtigenden Ansprü-\n\nche zu den insgesamt für Unterhaltszahlungen verfügbaren Mitteln in Relation\n\ngesetzt werden, zumal auch die jetzige Ehefrau des Klägers angesichts des\n\nAlters des betreuten Kindes dringend auf Unterhalt angewiesen sei, weshalb\n\nsich ihre Situation nicht wesentlich von derjenigen der Beklagten unterscheide.\n\nHinzu komme, daß der notwendige Selbstbehalt des Klägers gegenüber den\n\nminderjährigen Kindern nur 1.500 DM betrage. Deshalb erscheine es insgesamt\n\nsachgerecht, für die Ehefrau denjenigen Betrag in die Mangelverteilung einzu-\n\nstellen, der in der Düsseldorfer Tabelle als Mindestbedarf eines nicht erwerbs-\n\ntätigen, mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt leben-\n\nden Ehegatten aufgeführt sei, nämlich monatlich 950 DM. Dies führe auch nach\n\nder Mangelfallberechnung zu keinem unbilligen Ergebnis: Der Gesamtbedarf\n\nvon monatlich 2.506 DM (für die Kinder) steige ab Mai 1999 um monatlich\n\n950 DM auf 3.456 DM. Der Kläger könne deshalb den Unterhaltsanspruch sei-\n\nner Ehefrau nur zu 43 %, also in Höhe von 408,50 DM, befriedigen. Der Unter-\n\nhaltsanspruch der Beklagten belaufe sich demgegenüber auf rund 216 DM\n\n(43 % von 502 DM). Für die Zeit ab 1. Juli 1999 erhöhe sich der Gesamtbedarf\n\nauf monatlich 3.567 DM, da das Kind Pascal B. in die zweite Altersstufe\n\ngelangt sei. Dieser Bedarf könne von dem Kläger nur zu 42 % gedeckt werden,\n\nso daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab Juli 1999 auf monatlich\n\n214 DM sinke. Eine anteilige Anrechnung des für sie gezahlten Kindergeldes\n\nhabe jeweils zu unterbleiben.\n\n4. Diese Berechnungsweise stößt auf Bedenken, weil einerseits für die\n\nEhefrau des Klägers der - am Sozialhilfebedarf ausgerichtete und diesen noch\n\nmaßvoll übersteigende - notwendige Eigenbedarf, der in der Düsseldorfer Ta-\n\nbelle auch als Existenzminimum bezeichnet wird, und andererseits für die Kin-\n\nder - von dem Kind Wilhelm B. abgesehen - die Tabellensätze aus Grup-\n\npe 1 der Düsseldorfer Tabelle in die Mangelverteilung eingestellt worden sind.\n\nLetztere liegen indessen deutlich unter den Beträgen des sozialhilferechtlichen\n\nExistenzminimums von Kindern (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR\n\n20/00 - FamRZ 2002, 536, 540). Diese strukturell unterschiedlichen Ansätze\n\nführen zwangsläufig zu Verzerrungen der gewonnenen Ergebnisse, was sich\n\nhier zum Nachteil der Kinder auswirkt.\n\na) Den Ansatz von Mindestbedarfssätzen für den Ehegatten hat der Se-\n\nnat allerdings in ständiger Rechtsprechung für mit der gesetzlichen Regelung\n\nnicht vereinbar gehalten. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Unterhaltsbe-\n\ndarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bemesse sich nach\n\n§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den individuell\n\nermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten,\n\ndie den ehelichen Lebensstandard bestimmten bzw. bestimmt hätten, ggf. er-\n\nhöht um einen konkret darzulegenden trennungsbedingten Mehrbedarf. Es sei\n\nnicht auszuschließen, daß der pauschalierende Mindestbedarf den nach den\n\nehelichen Lebensverhältnissen individuell ermittelten Betrag übersteige und\n\ndamit zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Ehegatten führe. Dies gelte\n\ngleichermaßen in einem sog. echten Mangelfall, und zwar auch im Hinblick auf\n\ndie Übung, die konkurrierenden Unterhaltsansprüche der Kinder nach Tabel-\n\nlenwerten zu bemessen und in die Mangelberechnung einzustellen. Denn die\n\nBemessung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten rechtfertige es auch im\n\nechten Mangelfall nicht, den Unterhalt des Ehegatten auf einen Mindestbe-\n\ndarfssatz zu erhöhen, weil sich dies zu Lasten der als besonders schutzwürdig\n\nanzusehenden Kinder auswirke (Senatsurteile vom 14. Januar 1987 - IVb ZR\n\n93/85 - FamRZ 1987, 266, 267; BGHZ 104, 158, 168; vom 11. Januar 1995\n\n- XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347; vom 15. November 1995 - XII ZR\n\n231/94 - FamRZ 1996, 345, 346 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -\n\nFamRZ 1997, 806, 808).\n\nb) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben. Dabei ist insbe-\n\nsondere hervorgehoben worden, die nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts\n\nindividuell ermittelte Unterhaltsquote für den Ehegatten stelle in Mangelfällen\n\nkeinen geeigneten Maßstab für die Bemessung des Bedarfs dar, weil sich dabei\n\n- je nach Kinderzahl und Kargheit der Mittel - Beträge ergeben könnten, die das\n\nSozialhilfeniveau deutlich unterschritten oder sogar Null betrügen. Es werde\n\nverkannt, daß der Bedarf einer Familie bei bestehender Lebens- und Unter-\n\nhaltsgemeinschaft insgesamt aus den vorhandenen Mitteln gedeckt und nicht\n\nnach Maßstäben bestritten werde, die für den Fall der Trennung oder Schei-\n\ndung vom Gesetz geregelt und von der Rechtsprechung entwickelt worden sei-\n\nen. In sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen könne gerade nicht davon\n\nausgegangen werden, daß den Kindern tatsächlich ein Mindestbedarf vorab zur\n\nVerfügung stehe; durch ein geringes Familieneinkommen würden nämlich in der\n\nRegel alle Familienmitglieder betroffen. Deshalb müsse auch dem unterhaltsbe-\n\nrechtigten Ehegatten ein Einsatzbetrag zugebilligt werden, der in angemesse-\n\nnem Verhältnis zu den für die Kinder angesetzten Beträgen stehe (Becker\n\nFamRZ 1995, 667 ff.; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1639 f.;\n\nJohannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 Rdn. 120; Kalthoener/\n\nBüttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl.\n\nRdn. 101; Luthin FamRZ 1995, 472; Scholz in Kemnade/Scholz/Zieroth Famili-\n\nenrecht ’96, S. 445, 515 f.; vgl. auch Gutdeutsch FamRZ 1995, 1065).\n\nc) Daß für Kinder jedenfalls ein Mindestbedarf entsprechend der Grup-\n\npe 1 der Düsseldorfer Tabelle bestehe, kann seit dem Inkrafttreten des Kindes-\n\nunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) allerdings nicht mehr ange-\n\nnommen werden. Denn seitdem gibt es keine gesetzliche Bestimmung des\n\nMindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr. Als solcher ist\n\nauch weder das 1 1/2fache des Regelbetrages anzusehen, das nach § 645\n\nZPO im vereinfachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse geltend gemacht werden kann, noch das auf der Grundlage des\n\nSozialhilfebedarfs ermittelte rechtliche Existenzminimum eines Kindes oder - in\n\nAnlehnung an § 1612 b Abs. 5 BGB in der zum 1. Januar 2001 in Kraft getrete-\n\nnen Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur\n\nÄnderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479) -\n\nein Betrag von 135 % nach der Regelbetrag-Verordnung (Senatsurteil vom\n\n6. Februar 2002 aaO S. 538 f., 540 f.). Damit ist die gesetzliche Vorgabe dafür\n\nentfallen, den Unterhaltsbedarf von Kindern auf jeden Fall mit einem Mindest-\n\nbedarfssatz bei der Mangelverteilung zu berücksichtigen, soweit nicht das un-\n\nterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine höhere Eingruppie-\n\nrung in den Unterhaltstabellen zuläßt (vgl. auch Göppinger/Kodal aaO\n\nRdn. 1640).\n\ne) Es stellt sich deshalb die Frage, welche Beträge nunmehr zum einen\n\nfür die Kinder und zum anderen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten anzu-\n\nsetzen sind. Letzterem schuldet der Unterhaltspflichtige entweder den nach den\n\nVerhältnissen der Ehegatten zu bemessenden Familienunterhalt (§ 1360 a\n\nAbs. 1 BGB) oder im Falle des Getrenntlebens bzw. nach Scheidung den Un-\n\nterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§§ 1361 Abs. 1\n\nSatz 1, 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Falls diese auch von der Unterhaltslast ge-\n\ngenüber Kindern mitbestimmt werden, ist es in der Praxis üblich, für die Be-\n\nmessung des Ehegattenunterhalts nach den §§ 1361, 1570 ff. BGB den Kin-\n\ndesunterhalt von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuzie-\n\nhen, und zwar sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder, die nicht von\n\ndem Unterhaltsberechtigten abstammen, soweit sich daraus nicht ein Mißver-\n\nhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. Senats-\n\nurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f. und\n\nvom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493). Wenn hinsicht-\n\nlich des Kindesunterhalts indessen kein Mindestbedarf mehr definiert ist, der\n\ntatsächlich aufzubringende Kindesunterhalt aber noch nicht bekannt ist, weil\n\nseine Höhe erst nach der verhältnismäßigen Kürzung aller Bedarfsbeträge fest-\n\nsteht, erscheint die Vorwegabzugsmethode zur Ermittlung des Einsatzbetrages\n\nfür den Ehegatten nicht angemessen. Sie würde nämlich bei Heranziehung von\n\nKindesunterhaltssätzen, die z.B. der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden,\n\nin vielen Fällen zu Unterhaltsquoten führen, die realistischerweise nicht für sich\n\nbeanspruchen können, den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des Ehegatten\n\ndarzustellen.\n\nDieser Beurteilung kann nicht mehr uneingeschränkt mit dem Argument\n\nbegegnet werden, eine drohende Verkürzung der Unterhaltsansprüche von\n\nEhegatten sei grundsätzlich hinzunehmen, während eine solche gegenüber den\n\nUnterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder u.a. deshalb nicht gerechtfertigt\n\nerscheine, weil ihnen - im Gegensatz zu Erwachsenen - wegen ihres Alters von\n\nvornherein jede Möglichkeit verschlossen sei, durch eigene Anstrengungen zur\n\nDeckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil vom\n\n15. November 1995 aaO S. 346 f. m.w.N.). Durch das Kindesunterhaltsgesetz\n\nist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unver-\n\nheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverhei-\n\nratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach\n\nder am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverhei-\n\nratete Kinder unter den genannten Voraussetzungen gleich. Damit kommt ihnen\n\nnach § 1609 BGB auch der gleiche Rang zu wie den minderjährigen Kindern\n\nund dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom 9. Januar 2002\n\n- XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816). Dem privilegierten volljährigen Kind ist\n\nindessen durchaus die Möglichkeit eröffnet, etwa durch Aufnahme einer Aus-\n\nhilfsbeschäftigung, zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs selbst bei-\n\nzutragen, obwohl der für dieses Kind vorgesehene Tabellenunterhalt in vielen\n\nFällen bereits über der Unterhaltsquote des Ehegatten aus dem um den Kin-\n\ndesunterhalt bereinigten Einkommen des Verpflichteten liegen dürfte.\n\nAndererseits dürfte eine Berechnung des für den Ehegatten in die Man-\n\ngelverteilung einzustellenden Betrages ohne einen Vorwegabzug des Kindes-\n\nunterhalts häufig zu einem Ergebnis führen, das mit Rücksicht auf die tatsäch-\n\nlich bestehende Unterhaltslast gegenüber Kindern sowohl den Unterhaltsbedarf\n\nnach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse als auch das sozialhilferecht-\n\nliche Existenzminimum übersteigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sach-\n\ngerecht, bei der Bestimmung des Einsatzbetrages an die Überlegung anzu-\n\nknüpfen, daß der Bedarf der Familie bei bestehender Lebens- und Unterhalts-\n\ngemeinschaft aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten worden ist,\n\nein vorliegender Mangel deshalb in der Regel von allen Familienmitgliedern ge-\n\ntragen worden ist. Die Familie mußte mit den vorhandenen Mitteln auskommen\n\nund hat das - erforderlichenfalls unter Hinnahme von Einschränkungen - auch\n\ngeschafft, so daß regelmäßig das Existenzminimum gewahrt gewesen sein\n\ndürfte. Wenn nach Trennung oder Scheidung dem Unterhaltsverpflichteten\n\nselbst aber jedenfalls der an dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum aus-\n\ngerichtete notwendige Selbstbehalt zu verbleiben hat, erscheint es angemessen\n\nund sachgerecht, auch den der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsbe-\n\nrechtigten Ehegatten entsprechenden Eigenbedarf in die Mangelverteilung ein-\n\nzustellen. In welcher Höhe der so angesetzte Bedarf befriedigt werden kann, ist\n\neine - von den vorhandenen Mitteln und den weiteren Unterhaltspflichten ab-\n\nhängige - andere Frage.\n\nf) Wenn indessen der Einsatzbetrag für den Ehegatten in Höhe des je-\n\nweiligen Eigenbedarfs (Existenzminimum) in die Mangelverteilung eingestellt\n\nwird, kann für die zu berücksichtigenden Kinder vom Ansatz her nichts anderes\n\ngelten, d.h. ein unter dem Existenzminimum liegender Einsatzbetrag nicht an-\n\ngenommen werden. Anderenfalls würde die anschließend gebotene proportio-\n\nnale Kürzung aller Bedarfsbeträge zu verzerrten Ergebnissen führen, und zwar\n\nzum Nachteil der den gleichen unterhaltsrechtlichen Rang genießenden Kinder.\n\nVon daher erscheint es nicht angemessen, den Kindesunterhalt lediglich in Hö-\n\nhe der Regelbeträge anzusetzen, die erheblich unter dem Existenzminimum\n\nangesiedelt sind (a.A. Büttner FamRZ 2002, 542; Graba NJW 2001, 249, 253 f.;\n\nOelkers/Kraeft FamRZ 1999, 1476, 1486). Nachdem § 1612 b Abs. 5 BGB in\n\nder Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur\n\nÄnderung des Kindesunterhaltsrechts vorsieht, daß eine Anrechnung des Kin-\n\ndergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande\n\nist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-\n\nVerordnung zu leisten, und der Gesetzgeber beabsichtigt hat, mit dieser Ände-\n\nrung der Kindergeldanrechnung das Barexistenzminimum eines Kindes sicher-\n\nzustellen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/3781, S. 8; Se-\n\nnatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 540 f.), erscheint es aus Gründen der\n\nvereinfachten Handhabung gerechtfertigt, diesen pauschalen Satz auch für das\n\nin die Mangelverteilung einzustellende Existenzminimum von Kindern heranzu-\n\nziehen (ebenso Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.\n\nRdn. 3322; Unterhaltsrechtliche Hinweise des OLG Stuttgart, Stand: 1. Juli\n\n2000, FamRZ 2001, 979, 980 unter III; vgl. auch Scholz FamRZ 2000, 1541,\n\n1545; Göppinger/Kodal aaO Rdn. 1640; Luthin FamRZ 2001, 334, 336; Wohl-\n\nfahrt FF 2001, 2, 8). Damit wird zum einen für den Ehegatten und die Kinder\n\nvon Einsatzbeträgen für die Mangelverteilung ausgegangen, die in angemesse-\n\nner Relation zueinander stehen: Für den in einem eigenen Haushalt lebenden\n\nunterhaltsberechtigten Ehegatten sind - nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand:\n\n1. Juli 1998, Anmerkung B IV - bei Erwerbstätigkeit monatlich 1.500 DM und\n\n- falls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird - monatlich 1.300 DM anzusetzen;\n\nfür den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen leben-\n\nden Ehegatten sind - unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haus-\n\nhaltsführung eintretenden Ersparnis - bei Erwerbstätigkeit monatlich 1.100 DM\n\nbzw. für den nicht erwerbstätigen Ehegatten monatlich 950 DM zu veranschla-\n\ngen (Anmerkung B VI zur Düsseldorfer Tabelle). Demgegenüber liegen die für\n\ndie Kinder zu berücksichtigenden Beträge zwischen rund 471 DM (1. Alters-\n\nstufe) und rund 678 DM (3. Altersstufe). Zum anderen wird durch die pauscha-\n\nlierende und schematisierende Berechnungsweise ein zur Bewältigung der\n\nVielzahl von Unterhaltsfällen praktikabler Weg beschritten. Dabei begegnet die\n\nHeranziehung des in § 1612 b Abs. 5 BGB n.F. zum Ausdruck kommenden\n\nRechtsgedankens auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neufassung am\n\n1. Januar 2001 keinen Bedenken. Denn die Regelbeträge konnten schon zuvor\n\nnicht beanspruchen, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen (vgl.\n\nBT-Drucks. 13/9596, S. 31). Nach den Berichten der Bundesregierung vom\n\n2. Februar 1995 (BT-Drucks. 13/381) und vom 17. Dezember 1997 (BT-Drucks.\n\n13/9561) betrug das steuerrechtliche Existenzminimum eines Kindes entspre-\n\nchend dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf für alle Altersgruppen unter\n\n18 Jahren bis 1998 monatlich 524 DM und seit 1999 monatlich 558 DM. Dem-\n\ngegenüber belief sich der durchschnittliche Unterhaltsbetrag der Gruppe 1 der\n\nDüsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1998, auf monatlich 425 DM und mit Stand:\n\n1. Juli 1999 auf monatlich 432 DM.\n\ng) Schließlich steht den derart bemessenen Einsatzbeträgen nicht ent-\n\ngegen, daß weder der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen noch dessen Kinder\n\ngrundsätzlich Unterhalt in Höhe des Existenzminimums beanspruchen können,\n\nsondern der Unterhalt jeweils nach den individuellen Verhältnissen, insbeson-\n\ndere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners\n\nbzw. nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten, zu bestimmen ist.\n\nDenn die auf der Grundlage des jeweiligen Existenzminimums ermittelten\n\nEinsatzbeträge dienen allein dem Zweck, eine angemessene Verteilung des\n\nunter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen für den Un-\n\nterhalt der gleichrangigen Berechtigten einzusetzenden Einkommens vorzu-\n\nnehmen. Erst das Ergebnis der proportionalen Kürzung des Gesamtbedarfs im\n\nVerhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt - vorbehaltlich der\n\nvorzunehmenden Angemessenheitsprüfung - den jeweils geschuldeten Unter-\n\nhalt.\n\nh) Bei der abschließend vorzunehmenden Überprüfung des im Rahmen\n\nder Mangelverteilung gewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit im\n\nEinzelfall ist darauf zu achten, daß die Aufteilung des verfügbaren Einkommens\n\nauf die minderjährigen Kinder und den Ehegatten insgesamt angemessen und\n\nbillig ist. Diese Beurteilung umfaßt, insbesondere bei der Berechnung mit\n\n- unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht geschuldeten - Bedarfssätzen in Höhe\n\ndes jeweiligen Existenzminimums, auch eine Kontrolle dahingehend, ob die\n\nEhefrau oder die Kinder sich aufgrund der Mangelfallberechnung etwa besser\n\nstehen als ohne Vorliegen eines Mangelfalles, was nicht als ausgewogenes\n\nErgebnis angesehen werden könnte.\n\n5. Da das Oberlandesgericht somit seiner Unterhaltsberechnung zu nied-\n\nrige Einsatzbeträge für die Kinder des Klägers zugrunde gelegt hat, kann das\n\nBerufungsurteil für die Zeit ab 1. Mai 1999, die allein Gegenstand des Revisi-\n\nonsverfahrens ist, nicht bestehen bleiben. Die Sache ist indessen nach dem\n\nfestgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif, so daß der Senat in der\n\nSache selbst befinden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).\n\na) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,\n\ndaß ein absoluter Mangelfall vorliegt, der durch die fehlende Fähigkeit des Un-\n\nterhaltspflichtigen gekennzeichnet ist, den Unterhaltsbedarf eines oder mehre-\n\nrer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter zu befriedigen.\n\naa) Ob eine derartige Mangelfallgestaltung anzunehmen ist, muß grund-\n\nsätzlich durch eine Gegenüberstellung der Gesamtheit der Unterhaltsansprüche\n\nund der zu ihrer Erfüllung zur Verfügung stehenden Mittel festgestellt werden.\n\nDabei sind die für die zu berücksichtigenden Kinder anzusetzenden Unterhalts-\n\nbeträge der jeweiligen Einkommensstufe der Unterhaltstabellen zu entnehmen,\n\nwobei mit Rücksicht auf die Anzahl der Unterhaltsberechtigten Ab- oder Zu-\n\nschläge angemessen sein können (vgl. etwa Anm. 1 zur Düsseldorfer Tabelle).\n\nDer Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist\n\ngrundsätzlich mit einer Quote des nach Vorwegabzug des Tabellenkindesun-\n\nterhalts verbleibenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, so-\n\nweit sich daraus nicht ein Mißverhältnis zu den für die Kinder festgestellten Be-\n\nträgen ergibt (Senatsurteil vom 25. November 1998 aaO). Ist das der Fall, so\n\nhat ein Vorwegabzug zu unterbleiben. Wenn allerdings der so errechnete Un-\n\nterhaltsbedarf zu einem Betrag führt, der über dem Mindestbedarfssatz liegt,\n\nund deshalb mit den ehelichen Lebensverhältnissen nicht in Einklang steht,\n\nkönnen auch hier Mindestbedarfssätze, erforderlichenfalls nach Vornahme ei-\n\nnes Abschlags, herangezogen werden. Ein solcher Abschlag kann etwa inso-\n\nweit in Betracht kommen, als das Existenzminimum der Kinder den Regelbetrag\n\nnach der Regelbetrag-Verordnung prozentual übersteigt, bei einem Mindestbe-\n\ndarf des Ehegatten von 950 DM also in Höhe von rund 250 DM (950 DM -\n\n[950 : 135 x 100] = rund 704 DM).\n\nDer in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß\n\n§§ 1360, 1360 a BGB läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-\n\ngattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen be-\n\nmessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer\n\n- frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten,\n\nsondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet,\n\ndaß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner\n\nnach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Um-\n\nfang nach umfaßt er gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung\n\nund die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemein-\n\nsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen\n\nLebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen\n\nwerden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995,\n\n537 m.N.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - im vorliegenden Fall\n\nmaßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit an-\n\nderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen\n\nund in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober\n\n2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 20. März 2002\n\n- XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742). Daher kann der anzusetzende Betrag in-\n\nsoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder\n\ngeschiedenen Ehegatten ermittelt werden.\n\nbb) Im vorliegenden Fall errechnen sich für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis\n\nzu der Heirat des Klägers am 8. Mai 1999 - ausgehend von dessen Einkommen\n\nvon monatlich 3000 DM netto und nach Herabstufung von Gruppe 3 in Grup-\n\npe 1 der vom Berufungsgericht angewandten Düsseldorfer Tabelle, Stand:\n\n1. Juli 1998 - Unterhaltsbeträge der Kinder in Höhe von insgesamt 2.550 DM\n\nmonatlich (2 x 502 DM, 2 x 424 DM, 2 x 349 DM). Dabei ist entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts auch für das Kind Wilhelm B. der Tabellen-\n\nunterhalt und nicht ein Betrag von nur 380 DM monatlich anzusetzen, selbst\n\nwenn nur in Höhe des letzteren ein Unterhaltstitel vorliegen sollte. Denn in wel-\n\ncher Höhe der Unterhalt eines Kindes tituliert ist, ist im Rahmen eines andere\n\nUnterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits im Regelfall ohne Bedeutung,\n\nweil davon ausgegangen werden kann, daß bei Abweichungen von der materi-\n\nellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich ist (vgl. Senatsurteile vom\n\n12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 f. und vom 18. März\n\n1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798 f.).\n\nDen Unterhaltsbeträgen steht, wie das Berufungsgericht zutreffend an-\n\ngenommen hat, nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Klägers von\n\n1.500 DM ein für Unterhaltszwecke einsetzbares Einkommen von (ebenfalls)\n\n1.500 DM gegenüber; Kindergeld hat insoweit außer Betracht zu bleiben (vgl.\n\nSenatsurteil vom 16. April 1997 aaO S. 808 ff.). Somit liegt bereits für die Zeit\n\nbis zum 7. Mai 1999 ein absoluter Mangelfall vor. Für die Zeit danach gilt dies\n\nerst recht. Denn der Kläger ist seit seiner Heirat auch gegenüber seiner Ehefrau\n\nunterhaltspflichtig, die das 1998 geborene gemeinsame Kind Marius betreut\n\nund mit Rücksicht darauf nicht gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzuge-\n\nhen. Auch dieser gegenüber ist die Annahme einer Unterhaltsverpflichtung bis\n\nzur Grenze des notwendigen Selbstbehalts des Klägers angesichts der beson-\n\nderen Umstände des vorliegenden Falles rechtsbedenkenfrei (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 109, 72, 85).\n\nb) In der ersten Stufe der somit durchzuführenden Mangelfallberechnung\n\nsind die Einsatzbeträge für die Ermittlung der gekürzten Unterhaltsansprüche\n\naller Unterhaltsberechtigten festzustellen. Dabei ist nach verschiedenen Zeitab-\n\nschnitten zu unterscheiden:\n\n1. bis 7. Mai 1999:\n\nDa der Kläger in dieser Zeit nur seinen Kindern gegenüber unterhalts-\n\npflichtig war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Mangel-\n\nverteilung ohne Berücksichtigung der Ehefrau vorzunehmen. Der Tabellenun-\n\nterhalt für alle Kinder beläuft sich auf 2.550 DM monatlich (siehe unter 5 a bb).\n\nEin Ansatz des Existenzminimums erübrigt sich im Verhältnis der Kinder zuein-\n\nander, denn ohne Einbeziehung eines auf den Ehegatten entfallenden Betrages\n\nkann es insoweit nicht zu Verzerrungen kommen.\n\n8. Mai bis 30. Juni 1999:\n\nDie Einsatzbeträge in Höhe des Existenzminimums für die Kinder belau-\n\nfen sich - bei unverändertem Tabellenunterhalt von 2550 DM - auf insgesamt\n\nrund 3.443 DM (2.550 DM + 35 %). Für die Ehefrau des Klägers ist - wie vom\n\nBerufungsgericht angenommen - der monatliche Eigenbedarf (Existenzmini-\n\nmum) eines mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt le-\n\nbenden, nicht erwerbstätigen Ehegatten anzusetzen, der bis zum 30. Juni 2001\n\nmonatlich 950 DM betrug, insgesamt also 4.393 DM.\n\n1. Juli bis 31. Dezember 1999:\n\nDie Einsatzbeträge für die Kinder belaufen sich, nachdem das Kind Pas-\n\ncal B. im Juli 1999 das 6. Lebensjahr vollendet hat und dieser Umstand\n\nvom Ersten des Monats an zu berücksichtigen ist (§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB)\n\nauf rund 3.602 DM (Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Juli 1999: 2 x 510 DM,\n\n3 x 431 DM, 1 x 355 DM, zusammen: 2.668 DM + 35 % = rund 3.602 DM), un-\n\nter Hinzurechnung des Betrages von 950 DM für die Ehefrau des Klägers mithin\n\nauf 4.552 DM.\n\n1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001:\n\nDie Einsatzbeträge für die Kinder sind, nachdem das Kind Wilhelm\n\nB. im Januar 2000 12 Jahre alt geworden ist, mit insgesamt rund 3.708 DM\n\nzugrunde zu \n\nlegen \n\n(3 x 510 DM, 2 x 431 DM, 1 x 355 DM, zusammen:\n\n2.747 DM + 35 % = rund 3.708 DM). Zusammen mit dem Einsatzbetrag für die\n\nEhefrau ergeben sich 4.658 DM.\n\nc) Den Einsatzbeträgen steht in den vorgenannten Zeiträumen ein zu\n\nverteilendes Einkommen von monatlich 1.500 DM gegenüber.\n\nd) Aus dem Verhältnis dieser Verteilungsmasse zu den jeweiligen\n\nEinsatzbeträgen errechnet sich die Quote, nach der der für die Beklagte in die\n\nMangelfallberechnung einzustellende Betrag zu kürzen ist. Danach ergibt sich\n\nfür sie folgender Unterhalt:\n\n1. bis 7. Mai 1999:\n\nKürzungsfaktor (1.500 DM : 2.550 DM): 58,82 %; Unterhalt: rund 295 DM\n\nmonatlich (502 DM x 58,82 %).\n\n8. Mai bis 30. Juni 1999:\n\nKürzungsfaktor (1.500 DM : 4.393 DM): 34,15 %; Unterhalt: rund 232 DM\n\nmonatlich (502 DM + 35 % = rund 678 DM x 34,15 %)\n\n1. Juli bis 31. Dezember 1999:\n\nKürzungsfaktor: 32,95 %; Unterhalt: rund 227 DM monatlich (510 DM +\n\n35 % = rund 689 DM x 32,95 %)\n\n1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001:\n\nKürzungsfaktor: 32,2 %; Unterhalt: rund 222 DM monatlich (689 DM x\n\n32,2 %)\n\nFür die Zeit ab 1. Juli 2001 errechnet sich mit Rücksicht auf den seitdem\n\nin Höhe von 1.640 DM anzusetzenden notwendigen Selbstbehalt des Klägers\n\nkein den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Unterhalt von monatlich 214 DM\n\nübersteigender Betrag mehr.\n\nAuf die vorgenannten Beträge ist das für die Beklagte gezahlte anteilige\n\nKindergeld bereits nach § 1612 b Abs. 5 BGB in der bis zum 31. Dezember\n\n2000 geltenden Fassung nicht anzurechnen, da das hälftige Kindergeld zu-\n\nsammen mit dem geschuldeten Unterhalt den Regelbetrag nach der Regelbe-\n\ntrag-Verordnung nicht übersteigt. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der\n\nBestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 gelten-\n\nden Fassung kommt es im vorliegenden Fall deshalb nicht an.\n\ne) Die notwendige Überprüfung des im Rahmen der Mangelverteilung\n\ngewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit im Einzelfall gibt zu Kor-\n\nrekturen keinen Anlaß: Die errechneten Beträge stehen - angesichts des für die\n\nEhefrau des Klägers anzusetzenden Mindestbedarfs von (hier nur) 950 DM - in\n\neinem angemessenen Verhältnis zueinander. Keiner der Unterhaltsberechtigten\n\nsteht sich im übrigen aufgrund der Mangelverteilung besser als ohne Vorliegen\n\neines Mangelfalls.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-22/xii-zr-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-22/xii-zr-2-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-22/xii-zr-2-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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