{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"1 StR 464/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 261 Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mit- angeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, muß die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zu- standekommen und der Inhalt der Absprache.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n___________________\n\nStPO § 261\n\nBei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mit-\n\nangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind,\n\nmuß die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht\n\nnachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zu-\n\nstandekommen und der Inhalt der Absprache.\n\nBGH, Beschluß vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 464/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 10. April 2002, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirt-\n\nschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten E. liegt zur Last, den Mitangeklagten F. und\n\nZ. bei Untreuehandlungen zu Lasten der BBV-Immobilien-Fonds GmbH\n\n(im folgenden BBVI) im Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbe- und\n\nDienstleistungszentrums in Clarenberg/Frechen Beihilfe geleistet zu haben.\n\nDas Landgericht hat deshalb den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Untreue\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der\n\nFreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten F. \n\nhat es wegen Untreue in drei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verur-\n\nteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ver-\n\nurteilt. Der Mitangeklagte Z. ist wegen Untreue in vier Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSchließlich hat das Landgericht den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur\n\nUntreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten verurteilt, wobei es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur\n\nBewährung ausgesetzt hat. Die drei Mitangeklagten F. , Z. und\n\nS. haben gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt. Der Angeklagte\n\nE. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf Verfahrensrügen\n\nund die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n1. Die Mitangeklagten F. und Z. waren Geschäftsführer der\n\nBBVI, einer Tochter der Bayerischen Beamten- und Lebensversicherung AG\n\n(BBV). Geschäftszweck der BBVI war u.a. das Auflegen von geschlossenen\n\nImmobilienfonds. Mit dem Ziel, durch den Erwerb geeigneter Immobilienobjekte\n\nweitere Immobilienfonds aufzulegen, wurden zahlreiche Kommanditgesell-\n\nschaften gegründet, deren Komplementärin die BBVI war. Kommanditisten die-\n\nser KG's waren in der Regel die Angeklagten F. und Z. .\n\nIm April 1994 schlossen der Angeklagte Z. für die BBVI und der\n\nanderweitig verfolgte M. einen Vertrag zur Gründung der BBV Im-\n\nmobilien-Fonds GmbH & Co Frechen KG (im folgenden Frechen KG). Aus die-\n\nser ging später der geschlossene BBVI-Immobilien-Fonds GmbH & Co. Nr. 16\n\nKG hervor. An der Frechen KG war M. als Kommanditist mit einem\n\nKapitalanteil von neun Zehntel beteiligt. Zwischen den Mitangeklagten Z. \n\n und F. und M. wurde vereinbart, daß dieser eine Abfin-\n\ndung erhalten solle, wenn er als Kommanditist ausscheide. Von dem Abfin-\n\ndungsguthaben sollte aber ein Drittel an den Mitangeklagten Z. ausge-\n\nzahlt werden, der seinerseits diesen Betrag zur Hälfte mit dem Mitangeklagten\n\nF. teilen wollte.\n\nIm September 1994 schlossen die Angeklagten F. und Z. \n\nfür die Frechen KG mit der Firma i. , Niederlassung Leverkusen, einen Ge-\n\nneralunternehmervertrag für die schlüsselfertige Erstellung des Gewerbeparks\n\nClarenberg/Frechen zum Pauschalfestpreis von Netto 44.900.000 DM. Nieder-\n\nlassungsleiter der Firma i. war in diesem Zeitraum der Angeklagte E. .\n\nNach Beendigung der Bauarbeiten erstellte der Mitangeklagte S. für die\n\nFirma i. eine Rechnung vom 27. Juni 1995 mit einer vorläufigen Abrech-\n\nnungssumme von 47.825.945,44 DM netto. In der Rechnung waren ergänzend\n\nzur Auftragssumme Mehr- und Minderkosten sowie Nachträge enthalten.\n\nAls sich herausstellte, daß die Abfindung für M. höher aus-\n\nfallen würde als ursprünglich angenommen, vereinbarten die Mitangeklagten\n\nZ. und F. , den für die Abfindung erforderlichen Betrag, aber auch\n\nden eigenen Anteil daran, aus dem Gesellschaftsvermögen der BBV-\n\nImmobilien-Fonds GmbH & Co. Frechen KG zu entnehmen und dies über die\n\nFirma i. abzuwickeln. Der Mitangeklagte Z. bat den Angeklagten\n\nE. , die Schlußrechnung mit einer Gesamtabrechnungssumme auszustellen,\n\ndie ca. dreizehn Millionen DM höher liegen sollte als die Rechnung vom\n\n27. Juni 1995. Der Angeklagte E. forderte den Mitangeklagten S. auf,\n\nsich Nachträge für tatsächlich nicht erbrachte Bauleistungen im Wert von ca.\n\nzwölf Millionen DM einfallen zu lassen. Er wies den Mitangeklagten S. \n\ndarauf hin, diese Summe bliebe nicht bei der Firma i. und müsse noch mit\n\nder finanzierenden Bank der Frechen KG abgestimmt werden. Der Mitange-\n\nklagte S. gab einem freien Mitarbeiter der Firma i. Hinweise, wie\n\ndie Nachträge gestaltet werden sollten. Mit Fax-Schreiben vom 2. und 9. No-\n\nvember 1995 (E. an Z. ) sowie vom 6. November 1995 (Z. an\n\nE. ) stimmten der Angeklagte E. und der Mitangeklagte Z. den In-\n\nhalt der Nachträge ab, um welche die ursprüngliche Rechnung für das Bauvor-\n\nhaben Clarenberg/Frechen erhöht werden sollte. Der Angeklagte E. und der\n\nMitangeklagte S. wußten, daß den Nachträgen keine tatsächlichen Bau-\n\nleistungen bzw. berechtigte Mehrforderungen zugrunde lagen und nahmen da-\n\nher in Kauf, daß der Mitangeklagte Z. dem Gesellschaftsvermögen der\n\nFrechen KG durch Zahlungsanweisungen auf eine überhöhte Schlußrechnung\n\nder Firma i. Nachteile zufügte. Die Firma i. erteilte der Frechen KG\n\nam 4. Dezember 1995 die Schlußrechnung für den Gewerbepark Claren-\n\nberg/Frechen über 60.680.148 DM netto zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer. In der\n\nSchlußrechnung bestätigte er, die Firma i. habe bereits 63.020.000 DM\n\nAbschlagszahlungen inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer erhalten.\n\n2. Diese Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der Mitange-\n\nklagten F. , Z. und S. . Hierzu ist in den Urteilsgründen fol-\n\ngendes ausgeführt:\n\na) Der Angeklagte F. erklärte, daß er prinzipiell im Sinne der An-\n\nklage schuldig sei, jedoch die Daten in der Anklageschrift von der Realität ab-\n\nwichen. Er ließ durch seinen Verteidiger eine schriftliche Erklärung vorlegen, in\n\nwelcher von ihm eingeräumt wurde, kollusiv mit dem Mitangeklagten Z. \n\nzum eigenen Vorteil zusammengearbeitet zu haben. Die Abschöpfungssumme\n\nzu seinen Gunsten habe allenfalls sechs Millionen DM betragen. Er wolle aber\n\naus prozeßökonomischen und familiären Gründen zu einer Abkürzung des\n\nVerfahrens beitragen.\n\nb) Der Angeklagte Z. ließ durch seinen Verteidiger vortragen,\n\ndaß die Anklage im Sinne eines Geständnisses richtig sei. De facto sei der\n\nKaufpreis bei den einzelnen Objekten erhöht worden. Von den zurückgeflosse-\n\nnen Geldbeträgen habe er ca. elf Millionen DM behalten und ca. zehn Millionen\n\nan F. weitergegeben. Der Angeklagte Z. erklärte, daß das Vor-\n\nbringen seines Verteidigers richtig sei.\n\nc) Der Angeklagte S. ließ durch seinen Verteidiger eine schriftli-\n\nche Stellungnahme als Einlassung verlesen und erklärte glaubhaft, die schriftli-\n\nche Einlassung sei richtig. Zum Objekt Clarenberg gab er auch mündlich\n\nglaubhaft an, er sei für die technische und der Angeklagte E. die kaufmän-\n\nnische Abwicklung des Objekts verantwortlich gewesen. Er habe die Rechnung\n\nvom 27. Juni 1995 erstellt, die auch sein Diktatzeichen trage. In dieser Rech-\n\nnung seien Mehrkosten bereits berücksichtigt worden. Der Angeklagte E. \n\nsei an ihn herangetreten und habe geäußert, er solle sich wegen der Nachträ-\n\nge etwas einfallen lassen. Er, S. , habe daraufhin mit dem freien Mitar-\n\nbeiter gesprochen, in welcher Weise Nachträge dargestellt werden könnten.\n\nd) Der Angeklagte E. ließ sich bezüglich des Objektes Clarenberg\n\ndahin ein, daß er von Z. angerufen und gebeten worden sei, Kosten\n\neinzurechnen, die bei diesem, Z. , angefallen, aber noch nicht erfaßt\n\nworden seien. Er habe vermutet, es handele sich um Nebenkosten. Der Ange-\n\nklagte S. habe mit dem Architekten die Nachträge abgestimmt. Es sei\n\nihm klargewesen, daß Nachträge in Höhe von zwölf Millionen DM in der Rech-\n\nnung der Firma i. nichts zu suchen gehabt hätten. Er habe keine eigenen\n\nVorteile gehabt.\n\ne) Das Landgericht hat seine Überzeugung nicht auf die Einlassung des\n\nAngeklagten E. gestützt, denn es ist wörtlich ausgeführt: „Aufgrund der in-\n\nsoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z. und S. bezüglich\n\ndes Objekts Clarenberg und der verlesenen Schriftstücke (Rechnungen, Fax-\n\nSchreiben, Kalkulationsnotizen, Verfügung vom 9. April 2001, Nr. 1 bis 12 als\n\nAnlage des Protokolls) ist das Gericht davon überzeugt, daß die Angeklagten\n\nE. und S. wußten, daß den Nachträgen in der Schlußrechnung vom\n\n4. Dezember 1995 in Höhe von insgesamt zwölf Millionen DM keine äquiva-\n\nlenten Bauleistungen der Firma i. entgegenstanden und damit billigend in\n\nKauf nahmen, daß die Geschäftsführer der BBVI-Nr. 16 KG das Gesellschafts-\n\nvermögen durch Zahlung der unberechtigten Nachforderungen schädigten. Der\n\nAngeklagte E. wußte, daß bereits in der Schlußrechnung vom 27. Juni\n\n1995 Mehrkosten in Höhe von 2.491.000 DM netto berücksichtigt waren. An-\n\nhaltspunkte für weitere berechtigte Mehrkosten in Höhe von ca. zwölf Millionen\n\nDM hatte er nicht, als er den Mitangeklagten S. bat, sich Nachträge in\n\nentsprechender Höhe einfallen zu lassen“.\n\nII.\n\nDie Revision macht u.a. geltend, das Landgericht habe die Verurteilung\n\ndes Angeklagten E. ohne weitere Beweisaufnahme allein auf die Geständ-\n\nnisse seiner Mitangeklagten gestützt. Weder im Hauptverhandlungsprotokoll\n\nnoch in den Urteilsgründen sei dargelegt, daß diese Geständnisse aufgrund\n\neiner verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden seien, an der sich\n\nder Angeklagte E. nicht beteiligt habe. Die Strafkammer habe mehrere Ver-\n\nfahrensfehler begangen, weil die Absprache gegen die vom Bundesgerichtshof\n\naufgestellten Maßstäbe für die Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren\n\nverstoße. Das Urteil enthalte aber auch sachlich-rechtliche Darstellungsmän-\n\ngel. Der von der Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten E. zugrunde\n\nliegende Sachverhalt sei aufgrund der unzureichend dargelegten Beweiswürdi-\n\ngung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich.\n\nDer Beschwerdeführer trägt dazu - ohne daß die Staatsanwaltschaft\n\ndem in ihrer Gegenerklärung entgegen getreten ist - im einzelnen vor, es habe\n\nim Zwischenverfahren auf Betreiben der Strafkammer ein Gespräch zur Vorbe-\n\nreitung der Hauptverhandlung stattgefunden, an dem die drei Berufsrichter, von\n\njedem Angeschuldigten zumindest ein Verteidiger sowie Vertreter der Staats-\n\nanwaltschaft teilnahmen. In diesem Gespräch hätten die Mitglieder der Kam-\n\nmer betont, sie wollten eine „schlanke“ Hauptverhandlung ohne zeitraubende\n\nBeweisaufnahme durchführen, die durch Geständnisse erheblich abgekürzt\n\nwerden könnte. Die Berufsrichter hätten für den Fall von Geständnissen Straf-\n\nhöchstgrenzen in Aussicht gestellt. Am ersten Hauptverhandlungstag sei die\n\nSitzung unterbrochen worden, um zwischen den Berufsrichtern, den Schöffen,\n\nden Verteidigern sowie dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Bera-\n\ntungszimmer ein vertrauliches Gespräch zu führen. Von den Angeklagten habe\n\nan diesem Gespräch keiner teilgenommen. In diesem Gespräch sei erneut die\n\nMöglichkeit erörtert worden, auf die Beweiserhebung zu verzichten und statt\n\ndessen die Verurteilung lediglich auf geständige Einlassungen der Angeklag-\n\nten sowie einige im Selbstleseverfahren einzuführende Urkunden zu stützen.\n\nDie Strafkammer habe ihre Erwartungen zum Strafmaß erneuert. Der Verteidi-\n\nger des Angeklagten E. habe auch an diesem Gespräch teilgenommen, ha-\n\nbe aber keine geständige Einlassung zugesagt. Der Inhalt der verfahrensbeen-\n\ndenden Absprache sei in öffentlicher Hauptverhandlung nicht wiederholt und\n\nauch im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt worden.\n\nIII.\n\nEs kann offen bleiben, ob der Strafkammer Verfahrensfehler unterlaufen\n\nsind, insbesondere, ob es eine mit den Grundsätzen von BGHSt 43, 195 ff\n\nnicht vereinbare verfahrensbeendende Absprache mit den Angeklagten\n\nF. , Z. und S. gegeben hat. Denn die Überprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Sachrüge ergibt, daß die Beweiswürdigung lückenhaft ist.\n\nSie besteht im wesentlichen aus der teilweisen Wiedergabe der von den Ver-\n\nteidigern verlesenen Erklärungen dieser drei Angeklagten. Die Strafkammer ist\n\ndamit ihrer Pflicht nicht ausreichend nachgekommen, in den Urteilsgründen\n\nihre Überzeugungsbildung darzulegen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit\n\nRecht, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Strafkammer die Geständ-\n\nnisse der Mitangeklagten Z. und S. als glaubhaft bewertet und auch\n\ndarauf ihre Überzeugung von der Beihilfehandlung des Angeklagten E. ge-\n\nstützt hat. Das Urteil kann deshalb, soweit es den Angeklagten E. betrifft,\n\nschon aufgrund dieses sachlich-rechtlichen Mangels keinen Bestand haben.\n\n1. Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurtei-\n\nlung gilt allgemein, daß der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis ei-\n\nnes Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu\n\ngründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt. Für die\n\nBewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be-\n\nweiswürdigung (BGHSt 39, 291, 303). Der Tatrichter muß, will er die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit\n\nüberzeugt sein. Wann und unter welchen Umständen er diese Überzeugung\n\ngewinnen darf oder nicht, kann ihm aber grundsätzlich nicht vorgeschrieben\n\nwerden. Die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung stößt aber dort auf Gren-\n\nzen, wo der Angeklagte nicht etwa die Sachverhaltsannahmen der Anklage als\n\nrichtig bestätigt, sondern sich vielmehr, ohne den Sachverhalt einzuräumen,\n\nauf eine Stellungnahme beschränkt, die gleichsam ein bloß prozessuales An-\n\nerkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung enthält (BGH NStZ 1999, 92 m.\n\nw. Nachw.).\n\n2. Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, ein Geständnis für glaubhaft\n\nzu halten, wenn der Angeklagte dieses erst ablegt, nachdem ihm für diesen\n\nFall ein bestimmtes Strafmaß in Aussicht gestellt wird. Hier gilt folgendes:\n\na) Wie der Bundesgerichtshof bereits betont hat, darf eine Absprache\n\nüber das Strafmaß nicht dazu führen, daß ein so zustande gekommenes Ge-\n\nständnis dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird, ohne daß sich das Gericht\n\nvon dessen Richtigkeit überzeugt. Das Gericht bleibt dem Gebot der Wahr-\n\nheitsfindung verpflichtet. Das Geständnis muß daher auf seine Glaubhaftigkeit\n\nüberprüft werden; sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht\n\nunterbleiben (BGHSt 43, 195, 204 m. w. Nachw.).\n\nb) Dies gilt um so mehr, wenn sich das Strafverfahren gegen mehrere\n\nAngeklagte richtet, von denen nicht alle ein Geständnis ablegen. Bei der Ver-\n\nurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten,\n\ndie Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, muß die Glaub-\n\nhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren\n\nWeise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen\n\nund der Inhalt der Absprache. Denn bei dieser Sachlage besteht unter ande-\n\nrem die Gefahr, daß die Mitangeklagten den Nichtgeständigen zu Unrecht be-\n\nlasten, weil sie sich dadurch für die eigene Verteidigung Vorteile versprechen.\n\nDieses Problem besteht überall dort, wo \"Aufklärungsgehilfen\" Vorteile gewährt\n\nwerden, etwa bei der Kronzeugenregelung oder der Strafmilderung nach § 31\n\nBtMG. In einem solchen Fall ist das Gericht zum einen zu besonderer Rück-\n\nsichtnahme auf die Verteidigungsinteressen des nicht geständigen Angeklag-\n\nten verpflichtet, zum anderen hat der Tatrichter die Geständnisse der anderen\n\nAngeklagten kritisch zu würdigen (so zutreffend Kuckein/Pfister, FS aus Anlaß\n\ndes fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 641, 657 m. w. Nachw.). Maßgeb-\n\nlich für die Bewertung ist die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der\n\nGeständnisse. Dies schließt auch das Zustandekommen, den Inhalt und gege-\n\nbenenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache mit ein. Nur\n\nso kann das Revisionsgericht überprüfen, daß sich die geständigen Angeklag-\n\nten durch ein Geständnis gegen die Zusage einer - im Einzelfall nicht schuld-\n\nangemessenen - Strafe nicht nur eigene Vorteile verschafft, sondern sich auch\n\nzu Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben. Fehlen sol-\n\nche Darlegungen in den Urteilsgründen, so kann dies ein sachlich-rechtlicher\n\nFehler sein. Dessen ungeachtet bleibt es bei der Verpflichtung, die Absprache\n\nin die Hauptverhandlung einzuführen und im Hauptverhandlungsprotokoll fest-\n\nzuhalten (BGHSt 43, 195, 205f.).\n\n3. Hier lassen die Urteilsgründe besorgen, daß es sich bei den Mitange-\n\nklagten F. , Z. und S. um nur pauschale \"Geständnisse\"\n\naufgrund einer nicht offengelegten verfahrensbeendenden Absprache gehan-\n\ndelt hat. Darin liegt hier ein durchgreifender Erörterungsmangel.\n\na) Zwar haben sich von vier Angeklagten drei \"im Sinne der Anklage für\n\nschuldig erklärt\". Der Angeklagte F. hat sich aber lediglich \"prinzipiell\" im\n\nSinne der Anklageschrift für schuldig erklärt. Seiner einschränkenden Aussage,\n\ndie \"Abschöpfungssumme zu seinen Gunsten\" habe allenfalls sechs Millionen\n\nDM betragen, ist die Strafkammer nicht näher nachgegangen. Denn nach der\n\nEinlassung des Angeklagten Z. hat dieser von den zurückgeflossenen\n\nzwölf Millionen ca. zehn Millionen an F. weitergeleitet. Die Erklärung des\n\nAngeklagten F. , er wolle aus familiären Gründen zur Abkürzung der Be-\n\nweisaufnahme beitragen, läßt besorgen, die Verfahrensbeteiligten hätten sich\n\nnach der Abgabe der Erklärungen der Verteidiger um eine nähere Aufklärung\n\ndes Sachverhalts nicht mehr bemüht, um die angesichts der angerichteten\n\nSchäden und der einzubeziehenden Verurteilung kaum noch angemessene,\n\naber möglicherweise vorher zugesagte Gesamtstrafe, nicht zu gefährden.\n\nSoweit das Geständnis des Angeklagten Z. mitgeteilt wird, ver-\n\nteidigt sich dieser damit, er habe den größten Teil der veruntreuten Gelder an\n\nden Angeklagten F. weitergeleitet. So bleibt letztlich offen, welchen Tat-\n\nbeitrag und welchen persönlichen Vorteil die Strafkammer der von ihr festge-\n\nsetzten Strafe zugrunde gelegt hat. Zu dem Tatvorwurf der Beihilfe des Ange-\n\nklagten E. enthält das mitgeteilte Geständnis keinerlei Ausführungen. Auch\n\ndies läßt besorgen, daß die Strafkammer sich hinsichtlich der Beihilfehandlung\n\ndes Angeklagten E. maßgeblich auf das in eigener Sache abgegebene Ge-\n\nständnis des Angeklagten Z. gestützt hat und eine weitere Prüfung des\n\nden Angeklagten E. betreffenden Sachverhalts nicht erfolgt ist.\n\nb) Das Geständnis des Angeklagten S. sowie dessen zusätzliche\n\nmündliche Einlassung enthalten lediglich Ausführungen dazu, daß der Ange-\n\nklagte E. an ihn herangetreten sei und geäußert habe, er solle sich wegen\n\nder Nachträge etwas einfallen lassen. Zu dem Widerspruch gegenüber der\n\nEinlassung des Angeklagten E. , er habe vermutet, es handele sich um Ne-\n\nbenkosten, die beim Angeklagten Z. angefallen seien, ist dem Ge-\n\nständnis des Angeklagten S. nichts zu entnehmen.\n\n4. Ein Beruhen des Urteils auf der Beweiswürdigungslücke kann der Se-\n\nnat nicht ausschließen, auch wenn der Angeklagte E. angegeben hat, ihm\n\nsei klar gewesen, daß die Nachträge in Höhe von zwölf Millionen DM in der\n\nRechnung der Firma i. „nichts zu suchen gehabt“ hätten. Dies läßt sich\n\njedenfalls nicht ohne weiteres als uneingeschränktes eigenes Geständnis die-\n\nses Angeklagten hinsichtlich seiner Beihilfe zur Untreue verstehen. Denn der\n\nZusammenhang seiner Einlassung verdeutlicht, daß er zugleich von tatsächlich\n\nangefallenen Kosten ausging, die noch nicht erfaßt seien. Dem entspricht, daß\n\ndie Strafkammer für das Wissen des Angeklagten E. um das Nichtvorhan-\n\ndensein „äquivalenter Bauleistungen“ in Höhe von zwölf Millionen DM nicht\n\netwa auch auf dessen eigene Einlassung abhebt, sondern - neben Urkunden -\n\nauf die von ihr für glaubhaft erachteten Angaben der Mitangeklagten.\n\nDer neue Tatrichter wird sich demnach gegebenenfalls näher mit der\n\nEinlassung des Angeklagten E. auseinandersetzen müssen. Will er diese -\n\netwa auch nur teilweise - für widerlegt halten und sich dabei u.a. auf die Ge-\n\nständnisse von Mitangeklagten stützen, so müssen diese auch im Lichte ihres\n\nZustandekommens gewürdigt werden.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/1-str-464-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/1-str-464-02","retrieved":"2026-07-10 14:00:17.526877+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-15/1-str-464-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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