{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-17","aktenzeichen":"V ZR 235/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 818 Abs. 3 a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände. b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfan- gene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in an- derer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 235/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 818 Abs. 3\n\na) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt\nihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast\nhinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.\n\nb) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann\nzum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfan-\ngene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in an-\nderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder\nauch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.\n\nBGH, Urt. v. 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 - OLG Bamberg\n\n LG Bamberg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Bamberg vom 19. Juni 2002 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1998 erwarben die Kläger von\n\ndem Beklagten ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Da der\n\nBeklagte bei Abschluß des Vertrages, und darüber hinaus bis Mitte 1999, ge-\n\nschäftsunfähig war, verlangte er Grundbuchberichtigung Zug um Zug gegen\n\nRückzahlung des Kaufpreises und erwirkte ein entsprechendes Anerkenntnis-\n\nurteil gegen die Kläger. Auf die Rückzahlungsverpflichtung erbrachte der Be-\n\nklagte eine Teilleistung über 166.000 DM und rechnete in Höhe eines weiteren\n\nTeilbetrages auf. Die Restforderung, die die Kläger mit 13.873 DM errechnet\n\nhaben, ist Gegenstand der Klage, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Grund-\n\nbuchberichtigung. Der Beklagte beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung.\n\nEr hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der noch offene Betrag\n\nsei in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Es sei davon auszugehen, daß\n\ner anderweitig verausgabt bzw. für Aufwendungen des täglichen Bedarfs sowie\n\nfür die Begleichung von Arzt- und Krankenhausrechnungen ausgegeben wor-\n\nden sei. Näheres lasse sich nicht mehr aufklären.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.037,40 DM nebst Zinsen\n\nstattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der\n\n- vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Abwei-\n\nsungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmit-\n\ntels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Sachvortrag des Beklagten zur Begrün-\n\ndung des § 818 Abs. 3 BGB nicht für ausreichend. Seine damalige Geschäfts-\n\nunfähigkeit befreie ihn nicht von der dem Bereicherungsschuldner obliegenden\n\nDarlegungslast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden\n\nUmstände.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Ohne Rechtsfehler - und von der Revision auch nicht in Frage ge-\n\nstellt - geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten als Bereiche-\n\nrungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründen-\n\nden Umstände obliegt. Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (BGHZ\n\n118, 383, 387 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 1999, VIII ZR 314/97, NJW 1999,\n\n1181; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl.,\n\n§ 818 Rdn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rdn. 55; Staudinger/\n\nLorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818\n\nRdn. 53) ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu ma-\n\nchen, daß der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war\n\n(so aber wohl KG OLGE 22, 356, vermischt mit der Frage, ob der Geschäfts-\n\nunfähige überhaupt etwas erlangt habe). Die Geschäftsunfähigkeit hat auf die\n\nRegeln der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluß. Der Geschäftsunfähige\n\nwird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht\n\nwirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtli-\n\nchen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwen-\n\ndung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils\n\nm.w.N.). Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die rechtsgrundlos empfangene\n\nLeistung nicht mehr herausgeben kann (BGHZ 126, 105, 108). Derjenige, mit\n\ndem er kontrahiert hat, bleibt ihm - abweichend von den Regelungen der Sal-\n\ndotheorie - zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der von\n\nihm empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert aber an den Re-\n\ngeln über die Darlegungs- und Beweislast nichts. Verlangt der Gegner, woran\n\ner durch den Ausschluß der Saldotheorie nicht gehindert ist, für den unterge-\n\ngangenen Gegenstand Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB, so ist es Sache des Ge-\n\nschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß er\n\ndurch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist (s. schon RG\n\nJW 1917, 465; Baumgärtel/Strieder, aaO Rdn. 13; RGRK/Heimann-Trosien,\n\nBGB, 12. Aufl., § 818 Rdn. 51; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48).\n\nDadurch wird der Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Sein gesetzli-\n\ncher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären\n\nund festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Berei-\n\ncherungsgläubiger (Baumgärtel/Strieder aaO; vgl. auch Erman/Westermann,\n\naaO Rdn. 53).\n\n2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht annimmt,\n\nder Sachvortrag des Beklagten lasse eine schlüssige Darlegung des Wegfalls\n\nder Bereicherung in Höhe des geltend gemachten Restbetrages vermissen.\n\nAllerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld zur\n\nBestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung\n\nführen kann (vgl. für rechtsgrundlos empfangene Unterhaltszahlungen: BGH,\n\nUrt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; BGHZ 118, 383;\n\nBGH, Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740). Das setzt je-\n\ndoch voraus, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse auf-\n\ngewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnis-\n\nsen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im\n\nVermögen vorhanden ist (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83 aaO; BGHZ\n\n118, 383, 386). Letzteres kommt hier nach dem eigenen, von der Revision in\n\nBezug genommenen Vortrag des Beklagten in Betracht. Danach hat sein Be-\n\ntreuer u.a. \"allfällige Kosten wie z.B. Krankenhaus- und Arztkosten\" beglichen,\n\nalso Schulden getilgt, die der Beklagte hatte, und dadurch den Wert des Ge-\n\nleisteten im Vermögen erhalten. Daß es sich bei der Begleichung von Arzt- und\n\nKrankenhauskosten - wie die Revision meint - um Ausgaben zur Deckung des\n\nLebensbedarfs handeln mag, steht dem nicht entgegen. Zu einem Wegfall der\n\nBereicherung führen auch solche Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen ist,\n\ndaß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären\n\n(vgl. schon BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, aaO). Es liegt hier aber na-\n\nhe, daß der Beklagte, der sich nicht etwa auf Vermögenslosigkeit beruft, Arzt-\n\nund Krankenhausrechnungen auch ohne die rechtsgrundlos empfangene\n\nKaufpreiszahlung beglichen hätte. Diese Möglichkeit räumt der Beklagtenvor-\n\ntrag nicht aus.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-17/v-zr-235-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-17/v-zr-235-02","retrieved":"2026-07-10 13:55:25.686467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-17/v-zr-235-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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