{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"II ZR 227/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 34, 46, 60 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorge- sehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungs- klage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebe- nen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestäti- gung von BGHZ 9, 157, 177). b) Formelle Mängel des Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit begründen, wie z.B. das Fehlen der erforderlichen Mehrheit, können nur mit fristgerechter Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Rechts- schutzbedürfnis für sie wird auch durch die Erhebung der Ausschließungs- klage der GmbH nicht berührt. c) Das den auszuschließenden Gesellschafter treffende Stimmverbot greift auf die mit ihm in einem Konsortium verbundenen und für seinen Verbleib in der Gesellschaft votierenden Gesellschafter jedenfalls dann nicht über, wenn ihm die Rechtsmacht zur Bestimmung ihres Abstimmungsverhaltens fehlt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 227/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG §§ 34, 46, 60 Abs. 1 Nr. 2\n\na) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorge-\nsehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungs-\nklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an\n§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebe-\nnen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestäti-\ngung von BGHZ 9, 157, 177).\n\nb) Formelle Mängel des Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit\nbegründen, wie z.B. das Fehlen der erforderlichen Mehrheit, können nur mit\nfristgerechter Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Rechts-\nschutzbedürfnis für sie wird auch durch die Erhebung der Ausschließungs-\nklage der GmbH nicht berührt.\n\nc) Das den auszuschließenden Gesellschafter treffende Stimmverbot greift auf\ndie mit ihm in einem Konsortium verbundenen und für seinen Verbleib in der\n\nGesellschaft votierenden Gesellschafter jedenfalls dann nicht über, wenn ihm\ndie Rechtsmacht zur Bestimmung ihres Abstimmungsverhaltens fehlt.\n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 2000\n\naufgehoben und das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen\n\ndes Landgerichts Köln vom 18. November 1999 wie folgt abge-\n\nändert:\n\nDer Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten\n\nvom 26. Mai 1999 zu TOP 10, den Kläger aus wichtigem Grund\n\naus der Gesellschaft auszuschließen, wird für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH mit einem Anteil von\n\n1 %. Er ist außerdem Mitglied und seit 1982 Leiter eines von seinem Schwie-\n\ngervater im Jahre 1969 gegründeten Familienkonsortiums, dem weitere Gesell-\n\nschafter der Beklagten angehören, unter ihnen die Ehefrau des Klägers, U.\n\nK., und deren Schwester W. T. mit Anteilen von 13 % bzw.\n\n9 % am Stammkapital der Beklagten. In einer Gesellschafterversammlung der\n\nBeklagten vom 26. Mai 1999 wurde unter TOP 10 über den Antrag von vier an-\n\nderen Gesellschaftern abgestimmt, den Kläger aus wichtigem Grunde aus der\n\nGesellschaft auszuschließen, wofür die Satzung der Beklagten keine Regelung\n\nenthält. Für den Antrag wurden 30.377, gegen ihn 19.119 Stimmen abgegeben,\n\nhiervon 11.000 ablehnende Stimmen der Gesellschafterinnen K. und\n\nT.. Der Kläger selbst stimmte nicht mit ab. Sodann stellte der Ver-\n\nsammlungsleiter \n\nfest, daß die Gesellschafterinnen K. und T. auf-\n\ngrund ihrer Mitgliedschaft in dem Familienkonsortium einem Stimmverbot un-\n\nterlägen und der Ausschließungsantrag daher mit einer Mehrheit von 78,91 %\n\nangenommen worden sei.\n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger, den Gesellschafterbeschluß vom\n\n26. Mai 1999 für nichtig zu erklären, weil die Stimmen der Gesellschafterinnen\n\nK. und T. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Er habe\n\nvon den im Konsortialvertrag verankerten Stimmrechtsvollmachten und Wei-\n\nsungsmöglichkeiten gegenüber den Konsortinnen nie Gebrauch gemacht, de-\n\nren Stimmrechtsbindung überdies durch einstimmigen Beschluß der Konsortial-\n\nversammlung vom 25. Mai 1999 aufgehoben worden sei. Die Beklagte verficht\n\nden Standpunkt des Versammlungsleiters und meint im übrigen, für den Aus-\n\nschließungsbeschluß genüge ohnehin die einfache Mehrheit der abgegebenen\n\nStimmen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich\n\ndie Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des angefoch-\n\ntenen Gesellschafterbeschlusses.\n\nI. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts, daß mit dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß keine\n\nunmittelbar rechtsgestaltende, in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehene\n\nEntscheidung über den Ausschluß des Klägers aus der Beklagten getroffen,\n\nsondern nur über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen ihn entschie-\n\nden werden sollte. Daß diese von der Beklagten inzwischen (in einem anderen\n\nRechtsstreit) erhoben worden ist, läßt das Rechtsschutzbedürfnis für die vorlie-\n\ngende Anfechtungsklage - entgegen den insoweit nur im Ergebnis zutreffenden\n\nAusführungen des Berufungsgerichts - schon deshalb unberührt, weil der Ge-\n\nsellschafterbeschluß notwendige (materielle) Voraussetzung für die Erhebung\n\nder Ausschließungsklage ist (BGHZ 9, 157, 177) und seine Anfechtbarkeit we-\n\ngen der nach Ansicht des Klägers unrichtigen Feststellung des Abstimmungs-\n\nergebnisses (vgl. Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622)\n\nnur im Wege der Anfechtungsklage (entsprechend § 246 AktG) geltend ge-\n\nmacht werden kann (vgl. BGHZ 104, 66). Lediglich das Fehlen eines wichtigen\n\nGrundes für die Ausschließung kann im Anfechtungsprozeß nicht geltend ge-\n\nmacht werden, weil darüber allein im Rechtsstreit über die Ausschließungsklage\n\nzu entscheiden ist, während umgekehrt formelle Mängel des für sie erforderli-\n\nchen Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit entsprechend\n\n§ 243 Abs. 1 AktG begründen, hier keine Rolle spielen, wenn der Beschluß\n\nnicht erfolgreich angefochten und damit der Ausschließungsklage die Grundla-\n\nge entzogen wird (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 34\n\nRdn. 27 f.; zur entsprechenden Bedeutung eines Gesellschafterbeschlusses\n\ngemäß § 46 Nr. 8 GmbHG im Schadensersatzprozeß gegen einen Geschäfts-\n\nführer vgl. Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 \n\n- II ZR 119/98, ZIP 1999, 1001;\n\nScholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 157). Daraus folgt - entgegen\n\neiner zum Teil vertretenen Ansicht (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 543,\n\n547; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 69) - nicht nur ein\n\nRechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage, sondern sogar die Vorgreif-\n\nlichkeit ihrer gerichtlichen Beurteilung für das weitere Ausschließungsverfahren\n\nim Sinne von § 148 ZPO. Auf die von dem Berufungsgericht gezogene Parallele\n\nzum ausnahmsweisen Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für eine ne-\n\ngative Feststellungsklage bei später erhobener Leistungsklage des Prozeßgeg-\n\nners kommt es daher nicht an.\n\nII. In der Sache meint das Berufungsgericht, es könne offenbleiben, ob\n\ndie Stimmen der Gesellschafterinnen K. und T. bei der Feststel-\n\nlung des Beschlußergebnisses vom 26. Mai 1999 hätten mitgezählt werden\n\nmüssen, weil auch dann der Beschluß wirksam zustande gekommen sei. Für\n\nihn genüge - entgegen den Grundsätzen in BGHZ 9, 157, 177 - die einfache\n\nMehrheit der abgegebenen Stimmen, weil er nur die Vorstufe für die Ausschlie-\n\nßungsklage bilde und der auszuschließende Gesellschafter in jenem Rechts-\n\nstreit seine Interessen und Argumente umfassend zur Geltung bringen könne.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Der Senat hat in BGHZ 9, 157 ff. die bis heute maßgebenden Grund-\n\nsätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesell-\n\nschafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein zweistufiges Verfahren vor-\n\ngesehen, das zunächst einen von einer breiten Mehrheit der abgegebenen\n\nStimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) getragenen Gesell-\n\nschafterbeschluß voraussetzt. Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %,\n\nwie sie § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für die Auflösung der Gesellschaft vor-\n\nschreibt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. An die-\n\nser Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung (vgl. u.a.\n\nHachenburg/Ulmer aaO, Anh. § 34 Rdn. 24; Lutter/Hommelhoff aaO, § 34\n\nRdn. 28; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 60 Rdn. 48; Rowedder/\n\nBergmann in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 82;\n\nTschernig, GmbHR 1999, 696), zum Teil aber auch Ablehnung erfahren hat (für\n\neinfache Mehrheit u.a. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. Anh. § 34\n\nRdn. 9; Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 140), ist festzuhalten.\n\na) Das qualifizierte Mehrheitserfordernis in Anlehnung an § 60 Abs. 1\n\nNr. 2 GmbHG rechtfertigt sich zum einen daraus, daß die Ausschließung ein\n\nbesonders einschneidender Eingriff in das Mitgliedschaftsverhältnis des betrof-\n\nfenen Gesellschafters ist und an die Stelle der - anderenfalls allein verbleiben-\n\nden - Auflösung der Gesellschaft tritt, die alle Gesellschafter gleichermaßen\n\ntreffen würde. Zum anderen berührt die Ausschließung aber auch die Interes-\n\nsen der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft insofern, als dem\n\nAuszuschließenden eine Abfindung zu zahlen ist und dadurch Liquidität aus der\n\nGesellschaft abfließt. Daß der Gesellschafterbeschluß die Rechtswirkung der\n\nAusschließung bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsregelung nicht unmittel-\n\nbar herbeiführt, sondern darüber erst in dem gerichtlichen Verfahren nach Er-\n\nhebung der Ausschließungsklage unter umfassender Würdigung aller Umstän-\n\nde definitiv entschieden wird, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -\n\nkein entscheidendes Argument dafür, eine einfache Mehrheit ausreichen zu\n\nlassen. Der Senat hat in BGHZ 9, 157, 177 die Hürden für die gesellschaftsin-\n\nterne Vorentscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters bewußt\n\nhoch angesetzt, um zu verhindern, daß schon ein mit geringfügiger relativer\n\nMehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine entsprechende Gruppe von\n\nGesellschaftern die Ausschließung eines ihnen mißliebigen Gesellschafters, der\n\nden anderen nicht untragbar erscheint, überhaupt betreiben können. Daß da-\n\ndurch die Erhebung einer Ausschließungsklage aus der Sicht der für sie votie-\n\nrenden Gesellschafter leichter \"blockiert\" werden kann als bei einer Entschei-\n\ndung durch die einfache Mehrheit, ist zum Schutz des betroffenen Gesell-\n\nschafters und einer ihn stützenden Minderheit von immerhin mehr als 25 % hin-\n\nzunehmen. Sachliche oder unsachliche Gründe können sowohl hinter einem\n\nAusschließungsbegehren wie auch hinter einer vermeintlichen \"Blockadehal-\n\ntung\" stecken; nicht selten verbirgt sich dahinter ein Machtkampf zwischen zwei\n\nGesellschaftergruppen, von denen die eine durchaus ein berechtigtes Interesse\n\ndaran haben kann, ein gerichtliches Ausschließungsverfahren zu verhindern. Im\n\nübrigen ließe sich eine \"Blockierung\" auch bei einem einfachen Mehrheitserfor-\n\ndernis nicht ausschließen, wenn es dem betroffenen Gesellschafter gelingt, ge-\n\nnügend andere auf seine Seite zu ziehen. Hier wie dort sind die trennungswilli-\n\ngen Gesellschafter nicht rechtlos gestellt, wenn tatsächlich ein gravierender\n\nAusschließungsgrund vorliegt, weil sie gegen die treuwidrige Ablehnung eines\n\nAusschließungsantrags durch Gesellschafterbeschluß mit einer Anfechtungs-\n\nund positiven Beschlußfeststellungsklage vorgehen können (vgl. BGHZ 97, 28,\n\n31).\n\nb) Soweit der Rechtsprechung des Senates zu dem qualifizierten Mehr-\n\nheitserfordernis (in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) entgegengehalten\n\nwird, daß § 61 Abs. 2 GmbHG schon einer Gesellschafterminderheit von 10 %\n\nsogar das Recht zur Erhebung einer Auflösungsklage aus wichtigem Grund zu-\n\nbillige (vgl. insbesondere Scholz/Winter aaO, § 15 Rdn. 140 m.w.N.), überzeugt\n\ndas deshalb nicht, weil § 61 Abs. 1 GmbHG dafür einen wichtigen Grund vor-\n\naussetzt, welcher der Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks\n\ngleichkommt und damit die Intensität eines wichtigen Grundes für den Aus-\n\nschluß eines Gesellschafters regelmäßig erheblich übersteigt (vgl. Lutter/\n\nHommelhoff aaO, § 34 Rdn. 28).\n\nc) Kein Argument gegen das qualifizierte Mehrheitserfordernis läßt sich\n\nweiter daraus gewinnen, daß für den Gesellschafterbeschluß über die Zwangs-\n\neinziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 46\n\nNr. 4, 47 Abs. 1 GmbHG regelmäßig (bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungs-\n\nbestimmung) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (vgl.\n\nschon BGHZ 9, 157, 177). Denn die Zulässigkeit der Zwangseinziehung hängt\n\ndavon ab, daß sich die Gesellschafter einer entprechenden statutarischen Re-\n\ngelung unterworfen haben (vgl. § 34 Abs. 2 GmbHG; BGHZ 116, 359, 363),\n\nworan es bei der statutarisch nicht vorgesehenen Ausschließung eines Gesell-\n\nschafters gerade fehlt. Soweit gemäß § 6 der Satzung der Beklagten für die\n\nZwangseinziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung oder bei Ver-\n\nmögensverfall des betreffenden Gesellschafters ein mit einfacher Mehrheit zu\n\nfassender Gesellschafterbeschluß ausreicht, läßt sich daraus ein entsprechen-\n\ndes Quorum für den Beschluß über die Erhebung der Ausschließungsklage\n\nnicht ableiten (vgl. Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999,\n\n1843).\n\nd) Schließlich liegt auch kein wesentlicher Unterschied zwischen dem\n\nvorliegenden und dem in BGHZ 9, 157 ff. entschiedenen Fall darin, daß dort der\n\nAuszuschließende ein Mehrheitsgesellschafter war, während der Kläger nur\n\n1 % der Anteile an der Beklagten hält. Da der Auszuschließende kein Stimm-\n\nrecht hat, bezieht sich das qualifizierte Mehrheitserfordernis ohnehin immer nur\n\nauf das Stimmenverhältnis zwischen den übrigen Gesellschaftern und gilt un-\n\nabhängig von der Höhe der Beteiligung des auszuschließenden Gesellschaf-\n\nters.\n\n2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konse-\n\nquent - offengelassen, ob die Gesellschafterinnen K. und T. bei\n\nder Abstimmung über den streitigen Gesellschafterbeschluß ebenso wie der\n\nKläger einem Stimmverbot unterlagen und deshalb das qualifizierte Mehrheits-\n\nerfordernis im vorliegenden Fall erreicht war. Das ist indessen nicht der Fall. Da\n\ndie Sache insoweit anhand des beiderseitigen Parteivortrags in der Revisi-\n\nonsinstanz entscheidungsreif ist, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F.\n\nZPO in der Sache selbst abschließend zu entscheiden.\n\na) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen Gesellschaftern - wie hier zwi-\n\nschen dem Kläger und seiner Ehefrau sowie seiner Schwägerin - genügt für\n\nsich allein nicht, um den Ausschluß des Stimmrechts eines von ihnen auf die\n\nanderen auszudehnen (vgl. BGHZ 56, 47, 54; 80, 69, 71; Scholz/\n\nK. Schmidt aaO, § 47 Rdn. 154 m.w.N.). Zwar kann nach dem Senatsurteil vom\n\n15. Dezember 1975 (II ZR 17/74, WM 1976, 204 f.) im Fall eines von einer Er-\n\nbengemeinschaft gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH der in der Per-\n\nson eines Mitglieds der Gemeinschaft begründete Stimmrechtsausschluß auf\n\nden gesamten Anteil übergreifen, wenn nicht nur der Verdacht, sondern die be-\n\ngründete Besorgnis besteht, daß auch die Mitberechtigten ihr Stimmrecht mit\n\nRücksicht auf die Interessen des Befangenen unsachlich ausüben, der Befan-\n\ngenheitsgrund also auf ihre Stimmabgabe durchschlägt (vgl. auch BGHZ 49,\n\n183, 194); so etwa dann, wenn der Befangene als Vertreter der übrigen Mitbe-\n\nrechtigten abstimmt oder einen bestimmenden Einfluß auf ihr Abstimmungsver-\n\nhalten ausüben kann (vgl. BGHZ 116, 353, 357). Von entsprechenden Situatio-\n\nnen kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.\n\nb) Die \n\nbeiden Gesellschafterinnen K. \n\nund \n\nT. \n\nhielten \n\nje\n\nselbständige Anteile an der Beklagten und haben sich bei der Abstimmung über\n\ndie Ausschließung des Klägers nicht durch ihn vertreten lassen, sondern un-\n\nstreitig persönlich mitgewirkt. Ein darin zutage tretendes Eigeninteresse, die\n\nMitgliedschaft des Klägers innerhalb der Beklagten zu erhalten, genügt für ei-\n\nnen Stimmrechtsausschluß nicht, sondern ist - bis zur Grenze eines (hier nicht\n\ngeltend gemachten) Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treupflicht (vgl.\n\noben 1 a am Ende) - grundsätzlich legitim. Entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung ist ein bestimmender Einfluß des Klägers auf das Abstimmungs-\n\nverhalten der beiden Gesellschafterinnen aus dem zwischen ihnen bestehen-\n\nden Konsortialvertrag nicht abzuleiten. Zwar sieht dieser in §§ 2 und 5 ein \"ein-\n\nheitliches Vorgehen\" der an der Beklagten beteiligten Konsorten unter Leitung\n\ndes Klägers vor und sanktioniert in § 11 Abs. 1 einen Verstoß gegen die Be-\n\nstimmungen des Konsortialvertrages mit der Verpflichtung des betreffenden\n\nKonsorten, seine Beteiligung an die übrigen Konsorten abzutreten. Da aber an-\n\ndererseits der an der Beklagten und an dem Konsortium nur geringfügig betei-\n\nligte Kläger jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der Konsorten als Konsortial-\n\nführer abberufen werden kann, erscheint die Valenz seines Weisungsrechts\n\ngegenüber den Konsorten, wovon er nach seinem unwiderlegten Vortrag auch\n\nnie Gebrauch gemacht hat, bereits fraglich. Das kann aber dahinstehen, weil\n\ngemäß dem vom Kläger vorgelegten Beschlußprotokoll der außerordentlichen\n\nKonsortialversammlung vom 25. Mai 1999 \"einstimmig beschlossen wurde, die\n\nim Konsortialvertrag verankerte Stimmrechtsbindung ersatzlos aufzuheben\".\n\nZugleich verzichtete der Kläger ausdrücklich \"ab sofort\" auf die Möglichkeit, die\n\nStimmrechte der Konsorten in Gesellschafterversammlungen der Beklagten\n\nauszuüben.\n\nWieso dies \"unerheblich\" sein und an der Einflußmöglichkeit des Klägers\n\nauf das Abstimmungsverhalten der Konsorten nichts geändert haben soll, wie\n\ndie Revisionserwiderung unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil in vorlie-\n\ngender Sache meint, ist nicht einzusehen. Denn nach dem Inhalt des u.a. vom\n\nKläger und den Gesellschafterinnen K. \n\nund T. unterzeichneten\n\nKonsortialbeschlusses bestand für letztere bei der Abstimmung über die Aus-\n\nschließung des Klägers keine Stimmbindung mehr. Zwar mag es sein, daß der\n\nKonsortialbeschluß aus Anlaß der am nächsten Tag bevorstehenden Abstim-\n\nmung über die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten gefaßt wurde.\n\nDas qualifiziert ihn aber noch nicht zu einem Scheingeschäft (§ 117 BGB), was\n\ndie Revisionserwiderung auch nicht geltend macht. Entgegen ihrer Ansicht war\n\nund ist die in der Aufhebung der Stimmrechtsbindung liegende Änderung des\n\nnotariellen Konsortialvertrages auch nicht gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG formun-\n\nwirksam, weil dadurch nicht eine Verpflichtung zur Anteilsabtretung als Sanktion\n\nfür eine Mißachtung der Stimmrechtsbindung begründet oder verschärft, son-\n\ndern im Gegenteil aufgehoben worden ist und dies nicht unter § 15 Abs. 4\n\nGmbHG fällt.\n\n3. Da \n\nsonach die Gesellschafterinnen K. und T. bei der\n\nAbstimmung über die Ausschließung des Klägers keinem Stimmverbot unterla-\n\ngen und daher die erforderliche ¾ Mehrheit nicht erreicht worden ist, ist der an-\n\ngefochtene Gesellschafterbeschluß für nichtig zu erklären.\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/ii-zr-227-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/ii-zr-227-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-13/ii-zr-227-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2003-01-13","dockets":["II ZR 227/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.01.2003 – II ZR 227/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/ii-zr-227-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GmbHG §§ 34, 46, 60 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorge- sehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungs- klage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebe- nen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestäti- gung von BGHZ 9, 157, 177). b) Formelle Mängel des Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit begründen, wie z.B. das Fehlen der erforderlichen Mehrheit, können nur mit fristgerechter Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Rechts- schutzbedürfnis für sie wird auch durch die Erhebung der Ausschließungs- klage der GmbH nicht berührt. c) Das den auszuschließenden Gesellschafter treffende Stimmverbot greift auf die mit ihm in einem Konsortium verbundenen und für seinen Verbleib in der Gesellschaft votierenden Gesellschafter jedenfalls dann nicht über, wenn ihm die Rechtsmacht zur Bestimmung ihres Abstimmungsverhaltens fehlt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 2000\n\naufgehoben und das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen\n\ndes Landgerichts Köln vom 18. November 1999 wie folgt abge-\n\nändert:\n\nDer Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten\n\nvom 26. Mai 1999 zu TOP 10, den Kläger aus wichtigem Grund\n\naus der Gesellschaft auszuschließen, wird für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GmbHG/60","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"60","label":"§ 60 GmbHG","mentions":4},{"id":"GmbHG/15","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"15","label":"§ 15 GmbHG","mentions":2},{"id":"GmbHG/34","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"34","label":"§ 34 GmbHG","mentions":2},{"id":"GmbHG/46","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"46","label":"§ 46 GmbHG","mentions":2},{"id":"GmbHG/61","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"61","label":"§ 61 GmbHG","mentions":2},{"id":"AktG/246","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"246","label":"§ 246 AktG","mentions":1},{"id":"BGB/117","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"117","label":"§ 117 BGB","mentions":1},{"id":"GmbHG/47","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"47","label":"§ 47 GmbHG","mentions":1},{"id":"AktG/243","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"243","label":"§ 243 AktG","mentions":1},{"id":"ZPO/148","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"148","label":"§ 148 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 153, 285","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}