{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-01-21","aktenzeichen":"VI ZB 51/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 485 Abs. 2 Ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO kann bei Arzthaftungsansprüchen nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles verneint werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 51/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 485 Abs. 2\n\nEin rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens\n\nnach § 485 Abs. 2 ZPO kann bei Arzthaftungsansprüchen nicht aus grundsätzlichen\n\nErwägungen ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles verneint werden.\n\nBGH, Beschluß vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter\n\nPauge, Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2002\n\naufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 30.000,- Euro\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin verlangt materiellen und immateriellen Schadenser-\n\nsatz wegen einer Funktionseinschränkung an ihrer rechten Hand nach einer\n\nBehandlung durch den Antragsgegner. Sie behauptet, es seien bei einem ope-\n\nrativen Eingriff vom Antragsgegner behandlungsfehlerhaft Nerven durchtrennt\n\nworden.\n\nDer Haftpflichtversicherer des Antragsgegners erklärte sich auf die ent-\n\nsprechende Anfrage der Antragstellerin grundsätzlich mit der Durchführung ei-\n\nnes selbständigen Beweisverfahrens einverstanden, erbat aber im selben\n\nSchreiben Kopien von ärztlichen Befundberichten der nachbehandelnden Ärzte\n\noder Krankenhäuser und kündigte an, nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen\n\nunter Auswertung einer Stellungnahme des Versicherungsnehmers umgehend\n\nwieder auf die Angelegenheit zurückzukommen.\n\nDie Antragstellerin hat am 11. April 2002 beim Landgericht A. die\n\nDurchführung des selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob die Nervenverletzung\n\ndurch einen Behandlungsfehler des Antragsgegners verursacht worden sei,\n\nbeantragt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil eine Zustimmung\n\ndes Antragsgegners fehle und die Voraussetzungen, unter denen ausnahms-\n\nweise in Arzthaftungsstreitigkeiten ein selbständiges Beweisverfahren in Frage\n\nkomme, nicht vorlägen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den\n\nBeschluß des Landgerichts hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens weiter.\n\nII.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht das\n\nVorliegen einer Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens gem. § 485 Abs. 1 ZPO verneint. Es hat die An-\n\nordnung eines Verfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil ein rechtli-\n\nches Interesse an der beabsichtigten Feststellung nicht hinreichend dargelegt\n\nsei. Die vorprozessuale Beweissicherung komme in Arzthaftungssachen unab-\n\nhängig von der Zustimmung des Antragsgegners nur bei drohendem Beweis-\n\nmittelverlust in Betracht. Im vorliegenden Fall habe aber die Antragstellerin\n\nselbst vorgetragen, daß bereits irreparable Dauerschäden eingetreten seien. Im\n\nübrigen komme die streitschlichtende Funktion, wie sie dem Gesetzgeber bei\n\nder Fassung des § 485 Abs. 2 ZPO vorgeschwebt habe, in Arzthaftungsstreitig-\n\nkeiten jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn nicht nur ein Behandlungsfehler\n\nstreitig sei, sondern auch, ob und inwieweit dieser für die eingetretenen Ge-\n\nsundheitsschäden kausal geworden sei. Ein Beweissicherungsverfahren führe,\n\nwenn es - wie im vorliegenden Fall - erst mehrere Jahre nach einer als fehler-\n\nhaft angesehenen ärztlichen Behandlung und nach weitgehender Manifestation\n\nder gesundheitlichen Schäden durchgeführt werde, in der Regel nur zu weiteren\n\nVerzögerungen bei der abschließenden Klärung der Haftungsfragen.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist im\n\nübrigen zulässig (§ 575 Abs. 1, 2 und 3 ZPO) und führt zur Aufhebung der an-\n\ngefochtenen Entscheidung.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Ansicht der Rechts-\n\nbeschwerde, daß das Beschwerdegericht in dem Schreiben des Haftpflichtver-\n\nsicherers des Antragsgegners vom 2. Oktober 2001 keine bindende Zustim-\n\nmung zum konkreten Beweisverfahren gesehen hat. Anders als bei der Ausle-\n\ngung einer privatrechtlichen Willenserklärung ist, worauf die Rechtsbeschwerde\n\nzutreffend hinweist, der Senat bei der Überprüfung einer verfahrensrechtlichen\n\nErklärung, um die es sich bei der Zustimmung im Sinne des § 485 Abs. 1 ZPO\n\nhandelt, zwar nicht eingeschränkt (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR\n\n325/95 - NJW-RR 1996, 1210 f. und vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78 -\n\nVersR 1979, 373 f.; BGH, Urteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - NJW-RR\n\n1996, 833 ff.; Zöller/Gummer ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdn. 11). Das Beschwerde-\n\ngericht hat aber im vorliegenden Fall aus dem Inhalt des Schreibens des Haft-\n\npflichtversicherers des Antragsgegners vom 2. Oktober 2001 den naheliegen-\n\nden Schluß gezogen, daß die Zustimmung zu einer Beweissicherung nicht von\n\nvornherein versagt werden sollte, aber auch noch nicht bindend erteilt worden\n\nist. Der Haftpflichtversicherer wollte zunächst in die eigene Sachprüfung ein-\n\ntreten. Das Beschwerdegericht mußte deshalb dem Antrag nicht schon nach\n\n§ 485 Abs. 1 ZPO stattgeben.\n\nb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, daß das Be-\n\nschwerdegericht den Antrag zurückgewiesen hat, weil nach seiner Auffassung\n\nin Arzthaftungssachen grundsätzlich ein rechtliches Interesse im Sinne des\n\n§ 485 Abs. 2 ZPO an einer vorprozessualen Beweissicherung nicht bestehe.\n\nDie Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.\n\naa) Die ablehnende Meinung, die auch vom Beschwerdegericht vertreten\n\nwird, hält das selbständige Beweisverfahren in Arzthaftungssachen für nicht\n\ngeeignet, einen Rechtsstreit zu vermeiden, wenn nicht nur das Vorliegen eines\n\nBehandlungsfehlers, sondern auch die Kausalität der fehlerhaften Behandlung\n\nfür die eingetretenen Gesundheitsschäden und das Ausmaß der Schäden strei-\n\ntig seien. Es fehle dem Gericht die Möglichkeit, den Sachverhalt den besonde-\n\nren Erfordernissen des Arzthaftungsprozesses entsprechend unter weitgehen-\n\nder Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes aufzuklären. Einer sachgerechten\n\nBeweiserhebung müsse eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung durch\n\ndas Gericht vorhergehen. Da der Antragsteller im selbständigen Beweisverfah-\n\nren die Beweisfragen vorgebe und der Gegner nur das Recht zur Stellung des\n\nGegenantrages habe (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1999 - VII ZB\n\n19/99 - NJW 2000, 960, 961), könne von Seiten des Gerichts nicht auf eine\n\nPräzisierung der Beweisfragen hingewirkt werden (vgl. OLG Köln, VersR 1998,\n\n1420 f. = MDR 1998, 224 f.; OLG Nürnberg, MDR 1997, 501; Rehborn, MDR\n\n1998, 16 ff.; Schinnenburg in MedR 2000, 185, 187 f. für die zahnärztliche Haf-\n\ntung).\n\nbb) Dagegen führen die Befürworter eines selbständigen Beweisverfah-\n\nrens auch bei Arzthaftungsansprüchen an, daß der Wortlaut des § 485 Abs. 2\n\nZPO eine grundsätzliche Ausklammerung der Arzthaftungssachen aus dem\n\nAnwendungsbereich der Vorschrift nicht zulasse. Das rechtliche Interesse als\n\nZulässigkeitsvoraussetzung nach § 485 Abs. 2 ZPO sei generell weit auszule-\n\ngen (so MünchKomm/Schreiber, ZPO, 2. Aufl., § 485 Rdn. 13; Reichold in\n\nThomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 485 Rdn. 7; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl.,\n\n§ 485 Rdn. 13; Zöller/Herget, aaO, § 485 Rdn. 7a m.w.N.). Auch wenn sich das\n\nErgebnis eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen häufig\n\nals unzureichend oder gar unerheblich erweise, sei das Risiko, daß das Gut-\n\nachten auf einer ungesicherten tatsächlichen Grundlage erstattet werde, vom\n\nAntragsteller zu tragen und über die Kostenfolge des § 96 ZPO zu regeln. Dem\n\nPatienten stehe zwar auch das außergerichtliche Schlichtungsverfahren vor den\n\nGutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern zur Verfügung. Daraus\n\ndürfe aber nicht gefolgert werden, daß dieses den Vorrang habe und das selb-\n\nständige Beweisverfahren verdränge (vgl. OLG Koblenz, MDR 2002, 352 f.;\n\nOLG Saarbrücken, VersR 2000, 891 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2000, 3438 f.;\n\nOLG Karlsruhe, VersR 1999, 887 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1998, 1241 f.; OLG\n\nStuttgart, NJW 1999, 874 f.; OLG Schleswig, OLGR 2001, 279 f; Mohr in MedR\n\n1996, 454 f.; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 232; Stegers,\n\nSchriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, Bd. 3, 2001,\n\n11 ff.; befürwortend für Indikationsbewertungen bei zahnprothetischen Leistun-\n\ngen Rinke/Balser in MedR 1999, 398 ff.).\n\ncc) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Der Wortlaut des § 485\n\nAbs. 2 ZPO läßt eine Ausnahme für Ansprüche aus dem Arzthaftungsrecht\n\nnicht zu. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des Gesetzes-\n\nwortlauts sind nicht gegeben. Weder die Entstehungsgeschichte des § 485\n\nAbs. 2 ZPO noch sein Sinn und Zweck oder der Gesamtzusammenhang mit der\n\nRegelung in § 485 Abs. 1 ZPO sprechen gegen eine generelle Zulässigkeit des\n\nselbständigen Beweisverfahrens bei Arzthaftungsansprüchen.\n\nIn der Begründung des Entwurfs für das Rechtspflegevereinfachungsge-\n\nsetz (BT-Drucks. 11/3621 vom 1. Dezember 1988, S. 23) heißt es:\n\n\"Insbesondere, wenn der Streit der Parteien nur von der Entscheidung\n\ntatsächlicher Fragen abhängt, wird die vor- oder außergerichtliche Be-\n\nweisaufnahme als zweckmäßig angesehen. U.a. \n\nfür Bauprozesse\n\n(Punktesachen), Kraftfahrzeug- und Arzthaftungsprozesse wird ange-\n\nnommen, daß die gesonderte Begutachtung durch einen Sachverständi-\n\ngen häufig zu einer die Parteien zufriedenstellenden Klärung und damit\n\neher zum Vergleich als in einen Prozeß führen würde.\n\n(...). Der Entwurf (...) schlägt vor, das bisherige Beweissicherungsverfah-\n\nren zu erweitern und auf den Sicherungszweck für das schriftliche Sach-\n\nverständigengutachten ganz, im Übrigen bei Zustimmung des Gegners\n\nzu verzichten. Das Verfahren der §§ 485 ff. ZPO wird als selbständiges\n\nBeweisverfahren bezeichnet.\"\n\nSchon diese Erwägung des Gesetzgebers legt eine Zulässigkeit des\n\nVerfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO nahe. Im übrigen sind dessen Ziele\n\nbei Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Sachaufklä-\n\nrung und zur vorprozessualen Einigung zwischen den Parteien grundsätzlich\n\nauch in Arzthaftungssachen zu erreichen. Sinn und Zweck der vorprozessualen\n\nBeweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es nämlich, die Gerichte von Pro-\n\nzessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu\n\neiner raschen und kostensparenden Einigung zu bringen (vgl. Zöller/Herget,\n\naaO, vor § 485 Rdnr. 2; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, Vorbem. vor § 485\n\nRdnr. 2; Musielak/Huber, aaO, § 485 Rdnr. 2). Der Senat verkennt nicht, daß\n\nsich das selbständige Beweisverfahren bei der Verletzung einer Person, um die\n\nes regelmäßig in Arzthaftungsverfahren geht, darauf beschränkt, den Zustand\n\ndieser Person, die hierfür maßgeblichen Gründe und die Wege zur Beseitigung\n\ndes Schadens festzustellen (§ 485 Abs. 2 ZPO). Deshalb ist es zwar richtig,\n\ndaß sich mit den möglichen tatsächlichen Feststellungen ein Arzthaftpflichtpro-\n\nzeß häufig nicht entscheiden lassen wird, weil damit noch nicht die rechtlichen\n\nFragen des Verschuldens des Arztes und der Kausalität der Verletzung für den\n\ngeltend gemachten Schaden geklärt sind. In der Rechtspraxis wird sich jedoch\n\nbei Feststellung des Gesundheitsschadens und der hierfür maßgeblichen\n\nGründe nicht selten erkennen lassen, ob und in welcher Schwere ein Behand-\n\nlungsfehler gegeben ist. Deshalb kann die vorprozessuale Klärung eines Ge-\n\nsundheitsschadens und seiner Gründe durchaus prozeßökonomisch sein.\n\nHiergegen spricht auch nicht zwingend, daß dem Gutachten unter Um-\n\nständen ein geringer Beweiswert zukommen kann, weil der Antragsteller ohne\n\nHilfe durch das Gericht die Beweisfragen vorgibt oder wesentliche Unterlagen\n\nfehlen, zumal der Antragsteller in der Regel anwaltlich vertreten sein wird. Im\n\nübrigen hat das Gericht auch in einem solchen Verfahren eigene Möglichkeiten\n\nden Sachverhalt weiter aufzuklären und zu versuchen, die Parteien zu einer\n\nvergleichsweisen Einigung zu führen oder den Patienten zu veranlassen, von\n\nder Weiterverfolgung der Ansprüche abzusehen. Es kann hierzu den Sachver-\n\nständigen zur Anhörung laden, zur Ergänzung des Gutachtens auffordern, ein\n\nweiteres Gutachten einholen oder die Parteien zur Erörterung laden (§§ 492\n\nAbs. 1, 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1 ZPO; § 492 Abs. 3 ZPO). Insofern stellt sich\n\ndie Rechtslage nicht anders dar als beim Verfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO.\n\nAuch dort ist das Gericht an die Formulierung der Beweisfragen durch den An-\n\ntragsteller gebunden (vgl. Musielak/Huber, aaO, Rdn. 7; Zöller/Herget, aaO,\n\n§ 485 Rdn. 4).\n\n3. Kann hiernach ein rechtliches Interesse an der Durchführung des\n\nselbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO auch bei Arzthaf-\n\ntungsansprüchen nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ohne Prüfung der\n\nUmstände des Einzelfalles verneint werden, wird das Beschwerdegericht zu\n\nprüfen haben, ob im vorliegenden Fall die übrigen Voraussetzungen für die An-\n\nordnung der Begutachtung nach § 485 Abs. 2 ZPO gegeben sind.\n\nMüller Diederichsen Pauge\n\n Stöhr Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/vi-zb-51-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/vi-zb-51-02","retrieved":"2026-07-10 13:57:39.801290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-21/vi-zb-51-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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