{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"II ZR 254/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB §§ 133 B, 157 B Verkündet am: 13. Januar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Das Mitglied des Vorstandes eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist für die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden, ihm günstigeren Berechnung der unverfall- baren Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf ratierliche Kürzung) darle- gungs- und beweispflichtig. b) Eine solche vom \"Mindestschutz\" des BetrAVG zugunsten des Dienstver- pflichteten abweichende Vereinbarung unterliegt grundsätzlich keinen er- höhten formalen Anforderungen und muß daher nicht \"ausdrücklich\" getrof- fen werden. c) Zur Berücksichtigung des Inhalts der Vertragsverhandlungen bei der Ausle- gung einer individuell ausgehandelten, an das Beamtenversorgungsrecht angelehnten Versorgungsregelung im Dienstvertrag des Vorstandes eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 254/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBetrAVG § 2 Abs. 1; BGB §§ 133 B, 157 B\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\na)\n\nDas Mitglied des Vorstandes eines\n\nVersicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist für die Zusage einer von § 2\n\nAbs. 1 BetrAVG abweichenden, ihm günstigeren Berechnung der unverfall-\n\nbaren Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf ratierliche Kürzung) darle-\n\ngungs- und beweispflichtig.\n\nb) Eine solche vom \"Mindestschutz\" des BetrAVG zugunsten des Dienstver-\n\npflichteten abweichende Vereinbarung unterliegt grundsätzlich keinen er-\n\nhöhten formalen Anforderungen und muß daher nicht \"ausdrücklich\" getrof-\n\nfen werden.\n\nc) Zur Berücksichtigung des Inhalts der Vertragsverhandlungen bei der Ausle-\n\ngung einer individuell ausgehandelten, an das Beamtenversorgungsrecht\n\nangelehnten Versorgungsregelung im Dienstvertrag des Vorstandes eines\n\nVersicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.\n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 254/00 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die\n\nKlage abgewiesen hat. Auch insoweit wird die Berufung der Be-\n\nklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts\n\nStuttgart vom 31. März 1999 zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer im Jahr 1939 geborene Kläger war zunächst als Beamter bei der D.\n\nB. (heute: D. P. AG) und sodann - unter Beurlaubung ohne Bezüge - seit 1974\n\nbei der Beklagten tätig, zuletzt als Vorstandsmitglied. Ab 1. Mai 1990 wechselte\n\ner zur K. Po. VVaG (nachfolgend: K.), bei der er Vorstandsmitglied und ab 1991\n\nVorstandsvorsitzender war. Der am 28. November 1989 mit der K. geschlosse-\n\nne Anstellungsvertrag enthält hinsichtlich der Altersversorgung des Klägers in\n\n§ 10 folgende Regelung:\n\n\"Die K. PO. V.V.a.G. gewährt Herrn Ke. ein Ruhegehalt und eine Hinter-\n\nbliebenenversorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes.\n\nDie K. PO. V.V.a.G. bezahlt den Unterschied zwischen dem von ihm bei\n\nder D. B. erdienten Ruhegehalt sowie der von der V. Po. V.V.a.G. erwor-\n\nbenen Rente und dem Ruhegehalt eines Bundesbeamten der Besol-\n\ndungsgruppe B 5 (ab 1.9.1991: B 7), als laufende, monatlich zu entrich-\n\ntende Rente, wobei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die von der D. B.\n\nfestgesetzte Dienstzeit zugrunde zu legen ist.\n\n...\n\nIm übrigen gelten für die Rente die gesetzlichen Bestimmungen, insbe-\n\nsondere das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-\n\ngung und das Beamtenversorgungsgesetz.\"\n\nIn einem Nachtrag vom 10. September 1993 zu dem Anstellungsvertrag\n\nheißt es, daß die Besoldungsgruppe B 5 bzw. B 7 durch B 8 ersetzt und die mit\n\nder Versorgungszusage erworbene Versorgungsanwartschaft unverfallbar ist.\n\nDas Dienstverhältnis des Klägers bei der K. endete zum 30. April 1995, weil der\n\nKläger nicht mehr zum Vorstand bestellt wurde. Seitdem ist er wieder bei der D.\n\nP. AG entsprechend seinem ursprünglichen Beamtenstatus beschäftigt. Die\n\nBeklagte ist seit dem 1. Juli 1998 aufgrund einer Fusion Rechtsnachfolgerin der\n\nK..\n\nAuf Anfrage des Klägers erteilte die K. ihm im April 1996 eine Auskunft\n\nüber das von ihr geschuldete Ruhegehalt, das sie aufgrund einer Quotierung\n\nnach § 2 Abs. 1 BetrAVG nach dem Verhältnis seiner tatsächlich bei der K. ver-\n\nbrachten Beschäftigungszeit von 60 Monaten zu der fiktiv bis zur Vollendung\n\ndes 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit (172 Monate) mit\n\n10.773,40 DM jährlich berechnete. Der Kläger, der eine solche ratierliche Kür-\n\nzung auf der Grundlage der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der\n\nVertragsverhandlungen für unzulässig hält, begehrt mit der Klage die Feststel-\n\nlung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Eintritt in den Ruhestand ein Ru-\n\nhegehalt entsprechend der Versorgung eines Bundesbeamten der Besoldungs-\n\ngruppe B 8, abzüglich des bei der D. B./D. P. AG erdienten Ruhegehalts und\n\nder bei der V. Po. VVaG (Beklagten) erworbenen Betriebsrente, (ungekürzt) zu\n\ngewähren.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\nsie abgewiesen; zugleich hat es auch die von der Beklagten in der Berufungsin-\n\nstanz erhobene Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger aus seiner\n\nDienstzeit bei der K. vom 1. Mai 1990 bis 30. April 1995 kein Anspruch auf be-\n\ntriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte zusteht, abgewiesen. Mit der\n\nRevision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Feststellungskla-\n\nge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt hinsichtlich der Klage\n\nzur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nI. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger zwar aufgrund\n\ndes Anstellungsvertrages vom 28. November 1989 in Verbindung mit dem\n\nNachtrag vom 10. September 1993 abweichend von den Mindestregelungen\n\ndes BetrAVG trotz einer nur fünfjährigen Beschäftigungsdauer bei der K. eine\n\nunverfallbar gewordene Anwartschaft auf betriebliches Ruhegeld zustehe. Je-\n\ndoch unterliege das in § 10 des Dienstvertrages (nachfolgend: DV) individuell\n\nvereinbarte Ruhegeld der ratierlichen Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG. Eine\n\nhiervon zugunsten des Klägers abweichende Regelung hätten die Vertragsbe-\n\nteiligten in § 10 DV nicht ausdrücklich vereinbart, zumindest habe der insoweit\n\ndarlegungs- und beweispflichtige Kläger eine derartige, ihn begünstigende Ver-\n\neinbarung nicht bewiesen. Auch wenn es nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen mit der K. darauf ange-\n\nkommen sei, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - gleich zu wel-\n\nchem Zeitpunkt - eine ungekürzte Altersversorgung nach der Besoldungsstufe\n\nB 8 zu erhalten, und der vom Aufsichtsrat der K. mit der Verhandlungsführung\n\nbeauftragte damalige Vorstandsvorsitzende Dr. W. damit einverstanden gewe-\n\nsen sei, sei dies für die K. gemäß §§ 35 VAG, 112 AktG nicht bindend gewe-\n\nsen. In dem von dem zuständigen Aufsichtsrat der K. unterzeichneten Anstel-\n\nlungsvertrag fehle eine ausdrückliche Regelung über eine entsprechende \"Voll-\n\nversorgungsregelung\" zugunsten des Klägers. Die Inbezugnahme des Beam-\n\ntenversorgungsgesetzes reiche hierfür nicht aus, weil davon nur die Höhe des\n\nAnspruchs betroffen und damit die grundsätzliche Quotierung nach § 2 Abs. 1\n\nBetrAVG nicht ausgeschlossen sei. Diese Beurteilung hält in wesentlichen\n\nPunkten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII. 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, daß dem Kläger - insoweit in Abweichung von der gesetzlichen Re-\n\ngelung in §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 BetrAVG - auf der Grundlage der vertraglichen\n\nVereinbarungen im Anstellungsvertrag vom 28. November 1989 in Verbindung\n\nmit dem Nachtrag vom 10. September 1993 eine unverfallbar gewordene An-\n\nwartschaft auf das betriebliche Ruhegeld gegen die K. zusteht. Auch trifft es\n\nrechtlich zu, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer oder ein - wie der Kläger - in\n\nden Schutzbereich des BetrAVG einbezogener \"arbeitnehmerähnlicher\" Dienst-\n\nverpflichteter (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, ZIP 2002, 1701,\n\n1702 m.w.N.) vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versor-\n\ngungsanwartschaft aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, sein Ruhegeld\n\ngrundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzen ist und daß der Ar-\n\nbeitnehmer für eine hiervon abweichende, ihm günstigere Zusage darlegungs-\n\nund beweispflichtig ist (st. Rspr. vgl. nur BAG, AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG).\n\n2. Im übrigen begegnet jedoch die Auslegung der Altersversorgungsre-\n\ngelung in § 10 DV durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Berufungs-\n\ngericht bereits die Voraussetzungen für die Annahme einer von der gesetzli-\n\nchen Grundregel des § 2 BetrAVG abweichenden, dem Arbeitnehmer günstige-\n\nren Vereinbarung überspannt hat [nachfolgend a)], zudem bei der Beurteilung\n\ndes Vertragswortlauts wesentliche Umstände übersehen hat [nachfolgend b)]\n\nund insbesondere zu Unrecht das - den Vortrag des Klägers bestätigende - Er-\n\ngebnis der Beweisaufnahme zum Inhalt der Vertragsverhandlungen und den\n\ndaraus ableitbaren gemeinsamen Vorstellungen der Vertragspartner von der\n\nVersorgungsregelung für unerheblich erachtet hat [nachfolgend c)].\n\na) Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, eine\n\nvon der gesetzlich bestimmten zeitanteiligen Kürzung des Ruhegehaltsan-\n\nspruchs gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende, für den Kläger günstigere\n\nRegelung im Sinne eines Verzichts auf ratierliche Kürzung müsse \"ausdrück-\n\nlich\" getroffen werden. Derartige zugunsten des Arbeitnehmers vom \"Mindest-\n\nschutz\" des BetrAVG abweichende Vereinbarungen unterliegen als privatauto-\n\nnome Gestaltungen grundsätzlich keinen erhöhten formalen Anforderungen.\n\nAus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-\n\nrichts (BAG, BB 1979, 1663; BAG, AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG; BAG, ZIP 1995,\n\n671) sowie des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 18. März 1982 - I ZR 15/80,\n\nBB 1983, 254 f.) folgt nichts anderes. Das gilt auch insoweit, als das Bundesar-\n\nbeitsgericht in zwei der genannten Entscheidungen - jeweils bezogen auf den\n\nkonkreten Fall - ausgesprochen hat, eine etwaige (behauptete) von der Berech-\n\nnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Zusage hätte \"deutlicher\" (AP\n\nNr. 9 aaO) bzw. \"deutlich\" (ZIP aaO, 672) zum Ausdruck gebracht werden müs-\n\nsen; damit wird ersichtlich nur das Maß der richterlichen Überzeugungsbildung\n\nim konkreten Fall beschrieben, nicht jedoch generell eine ausdrückliche Formu-\n\nlierung der Abweichung vom BetrAVG verlangt. Das hat das Berufungsgericht\n\nbei seiner Entscheidung zum Nachteil des Klägers verkannt.\n\nb) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht bei der Würdigung des\n\nWortlauts der Ruhegehaltsregelung in § 10 DV für die Auslegung wesentliche\n\nUmstände, die für den Ausschluß einer ratierlichen Kürzung des Ruhegeldan-\n\nspruchs sprechen, zu Unrecht außer Betracht gelassen. Dem Wortlaut des § 10\n\nDV kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht entnommen\n\nwerden, daß die Inbezugnahme des Beamtenversorgungsgesetzes nur auf die\n\nrechnerische Höhe des Anspruchs beschränkt ist. Mit der generellen Verwei-\n\nsung auf die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts haben die\n\nParteien unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die näheren Ein-\n\nzelheiten im Grundsatz uneingeschränkt nach dem in Bezug genommenen Ge-\n\nsetz regeln; damit ist zugleich klargestellt, daß individuelle, von dem vorgege-\n\nbenen Rahmen abweichende Absprachen der besonderen vertraglichen Ver-\n\neinbarung bedürfen. Eine solche individuelle Vereinbarung haben die Parteien\n\nsogleich anschließend in § 10 Abs. 1 Satz 2 DV dahingehend getroffen, daß der\n\nzugesagte Pensionsanspruch sich aus dem B 5/7-Ruhegehalt (später B 8) ab-\n\nzüglich des bei der D. B. erdienten (A 15-)Ruhegehalts sowie der bei der Be-\n\nklagten bereits erworbenen Rente errechnet, wobei als ruhegehaltsfähige\n\nDienstzeit die von der D. B. festgesetzte Dienstzeit zugrunde zu legen ist. Ge-\n\nrade die Anknüpfung daran, daß die von der D. B. verbindlich festgesetzte\n\nDienstzeit auch im Verhältnis der Vertragspartner zueinander die maßgebliche\n\nruhegehaltsfähige Dienstzeit darstellen soll, läßt auf eine bewußte Abweichung\n\nvon der Quotierungsbestimmung des § 2 Abs. 1 BetrAVG schließen, weil dem\n\nBeamtenversorgungsgesetz eine derartige ratierliche Kürzung fremd ist. Das\n\nBerufungsgericht hat insoweit außer acht gelassen, daß eine von § 2 BetrAVG\n\nabweichende Regelung auch dann vorliegt, wenn durch eine Anrechnung von\n\nVordienstzeiten oder - wie hier zusätzlich - \"Nachdienstzeiten\" das vom Gesetz\n\nvorgesehene Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur insgesamt\n\nmöglichen Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Mitarbeiters zum Vorteil\n\ndes Arbeitnehmers beeinflußt wird. So liegt es hier schon nach dem Wortlaut\n\ndes § 10 Abs. 1 Satz 2 DV, weil die Ausgangsparameter der Differenz zwischen\n\nversprochenem B-5/7/8-Ruhegehalt und erdienter Pension/Rente ebenso fest-\n\ngelegt sind wie die von der Pensionsbehörde nach dem Beamtenversorgungs-\n\ngesetz verbindlich festzusetzende ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Danach ergab\n\nsich nach Multiplikation mit den beamtenversorgungsrechtlich vorgeschriebe-\n\nnen Faktoren zugunsten des Klägers in jedem Falle ein bestimmter Prozentsatz\n\nbis zu maximal 75 % der ruhegehaltsfähigen Beamtenbezüge, ohne daß Raum\n\nfür weitergehende - dem Beamtenversorgungsrecht unbekannte - \"ratierliche\"\n\nKürzungen wäre. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 DV spricht daher für den\n\nWillen der Vertragsparteien, dem Kläger den individuell vereinbarten Versor-\n\ngungsanspruch ohne ratierliche Kürzung zu gewähren. Vor diesem Hintergrund\n\nläßt sich - was das Berufungsgericht nicht bedacht hat - auch aus der salvatori-\n\nschen Klausel in § 10 Abs. 5 DV, wonach \"im übrigen\" die gesetzlichen Be-\n\nstimmungen, d.h. das Beamtenversorgungsgesetz und das BetrAVG gelten\n\nsollen, nicht ableiten, daß die zuvor vereinbarte Sonderregelung nach beamten-\n\nrechtlichen Maßstäben gleichwohl der ratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 Be-\n\ntrAVG unterliegen sollte.\n\nc) Schließlich hat sich das Berufungsgericht zu Unrecht durch §§ 35\n\nVAG, 112 AktG gehindert gesehen, das Ergebnis der Beweisaufnahme, wo-\n\nnach der Kläger durch die einvernehmlich ausgehandelte und im Vertrag nie-\n\ndergelegte Ruhegehaltsregelung in jedem Fall eine ungekürzte Versorgung im\n\nFalle seines Ausscheidens bei der K. erhalten sollte, bei der Auslegung des\n\n§ 10 DV zu berücksichtigen. Zwar trifft es zu, daß für den Abschluß des Dienst-\n\nvertrages mit dem Kläger auf Seiten der K. ausschließlich dessen Aufsichtsrat\n\nzuständig war und daß demzufolge auch Willensakte des damaligen Vor-\n\nstandsvorsitzenden Dr. W. als Verhandlungsführer den Aufsichtsrat in bezug\n\nauf den Abschluß des Vertrages nicht wirksam hätten binden können. Um eine\n\nunzulässige Zuständigkeitsverschiebung auf den Vorstandsvorsitzenden bei der\n\nWillensvertretung handelt es sich aber nicht, wenn dieser vom Aufsichtsrat le-\n\ndiglich mit den Vertragsverhandlungen einschließlich der Erstellung des Ver-\n\ntragsentwurfs betraut wird und der Aufsichtsrat anschließend in eigener Ver-\n\nantwortung das Verhandlungsergebnis billigt und auf dieser Grundlage den\n\nVertrag mit dem künftigen Vorstandsmitglied abschließt. Soweit es um den für\n\ndie Auslegung eines solchermaßen zustande gekommenen Vertrages bedeut-\n\nsamen Inhalt der Vertragsverhandlungen geht, reicht die - durch den Verhand-\n\nlungsführer vermittelte - Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds hiervon aus, um\n\nein rechtserhebliches Wissen der Gesellschaft zu begründen; denn das Wissen\n\nschon eines Mitglieds des in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organs\n\n(Aufsichtsrat) ist das Wissen der Gesellschaft (Senat, BGHZ 47, 282, 287). So\n\nliegt es hier. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Dr. W. hat - wie die Revision\n\nzutreffend geltend macht - als Zeuge in beiden Vorinstanzen bekundet, daß er\n\nals vom Aufsichtsrat beauftragter Verhandlungsführer diesen - speziell dessen\n\nVorsitzenden - ständig über den Inhalt der Verhandlungen mit dem Kläger un-\n\nterrichtet habe; der Aufsichtsratsvorsitzende habe auch noch persönlich mit\n\ndem Kläger die Angelegenheit besprochen. Danach ist davon auszugehen, daß\n\nder Inhalt der Vertragsverhandlungen - insbesondere die vom Zeugen Dr. W.\n\nakzeptierten Vorstellungen des Klägers von einer \"Vollversorgung\" -, der sich in\n\ndem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 28. November 1989, namentlich der\n\nVersorgungsregelung des § 10, niedergeschlagen hat, dem Aufsichtsrat zumin-\n\ndest über seinen Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht wurde. Demnach ist ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Inhalt der zwischen dem Kläger\n\nund dem Zeugen Dr. W. geführten Vertragsverhandlungen bei der Auslegung\n\ndes § 10 DV zu berücksichtigen.\n\nIII. Da das Urteil des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegt und\n\nweiterer auslegungsrelevanter Vortrag über die bislang getroffenen Feststellun-\n\ngen hinaus nicht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sache selbst entschei-\n\nden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist § 10 DV zwischen dem Kläger\n\nund der K. sowohl von seinem Wortlaut als auch nach dem von den Vertrags-\n\nbeteiligten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen dahin\n\nauszulegen, daß die K. dem Kläger die von ihm begehrte Vollversorgung, d.h.\n\nein nicht nach § 2 Abs.1 BetrAVG ratierlich gekürztes Ruhegehalt, mit dem Ein-\n\ntritt in den Ruhestand schuldet. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob man den\n\nzwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. W. ausgehandelten Vertragsentwurf\n\nals Angebot des Klägers an die K. (vertreten durch den Aufsichtsrat) ansieht,\n\ndas diese dann durch ihren Aufsichtsrat akzeptiert hat, oder ob der ausgehan-\n\ndelte, dem Wortlaut und Inhalt nach nicht veränderte Vertragsentwurf vom Auf-\n\nsichtsrat gebilligt und dann als Angebot an den Kläger übermittelt wurde, das\n\ndieser angenommen hat: Im ersten Fall war das Angebot des Klägers so zu\n\nverstehen, wie es zwischen diesem und dem Zeugen Dr. W. - in Kenntnis und\n\nmit Billigung des Aufsichtsratsvorsitzenden - ausgehandelt worden war, und\n\nwurde in dieser Form von der K. akzeptiert; im zweiten Fall richtete die K. das\n\nAngebot entsprechend den Vertragsverhandlungen und dem unveränderten\n\nVertragswortlaut an den Kläger, so daß dieser nach §§ 133, 157 BGB davon\n\nausgehen durfte, daß der Vertrag entsprechend dem in den Vertragsverhand-\n\nlungen erzielten Einverständnis zustande kam. In beiden Fällen ist § 10 DV so\n\nzu verstehen, wie es das Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils zusam-\n\nmengefaßt dargelegt hat, nämlich dahingehend, daß der Kläger unabhängig\n\nvon dem Ausscheidenszeitpunkt bei der K. Anspruch auf ungekürzte Altersver-\n\nsorgung nach Besoldungsstufe B 8 im Sinne der vereinbarten Differenzregelung\n\nhat. Der Zeuge Dr. W. hat in seiner schriftlichen Aussage hervorgehoben und\n\nbei seiner Vernehmung in beiden Vorinstanzen bekräftigt, daß der Kläger hin-\n\nsichtlich seiner Gesamtversorgung einem pensionierten Bundesbeamten der\n\nStufe B 8 gleichgestellt und daß sein Versorgungsanspruch - anders als bei\n\nseiner früheren Beschäftigung bei der Beklagten - nicht in Abhängigkeit von der\n\nDauer seiner Tätigkeit bei der K. gestellt werden, mithin die ratierliche Kürzung\n\nnach dem BetrAVG \"hier nicht angewendet werden\" sollte.\n\nDanach erweist sich das der Feststellungsklage des Klägers stattgeben-\n\nde Urteil des Landgerichts als zutreffend, so daß die Berufung der Beklagten\n\nauch insoweit zurückzuweisen ist.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/ii-zr-254-00","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/ii-zr-254-00","retrieved":"2026-07-10 13:58:20.389840+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-13/ii-zr-254-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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