{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"AnwZ (B) 19/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 19/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2003\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den\n\nRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und\n\nKappelhoff\n\nnach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der\n\nBeschluß des 2. Senates des Anwaltsgerichtshofs des Landes\n\nNordrhein-Westfalen vom 2. November 2001 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, daß die gegenstandslos gewordene Verfü-\n\ngung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 rechtswidrig war.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und\n\ndem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie \n\nRechtsanwaltsgesellschaft \n\n\"D. \n\nRechtsanwaltsgesellschaft mbH\" wurde am 19. Februar 2001 unter dieser Fir-\n\nma in das Handelsregister (HRB Amtsgericht D. ) eingetragen\n\nund am 11. April 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Antragsteller\n\nwar Gesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft. Mit\n\nVerfügung vom 29. Juni 2001 wurde ihm von der Antragsgegnerin aufgegeben,\n\nes zu unterlassen, in der Firmierung der Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft die Buchstabenfolge \"DWP\" zu verwenden, und bis zum\n\nAblauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachzu-\n\nweisen, daß die Firmierung im vorbezeichneten Sinne geändert\n\nworden ist.\n\nZur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Firmierung der\n\nRechtsanwaltsgesellschaft verstoße gegen § 59 k Abs. 1 Satz 3 BRAO, weil der\n\nFirmenbestandteil \"DWP\" gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig\n\nsei.\n\nDer Antragsteller hat im eigenen Namen als Gesellschafter und im Na-\n\nmen der Rechtsanwaltsgesellschaft als deren Geschäftsführer gerichtliche Ent-\n\nscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers. Während des Beschwerdeverfahrens wurde am 14. Februar 2002\n\ndie durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gesellschaft entstan-\n\ndene \"DWP D. Rechtsanwaltsaktiengesellschaft\"\n\nunter dieser Firma in das Handelsregister (HRB Amtsgericht D. )\n\neingetragen. Der Antragsteller hat einer Erledigung der Hauptsache mit der Be-\n\ngründung widersprochen, daß die Gesellschaft jedenfalls ein rechtliches Inte-\n\nresse an der Klärung habe, ob die Verfügung der Antragsgegnerin rechtmäßig\n\nist.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3, Abs. 4, § 42 Abs. 4\n\nBRAO) und begründet. Die gegenstandslos gewordene Verfügung der Antrag-\n\nstellerin vom 29. Juni 2001 war rechtswidrig.\n\n1. Eine Erledigung der Hauptsache ist zwar nicht dadurch eingetreten,\n\ndaß die Antragsgegnerin nach erfolgtem Formwechsel mit Bescheid vom\n\n18. Juni 2002 die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwalt-\n\nschaft gemäß § 59 h BRAO widerrufen hat. Dieser Bescheid ist bislang nicht\n\nbestandskräftig. Die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte\n\nHauptsache hat sich jedoch durch den Formwechsel der Gesellschaft erledigt,\n\nweil die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung beanstandete\n\nFirma nicht mehr geführt wird. Durch Umwandlung der Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft mit beschränkter Haftung in eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft hat\n\nsich die Firma der Gesellschaft entsprechend geändert. Die auf die Firma einer\n\nRechtsanwaltsgesellschaft bezogene Verfügung vom 29. Juni 2001 und der\n\ndagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind damit gegen-\n\nstandslos geworden.\n\nDer vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren trotz eingetretener Erle-\n\ndigung der Hauptsache aufrechterhaltene Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n\nist im vorliegenden Fall jedoch nicht - wie im Regelfall anzunehmen ist (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 13. Januar 2002 - AnwZ (B) 59/01, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt, unter II 2 b m.w.Nachw.) - mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzuläs-\n\nsig geworden. Im Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller bei verständi-\n\nger Würdigung seines Vorbringens nicht mehr die Aufhebung der gegen-\n\nstandslos gewordenen Verfügung, sondern nur noch die Feststellung ihrer\n\nRechtswidrigkeit. Über dieses Begehren ist hier ausnahmsweise eine Sachent-\n\nscheidung zu treffen.\n\nEin der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO\n\nentsprechendes Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung\n\nzwar nicht vor, so daß ein solches Feststellungsbegehren nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig ist (BGH, Beschluß vom\n\n1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO, unter II 2 b; BGH, Beschluß vom 11. Juli\n\n1994 - AnwZ (B) 4/94, BRAK-Mitt. 1995, 73 unter II 2; BGH, Beschluß vom\n\n24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40 = NJW 1998, 1078\n\nunter II 2 a). Ausnahmsweise kann es jedoch statthaft sein, vom Anfechtungs-\n\nantrag zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich - wie hier - die auf\n\nBeseitigung des Bescheids gerichtete Hauptsache während des gerichtlichen\n\nVerfahrens erledigt hat. Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderen-\n\nfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in sei-\n\nnen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage\n\nklären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen\n\nGelegenheiten ebenso stellen wird (BGH, Beschluß vom 1. März 1993, aaO;\n\nBGH, Beschluß vom 11. Juli 1994, aaO; BGH, Beschluß vom 24. November\n\n1997, aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\nEine fortwirkende Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers durch\n\ndie angefochtene Verfügung besteht darin, daß diese wieder Geltung erlangen\n\noder neu erlassen werden könnte, wenn die Rechtsanwaltsaktiengesellschaft\n\nim Wege des Formwechsels wieder in eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung umgewandelt würde. Ein solcher Schritt liegt nicht fern,\n\nnachdem die Antragsgegnerin der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft die Zulas-\n\nsung zur Rechtsanwaltschaft mit weiterem und gleichfalls noch nicht bestands-\n\nkräftigem Bescheid vom 18. Juni 2002 versagt und einen erneuten Formwech-\n\nsel von der Aktiengesellschaft hin zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n\ntung angeregt hat.\n\nDarüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt\n\nwar, die Firmierung der Rechtsanwaltsgesellschaft im Wege einer Unterlas-\n\nsungsverfügung zu beanstanden, aber auch dann in gleicher Weise, wenn der\n\nAntragsteller berechtigt sein sollte, seinem Beruf als Rechtsanwalt auch in der\n\nim Handelsregister eingetragenen Rechtsanwaltsaktiengesellschaft nachzuge-\n\nhen (vgl. dazu BayObLG, NJW 2000, 1647) und deshalb eine Rückumwandlung\n\nder Rechtsanwaltsaktiengesellschaft in eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung nicht erfolgen würde. In diesem Fall ist damit zu rechnen,\n\ndaß die Antragsgegnerin die Firma der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft in glei-\n\ncher Weise mit einer Unterlassungsverfügung beanstanden wird. Der An-\n\ntragsteller hat deshalb ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einer\n\nSachentscheidung über die Rechtswidrigkeit der gegenstandslos gewordenen\n\nUnterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001.\n\n2. Das Feststellungsbegehren hat Erfolg. Die Verfügung der Antragsgeg-\n\nnerin vom 29. Juni 2001 war rechtswidrig, weil die Bundesrechtsanwaltsord-\n\nnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht die Befugnis verleiht, fest-\n\ngestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlas-\n\nsungsverfügung zu begegnen (Senatsbeschluß vom 25. November 2002\n\n- AnwZ (B) 41/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1). Auch § 73\n\nAbs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO bieten hierfür keine gesetzliche Ermächtigungs-\n\ngrundlage (Senatsbeschluß vom 25. November 2002 aaO; BGH, Urteil vom\n\n25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, NJW 2002, 2039 unter II 1). Diese Bestimmun-\n\ngen verleihen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nur die Befugnis, den\n\nRechtsanwalt in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (§ 73\n\nAbs. 2 Nr. 1 BRAO) und ihm bei Verstößen gegen Berufspflichten eine Rüge zu\n\nerteilen (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Dagegen enthält die Bundesrechtsanwalts-\n\nordnung keine Rechtsgrundlage dafür, daß der Vorstand der Rechtsanwalts-\n\nkammer Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts durch den Erlaß mit Verwal-\n\ntungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote begegnet (Senatsbeschluß vom\n\n25. November 2002, aaO unter II 1 c).\n\nDie Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Senat, sie wolle ihren Bescheid lediglich im Sinne einer Ausübung der ihr\n\nzukommenden Belehrungs- und Rügefunktion verstanden wissen, rechtfertigt\n\nkeine andere Beurteilung. Der Wortlaut der Verfügung ist auf ein selbständiges\n\nUnterlassungsgebot und nicht lediglich eine mißbilligende Belehrung gerichtet.\n\nDeppert \n\nBasdorf \n\nGanter \n\nFrellesen\n\nKieserling \n\nHauger \n\nKappelhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/anwz-b-19-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59h","ref_norm":"59h","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59k","ref_norm":"59k","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/anwz-b-19-02","retrieved":"2026-07-10 13:59:02.692584+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-13/anwz-b-19-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2003-01-13","dockets":["AnwZ (B) 19/02"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 19/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/anwz-b-19-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der\n\nBeschluß des 2. 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