{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"5 StR 525/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 525/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Januar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 3. Mai 2002 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgeho-\n\nben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2., 7., 10.\n\nund 13. der Urteilsgründe verurteilt wurde und\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit\n\nUrkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fah-\n\nren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Betrugs in\n\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, wegen versuchten\n\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Fahrens ohne\n\nFahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und\n\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hier-\n\ngegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Schuldsprüche in den Fällen II. 2., 7., 10. und 13. halten recht-\n\nlicher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen\n\nBetrugs verurteilt worden ist. Bei diesen Taten, die sämtlich Veräußerungen\n\nvorher durch Betrug erlangter Pkw betreffen, kommt im Hinblick auf die Mög-\n\nlichkeit eines gutgläubigen Erwerbes nach § 932 BGB eine Verurteilung we-\n\ngen Betruges nur dann in Betracht, wenn bei dem Erwerber zumindest eine\n\nschadensgleiche Vermögensgefährdung vorliegt. Dies kann dann der Fall\n\nsein, wenn der Erwerber ein nicht unerhebliches Prozeßrisiko – auch im Hin-\n\nblick auf § 935 BGB, wozu freilich bislang jegliche Feststellungen fehlen – zu\n\ngewärtigen hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 24 m. w. N.).\n\nIn den genannten Fällen fehlen die erforderlichen Feststellungen, daß\n\ndie jeweiligen Erwerber sich eines wenigstens nicht aussichtslosen Angriffes\n\nauf ihre Rechtsposition ausgesetzt sehen mußten. Ob dies der Fall ist, ist\n\naufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden. Bei Gebrauchtwa-\n\ngenverkäufen handelt der Erwerber in der Regel grob fahrlässig, wenn er\n\nsich den Kfz-Brief nicht vorlegen läßt (BGHR aaO). Hierzu verhält sich das\n\nlandgerichtliche Urteil nicht. Vielmehr läßt sich den Urteilsgründen entneh-\n\nmen, daß der Angeklagte jedenfalls in den Fällen II. 7., 10. und 13. über den\n\nKfz-Schein wie auch den Kfz-Brief verfügte. Wenn er – was naheliegt – den\n\nKfz-Brief bei den Verkaufsverhandlungen als Bestätigung seiner Eigentümer-\n\nstellung verwandte, ist unerheblich, ob er dabei gegenüber dem jeweiligen\n\nErwerber über seine Identität getäuscht hat (vgl. Schramm in MüKo 4. Aufl.\n\nBGB § 164 Rdn. 43). Hinsichtlich des Falles II. 2. fehlen Feststellungen dazu,\n\ninwieweit der Angeklagte sich als Verfügungsberechtigter legitimiert hat.\n\nKonnte der Angeklagte Kfz-Schein und Kfz-Brief an die jeweiligen\n\nKäufer übergeben, hätte es besonderer Umstände bedurft, die einen gut-\n\ngläubigen Erwerb nach § 932 Abs. 2 BGB in einem Maße in Zweifel ziehen\n\nkönnten, daß der Geschäftsverkehr die Rechtsstellung der Erwerber wirt-\n\nschaftlich als minderwertig bewertet hätte. Jedenfalls war aufgrund des Be-\n\nsitzes der jeweiligen Pkw und der Fahrzeugpapiere im Rechtsverkehr zu\n\nvermuten, daß der Angeklagte Eigentümer war (§ 1006 BGB). Allein der Um-\n\nstand, daß sich der Kfz-Erwerber keinen Lichtbildausweis des Verkäufers hat\n\nvorlegen lassen, begründet – entgegen der Auffassung des Generalbundes-\n\nanwalts – dann keinen Anhalt für eine grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht zu-\n\nsätzliche Verdachtsmomente hinzutreten.\n\n2. Die Teilaufhebung des Schuldspruches zieht eine Aufhebung des\n\nStrafausspruches insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen nach sich,\n\nweil die Strafzumessung auch im übrigen durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken begegnet. Es wird dabei insbesondere festzustellen sein, ob und\n\nnach welchem Zeitraum die einzelnen Pkw den Geschädigten zurückgege-\n\nben werden konnten. Soweit die zunächst betrügerisch erlangten Autos kurz\n\ndanach bei weiteren Betrugshandlungen als „Pfandobjekte“ zur Verfügung\n\ngestellt wurden, wird dabei zu berücksichtigen sein, daß diese Fahrzeuge\n\nnach dem Vorstellungsbild des Angeklagten alsbald wieder in den Besitz ih-\n\nrer Eigentümer kommen dürften. So erscheint es im Hinblick auf die Auswir-\n\nkungen der Taten (§ 46 Abs. 2 StGB) als rechtsfehlerhaft, allein auf den\n\nSachwert der Pkw abzustellen und nicht danach zu differenzieren, ob die\n\nFahrzeuge nach dem Plan des Angeklagten nur vorübergehend oder auf\n\nDauer entzogen werden sollten.\n\nKeinen Bestand haben kann damit auch die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB. Der neue Tatrichter wird inso-\n\nweit zu beachten haben, daß die Feststellung der formellen Voraussetzun-\n\ngen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verhängung zweier Einzelstrafen von\n\nmindestens einem Jahr aus zwei Verurteilungen erfordert. Ob diese Voraus-\n\nsetzungen vorliegen, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, weil die-\n\nse lediglich die Taten aus einer Verurteilung näher schildern, im übrigen le-\n\ndiglich Gesamtstrafen, nicht jedoch die Höhe der Einzelstrafen bezeichnen\n\n(BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5). Sollte der neue Tatrichter die\n\nformellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung belegen können, wird\n\nbei \n\nder \n\ndann \n\nerforderlichen Prüfung \n\neines Hanges \n\ni. S. d.\n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Situation des Angeklagten nach seiner Ent-\n\nlassung aus der Strafhaft näher aufzuklären sein. Wenn der nach zehn Jah-\n\nren Haft nur mit circa 500,00 DM entlassene Angeklagte nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts in Bayern und in Frankfurt sich vergeblich um Un-\n\nterkunft und Sozialhilfe bemühte (UA S. 25), dann könnte diese wirtschaftli-\n\nche Notlage jedenfalls zunächst gegen einen durch Anlage oder Übung er-\n\nworbenen Hang sprechen (vgl. BGH NJW 1980, 1055). Abgesehen davon,\n\ndaß diese ersichtlich auf Angaben des Angeklagten beruhenden Angaben\n\nnicht verifiziert wurden, kann aber andererseits die sich dann – erkennbar\n\nauch nach Behebung der wirtschaftlichen Not – anschließende Tatserie wie-\n\nderum für einen Hang sprechen (vgl. zur danach gebotenen Gesamtwürdi-\n\ngung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6, 8 mit weiteren Nachweisen).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/5-str-525-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/5-str-525-02","retrieved":"2026-07-10 13:55:37.281865+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-15/5-str-525-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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