{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-10","aktenzeichen":"V ZR 230/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 121 Abs. 2; DDR: ZGB § 99 War das Eigenheim bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 dem Nutzer lediglich nach dem Wohnraumlenkungsrecht der DDR zugewiesen, ist es aber bis dahin nicht zum Abschluß eines Nutzungsvertrags gekommen, steht dem Nutzer kein Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n10. Januar 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 230/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nSachenRBerG § 121 Abs. 2; DDR: ZGB § 99\n\nWar das Eigenheim bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 dem Nutzer lediglich nach\n\ndem Wohnraumlenkungsrecht der DDR zugewiesen, ist es aber bis dahin nicht zum\n\nAbschluß eines Nutzungsvertrags gekommen, steht dem Nutzer kein Anspruch auf\n\nSachenrechtsbereinigung zu.\n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 2003 - V ZR 230/02 - Brandenburgisches OLG\n\nLG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Januar 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier\n\nund Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten\n\nder Kläger zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Eltern des Klägers waren Mieter der Obergeschoßwohnung des\n\nvolkseigenen Hausgrundstücks W. straße 4 in M. . Die Wohnung\n\nwurde vom Kläger, nach seiner Verheiratung auch von der Klägerin, mitbe-\n\nwohnt. Mieter der Erdgeschoßwohnung waren die Eheleute R. . Ab\n\n1988, dem Wegzug der Eheleute, blieb deren Sohn allein in der Wohnung zu-\n\nrück. Am 31. Januar 1989 erteilte der Rat der Gemeinde den Klägern eine\n\nWohnraumzuweisung für ein Zimmer aus der Erdgeschoßwohnung und zur\n\nMitbenutzung von Küche, Bad und WC. Mit notariellen Verträgen vom 28. März\n\nund 11. Juni 1990 kauften die Kläger, unter Verleihung eines Nutzungsrechts,\n\nzunächst das Gebäude, anschließend das Grundstück. Die Verträge sind nicht\n\nvollzogen worden. Der Sohn der Mieter R. nutzte die Erdgeschoßwoh-\n\nnung, einschließlich des den Klägern zugewiesenen Raumes, bis 13. August\n\n1990. Die Eltern des Klägers verzogen im Jahre 1994.\n\nDie Kläger haben die Beklagte, der das Hausgrundstück als Berechtigte\n\nzurückübertragen worden ist, auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß\n\nihnen an dem Grundstück Ansprüche nach dem Sachenbereinigungsgesetz\n\nzustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht\n\nhat sie abgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision, der die\n\nBeklagte entgegentritt, streben die Kläger die Wiederherstellung des Urteils\n\ndes Landgerichts an.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß zwi-\n\nschen den Klägern und dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. ,\n\ndem Rechtsträger des Volkseigentums, in schlüssiger Weise ein Mietvertrag\n\nzustande gekommen ist. Die Wohnraumzuweisung könne ihn nicht ersetzen.\n\nDeshalb hat es die Revision zugelassen.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht die Wirksamkeit des\n\nGebäudekaufvertrags vom 28. März 1990, der die Grundlage des allein in Fra-\n\nge kommenden Anspruchs auf Bereinigung nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG\n\nbildet. Der Wirksamkeit des Vertrages im Sinne des § 121 Abs. 2 Buchst. b\n\nSachenRBerG steht es nicht entgegen, daß die staatliche Grundstücksver-\n\nkehrsgenehmigung ausgeblieben und lediglich eine preisrechtliche Unbedenk-\n\nlichkeitsbescheinigung erteilt worden ist (Senat BGHZ 141, 184).\n\n2. Zutreffend verneint das Berufungsgericht die weitere Voraussetzung\n\ndes Anspruchs, daß nämlich die Kläger aufgrund eines bis zum Ablauf des\n\n18. Oktober 1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsver-\n\ntrags das Eigenheim am 18. Oktober 1989 genutzt haben (§ 121 Abs. 2\n\nBuchst. a SachenRBerG), so daß es auf das weitere Erfordernis, der Nutzung\n\ndes Eigenheims zu eigenen Wohnzwecken am 1. Oktober 1994 (§ 121 Abs. 2\n\nBuchst. c SachenRBerG), nicht mehr ankommt.\n\na) Die Wohnraumzuweisung nach dem Wohnraumlenkungsrecht der\n\nDDR begründete das Mietverhältnis zwischen dem Zuweisungsbegünstigten\n\nund dem Vermieter nicht. Diese wurden vielmehr aufgrund der Zuweisung ver-\n\npflichtet, den Mietvertrag (erst) abzuschließen (§§ 99, 100 Abs. 1 ZGB). Ob die\n\nbei Nichtzustandekommen des Mietvertrags mögliche Verbindlichkeitserklärung\n\ndes Wohnraumlenkungsorgans nach § 100 Abs. 2 ZGB, was das Berufungsge-\n\nricht verneint, ein Schuldverhältnis hätte schaffen können, das den Vorausset-\n\nzungen des § 121 Abs. 2 Buchst. b SachenRBerG genügt, kann dahinstehen.\n\nEine staatliche Verbindlichkeitserklärung ist nicht erfolgt, der Zuweisungsbe-\n\nscheid als solcher spricht sie nicht aus.\n\nb) Eine ausdehnende Auslegung, nach der die Nutzung des Eigenheims\n\nam 18. Oktober 1989 aufgrund einer vorher erteilten Wohnraumzuweisung ge-\n\nnügt, läßt § 121 Abs. 2 Buchst. a SachenRBerG nicht zu.\n\naa) Das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude (Verkaufsge-\n\nsetz) vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157), auf das die Kaufverträge der Kläger\n\nzurückgehen, verband den Zweck der Vermögensmehrung durch Auskehr öf-\n\nfentlichen Grundeigentums mit (gewerbefördernden und) wohnungswirtschaftli-\n\nchen Vorstellungen (Senatsurt. v. 22. Juni 2001, V ZR 202/00, WM 2001, 1911,\n\n1912). Das Gesetz selbst beschränkte sich darauf, den Kreis der Teilnehmer\n\nauf Personen mit Wohnsitz in der DDR zu begrenzen (§ 2). Wohnungswirt-\n\nschaftliche Zielsetzungen kamen in § 4 der Durchführungsverordnung vom\n\n15. März 1990 (GBl. I S. 158) zum Ausdruck, denn der Käufer sollte danach\n\ndas Gebäude bewohnen oder dessen künftige persönliche Nutzung zu Wohn-\n\nzwecken gewährleisten. Die Zwecksetzung der älteren Verkaufsgesetze, ins-\n\nbesondere des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Mitei-\n\ngentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973\n\n(Verkaufsgesetz 1973; GBl. I S. 578), das neben dem Verkaufsgesetz die\n\nGrundlage des Vertrauens bildete, das § 121 Abs. 2 SachenRBerG schützt\n\n(Senatsurt. v. 17. Mai 2002, V ZR 193/01, WM 2002, 1947), zielte nicht auf den\n\nErwerb durch die Mieter des Objekts, sondern allgemein auf die Wohnbedürf-\n\nnisse der Bürger, bevorzugt der Arbeiterfamilien und kinderreichen Familien\n\n(Vorspruch und § 1 Abs. 2 VerkaufsG 1973; noch allgemeiner Gesetz vom\n\n15. September 1954, GBl. S. 784: \"Bürger der DDR ...\"). Bei der Aufnahme der\n\n\"hängenden Kaufverträge\" in die Sachenrechtsbereinigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. d i.V.m. § 3 Abs. 3 SachenRBerG; § 121 SachenRBerG) fand der Ge-\n\nsetzgeber mithin heterogene Zwecksetzungen des DDR-Rechts vor, die den\n\nAnkauf des Volkseigentums durch den Mieter oder sonstigen vertraglichen\n\nNutzer einschlossen, allerdings nicht zur bestimmenden Grundlage hatten. Das\n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz hat sich von den allgemeinen Förderzwecken\n\ndes älteren DDR-Rechts gelöst und, insoweit das Verkaufsgesetz nachzeich-\n\nnend, nach Maßstäben für die Verteilung des Vorhandenen gesucht. Inhaltlich\n\nhat es zu eigenen, wiederum in sich heterogenen Lösungen gefunden, die Ge-\n\ngenstand eines gesetzgeberischen Kompromisses sind, dessen Grenzlinie die\n\nRechtsprechung nicht überschreiten kann.\n\nbb) Soweit eine Restitution des Grundstücks oder des Gebäudes an den\n\nnach dem Vermögensgesetz Berechtigten nicht in Frage steht (§ 3 Abs. 3\n\nSachenRBerG) oder der \"hängende Kaufvertrag\" vor dem 19. Oktober 1989\n\n(Rücktritt Honeckers) abgeschlossen worden war (§ 121 Abs. 1 Satz 1\n\nSachenRBerG), steht die Nutzerstellung aufgrund des nicht mehr vollzogenen\n\nKaufs im Vordergrund (§ 120 a i.d.F. von Beschlußempfehlung und Bericht des\n\nRechtsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 12/7425); die zusätzliche\n\nAufnahme des Besitzes aufgrund Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags in den\n\nGesetzestext sollte lediglich rechtstechnischen Bedenken in den Fällen Rech-\n\nnung tragen, in denen der Vertrag keine \"Besitzübergabe-Klausel\" enthält (An-\n\nrufung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 12/7668). In dem zwischen\n\nden gesetzgebenden Körperschaften streitig gebliebenen Fall, daß der redliche\n\nErwerb aufgrund eines nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossenen Kaufver-\n\ntrags (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VermG) an dem ausgebliebenen Vollzug des Ge-\n\nschäftes scheiterte, wurde dem Käufer der Bereinigungsanspruch nach § 121\n\nAbs. 1 Satz 3 SachenRBerG eingeräumt. Die äußerste Flanke des Kompromis-\n\nses stellt die Härteregelung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG dar, die den Ab-\n\nlauf des 18. Oktober 1989 nicht mehr mit dem Abschluß des Kaufvertrags\n\n(§ 121 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG) oder wenigstens dessen Beantragung\n\n(§ 121 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG), sondern lediglich mit der vertraglichen\n\nNutzungsbefugnis des Käufers an dem Objekt verbindet (\"Mieterkauf\"; vgl.\n\nCzub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 121 Rdn. 9). Würde\n\ndas Bestehen des Nutzungsvertrags am 18. Oktober 1989 auf die staatliche\n\nWohnraumzuweisung reduziert, würde eine \"Härteregelung\" geschaffen,\n\ndie sich zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG ähnlich verhielte wie § 121 Abs. 1\n\nSatz 3 zu § 121 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG. Wie in § 121 Abs. 1 Satz 3\n\nSachenRBerG an die Stelle des Abschlusses des Kaufvertrags zum Stichtag\n\nder Antrag an die Behörde auf Zulassung zum Kauf tritt, träte in § 121 Abs. 2\n\nSachenRBerG die im Vorfeld des Nutzungsvertrags liegende staatliche Wohn-\n\nraumzuweisung an die Stelle des Vertrages selbst. Dies hat der Gesetzgeber,\n\nohne das Hinzutreten weiterer Umstände, nicht einmal für die Schuldrechtsan-\n\npassung akzeptiert (vgl. § 44 SchuldRAnpG).\n\n3. Die Angriffe der Revision auf die Tatsachengrundlage des Berufungs-\n\nurteils dringen nicht durch.\n\na) Die Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) läßt keine Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Schreiben des Bürgermeisters an den Mieter R. vom 17. Februar\n\n1989, auf das die Revision abhebt, geht nicht über die Wohnraumzuweisung\n\nan die Kläger hinaus, deren Beachtung es anfordert. Ob der Hinweis auf die\n\nBefugnis der Kläger, sich notfalls selbst Zutritt zu dem Raum zu verschaffen,\n\nvom seinerzeitigen Wohnraumlenkungsrecht gedeckt war, kann dahinstehen.\n\nZu der Schlußfolgerung, ein Mietvertrag, dessen Partner ohnehin nicht der\n\nBürgermeister gewesen wäre, sei zustande gekommen, gibt die Äußerung\n\nrechtlich keinen Anlaß. Die Beweisgründe des Berufungsgerichts, R. habe\n\nnicht geräumt, die Kläger hätten keinen Mietzins für den zugewiesenen Wohn-\n\nraum gezahlt, sind nicht wegen Ambivalenz unbeachtlich. Das Berufungsge-\n\nricht konnte nach der gelebten Rechtswirklichkeit in der DDR davon ausgehen,\n\ndaß die von der Revision in den Vordergrund gerückte Möglichkeit, den Vertrag\n\nabzuschließen, die Zahlung aber aus Rechtsgründen zurückzuhalten, nicht den\n\nVorstellungen der Beteiligten entsprach.\n\nb) Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehalten, auf den Schriftsatz\n\nder Kläger vom 17. Mai 2002 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen\n\n(§ 156 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO). Nach Verhandlungsschluß können An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296 a ZPO),\n\ndie Nichtbeachtung der Vorschrift ist nicht durch die Wiedereröffnung der Ver-\n\nhandlung auszugleichen (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW\n\n2000, 142, 143). Ein Verfahrensfehler, dessen Korrektur die weitere Verhand-\n\nlung hätte dienen können, liegt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht\n\nvor. Das Berufungsgericht hatte, wie die Kläger in dem nachgereichten Schrift-\n\nsatz ausführen, in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß aus\n\nden vorstehend wiedergegebenen Beweisgründen vom Abschluß eines Miet-\n\nvertrags nicht ausgegangen werden könne. Die Revision meint, eine Erklärung\n\nhierzu sei den Klägern in der Verhandlung nicht ohne weiteres möglich gewe-\n\nsen. Aus dem nachgereichten Schriftsatz hätte das Berufungsgericht schließen\n\nmüssen, daß es seiner Hinweispflicht nicht genügend nachgekommen sei. Dies\n\ngeht fehl. Die Hinweispflicht des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (hier\n\n§ 139 ZPO a.F.) kann nur durch das bis dahin Vorgebrachte, nicht durch einen\n\nVortrag ausgelöst werden, der dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist. Das\n\nBerufungsgericht hat auf den nach seiner Auffassung maßgeblichen Gesichts-\n\npunkt, dem Zweifel am Zustandekommen des Mietvertrags, hingewiesen. Die\n\nRevision vermag nicht aufzuzeigen, daß die Kläger einem Unvermögen, zu der\n\nFrage im Termin Stellung zu nehmen, Ausdruck gegeben hätten (vgl. § 139\n\nAbs. 4 ZPO, wonach es in einem solchen Fall der Partei überlassen ist, einen\n\nAntrag auf Schriftsatzfrist zu stellen). Im übrigen war der Abschluß des Miet-\n\nvertrags bereits in erster Instanz ein wesentlicher Streitpunkt, das Landgericht\n\nhatte sich mit der Annahme eines \"faktischen Mietverhältnisses\" beholfen. Daß\n\ndieser Punkt Gegenstand des Berufungsrechtsstreits sein würde, mußte den\n\nKlägern ebenso wie das Erfordernis vor Augen stehen, eventuell gebotenen\n\nneuen Tatsachenvortrag in den Prozeß einzuführen. Ein Hinweis nach § 139\n\nZPO wäre mithin nicht einmal geboten gewesen. Dafür, daß die Kläger das\n\nGespräch mit dem Bürgermeister vom 17. Mai 2002, auf das die nachgereich-\n\nten Tatsachen zurückgehen, erst zu diesem Zeitpunkt hätten führen können,\n\ngibt es keine Anhaltspunkte. Die Kläger haben auch den Versuch unterlassen,\n\nhierfür eine Erklärung zu geben. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (vgl. § 156 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO n.F.) besteht nicht. Die eidesstattliche Versicherung des Bürger-\n\nmeisters vom 17. Mai 2002 stellt keinen Wiederaufnahmegrund (§ 580 Nr. 7 b\n\nZPO) dar (BGHZ 80, 389, 395).\n\nTropf\n\nKlein\n\n Lemke\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-10/v-zr-230-02","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-10/v-zr-230-02","retrieved":"2026-07-10 13:58:01.842082+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-10/v-zr-230-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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