{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-01-17","aktenzeichen":"2 StR 443/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 258 Abs. 2, 3 Erwidert der Verteidiger eines Mitangeklagten, ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 258 Abs. 2, 3\n\nErwidert der Verteidiger eines Mitangeklagten, ist dem Angeklagten erneut das\n\nletzte Wort zu erteilen.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 443/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Darmstadt vom 7. Mai 2002, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:\n\na) im Falle II 36 der Urteilsgründe und\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nEs hat weiter die Einziehung verschiedener Gegenstände und den Verfall si-\n\nchergestellter Bargeldbeträge angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner wirk-\n\nsam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) auf den Schuldspruch im Fall II 36 der Urteilsgründe\n\nund den gesamten Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung förm-\n\nlichen und sachlichen Rechts. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge\n\nErfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO führt zur\n\nAufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Eines\n\nEingehens auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachrüge bedarf es da-\n\nher nicht.\n\nII. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nNach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts plädierten die Verteidiger\n\nder drei Angeklagten. Dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Anschlie-\n\nßend wurde dem Mitangeklagten R. das letzte Wort gewährt. Daraufhin \"repli-\n\nzierte\" der Verteidiger des Mitangeklagten O.. Sodann erhielt der Mitange-\n\nklagte O. das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und mit\n\nder Urteilsverkündung fortgesetzt.\n\nNach den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wurde\n\ndem Angeklagten (wie auch dem Mitangeklagten R.) nicht noch einmal das\n\nletzte Wort erteilt.\n\nIn diesem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3\n\nStPO zu sehen. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob mit der Gestattung\n\nder nochmaligen Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wieder\n\nin die Verhandlung eingetreten wurde mit der Folge, daß dem Angeklagten\n\nschon deshalb erneut das letzte Wort zu erteilen war, weil nicht auszuschlie-\n\nßen ist, daß entscheidungserhebliche Umstände zur Sprache kamen (vgl. dazu\n\nBGH StV 1992, 551 ff.). Jedenfalls mußte dem Angeklagten hier - unabhängig\n\nvon einem Wiedereintritt in die Verhandlung - das letzte Wort noch einmal er-\n\nteilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als Letzter\n\nnoch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. Das gilt zwar nach der Natur\n\nder Sache nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wobei aber bedeutsame\n\nAusführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort unter Umständen\n\neine prozessuale Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlung\n\nherbeiführen können (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 11. Juni 1975 - 2 StR\n\n88/75). Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidi-\n\ngung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH\n\nNJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November\n\n1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidi-\n\nger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 -\n\n3 StR 464/91). Es muß um so mehr gelten, wenn der Verteidiger des Mitange-\n\nklagten Ausführungen gemacht hat. Denn die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3\n\nStPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, sei-\n\nne Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils\n\ndarlegen zu können (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 551).\n\nDie Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 57, 265 ff.), wonach\n\ndem Angeklagten das letzte Wort nicht noch einmal erteilt werden mußte,\n\nnachdem dem Vater des minderjährigen Mitangeklagten das Wort gestattet\n\nworden war, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der dortige\n\nSachverhalt ist mit dem hiesigen im entscheidenden Punkt nicht vergleichbar.\n\nDas letzte Wort des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters\n\neines Mitangeklagten entspricht dem letzten Wort eines Mitangeklagten. Inso-\n\nweit kann der Vorsitzende die Reihenfolge des letzten Wortes bestimmen.\n\nDenn anders als Verteidiger haben die Erziehungsberechtigten und gesetzli-\n\nchen Vertreter nach § 67 Abs. 1 JGG die gleichen Rechte wie die Angeklagten\n\n(vgl. BGHSt 21, 288). Bezüglich des Verteidigers, dem kein letztes Wort aus\n\neigenem Recht zusteht (vgl. auch KMR-Stuckenberg, StPO § 258 Rdn. 40),\n\nbestimmt demgegenüber § 258 Abs. 3 StPO ausdrücklich, daß der Angeklagte,\n\nauch wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen ist, ob er selbst\n\nnoch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Daß dies für Ausführun-\n\ngen des Verteidigers des Mitangeklagten erst recht gelten muß, \n\nliegt\n\n- unabhängig davon, ob die Angeklagten im Verfahren eine übereinstimmende\n\nVerteidigungskonzeption verfolgen (insoweit kann allenfalls die Beruhensfrage\n\ntangiert sein) - auf der Hand (vgl. auch Dästner in AK-StPO § 258 Rdn. 25).\n\nDieses Recht, sich als Letzter äußern zu dürfen, wurde dem Angeklag-\n\nten hier nicht gewährt, so daß ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO vorliegt.\n\nDer Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils im angefochtenen\n\nUmfang. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits der Schuldspruch\n\nim Falle II 36 der Urteilsgründe auf der Nichterteilung des letzten Wortes be-\n\nruht. Denn der Angeklagte war zu dieser Tat nicht geständig. Der Senat kann\n\nin Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt auch nicht ausschließen,\n\ndaß die Verurteilung im Fall II 36 der Urteilsgründe sich zum Nachteil des An-\n\ngeklagten auf die Strafzumessung der beiden zeitlich später liegenden Taten\n\nausgewirkt hat. Dies gilt hier um so mehr, als es sich ebenfalls um Verstöße\n\ngegen das Betäubungsmittelgesetz handelt und es naheliegt, daß die Bemes-\n\nsung der Einzelstrafen aufeinander abgestimmt wurde.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-17/2-str-443-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-17/2-str-443-02","retrieved":"2026-07-10 14:00:09.346614+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-17/2-str-443-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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