{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"I ZR 51/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Sammelmitgliedschaft a) Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbs- verstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen. b) Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interes- se am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künst- lich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ge- schaffen werden sollten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 51/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nUWG § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nSammelmitgliedschaft\n\na) Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis\neines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich\nnicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich\nhat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbs-\nverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.\n\nb) Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt\ndes anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h.\nwenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interes-\nse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künst-\nlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ge-\nschaffen werden sollten.\n\nBGH, Urt. v. 16. Januar 2003 - I ZR 51/02 - OLG Celle\n\nLG Hannover\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vertreibt in Ha. Geräte der Unterhaltungselektronik und\n\nTelekommunikation, Elektrogeräte und Uhren sowie Möbel und Einrichtungs-\n\ngegenstände aller Art. Der Beklagte ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb\n\nmit Sitz in D. . Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den unlauteren\n\nWettbewerb zu bekämpfen.\n\nDie Klägerin hat in einer am 10. September 2000 erschienenen ganzsei-\n\ntigen Zeitungsanzeige eine Waschmaschine der Marke Bosch beworben.\n\nDer Beklagte hat diese Werbung mit der Begründung als wettbewerbs-\n\nwidrig beanstandet, aus ihr sei der tatsächlich angebotene Gerätetyp nicht er-\n\nsichtlich, so daß, da es auf dem Markt verschiedene Gerätetypen des Herstel-\n\nlers mit den angegebenen Merkmalen zu unterschiedlichen Preisen gebe, dem\n\nVerbraucher jeder Preisvergleich unmöglich gemacht werde. Er hat widerkla-\n\ngend - die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage haben die\n\nParteien nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt -\n\nbeantragt,\n\n1. die Klägerin unter Androhung von näher bezeichneten Ord-\nnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen in der Art\nwie geschehen Markenwaren wie eine Bosch-Waschmaschine\nmit dem Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des\nHerstellers zu bewerben, wenn die Markenware nicht identifiziert\nwerden kann;\n\n2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 290,-- DM nebst\n\n4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2000 zu zahlen.\n\nDie Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Widerklage abgewiesen.\n\nDie Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle OLG-\n\nRep 2002, 185).\n\nMit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sei-\n\nnen Widerklageanspruch weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Beklagten mit der\n\nBegründung verneint, dieser habe auch in der Berufungsinstanz nicht substan-\n\ntiiert darzulegen vermocht, daß ihm die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderli-\n\nche erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher\n\noder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nAuf dem Gebiet des Handels mit \"weißer Ware\", auf das sich die bean-\n\nstandete Werbeanzeige unmittelbar bezogen habe, sei kein einziges direktes\n\nMitglied des Beklagten auf dem nach der übereinstimmenden Beurteilung der\n\nParteien durch die Landkreise Ha. und P. sowie die südliche Peripherie\n\nvon H. bestimmten räumlichen Markt der Klägerin tätig. Auch ansonsten\n\nstehe nur ein einziges Mitgliedsunternehmen des Beklagten in räumlicher Nähe\n\nzur Klägerin mit dieser in Wettbewerb. Der Beklagte habe im übrigen nicht vor-\n\ngetragen, daß die Klägerin durch die behauptete wettbewerbswidrige Werbung\n\nKunden veranlasse, sich auch mit ihrem weiteren, nicht direkt beworbenen An-\n\ngebot auseinanderzusetzen, und damit in größere Nähe zu einem dementspre-\n\nchenden Vertragsabschluß bringe.\n\nEbensowenig habe der Beklagte dargelegt, daß ihm die nötige erhebli-\n\nche Zahl von Gewerbetreibenden über andere Verbände, die bei ihm Mitglied\n\nseien, vermittelt angehöre. Auf der Grundlage seines Vortrags könne nicht\n\nfestgestellt werden, daß die im Streitfall in Betracht kommenden vermittelnden\n\nVerbände auch zur Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer unmittel-\n\nbaren Mitglieder berechtigt seien und sich daher zu diesem Zwecke eines an-\n\nderen Verbandes bedienen dürften.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Klagebefugnis des Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß dieser\n\nzu den in § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I\n\nS. 2565) aufgeführten, gemäß § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2,\n\nSatz 2 UKlaG auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt. Die Nen-\n\nnung des Beklagten in der Unterlassungsklageverordnung führt nicht zu einer\n\nErweiterung seiner Befugnis zum Geltendmachen von wettbewerbsrechtlichen\n\nUnterlassungsansprüchen, sondern statuiert lediglich Auskunftsansprüche ge-\n\ngenüber Post-, Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensterbringern, um\n\ndamit dem Beklagten das Durchsetzen von gemäß § 13 Abs. 2 UWG beste-\n\nhenden Unterlassungsansprüchen zu erleichtern (vgl. Köhler in Köhler/Piper,\n\nUWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 77 u. 80).\n\n2. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, der Beklagte habe nicht substantiiert darzulegen vermocht,\n\ndaß ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden unmittelbar angehöre,\n\ndie Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Nach\n\nden - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts gehört dem Beklagten nur ein einziges dem räumlichen Markt\n\nder Klägerin zuzuordnendes Mitglied unmittelbar an. Dementsprechend ist es\n\nunerheblich, ob hinsichtlich des sachlichen Markts allein auf den Gegenstand\n\nder Werbeanzeige oder aber auch auf das weitere Angebot der Klägerin abzu-\n\nstellen ist.\n\n3. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, daß ihm die für seine\n\nKlagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Zahl von\n\nGewerbetreibenden über ihm angehörende andere Verbände vermittelt werde.\n\na) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, daß sich eine Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\n\nauch aus über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaften ergeben\n\nkann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116,\n\n1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern, m.w.N.). Ebenso hat es mit\n\nRecht angenommen, daß es dabei nicht darauf ankommt, ob der die Mitglied-\n\nschaft vermittelnde Verband seinerseits nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt ist,\n\nsondern daß es ausreicht, wenn dieser von seinen Mitgliedern mit der Wahr-\n\nnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden ist (BGH GRUR\n\n1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern).\n\nb) Nicht zu beanstanden ist des weiteren die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, an einer entsprechenden Beauftragung fehle es bei einer Ein-\n\nkaufsgenossenschaft, wenn sich deren Aufgabenkreis auf den Einkauf und die\n\nDurchführung von Werbeaktionen beschränke. Denn unter dieser Vorausset-\n\nzung fehlt dem Verband eine durch seine Mitglieder übertragene Kompetenz,\n\nwettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu bekämpfen, die auch bei Fachver-\n\nbänden die Grundlage für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar-\n\nstellt (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 ff. =\n\nWRP 2000, 1275 - Fachverband). Ebenso hat das Berufungsgericht ohne\n\nRechtsfehler angenommen, aus dem Umstand allein, daß dem Beklagten an-\n\ngehörende Verbände sich an diesen mit der Bitte um Hilfeleistung gewandt\n\nhätten, lasse sich noch nicht schließen, daß die Verbände ihren Mitgliedern\n\ngegenüber dazu berechtigt gewesen seien.\n\nc) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, der\n\nVereinszweck des dem Beklagten angehörenden B. Mittelstandskreises, die\n\nLeistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler insbe-\n\nsondere gegenüber Großbetrieben und Großvertriebsformen zu stärken und\n\ndadurch die Wettbewerbsformen auf dem Markt der elektrischen Hausgeräte\n\nzu verbessern, umfasse nicht auch die Abwehr und Verfolgung wettbewerbs-\n\nwidrigen Verhaltens von Wettbewerbern seiner Mitglieder. Eine entsprechende\n\nBeschränkung des Vereinszwecks läßt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen.\n\nDie nicht näher beschriebene Stärkung der Leistungsfähigkeit der beteiligten\n\nmittelständischen Facheinzelhändler kann vielmehr namentlich dadurch bewirkt\n\nwerden, daß gegenüber wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Mitbewer-\n\nbern wie \"insbesondere ... Großbetrieben und Großvertriebsformen\" vorgegan-\n\ngen wird. Daß eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich angesprochen\n\nist, ist unerheblich. Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband ver-\n\nmittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG setzt grundsätzlich nicht voraus, daß sich der andere Verband von sei-\n\nnen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zum\n\nGeltendmachen von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbs-\n\nverband zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht\n\nfeiern). Gegenteiliges hätte nur dann zu gelten, wenn keine anerkennenswer-\n\nten Motive für den Beitritt des B. Mittelstandskreises zu dem Beklagten vor-\n\ngelegen hätten, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich\n\ndas gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt\n\nwerden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis\n\nnach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten (vgl. OLG Frankfurt am\n\nMain WRP 1999, 347, 349; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und\n\nVerfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 30c). Dafür aber haben sich im Streitfall\n\n- jedenfalls bislang - keine Anhaltspunkte ergeben.\n\nIII. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben und war\n\ndeshalb aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, das die Frage der Klagebefugnis unter Beachtung der zu vorste-\n\nhend II. 3. c) dargestellten Grundsätze erneut zu beurteilen haben wird.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/i-zr-51-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/i-zr-51-02","retrieved":"2026-07-10 14:01:05.764417+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-16/i-zr-51-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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