{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"XI ZR 53/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 53/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2003\n\ndurch die Richter Dr. Appl, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und\n\ndie Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be-\n\nschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs\n\nvom 14. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDie Ablehnungsgesuche der Kläger gegen die Richter\n\nam Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J., Dr. Wa.\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof Ma. werden\n\nfür unbegründet erklärt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger machen gegen die beklagte Bank im Zusammenhang\n\nmit der von ihnen als \"drückervermittelte Wohnungsfinanzierung\" be-\n\nzeichneten Darlehensaufnahme für den Erwerb einer Eigentumswohnung\n\nSchadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend. Ihren in den\n\nVorinstanzen erfolglos gebliebenen Klageantrag verfolgen sie mit der\n\nRevision weiter.\n\nMit Schriftsatz vom 4. April 2002 - ergänzt durch weitere Schrift-\n\nsätze vom 24. April und 13. Mai 2002 - haben die Kläger den Vorsitzen-\n\nden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzu\n\nim wesentlichen folgendes vorgetragen: Die im Schrifttum weit überwie-\n\ngend abgelehnte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu den sog. \"drük-\n\nkervermittelten Wohnungsfinanzierungen\" offenbare eine verbraucher-\n\nfeindliche, die Interessen der Banken in besonderem Maße bevorzugen-\n\nde Einstellung der abgelehnten Richter. Anders sei ihre als \"Rechtsbeu-\n\ngung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\" qualifizierte\n\nRechtsprechung, die davon gekennzeichnet sei, daß sie Vorbringen der\n\nbetroffenen Anleger nicht vollständig zur Kenntnis nehme, nicht erklär-\n\nlich. Als Referenten bankrechtliche Fragen behandelnder Seminare seien\n\nsie verschiedentlich zusammen mit dem als \"Cheflobbyisten\" der Banken\n\nbezeichneten Dr. Br. in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten damit\n\nihre Nähe zu den Kreditinstituten deutlich gemacht. Sie hätten den \"Ver-\n\ndacht der Bestechlichkeit\" hervorgerufen, weil sie verschiedentlich, u.a.\n\nbei dem von den - wie gerichtsbekannt ist - banknahen \"W.\" am 18. und\n\n19. Mai 2001 in P. veranstalteten Seminar als Referenten aufgetreten\n\nseien und für ihre Mitwirkung Honorare bezogen hätten, die entweder\n\naus den sehr hohen Teilnehmergebühren oder aber von den letztlich\n\nhinter dem Veranstalter stehenden Banken aufgebracht worden seien.\n\nÄußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. S. während der Dis-\n\nkussion am 18. Mai 2001 hätten drei laufende Revisionsverfahren be-\n\ntroffen; der abgelehnte Richter habe erklärt, das betreffende Oberlan-\n\ndesgericht habe den Verbraucherschutz auf seine Fahne geschrieben,\n\n\"diesem Spuk\" müsse \"ein Ende bereitet werden\". Dieser Ankündigung\n\nfolgend habe der XI. Zivilsenat später die erwähnten Entscheidungen\n\naufgehoben.\n\nDer Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof N. habe in einem in\n\nder Universität L. gehaltenen Festvortrag Ausführungen gemacht, die\n\n- vor allem im Hinblick auf abfällige Äußerungen über die Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und über ab-\n\nweichende Literaturmeinungen - den Eindruck hervorrufen müßten, daß\n\ner sich als \"Rechtsgestalter\" und nicht als an das Gesetz gebundener\n\n\"Rechtsanwender\" verstehe.\n\nZur Glaubhaftmachung eines Teils ihres Vorbringens haben sich\n\ndie Kläger auf die eidesstattliche Versicherung einer Redakteurin der\n\nZeitschrift \"F.\" und einen schriftlichen Bericht eines Rechtsanwalts bezo-\n\ngen, der an dem W.-Seminar in P. teilgenommen hat und seine \"Angaben\n\nanwaltlich versichert\" hat. Die abgelehnten Richter haben sich zu den\n\nGesuchen dienstlich geäußert. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat Rechts-\n\nanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K., der ebenfalls an dem ge-\n\nnannten W.-Seminar teilgenommen hat, \"voll und ganz bestätigt\".\n\nDurch Beschluß vom 14. Mai 2002 sind die Ablehnungsgesuche\n\nals unbegründet zurückgewiesen worden. Gegen den am 30. Mai 2002\n\nzugestellten Beschluß haben die Kläger mit am 22. Juni 2002 bei Gericht\n\neingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und unter\n\nBezugnahme auf ihre Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung die\n\nfünf Mitglieder des XI. Zivilsenats, welche diesen Beschluß gefaßt ha-\n\nben, ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ergänzend\n\nstützen sich die Kläger darauf, daß der Senat unter Mitwirkung der bei-\n\nden abgelehnten Richter am 4. Juni 2002, also wenige Tage nach Zu-\n\nstellung des angefochtenen Beschlusses, in dem Verfahren XI ZR 357/01\n\ndie Revision der Klägerin, welche die Richter ebenfalls wegen Besorgnis\n\nder Befangenheit abgelehnt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen\n\nhat.\n\nDie abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert; die Kläger\n\nhatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Dr. S. ist wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des\n\nMonats November 2002 in den Ruhestand getreten.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Mai 2002\n\nist unzulässig, die gegen die übrigen Richter des XI. Zivilsenats gerich-\n\nteten Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Das gilt nicht nur hin-\n\nsichtlich der einzelnen angeführten Ablehnungsgründe, sondern auch\n\nbezüglich ihrer Gesamtwürdigung.\n\n1. Nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofor-\n\ntige Beschwerde allein gegen bestimmte im ersten Rechtszug erlassene\n\nEntscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt. Nach der\n\nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung wäre\n\ndie sofortige Beschwerde deswegen auch nicht eröffnet, wenn ein Senat\n\ndes Oberlandesgerichts ein gegen eines seiner Mitglieder gerichtetes\n\nAblehnungsgesuch für unbegründet erklärt; in einem solchen Fall wäre\n\nvielmehr nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statt-\n\nhaft, soweit sie von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß zugelas-\n\nsen worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rdn. 14a).\n\nGegen einen entsprechenden Beschluß des Bundesgerichtshofs sieht\n\ndas Gesetz nicht einmal diese eingeschränkte Möglichkeit der Überprü-\n\nfung der getroffenen Entscheidung vor.\n\nEs bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger\n\nstattdessen Gegenvorstellungen gegen die angefochtene Entscheidung\n\nerheben könnten (vgl. für Entscheidungen des OLG Zöller/Vollkommer,\n\naaO § 46 Rdn. 14a am Ende). Denn diese hätten jedenfalls in der Sache\n\nkeinen Erfolg. Soweit eine solche Gegenvorstellung das gegen den\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. S. gerichtete Ablehnungsgesuch be-\n\ntrifft, ist dasselbe mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ohne-\n\nhin unzulässig geworden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 46\n\nRdn. 8); hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof N.\n\nhätte sie - wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2. im einzelnen ergibt -\n\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n2. Weder die Spruchpraxis des XI. Zivilsenats zu den von den Klä-\n\ngern sog. \"drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen\" noch die Mit-\n\nwirkung an der angefochtenen Entscheidung oder dem Nichtannahmebe-\n\nschluß vom 4. Juni 2002 (XI ZR 357/01) begründen die Besorgnis der\n\nBefangenheit der abgelehnten Richter.\n\nIm Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht\n\ndarüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der\n\nSicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis be-\n\nsteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht un-\n\nvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr. Nachw. bei\n\nZöller/Vollkommer, aaO § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine\n\nnach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswe-\n\ngen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder\n\nim Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt\n\neingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das\n\nAblehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu ge-\n\nben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter\n\nauszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssa-\n\nche entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit\n\nauch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten\n\nArgumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck\n\nhervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ab-\n\nlehnend gesonnen zu sein.\n\nDiese Voraussetzungen sind von den Klägern nicht glaubhaft ge-\n\nmacht worden (§ 294 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere be-\n\nsteht kein Anlaß zu der Annahme, der XI. Zivilsenat entscheide grund-\n\nsätzlich zugunsten der Banken.\n\nZu dieser Überzeugung kann eine vernünftig und ihrerseits nicht\n\nvoreingenommen urteilende Partei auch nicht deswegen gelangen, weil\n\nRichter sich an dem in Deutschland üblichen wissenschaftlichen Diskurs\n\nbeteiligen und in diesem Zusammenhang sich nicht nur literarisch, son-\n\ndern auch in Diskussionsveranstaltungen äußern, dabei die Leitlinien der\n\nSenatsrechtsprechung verdeutlichen und sich der Kritik von Wissen-\n\nschaft und Praxis stellen. Auch kritische Äußerungen gegenüber anderen\n\nAnsichten - mögen sie von Gerichten, Wissenschaftlern oder praktisch\n\ntätigen Juristen vertreten werden - rechtfertigen die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit nicht, soweit deutlich wird, daß es sich bei der von dem\n\nRichter vertretenen Meinung um eine vorläufige Stellungnahme handelt,\n\ndie er bei besseren Argumenten zu revidieren bereit ist.\n\nDas gilt auch, wenn ein solcher Meinungsaustausch in Foren statt-\n\nfindet, welche von Institutionen veranstaltet werden, hinter denen be-\n\nstimmte Interessengruppen stehen, und wenn den teilnehmenden rich-\n\nterlichen Referenten für ihre Vorbereitung und Mitwirkung ein Honorar\n\ngezahlt wird. Denn niemand, der objektiv urteilt, wird annehmen, daß ein\n\nRichter sich wegen eines solchen Honorars in seiner spruchrichterlichen\n\nTätigkeit beeinflussen, also - wie die Kläger es bezeichnet haben - den\n\nVerdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen wird. Das gilt selbst\n\ndann, wenn man - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift - annehmen\n\nwollte, die beiden Richter des XI. Zivilsenats hätten sich das von den\n\nTeilnehmern der W.-Veranstaltung aufgebrachte gesamte Gebührenauf-\n\nkommen geteilt. Davon abgesehen ist die dieser Vorstellung zugrunde-\n\nliegende Rechnung offensichtlich abwegig, denn jede sachlich urteilende\n\nPartei wird erwägen, daß der Veranstalter für die Konzeption, die Vorbe-\n\nreitung und die Durchführung einer solchen in angemieteten Räumen\n\nstattfindenden Diskussionsveranstaltung erhebliche Mittel aufwenden\n\nmuß und daß deswegen allen - und nicht nur den richterlichen - Refe-\n\nrenten \n\nlediglich ein geringes Honorar gezahlt werden kann, das\n\n- ermittelt man Stundenhonorarsätze - weit unter den Beträgen liegt, die\n\nRechtsberater ihren Mandanten in Rechnung zu stellen pflegen.\n\nAuch der Umstand, daß der XI. Zivilsenat nach der Behauptung\n\nder Kläger regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. \"drückervermit-\n\ntelten Wohnungsfinanzierungen\" zu Lasten der Anleger entschieden hat,\n\nbegründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit. Eine sachlich ur-\n\nteilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Standpunkts\n\nüberzeugte Partei würde nämlich nicht - wie die Kläger, die in diesem\n\nZusammenhang den Vorwurf der Rechtsbeugung erheben - aus dieser\n\nJudikatur den Schluß ziehen, daß das Gericht ihre Erwägungen nicht zur\n\nKenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen,\n\nob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder ob\n\nes an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozeß gemangelt hat, um den\n\nRichter zu überzeugen. Eine ihrem Anliegen gegenüber voreingenomme-\n\nne Einstellung können die Kläger auch nicht daraus herleiten, daß sie in\n\ndiesem Zusammenhang bemängeln, der XI. Zivilsenat und vor allem sein\n\nVorsitzender gäben dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vor dem der\n\nEinzelfallgerechtigkeit den Vorzug; denn eben diese Vorgehensweise ist\n\ndem Bundesgerichtshof mit dem jüngst reformierten Revisionsverfahren\n\ndurch den Gesetzgeber aufgegeben worden.\n\nVoreingenommenheit der Richter des XI. Zivilsenats kann auch\n\nnicht daraus hergeleitet werden, daß sie den Ablehnungsgesuchen ge-\n\ngen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter\n\nam Bundesgerichtshof Dr. S. im Hinblick auf deren angebliche Äußerun-\n\ngen in P. und L. nicht entsprochen haben. Ob das Vorbringen der Kläger\n\ndurch die von ihnen vorgelegten Schilderungen von Frau La. und\n\nRechtsanwalt Dr. Sc. auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen\n\nDarstellungen der abgelehnten Richter und des Rechtsanwalts am Bun-\n\ndesgerichtshof Prof. Dr. K. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, ist ein\n\nAkt wertender richterlicher Erkenntnis; die Kläger verkennen die Bedeu-\n\ntung der Glaubhaftmachung, wenn sie erwarten, die bloße Vorlage von\n\nihre Vorwürfe teilweise bestätigenden Schriftstücken reiche für die ge-\n\nbotene Glaubhaftmachung aus, so daß das Gericht, das dem nicht folge,\n\nseine fehlende Unvoreingenommenheit offenbare und deswegen mit Er-\n\nfolg abgelehnt werden könne.\n\nZu Unrecht leiten die Kläger schließlich die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit daraus her, daß der XI. Zivilsenat in der Sache XI ZR 357/01 am\n\n4. Juni 2002 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - die Nichtan-\n\nnahme der von der Klägerin jenes Rechtsstreits eingelegten Revision\n\nbeschlossen hat. Es beruht auf einer Verkennung der nach der Zivilpro-\n\nzeßordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn sie meinen,\n\nder Senat habe vor \"Ablauf der Notfrist\" des § 569 ZPO nicht entschei-\n\nden dürfen, weil der Beschluß vom 14. Mai 2002 vorher nicht in formelle\n\nRechtskraft erwachsen sei. Wie oben ausgeführt, ist das von den Klä-\n\ngern für gegeben erachtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht\n\nstatthaft.\n\nAppl Goette Kurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/xi-zr-53-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/xi-zr-53-02","retrieved":"2026-07-10 13:59:26.675694+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-13/xi-zr-53-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2003-01-13","dockets":["XI ZR 53/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.01.2003 – XI ZR 53/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/xi-zr-53-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be-\n\nschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs\n\nvom 14. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDie Ablehnungsgesuche der Kläger gegen die Richter\n\nam Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J., Dr. Wa.\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof Ma. werden\n\nfür unbegründet erklärt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/46","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"46","label":"§ 46 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/569","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"569","label":"§ 569 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/44","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"44","label":"§ 44 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:59:26.675694+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}